CHECKLISTEN DEPONIEKONTROLLE mit Bezug auf die Deponieverordnung BGBl , zuletzt geändert durch BGBl. II,

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1 CHECKLISTEN DEPONIEKONTROLLE mit Bezug auf die Deponieverordnung BGBl , zuletzt geändert durch BGBl. II, Christian Rolland BERICHTE BE-239 Wien, 2004

2 Projektleitung Christian Rolland ProjektmitarbeiterIn Elisabeth Schachermayer Autor Christian Rolland Weitere Informationen zu Publikationen des Umweltbundesamtes finden Sie unter: Impressum Medieninhaber und Herausgeber: Umweltbundesamt GmbH Spittelauer Lände 5, 1090 Wien/Vienna, Österreich/Austria Eigenvervielfältigung Gedruckt auf Recyclingpapier/Printed on recycling paper Umweltbundesamt GmbH, Wien, 2004 Alle Rechte vorbehalten (all rights reserved) ISBN

3 Checklisten Deponiekontrolle - Inhaltsverzeichnis 1 INHALT 1 VORWORT LEITFADEN ZUR CHECKLISTE - BODENAUSHUBDEPONIE Leitfaden zur Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt Leitfaden zur Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt CHECKLISTE BODENAUSHUBDEPONIE Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt LEITFADEN ZUR CHECKLISTE - BAURESTMASSENDEPONIE Leitfaden zur Checkliste Baurestmassendeponie Beiblatt Leitfaden zur Checkliste Baurestmassendeponie Beiblatt Leitfaden zur Checkliste Baurestmassendeponie Beiblatt CHECKLISTE BAURESTMASSENDEPONIE Checkliste Baurestmassendeponie Beiblatt Checkliste Baurestmassendeponie Beiblatt Checkliste Baurestmassendeponie Beiblatt LEITFADEN ZUR CHECKLISTE - RESTOFFDEPONIE Leitfaden zur Checkliste Reststoffdeponie Beiblatt Leitfaden zur Checkliste Reststoffdeponie Beiblatt Leitfaden zur Checkliste Reststoffdeponie Beiblatt CHECKLISTE RESTOFFDEPONIE Checkliste Reststoffdeponie Beiblatt Checkliste Reststoffdeponie Beiblatt Checkliste Reststoffdeponie Beiblatt LEITFADEN ZUR CHECKLISTE MASSENABFALLDEPONIE Leitfaden zur Checkliste Massenabfalldeponie Beiblatt Leitfaden zur Checkliste Massenabfalldeponie Beiblatt Leitfaden zur Checkliste Massenabfalldeponie Beiblatt Umweltbundesamt BE 239 (2004)

4 2 Checklisten Deponiekontrolle - Inhaltsverzeichnis 9 CHECKLISTE MASSENABFALLDEPONIE Checkliste Massenabfalldeponie Beiblatt Checkliste Massenabfalldeponie Beiblatt Checkliste Massenabfalldeponie Beiblatt ANHANG Formblatt Bodenaushubdeponie (anonymisiert) Formblatt Baurestmassendeponie (anonymisiert) Formblatt Reststoffdeponie (anonymisiert) Formblatt Massenabfalldeponie (anonymisiert) BE 239 (2004) Umweltbundesamt

5 Checklisten Deponiekontrolle - Vorwort 3 1 VORWORT Die vorliegenden Checklisten für Deponiekontrollen wurden vom Umweltbundesamt in Zusammenarbeit mit dem BMLFUW erarbeitet. Die Checklisten sollen Vor-Ort-Kontrollen von Deponien vereinfachen und vereinheitlichen. Sie sind schwerpunktmäßig auf die Einhaltung der Vorgaben der Deponieverordnung ausgerichtet und hier wiederum auf solche Vorgaben, die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft werden können. Für die vier verschiedenen Deponietypen (Bodenaushub-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien) liegen jeweils eigene Checklisten vor. Die Checklisten bestehen aus einem allgemeinen Hauptteil und drei Beiblättern. Das Beiblatt 1 dient zur Kontrolle der Vollständigkeit und Plausibilität von Gesamtbeurteilungen einzelner Abfallchargen. Mit Beiblatt 2 soll bei Abfallchargen ohne Gesamtbeurteilung überprüft werden, ob sie unter die Ausnahmeregelung fallen und damit keiner Gesamtbeurteilung bedürfen. Mit Beiblatt 3 können im Bedarfsfall die besonderen Bestimmungen für verfestigte Abfälle überprüft werden. Durch dieses Beiblättersystem können je nach Bedarf mehrere Gesamtbeurteilungen bzw. Abfallchargen überprüft werden. Zur einheitlichen Anwendung der Checklisten liegt ein Leitfaden vor, in dem die einzelnen Überprüfungsschritte erläutert werden. Die Checklisten sind so ausgerichtet, dass sie allgemein für Deponien im Regelungsbereich der Deponieverordnung angewendet werden können. Für eine umfassende, detaillierte Kontrolle ist zusätzlich jedenfalls eine Auswertung der einzelnen Genehmigungsbescheide der Deponie durchzuführen, um spezifische Auflagen zu überprüfen, die in den Bescheiden festgelegt worden sind. Umweltbundesamt BE 239 (2004)

6 4 Checklisten Deponiekontrolle - Vorwort BE 239 (2004) Umweltbundesamt

7 Leitfaden Zur Checkliste - Bodenaushubdeponie 5 2 LEITFADEN ZUR CHECKLISTE - BODENAUSHUBDEPONIE Die Checkliste Bodenaushubdeponie soll die Vor-Ort-Kontrollen von Bodenaushubdeponien vereinfachen und vereinheitlichen. Die Checkliste ist schwerpunktsmäßig auf die Einhaltung der Vorgaben der Deponieverordnung ausgerichtet und hier wiederum auf solche Vorgaben, die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft werden können. Die Checkliste ist nicht bei Bodenaushubdeponien anwendbar, die nach einem Abfallwirtschaftsgesetz eines Bundeslandes genehmigt wurden. Es sind dies Bodenaushubdeponien mit einem Gesamtvolumen unter m³, sofern auf der Deponie nur Bodenaushub- und Abraummaterial abgelagert wird, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt. Die Checkliste Bodenaushubdeponie besteht aus einem allgemeinen Hauptteil und zwei Beiblättern. Das Beiblatt 1 dient zur Kontrolle der Vollständigkeit und Plausibilität von Gesamtbeurteilungen einzelner Abfallchargen. Mit Beiblatt 2 soll bei Abfallchargen ohne Gesamtbeurteilung überprüft werden, ob sie unter die Ausnahmeregelung fallen und damit keiner Gesamtbeurteilung bedürfen. Durch dieses Beiblättersystem können je nach Bedarf mehrere Gesamtbeurteilungen bzw. Abfallchargen überprüft werden. Die Checkliste ist so ausgerichtet, dass sie allgemein für Bodenaushubdeponien angewendet werden kann, die unter den Regelungsbereich der Deponieverordnung fallen. Für eine umfassende, detaillierte Kontrolle ist zusätzlich jedenfalls eine Auswertung der einzelnen Genehmigungsbescheide der Deponie durchzuführen, um spezifische Auflagen, die in den Bescheiden festgelegt worden sind, zu überprüfen. Dazu ist am Ende der Checkliste, im Abschnitt 4, noch Platz vorgesehen, um spezifische Vorgaben aus den Genehmigungsbescheiden der einzelnen Deponien in die Checkliste aufnehmen zu können. Informationen, die schon vorab vorliegen, sollten bereits vor der Kontrolle in die Checkliste eingetragen werden. Dies wären z.b. Daten, die in der Deponiedatenbank eingetragen sind, wie Name und Anschrift der Betreiberfirma etc. Derartige Daten bräuchten im Rahmen der Kontrolle nur mehr auf Aktualität überprüft werden. In die Fußzeile der Checkliste sind der Name der Deponie und das Datum der Überprüfung einzutragen. Die Kontrollen sollten von zumindest einem Deponiesachverständigen und einem Chemiker durchgeführt werden. Ein Chemiker wird u.a. benötigt um bei einem Verdachtsfall eine repräsentative Probenahme zu gewährleisten. Geeignete Probenahmegefäße und hilfsmittel (z.b. zur Grundwasserprobenahme aus Grundwassersonden) sind mitzuführen. Zur Dokumentation und Beweissicherung sollte ein Fotoapparat mitgenommen werden. 1. Überprüfung der Deponieeinrichtungen zu 1.1. Informationstafel: Im Eingangsbereich der Deponie sind auf einer Informationstafel Name und Anschrift des Deponiebetreibers, Öffnungszeiten und zugelassene Abfallarten anzuführen. zu 1.2. Umzäunung: Die gesamte Deponie ist grundsätzlich mit einem 2 m hohen, wildsicheren Zaun gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Ein wildsicherer Zaun ist z.b.: ein Maschendrahtzaun, wie er bei Autobahnen verwendet wird. Eine Umzäunung ist nur dann nicht notwendig, wenn eine natürliche Abgrenzung durch schwerzugängliche Dämme, Böschungen, natürliche Abbrüche etc. besteht. Im Einfahrtsbereich ist eine Schranken- oder Toranlage erforderlich. Umweltbundesamt BE 239 (2004)

