Meldungen bei Arbeitsunfähigkeit

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1 Meldungen bei Arbeitsunfähigkeit Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 10/September 2017 Im folgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die Meldeverpflichtungen des Dienstgebers bei Krankenständen. Meldung der Arbeitsunfähigkeit (AU) Versicherte haben den Eintritt der AU ohne Verzug dem Dienstgeber bekannt zu geben. Der Krankenversicherungsträger wird über die AU durch den Arzt bzw. durch die medizinische Einrichtung informiert. Tritt die Arbeitsunfähigkeit im Ausland ein, hat der Versicherte selbst den zuständigen Krankenversicherungsträger über die eingetretene Arbeitsunfähigkeit (inkl. Angabe der Diagnose) zu informieren. Dienstgeber können Beginn und Ende der AU mittels Krankenstandsbescheinigung (KSB) online abfragen bzw. sich zur elektronischen Zustellung anmelden. Mehr Infos dazu finden Sie auf der Homepage von ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern). Entgeltfortzahlung 100 %: Wird dem Versicherten im Fall einer AU das Entgelt weiterbezahlt, bleibt die Pflichtversicherung bestehen. Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV) sind weiter zu entrichten. 50 %: Sinkt das Entgelt auf 50 % der Geld- und Sachbezüge, gebührt, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, halbes Krankengeld. Die Pflichtversicherung besteht weiter. Sozialversicherungsbeiträge sind vom 50%igen Entgelt abzurechnen. < 50 %: Sinkt das Entgelt unter 50 %, endet die Pflichtversicherung, da dieser Zuschuss kein beitragspflichtiges Entgelt darstellt. Sind die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, erhalten Anspruchsberechtigte ab diesem Zeitpunkt volles Krankengeld vom Krankenversicherungsträger. Betriebliche Vorsorge (BV): Sinkt der Entgeltanspruch auf oder unter 50 %, sind Beiträge zur BV von einer "fiktiven" Bemessungsgrundlage zu entrichten. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Link "Betriebliche Vorsorge: fiktive Bemessungsgrundlage" in der Rubrik "Mehr im Internet". 1

2 Arbeits- und Entgeltbestätigung Damit Krankengeld ausbezahlt werden kann, ist vom Dienstgeber eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld auszustellen. Siehe 361 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Die Arbeits- und Entgeltbestätigung ist via ELDA im Interesse des Anspruchsberechtigten ehestmöglich an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Eine Abschrift ist dem Versicherten auszuhändigen. Abmeldung Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Weicht dies vom Ende des Entgeltanspruches ab, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches ( 11 ASVG). Besteht ein vollversichertes Dienstverhältnis über das Ende des beitragspflichtigen Entgeltfortzahlungsanspruches hinaus weiter, ist laut den Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger (E-MVB zum ASVG ) 1 keine Abmeldung erforderlich. Die Krankenversicherungsträger entnehmen das Ende des Entgeltanspruches als Serviceleistung der vom Dienstgeber übermittelten Arbeits- und Entgeltbestätigung. Im Verlauf der AU sind mehrere Konstellationen mit unterschiedlichen Meldepflichten möglich: Endet die AU und nimmt der Dienstnehmer die Beschäftigung wieder auf, lebt das Versicherungsverhältnis automatisch wieder auf. Kommt es während der AU zu einer arbeitsrechtlichen Lösung, ist eine Abmeldung erforderlich (Beispiel 1). Achtung: Bei Arbeitgeberkündigung, ungerechtfertigter Entlassung bzw. berechtigtem vorzeitigen Austritt während der AU besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die vorgesehene Dauer (auch über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus). Besteht das Dienstverhältnis über den Höchstanspruch auf Krankengeld ("Aussteuerung") hinaus weiter, sind einige Besonderheiten zu beachten. Bei geringfügig Beschäftigten besteht die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung weiter, solange ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, auch wenn dieser unter 50 % liegt. Am Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches ist eine Abmeldung inklusive Ende des BV-Beitrages mit dem Abmeldegrund "SV-Ende - Beschäftigung aufrecht" erforderlich. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Ende der Arbeitsunfähigkeit ist der Dienstnehmer wieder anzumelden. 2

3 1 Die Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger können in der SozDok (Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts) abgerufen werden. Siehe dazu den Link in der Rubrik "Mehr im Internet". "Aussteuerung" Krankengeldbezieher werden über das baldige Ende des Anspruches gemäß 139 ASVG schriftlich informiert. Dienstgebern empfehlen wir, KSB zu nutzen und zeitgerecht mit dem Dienstnehmer Kontakt aufzunehmen. Endet der Krankengeldanspruch, ist jedenfalls eine Abmeldung nach Ende der Aussteuerung erforderlich (Beispiel 3). Unterliegt das Beschäftigungsverhältnis der BV, endet diese mit Ende Krankengeld. Wird das Beschäftigungsverhältnis in weiterer Folge arbeitsrechtlich gelöst und werden keine Beendigungsansprüche abgerechnet, ist eine Richtigstellung der Abmeldung notwendig (Beispiel 4). Fallen Beendigungsansprüche an, sind eine An- und Abmeldung erforderlich (Beispiel 5). Nimmt ein abgemeldeter Dienstnehmer nach der "Aussteuerung" die Beschäftigung wieder auf bzw. entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, ist eine Anmeldung notwendig. Um in solchen Fällen Meldefristverletzungen zu vermeiden, empfehlen wir, vorab mit dem Krankenversicherungsträger Kontakt aufzunehmen. Beispiele Beispiel 1 Beschäftigung endet während AU am durch "Einvernehmliche Lösung" Abmeldung erforderlich; "Ende d. Entgeltanspruches", "Ende Beschäftigungsverh." und "Betrieblicher Vorsorgebeitrag Ende" =

4 Beispiel 2 Beschäftigung endet während AU am durch "Kündigung durch den Dienstgeber, EFZ-Anspruch besteht bis Abmeldung erforderlich; "Ende d. Entgeltanspruches" und "betrieblicher Vorsorgebeitrag Ende" = , "Ende Beschäftigungsverh." = Beispiel 3 EFZ bis , KG bis , keine arbeitsrechtliche Lösung Abmeldung nach Ende des KG-Anspruches erforderlich; "Ende d. Entgeltanspruches" = (Ende EFZ), ggf. "Betrieblicher Vorsorgebeitrag Ende" = (Ende KG), "Ende Beschäftigungsverh." bleibt unbefüllt, Abmeldegrund = "SV-Ende - Beschäftigung aufrecht" 4

5 Beispiel 4 Fortsetzung von Beispiel 3, arbeitsrechtliche Lösung am Richtigstellung der Abmeldung, "Abmeldedatum" und "Richtiges Abmeldedatum" = (Ende EFZ), "Ende Beschäftigungsverh." = , zutreffenden Abmeldegrund auswählen Beispiel 5 Fortsetzung von Beispiel 3, arbeitsrechtliche Lösung am , Urlaubsersatzleistung bis Anmeldung per und Abmeldung erforderlich; Daten der Abmeldung: "Ende d. Entgeltanspruches und "betrieblicher Vorsorgebeitrag Ende = , "Ende Beschäftigungsverh. = , "Urlaubsersatzleistung von = , "Urlaubsersatzleistung bis = , Angabe des entsprechenden Abmeldegrundes BV = Betriebliche Vorsorge, EFZ = beitragspflichtiger Entgeltfortzahlungsanspruch, KG = Krankengeldanspruch, UE = Urlaubsersatzleistung 5

6 Autor: Gerhard Trimmel/NÖGKK 6

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