TOP 3.8. Neue Haftungsbestimmungen für Schiffe. MWV-Seminar 2013 Aktuelle Fragen der gewerblichen und industriellen Haftpflicht.
|
|
- Karl Schulz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 TOP 3.8. Neue Haftungsbestimmungen für Schiffe MWV-Seminar 2013 Aktuelle Fragen der gewerblichen und industriellen Haftpflicht Alois Lattwein
2 Diplomatische Konferenz der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschließt CLNI 2012 Was ist das CLNI (Central Commission for the Navigation of the Rhine)? Unter dem CLNI versteht man das Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt. Das ursprüngliche CLNI wurde im Jahre 1988 verabschiedet (Inkrafttreten 1997). Das CLNI 2012 ist am durch eine von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) einberufene Diplomatische Konferenz beschlossen worden. Ziel der Änderungen durch das CLNI 2012 ist, die Rechtssicherheit im internationalen Schiffsverkehr zu erhöhen und zudem zu gewährleisten, dass Geschädigte ausreichenden Ersatz erhalten. Alois Lattwein MWV-Seminar 1
3 Der regionale Geltungsbereich wurde erweitert Alte Regelung: Das CLNI 1988 war für die Binnenschifffahrt auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen geschaffen und damit für die Rhein- und Moseluferstaaten (Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Schweiz) konzipiert worden beschlossen die Unterzeichnerstaaten des CLNI, eine Revision des Übereinkommens einzuleiten, um es für andere Staaten zugänglich zu machen und die vor 20 Jahren festgelegten Haftungshöchstbeträge zu aktualisieren. Das CLNI 2012 erweitert den Geltungsbereich auf alle bedeutenden europäischen Wasserstraßen (insbesondere Donau, Elbe, Oder und Save inklusive der Nebenflüsse). Lediglich Wasserstraßen, die für den internationalen Verkehr keine Bedeutung haben, können vom Anwendungsbereich des CLNI ausgenommen werden. Alois Lattwein MWV-Seminar 2
4 Die Haftungshöchstbeträge wurden angehoben Die allgemeinen Haftungshöchstgrenzen wurden angehoben, Art. 6 CLNI (um 100 %) Sie gelten für alle Ansprüche, die von Nicht-Reisenden geltend gemacht werden (z.b. Matrose auf einem Frachtschiff, der bei einem Unfall verletzt wird) Die Haftungshöchstbeträge für Ansprüche wegen des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden wurden von Rechnungseinheiten (RE) auf RE je Reisender erhöht (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 CLNI) - multipliziert mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff befördern darf, oder - wenn die Anzahl nicht vorgeschrieben ist, mit der Anzahl der Reisenden, die das Schiff tatsächlich befördert hat. Der Haftungshöchstbetrag darf jedoch 2 Millionen RE nicht unterschreiten. Das Sonderziehungsrecht (SZR) ist eine künstliche, vom Internationalen Währungsfonds (IWF) eingerichtete, Währungseinheit. Die SZR werden tagesaktuell festgesetzt. Zur Zeit entspricht ein SZR etwa 1,15 EUR. Schwankungsbreite kann erheblich sein! Beispiel: Schiff mit Kapazität von 100 Personen RE (= EUR) x 100 Personen = 11,5 Mio. EUR Haftungshöchstbetrag Ziel: Verbesserung des Schutzes von Reisenden in der Personenschiff fahrt Alois Lattwein MWV-Seminar 3
5 Veränderungen des Art. 6 CLNI (a) Ansprüche wegen Tod und Körperverletzung Die allgemeinen Haftungshöchstgrenzen wurden um 100 % angehoben. Alt Neu Art. 6 (1) a) i) CLNI z.b. Personenbeförderungsschiff Art. 6 (1) a) ii) CLNI z.b. Güterschiff Art. 6 (1) a) iii) CLNI z.b. Schub- und Schleppboote Art. 6 (1) a) iv) CLNI z.b. Schubverbände Von 200 RE je Kubikmeter Wasserverdrängung beim höchst zulässigem Tiefgang (ca. 230 EUR) Von 200 RE je Tonne Tragfähigkeit des Schiffes (ca. 230 EUR) Von 700 RE je kw Leistungsfähigkeit der Antriebsmachine (ca. 805 EUR) Von 100 RE je Tonne Tragfähigkeit (ca. 115 EUR) Auf 400 RE je Kubikmeter Wasserverdrängung beim höchst zulässigem Tiefgang (ca. 460 EUR) Von 400 RE je Tonne Tragfähigkeit des S Schiffes ( ca. 460 EUR) Von 1400 RE je kw Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschine (ca EUR) Von 200 RE je Tonne Tragfähigkeit (ca. 230 EUR) Art. 6 (1) a) v) CLNI z.b. Koppelverbände (b) Alle Übrigen Ansprüche Von 100 RE je Tonne Tragfähigkeit oder je Kubikmeter Wasserverdrängung der anderen Schiffe (ca.115 EUR) Von 200 RE je Tonne Tragfähigkeit oder je Kubikmeter Wasserverdrängung der anderen Schiffe (ca.230 EUR) ½ der unter a) errechneten Beträge Zugrunde gelegtes SZR: 1,15 Euro Alois Lattwein MWV-Seminar 4
6 Deckung für gewerbliche Schiffe im Rahmen der Binnenschifffahrt Unter die Betriebshaftpflichtversicherung für gewerbliche Schiffe fallen u.a.: Gütermotorschiffe Containerschiffe Tankschiffe Schuten (Schubschiffe) Leichter Fahrgastschiffe (i.d.r. zwischen Personen) Schleppboote etc. Die Kollisionsschäden durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen (Bsp. falsches Lenkmanöver führt zu einer Kollision mit einer Brücke) versichert in der Regel die Transportversicherung. Klausel Alois Lattwein MWV-Seminar 5 Inga May / pixelio.de 6. Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen 1. Der Versicherungsschutz für Sachschäden durch unmittelbare navigatorische Maßnahmen besteht ausschließlich im Anschluss an eine bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer bestehende Schiffskaskoversicherung, die mindestens Versicherungssummen für solche Schäden in Höhe der Haftungshöchstbeträge gemäß Art. 6 des Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) aufweist. Die Ersatzleistung aus diesem Vertrag für derartige Schäden ist beschränkt auf den Teil des Schadens, der die Versicherungssumme der Schiffskaskoversicherung übersteigt (Summendifferenz-Deckung / DIL). 2. Sofern der Versicherungsumfang dieses Vertrages weitergeht als der Versicherungsumfang der Schiffskaskoversicherung, findet der durch diesen Vertrag gewährte Versicherungsschutz ebenfalls Anwendung (Konditionsdifferenz-Deckung / DIC). ( )
7 Das CLNI ermöglicht die Beschränkung der Haftung durch die Errichtung eines oder mehrerer Fonds Derjenige, der haftbar gemacht wird (Schiffseigentümern sowie Berger oder Retter), kann einen oder mehrere Fonds errichten und so seine Haftung begrenzen. Ein Fonds kann entweder durch Hinterlegung des Haftungshöchstbetrages oder durch Leistung einer Sicherheit errichtet werden. Die Höhe eines zu errichtenden Fonds bestimmt sich nach dem Haftungshöchstbetrag der nach den Art. 6-8 und 10 CLNI zu errechnen ist und der für Ansprüche gilt, bezüglich deren eine Haftung desjenigen, der den Fonds errichtet, in Betracht kommt. Bei einem Schadenereignis ist gegenüber den Anspruchstellern sogleich die Einrede der beschränkten Haftung zu erheben. Werden Ansprüche von Geschädigten dann klageweise geltend gemacht, so muss der Schiffseigner die entsprechenden Fonds errichten, um seine Haftung beschränken zu können. Tut er dies nicht, bleibt es bei der unbeschränkten Haftung. Alois Lattwein MWV-Seminar 6
8 Haftungsfonds in Deutschland und Verfahren Das CLNI gilt in Deutschland nur für die gewerbliche Binnenschifffahrt! In der BRD können bis zu fünf Haftungsfonds errichtet werden (je nach Art der geltend gemachten Ansprüche): Umweltfonds Fonds für Personenschäden Fonds für beförderte Personen (Reisende) Fonds für Sachschäden Wrackbeseitigungsfonds Beispiel: Es werden Ansprüche von Reiseteilnehmern wegen Körperverletzung sowie Sachschäden geltend gemacht. Der Schiffseigner muss einen Sachschadenfonds sowie einen Fonds für beförderte Personen errichten. Seine Versicherung (BHV bzw. Kasko) zahlt nun den Haftungshöchstbetrag nach CLNI ein bzw. leistet eine Sicherheit (sofern so in dem Versicherungsvertrag vereinbart). Die Versicherung (BHV bzw. Kaskoversicherung) sollte daher so gestaltet sein, dass im Fall der Errichtung von Fonds die jeweilige erforderliche Summe für den/die Fond/s bereitgestellt werden kann. Der Richter setzt einen Sachwalter ein, der in dem Fall, dass die Klage verloren wird (aus Sicht des Schiffseigners) die Summe aus den jeweiligen Haftungsfonds unter den Anspruchstellern verteilt. Alois Lattwein MWV-Seminar 7