8 6 Leitfaden Zur Checkliste - Bodenaushubdeponie zu 1.3. Waage: Es besteht eine Verpflichtung die Masse der Abfälle zu bestimmen. Eine Umrechnung des Volumens auf die Masse ist entsprechend der Deponieverordnung nicht zulässig. Es muss nicht unbedingt eine eigene Waage verwendet werden, die Mitbenützung einer externen Waage ist möglich. Wird eine externe Waage verwendet, sollte im Zuge der Kontrolle die Anschrift der externen Waage erhoben werden. Sollte im Genehmigungsbescheid eine Ausnahmeregelung erteilt worden sein, so ist das zu notieren und mit einem Juristen zu überprüfen. zu 1.4. Eingangsbereich: Im Eingangsbereich muss ausreichend Platz für die Eingangsund Identitätskontrolle, einschließlich Abstell- und Umkehrflächen vorhanden sein. Die visuellen Kontrollen können auch im Ablagerungsbereich erfolgen, eine restlose Entfernung von nicht zulässigen Abfällen muss jedoch ohne Schwierigkeiten möglich sein. zu 1.5. Labor: Auf der Deponie hat grundsätzlich ein Labor für die Eingangskontrolle vorhanden zu sein. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass ausschließlich Bodenaushübe einzelner Bauvorhaben < 750 t auf der Deponie abgelagert werden, ist kein Labor notwendig. Die Zusammenarbeit mit einem externen Labor ist vor allem bei aufwendigeren Untersuchungen möglich. Wird mit einem externen Labor zusammengearbeitet, sollte als Zusatzinformation die Anschrift des Labors erhoben werden. Die Ausstattung der Labors von Bodenaushubdeponien kann sehr einfach sein, sodass zumindest Schnelleluattests durchgeführt werden können. Empfehlungen zur Ausstattung werden im ÖWAV-Regelblatt 511 Notwendige Sorgfalt bei der Durchführung der Eingangskontrolle auf Abfalldeponien gegeben. So werden Steingut- oder Kunststoffwaschbecken sowie geeignete Labortische mit einer glatten Oberfläche aus Polypropylen, Fliesen oder Steingut und einem Wulstrand empfohlen. Des weiteren sollte eine Waage (Ablesegenauigkeit 0,1 g), ein Trockenschrank oder Infrarottrockner, eine Ionentauscheranlage, ein Ultraschallbad, Druck- oder Vakuumfiltrationsgeräte, Einwegspritzen, Einmalmembranfilter, eine Tischzentrifuge, eine Grundausrüstung an Flaschen, Bechergläsern, Messzylindern, Löffeln, ph-papier etc., ein ph-meter, ein Messgerät für die elektrische Leitfähigkeit, Orientierungstestsätze mit Farbvergleichsskalen und Teststreifen (Nitrit, Nitrat etc.) vorhanden sein. Die Ausrüstung des Labors und die angewandten Analysenverfahren sollen einerseits zur Überprüfung der Eignung des Labors und andererseits zur allgemeinen Information erhoben werden. Ein geeignetes Labor sollte ungefähr den Empfehlungen des ÖWAV-Regelblattes entsprechen, um die Aufgabe der Eingangskontrolle zu erfüllen. zu 1.6. Zwischenlager: Ein Zwischenlager muss vorhanden sein, spezielle Anforderung gibt die Deponieverordnung allerdings nicht vor. Eine räumliche Abgrenzung des Zwischenlagers vom Deponiekörper wird von der Deponieverordnung zwar nicht vorgeschrieben, wäre aber wünschenswert, um die zwischengelagerten Abfälle von den abgelagerten Abfällen unterscheiden zu können. Die weiteren Fragen in der Checkliste zum Fassungsvermögen und Untergrund sind allgemeine Informationen, die im Zuge der Kontrolle eingeholt werden können. zu 1.7. Rückstellproben: Für Abfälle mit einer Gesamtbeurteilung ist pro t Abfall, die nicht einer chemischen Identitätskontrolle unterzogen wurden, eine Rückstellprobe zu nehmen. Im Falle von Bodenaushubdeponien sollten, von wenigen Ausnahmen abgesehen BE 239 (2004) Umweltbundesamt

9 Leitfaden Zur Checkliste - Bodenaushubdeponie 7 (Kleinmenge bis 750 t von einem Bauvorhaben), sämtliche Abfälle mit Gesamtbeurteilung abgelagert werden. Die abgelagerte Abfallmenge der letzten zwei Jahre in t dividiert durch sollte ungefähr die Anzahl der Rückstellproben ergeben. Ungefähr deshalb, weil von Abfallchargen, die einer Identitätskontrolle unterzogen worden sind, keine Rückstellproben genommen werden müssen. Identitätskontrollen sind bei rund 2% der angelieferten Abfallchargen durchzuführen. Weitere Abweichungen ergeben sich durch Bodenaushübe bis zu 750 t von einem Bauvorhaben, die ohne Gesamtbeurteilung angeliefert werden. Die für die Abschätzung notwendige Ablagerungsmenge der letzten 2 Jahre muss aus der Dokumentation des Deponiebetreibers hervorgehen. Die Rückstellproben sollten kühl und dunkel gelagert werden, und müssen 2 Jahre aufbewahrt werden. Im Falle einer schwerwiegenden Fehldeklaration sind auch die vorhandenen Rückstellproben der Abfälle dieses Anlieferers zu untersuchen. Daher ist eine exakte Beschriftung (Abfallbesitzer, Datum der Anlieferung) sehr wichtig. zu 1.8. Abfallablagerung: Auf Bodenaushubdeponien wird im Wesentlichen nichtverwertbarer Bodenaushub von natürlich gewachsenem Boden abgelagert. Die Ablagerung von Baurestmassen ist nur mit Gesamtbeurteilung unter Einhaltung der Grenzwerte zulässig. D.h. die Baurestmassen müssen repräsentativ beprobbar und einer chemischen Analyse unterzogen worden sein. Ist eine repräsentative Beprobung und damit eine chemische Analyse nicht möglich, so ist eine Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie nicht zulässig. Verfestigte Abfälle, Asbestabfälle und Asbestzementprodukte dürfen auf Bodenaushubdeponien nicht abgelagert werden. Des weiteren dürfen entsprechend 5 DeponieVO u.a. schlammige, pastöse oder feinkörnige Abfälle, die die Standfestigkeit gefährden, flüssige Abfälle und Stoffe, die beim Kontakt mit Wasser heftig reagieren keinesfalls auf Deponien abgelagert werden. Im Rahmen der Kontrolle ist zu überprüfen, ob sich verdächtige Abfälle im Ablagerungsbereich befinden, die eigentlich nicht auf Bodenaushubdeponien abgelagert werden dürfen. Im Falle von Baurestmassen ist zu kontrollieren, ob eine Gesamtbeurteilung (inkl. chemischen Analysenbericht) vorliegt oder einzuschätzen, ob die Baurestmassen aus verunreinigten Bodenaushüben stammen, wobei in einem solchen Fall der Anteil der Baurestmassen am jeweiligen Bodenaushub maximal 5% betragen darf. Besteht z.b. aufgrund von Geruchswahrnehmungen (KW etc.) der Verdacht, dass kontaminierte Bodenaushübe abgelagert worden sind, so ist eine repräsentative Probe zu nehmen. Weiters sollte die Art des Abfalleinbaus, das eingesetzte Einbaugerät und soweit möglich die Einbaudichte erhoben werden. In der DeponieVO gibt es dazu keine spezifischen Vorgaben. zu 1.9. Deponierekultivierung: Als Deponieoberflächenabdeckung ist eine Rekultivierungsschicht aus kulturfähigem Boden mit einer Mindestdicke von 0,5 m aufzutragen. Zur Herstellung einer Rekultivierungsschicht auf Deponien können Komposte gem. Kompostverordnung eingesetzt werden. In Abhängigkeit von der Qualität der Komposte dürfen folgende Mengen innerhalb von 10 Jahren eingesetzt werden: Komposte der Qualitätsklasse B Komposte der Qualitätsklasse A Komposte der Qualitätsklasse A+ < 200 t/ha < 400 t/ha > 400 t/ha Umweltbundesamt BE 239 (2004)

10 8 Leitfaden Zur Checkliste - Bodenaushubdeponie Zur Rekultivierung darf entsprechend der Kompostverordnung kein Müllkompost eingesetzt werden. zu Grundwasserkontrollsonden: Liegt im unmittelbaren geologischen Umfeld der Deponie ein Grundwasserkörper, sind Grundwasserkontrollsonden zu errichten. Im Vorfeld der Deponiekontrolle sind daher Informationen über die hydrogeologischen Verhältnisse im Umfeld der Deponie einzuholen. Neben mindestens einer Kontrollsonde im Grundwasseroberstrom (zur Beweissicherung) ist durch eine an die örtlichen Gegebenheiten angepasste Anzahl von Sonden im Grundwasserunterstrom sicherzustellen, dass mögliche Emissionen von Deponiesickerwässern erkannt werden. Das Vorhandensein der Grundwasserkontrollsonden ist jedenfalls zu überprüfen, im Bedarfsfall können Grundwasserproben genommen werden. Bei Verdacht auf nicht konsensmäßige Ablagerungen sind jedenfalls Grundwasserproben zu ziehen. Geeignete Probenahmeutensilien sind daher mitzunehmen. 2. Deponiepersonal zu 2.1. und 2.2. Anwesenheitspflicht: Die Anwesenheit des Leiters der Eingangskontrolle oder seines Stellvertreters auf der Deponie während der Übernahmezeiten von Abfällen ist verpflichtend. Soll die Deponie auch bei Ausfall des Leiters der Eingangskontrolle (z.b. Urlaub, Krankheit) weiterbetrieben werden, benötigt die Deponie auch einen stellvertretenden Leiter der Eingangskontrolle. Da es im Regelfall nicht wahrscheinlich ist, dass die Deponie während eines Krankheitsfalles des Leiters der Eingangskontrolle geschlossen wird, ist ein stellvertretender Leiter der Eingangskontrolle erforderlich. zu 2.3. und 2.4. Ausbildung: Der Leiter und der stellvertretende Leiter der Eingangskontrolle müssen zumindest einschlägige, staatlich anerkannte Ausbildungskurse absolviert haben. Anerkannt werden Kurse des ÖWAV und des WIFI NÖ, OÖ und Tirol sowie der Fa. Freudenthaler in Tirol. Die Absolvierung einschlägiger, staatlich anerkannter Ausbildungskurse kann entfallen, wenn die Anforderungen für den Leiter der Eingangskontrolle einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie erfüllt werden. Dies wäre! eine abgeschlossene, fachbezogene Ausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität, Fachhochschule, einschlägigen Fachakademie oder höheren Lehranstalt oder! die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Chemielaborant sowie eine zweijährige einschlägige fachliche Tätigkeit oder! den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig technische Chemie - oder einer sonstigen einschlägigen Schulform, die im Hinblick auf den Lehrplan und auf die für die Eingangskontrolle maßgeblichen Kenntnisse damit gleichzusetzen ist, sowie eine zweijährige einschlägige fachliche Tätigkeit. Als Leiter der Eingangskontrolle von Reststoff- oder Massenabfalldeponien sind grundsätzlich Chemiker geeignet. Obwohl die Fachkunde der genannten Absolventen von Universitäten oder höheren Lehranstalten nicht ausschließlich auf eine rein chemische Ausbildung eingeschränkt wurde, so ist aus den oben genannten Anforderungen und den festgeschriebenen Ausbildungszweigen für Lehrlinge bzw. Fachschulabsolventen eindeutig zu ersehen, dass die chemische Ausbildung jedenfalls einen wesentlichen Teil darstellen muss. Dies bedeutet, dass der fachbezogenen Ausbildung zumindest eine naturwissenschaftliche Richtung zugrunde liegen muss; dadurch sind Personen mit z.b. einer ausschließlichen juristischen Ausbildung ausgeschlossen. Bei nicht direkt mit Chemie BE 239 (2004) Umweltbundesamt

11 Leitfaden Zur Checkliste - Bodenaushubdeponie 9 in Verbindung stehenden Studienrichtungen, wie z.b. Bauingenieurwesen, ist eine zusätzliche Ausbildung oder eine Spezialisierung auf chemische Fachbereiche als unbedingt erforderlich anzusehen. zu 2.5. und 2.6. Ausbildung des Personals: Unabhängig von den geforderten Ausbildungsvoraussetzungen des Leiters der Eingangskontrolle hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass das übrige Deponiepersonal, das insbesondere die Laboranalysen und die visuellen Kontrollen durchführt, zuverlässig ist und über die nötige, dem Stand der Technik entsprechende Fachkunde verfügt. So muss das Laborpersonal über die entsprechenden chemischen Ausbildungsvoraussetzungen verfügen, die eine ordnungsgemäße Abwicklung der erforderlichen Tätigkeiten erwarten lässt (Probenahme und -vorbereitung, Durchführung von Analysen einschließlich Bedienung der dafür erforderlichen Geräte, Interpretation der Ergebnisse etc.). 3. Dokumentation der einzelnen Abfallchargen zu 3.1. Dokumentation der einzelnen Abfallchargen: Eine Abfallcharge ist eine Menge gleichartiger Abfälle eines Abfallbesitzers, die einer Schlüsselnummer zugeordnet werden können und die innerhalb eines Tages angeliefert wurden. Eine Abfallcharge kann daher aus mehreren LKW-Fuhren bestehen. Für jede Abfallcharge sind Menge, Art, Besitzer, Anlieferer, Datum der Anlieferung, Ort des Bauvorhabens sowie das Datum der zugrunde liegenden Gesamtbeurteilung zu dokumentieren. Eine Gesamtbeurteilung ist nur dann nicht notwendig, wenn der Bodenaushub aus einem Bauvorhaben stammt und die Menge < 750 t ist. Sollte diese Ausnahmeregelung auf eine Abfallcharge zutreffen, so muss das dokumentiert werden. zu 3.2. Dokumentation der Eingangskontrolle: Unabhängig davon, ob ein Abfall mit einer Gesamtbeurteilung anzuliefern ist oder nicht, sind von mindestens 2% der angelieferten Abfallchargen Proben zu ziehen und zu analysieren, soweit eine repräsentative Probenahme möglich ist. Da die Identitätskontrollen einerseits möglichst regelmäßig vorgenommen werden sollten und andererseits die Entnahme von Proben möglichst breit gestreut werden soll, kann die Einhaltung bzw. Überschreitung der 2%-Schwelle im Durchschnitt über einen längeren Zeitraum als einen Kalendertag sichergestellt werden. In der Checkliste wurde daher ein Zeitraum von einer Woche gewählt, um die Einhaltung der 2%-Schwelle zu überprüfen. Der Zeitraum von einer Woche zur Überprüfung der 2%-Schwelle kann im Bedarfsfall, wenn eine geringe Anzahl an Abfallchargen abgelagert wird, auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden. Zu beachten ist, dass eine Abfallcharge eine Menge gleichartiger Abfälle eines Abfallbesitzers ist, die innerhalb eines Tages angeliefert wird. Eine Abfallcharge kann daher auch aus mehreren LKW-Fuhren bestehen. Die Durchführung und Ergebnisse der Identitätskontrolle mit Angabe des überprüften Abfallbesitzers und der Abfallcharge sind vom Deponiebetreiber zu dokumentieren. Werden Fehldeklarationen nachgewiesen so ist das zu dokumentieren und sämtliche Rückstellproben sind zu analysieren. Die Ergebnisse dieser Rückstellproben sind ebenso vom Deponiebetreiber zu dokumentieren. Sofern eine Zurückweisung oder eine Zurücknahme eines Abfalls durch den Abfallbesitzer gem. 8 Abs. 7 DeponieVO (fehlende oder ungenügende Gesamtbeurteilung bzw. Deponierungsverbot) erfolgt, so ist das vom Deponiebetreiber zu dokumentieren. Zwischenlagerung: Unter folgenden Voraussetzungen besteht prinzipiell die Möglichkeit der Zwischenlagerung von Abfällen: Umfang der Gesamtbeurteilung war nicht ausreichend Umweltbundesamt BE 239 (2004)