9 Aktueller Stand Das Übereinkommen wurde beim Generalsekretär der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZRK) hinterlegt und liegt vom 27. September 2012 bis zum 26. September 2014 für alle Staaten am Sitz der ZRK zur Unterzeichnung aus. Drei Staaten, Belgien, Frankreich und Luxemburg haben das Übereinkommen bereits während der Diplomatischen Konferenz unterzeichnet. Inzwischen haben auch 2 weitere Staaten unterzeichnet. Alois Lattwein MWV-Seminar 8
10 Inkrafttreten des CLNI CLNI 2012 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt folgt, zu dem vier Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, oder an dem Tag, an dem das Straßburger Übereinkommen von 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) außer Kraft tritt, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist. Alois Lattwein MWV-Seminar 9
11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Alois Lattwein MWV-Seminar 10
12 Back up Alois Lattwein MWV-Seminar 11
13 Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen Änderungen im Verordnungsentwurf über die Zulassung von Bewachungs-Unternehmen auf Seeschiffen (VO-E vom ) Unternehmen zur Bewachung von Seeschiffen sollen nur dann zugelassen werden, wenn sie über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen. Die Vorgaben für die Haftpflichtversicherung sind in 12 VO-E geregelt. Aktuell gibt das Bundeswirtschaftsministerium den betroffenen Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss wird der Bundestag über den VO-E abstimmen. Alois Lattwein MWV-Seminar 12
14 VO-E vom Haftpflichtversicherung (1) Bewachungsunternehmen sind verpflichtet, für sich und das eingesetzte Wachpersonal zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von fünf Millionen Euro je Schadenereignis abzuschließen und für die Dauer ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten. (2) zuständige Stelle im Sinne des 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Alois Lattwein MWV-Seminar 13
15 VO-E vom Betriebshaftpflichtversicherung (1) Bewachungsunternehmen sind verpflichtet, für sich und die eingesetzten Wachpersonen zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, eine Betriebshaftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 abzuschließen und für die Dauer ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten. (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1. für Personenschäden und Sachschäden 5 Millionen Euro 2. für Vermögensschäden Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. (3) Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem Zweck der Betriebshaftpflichtversicherung nicht zuwider laufen. (4) Zuständige Stelle im Sinne des 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Auszug aus der Begründung zum VO-E zu 12 ( ) Sofern Schäden an Schiffen über eine Schiffsversicherung abgesichert sind, kann der Versicherer des Bewachungsunternehmens einen Ausschluss für die entsprechenden Schäden vereinbaren. Der geforderte Versicherungsschutz muss keine Ansprüche wegen Nichterfüllung, Schlechterfüllung und Gewährleistung oder wegen eines Abhandenkommens des Schiffs umfassen. Alois Lattwein MWV-Seminar 14
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer 6437280268-55 zum Entwurf einer Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen nach 31 Absatz
MehrZusatzprotokoll Nr. 6: Anhebung der Geldbußen au Euro in Straßburg unterzeichnet am 21. Oktober 1999, in Kraft getreten am 1. November 2011.
Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in der Fassung vom 20. November 1963 Inkraftgetretene Zusatzprotokolle Zusatzprotokoll Nr. 1: Änderung des Artikels 40bis: Ahndung der Zuwiderhandlungen
MehrZENTRALKOMMISSION FÜR DIE RHEINSCHIFFFAHRT
ZENTRALKOMMISSION FÜR DIE RHEINSCHIFFFAHRT Von der ZKR eingesetzte diplomatische Konferenz zur Annahme des revidierten Straßburger Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt
MehrStraßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI)
Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI) vom 4. November 1988 (BGBl. 1998 II S. 1643) DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE FRANZÖSISCHE
MehrZusatzprotokoll Nr. 6: Anhebung der Geldbußen au Euro in Straßburg unterzeichnet am 21. Oktober 1999, in Kraft getreten am 1. November 2011.
Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in der Fassung vom 20. November 1963 Inkraftgetretene Zusatzprotokolle Zusatzprotokoll Nr. 1: Änderung des Artikels 40bis: Ahndung der Zuwiderhandlungen
MehrDas neue Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012)
Das neue Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) Dr. Sabine Rittmeister www.lebuhn.de Einleitung Gegenstand des Übereinkommens: Beschränkung der Haftung für
MehrÜbersetzung 1. (Stand am 12. Februar 2008)
Übersetzung 1 0.747.331.521 Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen Abgeschlossen in Brüssel am 21.
MehrJahresprämie *) für Geltungsbereich EUROPA (inkl. 19% Vers.-Steuer)
HDI Global SE Versicherungsangebot Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für UAV Gewerblicher Einsatz - CLASSIC Unsere Angebotsvarianten: Jahresprämie *) für Geltungsbereich EUROPA (inkl. 19% Vers.-Steuer)
MehrAn dieses Angebot halten wir uns vier Wochen (ab Schreibdatum der ) gebunden.
HDI Global SE Versicherungsangebot Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für Drohnen/Flugmodelle Privat/Freizeit Unsere Angebotsvarianten: Jahresprämien *) für Geltungsbereich EUROPA (inkl. 19% Vers.-Steuer)
MehrProtokoll zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See.
Übersetzung 1 0.747.356.11 Protokoll zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See Abgeschlossen in London am 19. November 1976 Von der Bundesversammlung
Mehr/ Int. Übereinkommen Haftungsbeschränkung Seeschiffseigentümer
Internationales Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen * (BGBl. 1972, Teil II, S. 672) Vom: 10.10.1957 Artikel 1 (1) Der Eigentümer eines Seeschiffes kann seine
MehrInformationen zum Versicherungspaket Zusatzleistungen für Feuerwehrangehörige mit dem Partner Saarlandversicherungen
LANDESFEUERWEHRVERBAND SAARLAND E.V. Informationen zum Versicherungspaket Zusatzleistungen für Feuerwehrangehörige mit dem Partner Saarlandversicherungen Stand: 07/2017 Versicherungspaket Landesfeuerwehrverband
Mehr4. Bauherrenhaftpflicht gemäß Besonderer ,00 EUR 250,00 EUR Vereinbarung Ziff. 3
Sideletter zur Veranstalterhaftpflichtversicherung gemäß BBR 63 ZAD: 520 - In Abänderung und Ergänzung der dem Versicherungsschein/Nachtrag beigefügten Aufstellungen gelten zu folgenden Positionen abweichende
MehrProtokoll zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See.
Übersetzung 1 0.747.356.11 Protokoll zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See Abgeschlossen in London am 19. November 1976 Von der Bundesversammlung
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer 6437280268-55 zur Änderung des Bremischen Architektengesetzes und des Bremischen Ingenieurgesetzes Gesamtverband der Deutschen
MehrUnsere Angebotsvarianten zur Halter-Haftpflichtversicherung:
HDI Global SE Versicherungsangebot Luftfahrt-Haftpflichtversicherung für UAV Gewerblicher Einsatz - EXKLUSIV Vermittler: DMFV-Service HDI-Orga-Nr.: 1001963 Für wen lohnt sich der EXKLUSIV-Tarif von HDI?