12 10 Leitfaden Zur Checkliste - Bodenaushubdeponie Ergebnis der Gesamtbeurteilung war nicht nachvollziehbar Gesamtbeurteilung war zu alt Es bestand Zweifel an der Identität des Abfalls Es wurde eine Kontamination vermutet aufgrund der geotechnischen Eigenschaften des Abfalls könnte die Standsicherheit nicht gegeben sein. Die Zwischenlagerung darf 4 Monate nicht überschreiten. In dieser Zeit kann die Gesamtbeurteilung ergänzt oder wiederholt werden. Die Wiederholung der Gesamtbeurteilung durch das Deponielabor ist zulässig, wenn aufgrund der personellen und technischen Ausstattung die Analysen mit ausreichender Genauigkeit durchgeführt werden können und eine einwandfreie Interpretation der Analysenergebnisse sichergestellt ist. zu 3.3. Deponieaufsichtsorgan: Das Deponieaufsichtsorgan hat die fortlaufenden Aufzeichnungen zu kontrollieren. Anhand dieser Aufzeichnungen ist vom Deponieaufsichtsorgan zu überprüfen, ob die Eingangskontrolle und Identitätskontrolle ordnungsgemäß durchgeführt und die erforderlichen Rückstellproben genommen wurden. Das Deponieaufsichtsorgan hat mindestens einmal und maximal viermal jährlich Überprüfungen der abgelagerten Abfälle zu veranlassen. Bei der Untersuchung der abgelagerten Abfälle sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die auch unter Berücksichtigung der möglichen chemischen Veränderung der Probe eine Aussage darüber erlauben, ob tatsächlich nur Abfälle abgelagert wurden, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Mit der Durchführung der Probenahme und Analyse ist eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu beauftragen. Die Durchführung, der Umfang und die Ergebnisse der Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan sind vom Deponiebetreiber zu dokumentieren. zu 3.4. Dokumentation des Einbaus: Die Einbaustelle jeder Abfallcharge und der Zeitpunkt des Einbaus ist vom Deponiebetreiber zu dokumentieren. Es sollte hinterfragt werden, mit welcher Genauigkeit die Dokumentation erfolgt. Es ist ein Unterschied, ob die Einbaustelle in einen 5 x 5 m Raster oder in einen 50 x 50 m Raster eingetragen wird. zu 3.5. Dokumentation der Daten zur Kontrolle des Deponiekörpers: Der Deponiekörper und seine deponietechnischen Einrichtungen sind während des Deponiebetriebes, bei zeitweiliger Unterbrechung und nach Abschluss des Deponiebetriebes in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu dokumentieren. Bei Bodenaushubdeponien ist insbesondere das Gesamtausmaß des Abfalleinbaus unter besonderer Berücksichtigung der Einbaufläche, Einbauhöhe, Böschungsneigung und der Bermen zu kontrollieren. Daneben ist auch der zeitliche Verlauf wichtig und damit sind auch Lagen-, Höhen- und Formveränderungen aufzuzeichnen. zu 3.6. Abfallmengenmeldung: Die Aufzeichnungen über die im Vorjahr abgelagerte Menge (gegliedert nach Abfallart und Anlieferer) ist jeweils bis zum 10. April an die Aufsichtsbehörde sowie an das BMLFUW zu übermitteln. Für den Fall, dass im BMLFUW keine Meldung eingetroffen ist, sollte unter 5.6. überprüft werden, ob eine entsprechende Mengenmeldung beim Deponiebetreiber vorliegt. Die Mengenmeldung könnte z.b. richtig gemacht, aber an die falsche Behörde übermittelt worden sein. BE 239 (2004) Umweltbundesamt

13 Leitfaden zur Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt Leitfaden zur Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt 1 Mit dem Beiblatt 1 können die Gesamtbeurteilungen von stichprobenartig ausgewählten Abfällen überprüft werden. zu 2.1. Alter der Gesamtbeurteilung: Das Alter der Gesamtbeurteilung darf grundsätzlich 4 Monate nicht übersteigen. Eine Ausnahme besteht für häufig angelieferte, gleichartige Abfälle, deren Gesamtbeurteilung einmal jährlich zu erfolgen hat. Gleichartige Abfälle sind Abfälle desselben Abfallbesitzers, die einer Abfallbezeichnung (z.b. fünfstelligen Schlüsselnummer nach ÖNORM S 2100) zugeordnet werden können und deren chemische Zusammensetzung innerhalb der für den jeweiligen Abfall üblichen Schwankungsbreite liegt. Die Voraussetzungen dafür sind, dass die Analysen der Erstanlieferung und der nächsten beiden Folgeanlieferungen, abgesehen von in der Analytik und bei der Probenahme von Abfällen üblichen Abweichungen identisch sein müssen und eine Überschreitung der Grenzwerte nicht zu befürchten ist. Eine zweite Ausnahme besteht für Bodenaushub, dessen Gesamtbeurteilung vor Beginn der Aushubtätigkeiten erstellt wurde. Die Probenahmestellen sind in einem Probenahmeraster zu dokumentieren. Das Alter der Gesamtbeurteilung darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, maximal 24 Monate betragen. zu 2.2. Anzahl der chemischen Analysen: Pro angefangene t Bodenaushub muss eine chemische Analyse durchgeführt werden. Eine Ausnahme besteht nur für Bodenaushub, dessen Gesamtbeurteilung vor Beginn der Aushubtätigkeiten erstellt und die Probenahmestellen in einem Probenahmeraster dokumentiert worden sind. In diesem Fall ist pro angefangene t eine chemische Analyse durchzuführen. zu Abschnitt 3 Überprüfung der Vollständigkeit der Gesamtbeurteilung zu 3.1. Beschreibung des Abfalls nach dem Formblatt der Anlage 4 DeponieVO: Die Beschreibung des Abfalls hat entsprechend dem Formblatt der Anlage 4 DeponieVO zu erfolgen. Ein ausgefülltes Formblatt ist in anonymisierter Form beispielhaft im Anhang angeführt. Weitere Gesamtbeurteilungen finden sich Band 13/1998 der Schriftenreihe des BMUJF Gesamtbeurteilungen von Abfällen gemäß Deponieverordnung. Name und Anschrift des Abfallbesitzers: Name und Anschrift des Abfallbesitzers müssen in das Formblatt eingetragen sein, wenn vorhanden sollte auch die Abfallbesitzernummer angeführt werden. Der Abfallbesitzer kann Abfallerzeuger, -sammler, aber auch Behandler sein. Name und Anschrift des Auftraggebers der Untersuchung: Name und Anschrift des Auftraggebers müssen in das Formblatt eingetragen sein. Der Auftraggeber kann Abfallerzeuger, -sammler, aber auch Behandler sein. Art, Bezeichnung und Schlüsselnummer sowie Menge des Abfalles: In das Formblatt muss die Art des Abfalls namentlich eingetragen sein. Die Bezeichnung sollte gemäß ÖNORM S 2100 Abfallkatalog gewählt werden. Die Abfall-Schlüsselnummer entsprechend dieser Norm ist anzugeben. Die Menge auf die sich die Gesamtbeurteilung bezieht ist bekannt zugeben und, sofern möglich, die Häufigkeit, mit der der Abfall anfällt. Produktherkunft bzw. Produktionsbereich: Im Formblatt muss die Produktherkunft, der Produktionsbereich und die Anfallstelle, die ein Teil des Produktionsbereiches ist, angegeben werden. Die Anfallstelle bezeichnet jenen Ort bzw. Punkt, an welchem innerbetrieblich der Abfall anfällt. Bei kleinen Betrieben können Produktionsbereich und Anfallstelle ident sein. Umweltbundesamt BE 239 (2004)

14 12 Leitfaden zur Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt 1 Zustandseigenschaften: Der Abfall muss im Formblatt so gut als möglich charakterisiert werden. Es sind Mehrfachangaben möglich. Farbe: Für die Beschreibung des Abfalls ist in der Regel die Angabe der Farbe von Bedeutung. Vor allem kann aufgrund von Farbänderungen sehr rasch festgestellt werden, ob ein Abfall aus einer späteren Lieferung einem aus einer früheren entspricht. Geruch: Angaben zum Geruch tragen wesentlich zur Beschreibung des Abfalls bei. Ist ein Geruch wahrnehmbar, so hat im Formblatt eine Charakterisierung zu erfolgen. Reaktivität: Dieser Punkt muss im Formblatt so weit als möglich ausgefüllt sein. Auch hier sind Mehrfachangaben zulässig. Dieser Punkt kann von der Fachperson oder Fachanstalt aufgrund von Erfahrungen ausgefüllt werden, eigene Versuche sind nicht notwendig. Lösungsverhalten gegenüber Wasser: Dieser Punkt kann von der Fachperson oder Fachanstalt nach vorhanden Informationen ausgefüllt werden oder entsprechend der ÖNORM S 2110 bestimmt werden. Lösungsverhalten gegenüber anderen Lösemitteln: Sofern Daten von Löslichkeiten in anderen Lösemitteln bekannt sind, ist das jeweilige Lösemittel und die Löslichkeit in diesem Lösemittel bei einer bestimmten Temperatur anzugeben. Emissionen, die bei der Einwirkung von Säuren und Laugen entstehen: Im Formblatt muss soweit bekannt angegeben werden, welche Gase bei Einwirken von Säuren und Laugen entstehen können. Als Testsubstanzen dienen Salzsäure 0,1 mol/l bzw. Natronlauge mit 0,1 mol/l. Sofern bekannt, sind auch Einwirkungen von anderen Säuren bzw. Laugen anzugeben. Einstufung gemäß ADR und RID: Im Formblatt ist anzugeben, ob es sich um Gefahrengut im Sinne des ADR/RID handelt. Wenn ja, sind die Klasse, die Ziffer und der Buchstabe anzuführen (z.b. ADR Kl. 3, Zi. 5, Buchst. b). zu 3.2. Chemische Analyse: Der Gesamtbeurteilung ist, soweit möglich, eine chemische Analyse zugrunde zu legen. Im Falle von Bodenaushub sollte im Allgemeinen eine repräsentative Probenahme möglich sein und damit eine chemische Analyse immer durchführbar sein. Der Umfang der chemischen Analyse hat die im Beiblatt angeführten Parameter zu umfassen, sofern nicht aufgrund der Entstehung oder der Art des Abfalls angenommen werden darf, dass diese in unbedeutenden Mengen vorliegen und ohne Bedeutung für das Deponieverhalten sind. Die Auswahl der Analysenparameter ist so vorzunehmen, dass die Abfallmatrix weitestgehend bzw. bestmöglich bestimmt wird. Parameter, die von der Untersuchung ausgenommen werden, weil sie in unbedeutenden Mengen vorliegen und ohne Bedeutung für das Deponieverhalten sind, müssen dokumentiert sein. Ebenso kann die Kenntnis weiterer, nicht in Anlage 6 enthaltener Parameter zur Beurteilung des Deponieverhaltens erforderlich sein. Muss davon ausgegangen werden, dass der Abfall schädliche Verbindungen enthält, die bereits in geringen Mengen akut oder chronisch toxisch wirken, oder aufgrund ihrer Persistenz in Ökosystemen insbesondere in der Nahrungskette angereichert werden und für diese Verbindungen die Beschränkungen durch die organischen Summenparameter nicht ausreichend sind, so sind die Gehalte an derartigen Verbindungen zu bestimmen. Wesentlich für die Beurteilung der Deponiefähigkeit dieser Abfälle ist neben der Bewertung der schädlichen Wirkung auch die Beurteilung der Möglichkeit, ob diese Substanzen tatsächlich in das Ökosystem gelangen können. zu 3.3. Gefahrenrelevante Eigenschaften: Die Gesamtbeurteilung hat den Nachweis zu enthalten, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweist. Gemäß 5 DeponieVO ist die Ablagerung von Abfällen verboten, die als explosionsgefährlich, brandfördernd, leicht entzündlich oder entzündlich einzustufen sind. Das bedeutet, dass die Gefahrenmerkmale H1, H2, H3 und H9 in jedem Fall zu prüfen sind. Die Beurteilung kann BE 239 (2004) Umweltbundesamt

15 Leitfaden zur Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt 1 13 jedoch vom Gutachter aufgrund von Erfahrung gemacht werden. Einfache Tests (z.b. Anzünden des Abfalls) können für die Überprüfung der Annahmen herangezogen werden. Die Gefahrenkriterien H12, H13 und H14 sind durch die Festlegung der Grenzwerte in der DeponieVO abgedeckt. Die Gefahrenmerkmale H4 bis H8 bzw. H10 und H11 sind nur dann zu prüfen, wenn der Abfall im Verzeichnis gefährlicher Abfälle der Festsetzungsverordnung enthalten ist. Hierfür sind in erster Linie Berechnungsverfahren entsprechend dem Chemikaliengesetz heranzuziehen, sofern es nicht möglich ist aufgrund von Erfahrung die Beurteilung durchzuführen, ob die Einhaltung dieser Kriterien unter Deponiebedingungen relevant ist. zu 3.4. Zulässigkeit der Ablagerung: Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Gesamtbeurteilung ist die Einhaltung der Grenzwerte der Anlage 1 Tabelle 1 und 2 der DeponieVO, das Deponierungsverbot nach 5 DeponieVO sowie das erwartete Deponieverhalten zu berücksichtigen. Die Tabellen 1 und 2 sind in der Anlage dieses Leitfadens angeführt. Ein Ablagerungsverbot gemäß 5 DeponieVO besteht u.a. für Schlammige, pastöse oder feinkörnige Abfälle, wenn die Standfestigkeit des Deponiekörpers beeinträchtigt wird. Stoffe, die beim Kontakt mit Wasser heftig reagieren Zur Beurteilung des Deponieverhaltens eines Abfalls gehört die Abschätzung, ob es unter Deponiebedingungen oder durch Wechselwirkung mit anderen Abfällen zu umweltgefährdenden Auswirkungen kommen kann (z.b. Bildung von toxischen Verbindungen, Ausgasung aus der Deponie, Auslaugung durch oder Reaktionen mit Sickerwässern, Bildung eines basischen oder sauren Sickerwassers, das zur Mobilisierung von Schwermetallen führt). Für die Zulässigkeit der Ablagerung ist die Beurteilung der Emissionsmöglichkeiten auch unter Berücksichtigung einer u. U. notwendigen Teilräumung der Deponie ausschlaggebend. Zur Beurteilung der Emissionsmöglichkeiten ist auch die Anlage 5 C der DeponieVO zu berücksichtigen ( In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob sich aus der Reaktivität oder der Zusammensetzung der Abfälle die Notwendigkeit ergibt, andere Auslaugmethoden zusätzlich anzuwenden ). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung sind bei Bedarf auch Einschränkungen für die Ablagerung eines bestimmten Abfalls festzulegen. Weiters ist die prinzipielle Eignung eines konkreten Abfalls für einen bestimmten Deponietyp festzulegen. Als Anforderung kann aber vorgesehen werden, dass dieser Abfall nicht gemeinsam mit bestimmten anderen Abfällen abgelagert werden darf. Bei schlammigen, pastösen und feinkörnigen Abfällen sollte eine Beurteilung des geotechnischen Verhaltens vorgenommen werden. zu 3.5. Vorbehandlung: Die Gesamtbeurteilung hat im Bedarfsfall notwendige Vorbehandlungsschritte zur Wahrung öffentlicher Interessen gemäß 1 Abs. 3 AWG zu enthalten. Umweltbundesamt BE 239 (2004)