MehrAnhang XIII: Durchführungsbestimmungen zu 5 Nr. 9 der Lizenzierungsordnung
1 Anhang XIII: Durchführungsbestimmungen zu 5 Nr. 9 der Lizenzierungsordnung - Mindestversicherungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung zur Deckung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vorbereitung
MehrProtokoll zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See.
Übersetzung 1 0.747.356.11 Protokoll zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See Abgeschlossen in London am 19. November 1976 Von der Bundesversammlung
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zu dem. Entwurf einer Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zu dem Entwurf einer Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich Referentenentwurf des Bundesverkehrsministeriums Gesamtverband
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Entwurf eines Antarktis-Haftungsgesetzes
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Entwurf eines Antarktis-Haftungsgesetzes Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43 G, 10117
MehrProtokoll zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden 2
Übersetzung 1 Protokoll zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden 2 0.814.291.1 Abgeschlossen in London am 19. November 1976 Von der Bundesversammlung
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1981 Ausgegeben am 22. April 1981 73. Stück 192. Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
MehrZweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungs Übereinkommen
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 98 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungs Übereinkommen Straßburg/Strasbourg, 17.III.1978 Amtliche Übersetzung Deutschlands Kapitel I Kapitel II Die
MehrHaftung des Verwalters für den baulichen Zustand - welche Versicherung ist die richtige?
28. Oktober 2016 Haftung des Verwalters für den baulichen Zustand - welche Versicherung ist die richtige? PD Dr. Dominik Klimke Freie Universität Berlin 1 Haftungsrechtliche Ausgangslage Haftungsrisiken
MehrTextgegenüberstellung
1 von 6 Textgegenüberstellung Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 Versicherungssumme 9.
MehrVEREINBARUNG ÜBER DIE BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR RHEINSCHIFFER GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EG) NR.
VEREINBARUNG ÜBER DIE BESTIMMUNG DER ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR RHEINSCHIFFER GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EG) NR. 883/2004 Zwischen den für diese Vereinbarung zuständigen Behörden
MehrInt. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst.
Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBl. 1972 II, 653, 663) 10.5.1952 Die Hohen Vertragsparteien - in Erkenntnis
MehrBeförderung von Reisenden und Ihrem Gepäck auf See Übereink.
Übersetzung 1 Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in Erkenntnis der Zweckmässigkeit einer vertraglichen
MehrDIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES
DIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES Prof. Dr. Dieter Schwampe Szenarien Fallgruppe I: Ferngesteuerte Schiffe Das Schiff kommt von der vorgesehenen Route ab, weil (1) der Remote Controller
MehrDie Probandenversicherung bei klinischen Prüfungen von Medizinprodukten 4. Augsburger Forum für f r Medizinprodukterecht 2008 Dr. med. P. W. Gaidzik Fachanwalt für f r Medizinrecht Institut für f r Medizinrecht
MehrBasisschutz - Kurzübersicht -
Basisschutz - Kurzübersicht - Deutscher Chorverband e.v. (DCV) ab 01.01.2015 Basisschutz bei Chorveranstaltungen Allgemeines Obligatorisch besteht der nachfolgend beschriebene Versicherungsschutz im Rahmen
MehrProtokoll
Übersetzung 1 Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar
MehrZusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 191 Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption * Straßburg/Strasbourg, 15.V.2003 Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz
MehrÜbereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen
Übersetzung 1 Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2 In
MehrZusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
2365 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Zusatzprotokoll in deutschsprachiger Übersetzung (Normativer Teil) 1 von 5 (Übersetzung) Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Straßburg,