16 14 Leitfaden zur Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt Leitfaden zur Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt 2 Beiblatt 2 dient zur Überprüfung jener Abfallchargen, die ohne Gesamtbeurteilung angeliefert wurden. Zur Dokumentation sollten der Name und die Anschrift des Abfallbesitzers sowie die Art, Bezeichnung und Schlüsselnummer des Abfalls aufgezeichnet werden. Eine Gesamtbeurteilung wird nur dann nicht benötigt, wenn der Bodenaushub von einem Bauvorhaben stammt und der gesamte bei diesem Bauvorhaben anfallende Bodenaushub 750 t nicht übersteigt. Bei der Kontrolle dieser Ausnahme muss überprüft werden, ob die einzelne Teilmengen des Bauvorhabens in Summe die 750 t nicht überschreiten. BE 239 (2004) Umweltbundesamt

17 Checkliste Bodenaushubdeponie 15 3 CHECKLISTE BODENAUSHUBDEPONIE Name der Deponie Checkliste BODENAUSHUBDEPONIE Anschrift des Deponiestandortes Firmenname und Anschrift des Deponiebetreibers Ansprechpartner des Deponiebetreibers: Telefon: Mobiltelefon: Fax: Leiter der Eingangskontrolle Telefon: Mobiltelefon: Stellvertretender Leiter der Eingangskontrolle Telefon: Mobiltelefon: Umweltbundesamt BE 239 (2004)

18 16 Checkliste Bodenaushubdeponie Deponieaufsichtsorgan Anschrift Telefon: Mobiltelefon: Fax: Über welche Genehmigungsbescheide verfügt die Deponie? BE 239 (2004) Umweltbundesamt

19 Checkliste Bodenaushubdeponie 17 Rechtsgrundlage der Überprüfung Anlass der Überprüfung Anwesende bei der Kontrolle Kontrollorgane (Name und Behörde) Kontrollorgan 1: Kontrollorgan 2: Kontrollorgan 3: Folgende Vertreter des Deponiebetreibers waren anwesend: Vertreter 1: Vertreter 2: Vertreter 3: Weitere Anwesende Umweltbundesamt BE 239 (2004)

20 18 Checkliste Bodenaushubdeponie 1. Überprüfung der Deponieeinrichtungen 1.1. Informationstafel ( 24 Abs.3 DeponieVO) Ist eine Informationstafel im Eingangsbereich vorhanden? Wenn ja: Sind folgende Informationen enthalten? Name des Deponiebetreibers Anschrift des Deponiebetreibers Öffnungszeiten Zugelassene Abfallarten ja nein 1.2. Umzäunung ( 24 Abs.6 DeponieVO) Ist eine Umzäunung vorhanden? Wenn ja: Werden folgende Voraussetzungen erfüllt? ca. 2m hoch und wildsicher Wenn nein: Werden folgende Voraussetzungen erfüllt? Begrenzung durch schwer zugängliche Dämme Begrenzung durch schwer zugängliche Böschungen Begrenzung durch Abbrüche Ist im Einfahrtsbereich eine Schranken- oder Toranlage vorhanden? Anmerkungen: BE 239 (2004) Umweltbundesamt

21 Checkliste Bodenaushubdeponie Waage ( 24 Abs.2 DeponieVO) Ist eine Waage am Deponiegelände vorhanden? Wenn nein: Wird eine externe Waage verwendet? Wenn ja: Wie ist die Anschrift der externen Waage? ja nein Besteht eine Ausnahmegenehmigung? Wenn ja, welche? 1.4. Eingangsbereich Wo wird die Eingangskontrolle durchgeführt? Eingangsbereich Ablagerungsbereich Sonstiger Bereich Anmerkungen: Umweltbundesamt BE 239 (2004)

22 20 Checkliste Bodenaushubdeponie 1.5. Labor ( 8 DeponieVO) Ist ein Labor am Deponiestandort vorhanden? Wenn nein: Wird ausschließlich Bodenaushub einzelner Bauvorhaben < 750 t deponiert? Werden die Analysen von einem externen Labor durchgeführt? Wenn ja: Anschrift des Labors: ja nein Wie ist die Ausrüstung des Labors? Anmerkungen BE 239 (2004) Umweltbundesamt

23 Checkliste Bodenaushubdeponie 21 Welche Analysenverfahren werden für die Identitätskontrollen eingesetzt? 1.6. Zwischenlager ( 24 Abs.5 DeponieVO) Existiert ein Zwischenlager? Wenn ja: Besteht eine räumliche Abgrenzung zum Deponiekörper? Ist eine restlose Entfernung von nicht zulässigen Abfällen ohne Schwierigkeiten möglich? Wie groß ist das Fassungsvermögen? ja nein Wie ist der Untergrund ausgeführt (asphaltiert, betoniert etc.)? Anmerkungen Umweltbundesamt BE 239 (2004)

24 22 Checkliste Bodenaushubdeponie 1.7. Rückstellproben ( 10 DeponieVO) Wo werden die Rückstellproben gelagert? Wie werden die Rückstellproben gelagert? Kühl und dunkel Wie viele Rückstellproben befinden sich im Lagerraum? ja nein Ist diese Anzahl plausibel ( 1 Rückstellprobe pro t Abfälle mit Gesamtbeurteilung; Vergleich mit dokumentierten Mengen durchführen)? Sind die Rückstellproben ausreichend beschriftet? Abfallbesitzer Datum der Anlieferung Werden die Rückstellproben 2 Jahre aufbewahrt? 1.8. Abfallablagerung Besteht ein Hinweis auf Umgehung des Ablagerungsverbotes? Anmerkungen BE 239 (2004) Umweltbundesamt

25 Checkliste Bodenaushubdeponie Deponierekultivierung Wurden einzelne Deponieabschnitte bereits rekultiviert? ja nein Wenn ja: Aus welchen Materialien bzw. Abfällen wurde die Rekultivierungsschicht hergestellt? Von wem wurde das Material bezogen? Welche Schichtstärke weist die Rekultivierungsschicht auf? Für Rekultivierungen, die nach dem 1. September 2001 durchgeführt wurden: Wurden Komposte verwendet? Wenn ja: Welche Kompostqualitäten? Welche Mengen pro ha? Grundwasserkontrollsonden ( 27 Abs.2 DeponieVO) Wurden Grundwasserkontrollsonden errichtet? Wenn ja: Wieviele im Anstrombereich? Wieviele im Abstrombereich? Anmerkungen Umweltbundesamt BE 239 (2004)

26 24 Checkliste Bodenaushubdeponie 2. Deponiepersonal ( 25 DeponieVO) 2.1. Ist der Leiter der Eingangskontrolle anwesend? 2.2. Wenn nein: Ist der stellvertretende Leiter anwesend? 2.3. Welche Ausbildung hat der Leiter der Eingangskontrolle? ja nein 2.4. Welche Ausbildung hat der stellvertretende Leiter der Eingangskontrolle? 2.5. Welche Ausbildung hat das Laborpersonal? 2.6. Welche Ausbildung hat das Deponiepersonal, das die visuellen Kontrollen durchführt? Anmerkungen: BE 239 (2004) Umweltbundesamt

27 Checkliste Bodenaushubdeponie Dokumentation 3.1. Dokumentation der einzelnen Abfallchargen ( 29 Abs.1 DeponieVO) Liegen zu den einzelnen Abfallchargen folgende Informationen vor? Menge Art Besitzer Anlieferer Datum der Anlieferung Ort des Bauvorhabens Datum der Gesamtbeurteilung Falls keine Gesamtbeurteilung vorhanden ist: Angabe, dass keine Gesamtbeurteilung erforderlich ist, weil nicht mehr als 750 t aus einem Bauvorhaben abgelagert wurde. ja nein 3.2. Dokumentation der Eingangskontrolle ( 29 Abs.1 Z 7 DeponieVO und 9 DeponieVO) Anzahl der Abfallchargen pro Woche: Anzahl der Identitätskontrollen pro Woche: Umfassen die Identitätskontrollen 2 % der angelieferten Abfallchargen? Anmerkung Umweltbundesamt BE 239 (2004)

28 26 Checkliste Bodenaushubdeponie Sind die Ergebnisse der Identitätskontrolle ausreichend dokumentiert? Durchführung Ergebnisse Angabe des Abfallbesitzers Angabe der Abfallcharge Wurden Fehldeklarationen nachgewiesen und dokumentiert? Wenn ja: Wurden auch die entsprechenden Rückstellproben analysiert und die Ergebnisse dokumentiert? Hat eine Zurückweisung oder eine Zurücknahme eines Abfalls durch den Abfallbesitzer gem. 8 Abs. 7 DeponieVO stattgefunden? Wurden im letzten Jahr Abfälle zwischengelagert? Wenn ja. Was war der Grund für die Zwischenlagerung? Umfang der Gesamtbeurteilung war nicht ausreichend Ergebnis der Gesamtbeurteilung war nicht nachvollziehbar Gesamtbeurteilung war zu alt Es bestand Zweifel an der Identität des Abfalls Es wurde eine Kontamination vermutet Aufgrund der geotechnischen Eigenschaften des Abfalls könnte die Standsicherheit nicht gegeben sein Wie lange dauerte die Zwischenlagerung? ja nein Was geschah mit dem Abfall nach der Zwischenlagerung? Anmerkungen: BE 239 (2004) Umweltbundesamt

29 Checkliste Bodenaushubdeponie Deponieaufsichtsorgan ( 29 Abs. 1 Z 8 und 32 DeponieVO) Wann fanden die letzten 4 Überprüfungen durch das Deponieaufsichtsorgan statt? Überprüfung 1 am... Überprüfung 2 am... Überprüfung 3 am... Überprüfung 4 am... Wann wurden die letzten 4 chemischen Analysen durch das Deponieaufsichtsorgan veranlasst? Analyse 1 am... Analyse 2 am... Analyse 3 am... Analyse 4 am... Wer hat die chemischen Analysen durchgeführt (Name und Anschrift)? Wurden die Ergebnisse der Kontrollen dokumentiert? Gab es besondere Vorkommnisse? Wenn ja, welche? Wurden die fortlaufenden Aufzeichnungen über die Aufsichtstätigkeit vom Deponieaufsichtsorgan an die zuständige Behörde übermittelt? Anmerkungen Umweltbundesamt BE 239 (2004)

30 28 Checkliste Bodenaushubdeponie 3.4. Dokumentation der Einbaustelle ( 29 Abs. 1 Z 9 DeponieVO) Wird die Einbaustelle der Abfallchargen dokumentiert? Wurde der Zeitpunkt des Einbaus dokumentiert? 3.5. Kontrolle des Deponiekörpers ( 29 Abs. 1 Z 12 und 28 DeponieVO) Ist das Gesamtausmaß des Einbaus dokumentiert? Einbaufläche Einbauhöhe Böschungsneigung Bermen sonstiges Sind Lagen-, Höhen- und Formveränderungen des Deponiekörpers oder einzelner Deponieabschnitte dokumentiert? 3.6. Abfallmengenmeldung nach 29 Abs. 2 DeponieVO? Liegt eine Abfallmengenmeldung nach 29 Abs.2 DVO vor? DeponieVO vor? Ist die Meldung nach Abfallbesitzer und Abfallart gegliedert? 3.7. Dokumentation der Gesamtbeurteilung Überprüfung stichprobenartig ausgewählter Gesamtbeurteilungen mit Beiblatt 1 Wenn für eine Abfallcharge keine Gesamtbeurteilung vorliegt: Überprüfung mit Beiblatt 2 Anmerkungen BE 239 (2004) Umweltbundesamt

31 Checkliste Bodenaushubdeponie Spezifische Vorgaben der Genehmigungsbescheide Umweltbundesamt BE 239 (2004)

32 30 Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt 1 Checkliste BODENAUSHUBDEPONIE Beiblatt 1: Überprüfung der Gesamtbeurteilung 1. Allgemeine Daten 1.1 Abfallbesitzer (Name und Anschrift. Abfallbesitzernummer, sofern vorhanden): 1.2 Art, Bezeichnung und Schlüsselnummer des Abfalls 1.3 Name und Anschrift des Verfassers der Gesamtbeurteilung 2. Alter der Gesamtbeurteilung 2.1. Alter der Gesamtbeurteilung ist ja nein max. 4 Monate 5 bis 12 Monate 13 bis 24 Monate BE 239 (2004) Umweltbundesamt

33 Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt 1 31 Für 5 bis 12 Monate alte Gesamtbeurteilungen Handelt es sich um einen häufig anglieferten, gleichartigen Abfall? Wenn ja: Sind die Analysenergebnisse der Erstanlieferung mit jenen der beiden nächsten Folgeanlieferungen nahezu identisch? Ist eine Überschreitung der Grenzwerte nicht zu befürchten? Handelt es sich um eine Gesamtbeurteilung von Bodenaushub, die vor Beginn der Aushubtätigkeiten erstellt wurde? Wenn ja: Wurden die Probenahmestellen in einem Probenahmeraster dokumentiert? Für 13 bis 24 Monate alte Abfälle Handelt es sich um eine Gesamtbeurteilung von Bodenaushub, die vor Beginn der Aushubtätigkeiten erstellt wurde? Wenn ja: Wurden die Probenahmestellen in einem Probenahmeraster dokumentiert? ja nein 2.2. Anzahl der chemischen Analysen bei Gesamtbeurteilungen von Bodenaushub Liegt eine chemische Analyse pro angefangene t vor? Wenn nein: Wurde die Gesamtbeurteilung vor Beginn der Aushubtätigkeiten erstellt? Wurden die Probenahmestellen in einem Probenahmeraster dokumentiert? Wird pro angefangenen t eine chemische Analyse durchgeführt? Anmerkung Umweltbundesamt BE 239 (2004)