MehrBerufshaftpflichtversicherung PartGmbB
Berufshaftpflichtversicherung PartGmbB Leipzig, den 5. April 2017 Ralf M. Höhler, UNIT Versicherungsmakler GmbH Leipzig UNIT Versicherungsmakler GmbH Ein Unternehmen der Aon Versicherungsmakler Deutschland
MehrBerufshaftpflichtversicherung PartGmbB
Berufshaftpflichtversicherung PartGmbB Aachen, den 18. März 2015 Dipl.-Ing. Steffen Lehmann UNIT Versicherungsmakler GmbH Ein Unternehmen der Aon Versicherungsmakler Deutschland GmbH Führender Fachmakler
MehrKlauseln zu den Allgemeinen Bedingungen zur Elektronikversicherung (ABE)
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen zur Elektronikversicherung (ABE) Klausel TK1408 Erweiterter Geltungsbereich für bewegliche Sachen 1. Für die im Versicherungsvertrag als beweglich bezeichneten Sachen
MehrGesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG)
Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG) "Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
MehrERLÄUTERUNGEN ZUR VERSICHERUNG FÜR GOLFSPIELER
ERLÄUTERUNGEN ZUR VERSICHERUNG FÜR GOLFSPIELER HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG STAND: 01.01.2016... 2 1. Versicherte Personen... 2 2. Gegenstand der Versicherung... 2 3. Umfang des Versicherungsschutzes... 2
MehrGesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
(BGBl. I, S. 1461) Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften Vom 12. Juli 2006 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird. Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein
MehrVersion date: International Outer Space Law, Volume 3, Part 5 11/19/2014 1:36:00 PM OPS-Alaska
INTERNATIONALE VEREINBARUNG ÜBER DIE NUTZUNG VON INMARSAT-SCHIFFS-ERDFUNKSTELLEN INNERHALB DES KÜSTENMEERS UND IN HÄFEN Abgeschlossen in London am 16. October 1985 In Kraft getreten am 12. September 1993
MehrÜbereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern)*
Übersetzung 1 0.211.112.14 Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern)* Abgeschlossen in Paris am 10. September 1964
MehrInternationales Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen 2
Übersetzung 1 Internationales Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen 2 0.747.331.52 Abgeschlossen in Brüssel am 10. Oktober 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt
MehrDie PartG mbb für Steuerberater
hemmer finance AG Die PartG mbb für Steuerberater VERTRAUEN SIE BEI IHREN WICHTIGSTEN VERSICHERUNGEN NUR DEN SPEZIALISTEN DIE HAFTUNGSRECHTLICHEN VORTEILE DER PARTG MBB PARTG MBB - DIE NEUE FORM DER PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland 0.414.7 Abgeschlossen in Paris am 12. Dezember 1969 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März
MehrDas Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers - Verhelfen Sie Ihren Kunden zu mehr Geld!
Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers - Verhelfen Sie Ihren Kunden zu mehr Geld! Das Quotenvorrecht beschränkt den Anspruch der Versicherung gem. 86 VVG auf Übergang der Ansprüche des Versicherungsnehmers
MehrD i e n s t r e i s e - R a h m e n v e r t r a g
D i e n s t r e i s e - R a h m e n v e r t r a g zwischen dem Jugendhaus Düsseldorf e.v. CarI-Mosterts-Platz 1 40477 Düsseldorf im nachfolgenden kurz,,jugendhaus genannt als Versicherungsnehmerin und
MehrZusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 74A Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität Basel, 16.V.1972 Amtliche Übersetzung Deutschlands Teil I Die Mitgliedstaaten des Europarats,
MehrEinfluss der OGH Judikatur auf die Gestaltung der AHVB eine Zeitreise Velden. Mag. Wolfgang Fitsch
Einfluss der OGH Judikatur auf die Gestaltung der AHVB eine Zeitreise Aon Center London 29.6.2018 Velden Mag. Wolfgang Fitsch GF Aon Austria GmbH wolfgang.fitsch@aon-austria.at +43 664 51 64 375 1 AHVB
MehrVerordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) DVLStHV Ausfertigungsdatum: 15.07.1975 Vollzitat: "Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
MehrÜbereinkommen Nr. 163 über die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen
Übersetzung 1 Übereinkommen Nr. 163 über die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen 0.822.726.3 Abgeschlossen in Genf am 8. Oktober 1987 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1989
MehrDer Fahrleistungstarif. Ihre Kfz-Versicherung.
Der Fahrleistungstarif Ihre Kfz-Versicherung www.continentale.de Da steckt viel drin fürs Geld Hier kommt Freude auf: Der Fahrleistungstarif sichert Ihnen TOP-Leistungen und schont dazu noch Ihren Geldbeutel.
MehrÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERBREITUNG DER DURCH SATELLITEN ÜBERTRAGENEN PROGRAMMTRAGENDEN SIGNALE
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERBREITUNG DER DURCH SATELLITEN ÜBERTRAGENEN PROGRAMMTRAGENDEN SIGNALE Die Vertragsstaaten, 1144 UNTS 3 Abgeschlossen in Brüssel am 21. Mai 1974 In Kraft getreten am 25. August
MehrFinanzprotokoll Anlage des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung
Übersetzung Finanzprotokoll Anlage des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung 0.424.091.1 Abgeschlossen in Paris am 1. Juli 1953 Von der Bundesversammlung genehmigt
MehrEntschließung des Bundesrates zur Novellierung des Kapitels 15 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung
Bundesrat Drucksache 770/04 (Beschluss) 05.11.04 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Novellierung des Kapitels 15 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung Der Bundesrat hat in seiner
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1991 Ausgegeben am 8. März 1991 45. Stück 105. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen
MehrÜbereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht.
Übersetzung 1 0.221.211.4 Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht Abgeschlossen in Den Haag am 15. Juni 1955 Von der Bundesversammlung
MehrDie PartG mbb für Wirtschaftsprüfer
hemmer finance AG Die PartG mbb für Wirtschaftsprüfer VERTRAUEN SIE BEI IHREN WICHTIGSTEN VERSICHERUNGEN NUR DEN SPEZIALISTEN DIE HAFTUNGSRECHTLICHEN VORTEILE DER PARTG MBB PARTG MBB - DIE NEUE FORM DER
MehrTransportversicherung
Transportversicherung Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Verkehrshaftungen Spediteurhaftpflicht (ABVH Spediteure 2008) Ausgabe 01.2008 Schweizerischer Versicherungsverband SVV C. F. Meyer-Strasse
MehrLuftfahrt-Haftpflicht -Versicherungsvertrag. Nr Die Vertragssprache ist deutsch.
Luftfahrt-Haftpflicht -Versicherungsvertrag Nr. 44103204 014 HDI Besondere Vertragsbestimmungen I Versicherungsschein gültig ab 09.06.2016 Versicherungsgegenstand: Versicherungsbedingungen: Durch diesen
MehrBesondere Bedingungen für die Führungskräfte-Rechtsschutz- Versicherung (FKRB 2015)
ROLAND. Klar und Kalkulierbar. Besondere Bedingungen für die Führungskräfte-Rechtsschutz- Versicherung (FKRB 2015) 2.Guten Tag, sehr geehrte Kundin, Guten Tag, sehr geehrter Kunde, Sie haben ROLAND als
MehrPartnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Kurzer Abriss Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Vortrag für die Architektenkammer des Saarlandes am 07.09.2016 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
MehrDas Claims-Made-Prinzip in der D&O- Versicherung auf dem Prüfstand der Inhaltskontrolle
Univ.-Prof. Dr. Robert Koch LL.M. (McGill) Geschäftsführender Direktor des Seminars für Versicherungswissenschaft Fakultät für Rechtswissenschaft Universität Hamburg Offene Fragen zur D&O-Versicherung
Mehrüber das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Übersetzung^ Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das auf die ausservertragliche
MehrWer braucht eine Boots-Versicherung? Boots-Haftpflichtversicherung:
Wer braucht eine Boots-Versicherung? Boots-Haftpflichtversicherung: Freizeitkapitäne sollten eine Haftpflichtversicherung für ihr Brot an Bord haben. Die ist in Deutschland zwar noch nicht Pflicht - die
MehrBHfAbgV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Verordnung über die Abgaben in den bundeseigenen Häfen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (Bundes- Seehäfen-Abgabenverordnung - BHfAbgV) BHfAbgV Ausfertigungsdatum: 27.10.2008 Vollzitat:
MehrInternationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung von Reisenden auf See.