34 32 Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt 1 3. Überprüfung der Vollständigkeit der Gesamtbeurteilung 3.1. Beschreibung des Abfalls nach Formblatt in Anlage 4 DeponieVO ja Name und Anschrift des Abfallbesitzers ist vorhanden nein Name und Anschrift des Auftraggebers der Untersuchung ist vorhanden Art, Bezeichnung und Schlüsselnummer sowie Menge des Abfalls sind angeführt Herkunft oder Produktionsbereich sind angegeben Zustandseigenschaften und besondere Merkmale sind angeführt Farbe des Abfalls ist angeführt Geruch des Abfalls ist angeführt Reaktivität des Abfalls ist angeführt Lösungsverhalten gegenüber Wasser ist angeführt Lösungsverhalten gegenüber anderen Lösungsmitteln ist angeführt Emissionen, die bei der Einwirkung von Säuren und Laugen entstehen, sind angeführt Einstufung gemäß ADR- und RID-Zuordnung ist angeführt, sofern ein entsprechendes Gefahrengut vorliegt Anmerkung BE 239 (2004) Umweltbundesamt

35 Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt Chemische Analyse Wurden die Parameter der Anlage 6 vollständig analysiert? ph-wert Leitfähigkeit [ms/m] Abdampfrückstand [ ] Aluminium: Gesamtgehalt und im Eluat [ ] Antimon im Eluat [ ] Arsen: Gesamtgehalt und im Eluat [ ] Barium: Gesamtgehalt und im Eluat [ ] Beryllium im Eluat [ ] Bor: Gesamtgehalt und im Eluat [ ] Cadmium: Gesamtgehalt und im Eluat [ ] Calcium im Eluat [ ] Chrom gesamt: Gesamtgehalt und im Eluat [ ] Chrom (VI): Gesamtgehalt und im Eluat [ ] Eisen im Eluat [ ] Kobalt: Gesamtgehalt und im Eluat [ ] Kupfer: Gesamtgehalt und im Eluat [ ] Magnesium im Eluat [ ] Mangan im Eluat [ ] Nickel: Gesamtgehalt und im Eluat [ ] Quecksilber: Gesamtgehalt und im Eluat [ ] Selen im Eluat [ ] ja nein Umweltbundesamt BE 239 (2004)

36 34 Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt 1 Silber: Gesamtgehalt und im Eluat [ ] Thallium im Eluat [ ] Vanadium im Eluat [ ] Zink: Gesamtgehalt und im Eluat [ ] Zinn: Gesamtgehalt und im Eluat [ ] Ammonium (als N) im Eluat [ ] Chlorid (als Cl) im Eluat [ ] Cyanid gesamt (als CN) im Eluat [ ] Cyanid leicht freisetzbar (als CN): Gesamtgehalt und im Eluat [ ] Fluorid (als F) im Eluat [ ] Nitrat (als N) im Eluat [ ] Nitrit (als N) im Eluat [ ] Phosphat (als P) im Eluat [ ] Sulfat als (SO4) im Eluat [ ] Sulfid (als S) im Eluat [ ] TOC (als C): Gesamtgehalt und im Eluat [ ] Glühverlust in Masse%: Gesamtgehalt Summe Benzol, Toluol, Xylol: Gesamtgehalt und im Eluat [ ] EOX (als Cl): Gesamtgehalt und im Eluat [ ] POX (als Cl): Gesamtgehalt und im Eluat [ ] Kohlenwasserstoffe gesamt: Gesamtgehalt und im Eluat [ ] ja nein BE 239 (2004) Umweltbundesamt

37 Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt Beurteilung über die Zulässigkeit der Ablagerung im jeweiligen Deponietyp ja Grenzwerte der Anlage 1 werden eingehalten nein Ablagerung nach 5 DeponieVO ist nicht verboten Erwartetes Deponieverhalten ist angeführt 3.5. Sind Angaben über notwendige Vorbehandlungsschritte angeführt? Anmerkungen Umweltbundesamt BE 239 (2004)

38 36 Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt Checkliste Bodenaushubdeponie Beiblatt 2 Checkliste BODENAUSHUBDEPONIE Beiblatt 2: Gesamtbeurteilung nicht vorhanden 1. Allgemeine Daten 1.1. Abfallbesitzer (Name und Anschrift. Abfallbesitzernummer, sofern vorhanden): 1.2. Art, Bezeichnung und Schlüsselnummer des Abfalls 2. Überprüfung der Ausnahmeregelung Liegt die Gesamtmenge des Bodenaushubs unter 750 t? Von welchem Bauvorhaben stammt der Bodenaushub? ja nein Anmerkung BE 239 (2004) Umweltbundesamt

39 Leitfaden Zur Checkliste - Baurestmassendeponie 37 4 LEITFADEN ZUR CHECKLISTE - BAURESTMASSENDEPONIE Die Checkliste Baurestmassendeponie soll die Vor-Ort-Kontrollen von Baurestmassendeponien vereinfachen und vereinheitlichen. Die Checkliste ist schwerpunktsmäßig auf die Einhaltung der Vorgaben der Deponieverordnung ausgerichtet und hier wiederum auf solche Vorgaben, die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft werden können. Die Checkliste Baurestmassendeponie besteht aus einem allgemeinen Hauptteil und drei Beiblättern. Das Beiblatt 1 dient zur Kontrolle der Vollständigkeit und Plausibilität von Gesamtbeurteilungen einzelner Abfallchargen. Mit Beiblatt 2 soll bei Abfallchargen ohne Gesamtbeurteilung überprüft werden, ob sie unter die Ausnahmeregelung fallen und damit keiner Gesamtbeurteilung bedürfen. Mit Beiblatt 3 können die besonderen Bestimmungen für verfestigte Abfälle überprüft werden. Durch dieses Beiblättersystem können je nach Bedarf mehrere Gesamtbeurteilungen bzw. Abfallchargen überprüft werden. Die Checkliste ist so ausgerichtet, dass sie allgemein für Baurestmassendeponien angewendet werden kann. Für eine umfassende, detaillierte Kontrolle ist zusätzlich jedenfalls eine Auswertung der einzelnen Genehmigungsbescheide der Deponie durchzuführen, um spezifische Auflagen, die in den Bescheiden festgelegt worden sind, zu überprüfen. Dazu ist am Ende der Checkliste, im Abschnitt 4, noch Platz vorgesehen, um spezifische Vorgaben aus den Genehmigungsbescheiden der einzelnen Deponien in die Checkliste aufnehmen zu können. Informationen, die schon vorab vorliegen, sollten bereits vor der Kontrolle in die Checkliste eingetragen werden. In die Fußzeile der Checkliste sind der Name der Deponie und das Datum der Überprüfung einzutragen. Die Kontrollen sollten von zumindest einem Deponiesachverständigen und einem Chemiker durchgeführt werden. Ein Chemiker wird u.a. benötigt um bei einem Verdachtsfall eine repräsentative Probenahme zu gewährleisten. Geeignete Probenahmegefäße und hilfsmittel (z.b. zur Grundwasserprobenahme aus Grundwassersonden) sind mitzuführen. Zur Dokumentation und Beweissicherung sollte ein Fotoapparat mitgenommen werden. 1. Überprüfung der Deponieeinrichtungen zu 1.1. Informationstafel: Im Eingangsbereich der Deponie sind auf einer Informationstafel Name und Anschrift des Deponiebetreibers, Öffnungszeiten und zugelassene Abfallarten anzuführen. zu 1.2. Umzäunung: Die gesamte Deponie ist grundsätzlich mit einem 2 m hohen, wildsicheren Zaun gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Ein wildsicherer Zaun ist z.b. ein Maschendrahtzaun, wie er bei Autobahnen verwendet wird. Eine Umzäunung ist nur dann nicht notwendig, wenn eine natürliche Abgrenzung durch schwerzugängliche Dämme, Böschungen, natürliche Abbrüche etc. besteht. Im Einfahrtsbereich ist eine Schranken- oder Toranlage erforderlich. zu 1.3. Waage: Es besteht eine Verpflichtung die Masse der Abfälle zu bestimmen. Eine Umrechnung des Volumens auf die Masse ist entsprechend der Deponieverordnung nicht zulässig. Es muss nicht unbedingt eine eigene Waage verwendet werden, die Mitbenützung einer externen Waage ist möglich. Wird eine externe Waage verwendet, sollte im Zuge der Kontrolle die Anschrift der externen Waage erhoben werden. Sollte im Umweltbundesamt BE 239 (2004)

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