Übersetzung 1 Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung von Reisenden auf See Abgeschlossen in Brüssel am 29. April 1961 Von der Bundesversammlung genehmigt am
MehrDas bürgerliche Probandenrecht ein vernachlässigtes Thema? unter Berücksichtigung der neuen Verordnung (EU) 536/2014
Das bürgerliche Probandenrecht ein vernachlässigtes Thema? unter Berücksichtigung der neuen Verordnung (EU) 536/2014 über klinische Prüfung mit Humanarzneimitteln Arbeitskreis Ärzte und Juristen der AWMF
MehrGastransport per Binnenschiff Vorschriften und Zulassungsbestimmungen unter Berücksichtigung von LNG und CO 2
CENTRAL COMMISSION FOR THE NAVIGATION OF THE RHINE COMMISSION CENTRALE POUR LA NAVIGATION DU RHIN ZENTRALKOMMISSION FÜR DIE RHEINSCHIFFFAHRT CENTRALE COMMISSIE VOOR DE RIJNVAART Gastransport per Binnenschiff
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 0.192.111 Jahrgang 2017 Nr. 276 ausgegeben am 6. Oktober 2017 Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher
MehrBESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D)
BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF DER DONAU (ADN-D) 2 3 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit der Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt auf der Donau und der Annahme der
MehrGesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 14/2697. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 14/2697 14. Wahlperiode 16. 02. 2000 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu dem Protokoll von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976
MehrZusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität
Übersetzung Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität 0.273.11 Abgeschlossen in Basel am 16. Mai 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 1981 1 Schweizerische
MehrDie alte und neue ADSp im Vergleich... was hat sich geändert! ADSp 2002 ADSp 2003
Die alte und neue ADSp im Vergleich... was hat sich geändert! ADSp 2002 ADSp 2003 2. 2.3 3. 3.3 3.4 3.5 3.6 nf Anwendungsbereich Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben
MehrVersicherung land- und forstwirtschaftlicher
11. März 2013 Versicherung land- und forstwirtschaftlicher Wie müssen zu land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen versichert werden? Welche Tarifierung ist richtig? Wie darf mein Kunde die Fahrzeuge
MehrÜbereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen (BGBl. 1972 II S. 1008) (Unverbindliche) deutsche Übersetzung Artikel 1 1. Dieses Übereinkommen gilt für den
MehrEuropäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 62 Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht London/Londres, 7.VI.1968 Amtliche Übersetzung Deutschlands Präambel Die Mitgliedstaaten
MehrWelche Versicherung braucht das Ehrenamt?
Welche Versicherung braucht das? Agenda xx 1 Agenda In Deutschland sind ca. 23 Millionen Menschen in ihrer Freizeit ehrenamtlich aktiv. Das Engagement der ehrenamtlichen Helfer ist breit gefächert z.b.
MehrEuropäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Europäisches Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) Enthält die Beigefügte Verordnung, gültig ab 1. Januar 2017 - offizielle
MehrFeuerwehrversicherungsvertrag
Feuerwehrversicherungsvertrag Als Zusatzvertrag zum Feuerwehrversicherungsvertrag für die Feuerwehrvereinigungen in Hessen und Thüringen, wird zwischen dem Landesfeuerwehrverband Hessen e.v. Kölnische
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
1972L0166 DE 11.06.2005 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 24. April
MehrBegeisterung?»Jeden Tag Glanz in die Augen meiner Kunden zu zaubern.«
Begeisterung?»Jeden Tag Glanz in die Augen meiner Kunden zu zaubern.«helvetia Business Autohaus Produktart Vorteile Enthaltene Deckungen Mit Helvetia Business Autohaus bietet Ihnen Helvetia einen umfassenden
MehrVersicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung WPBHV) Vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I
MehrVerordnung über die Entgelte der Kanalsteurer auf dem Nord- Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifverordnung)
Verordnung über die Entgelte der Kanalsteurer auf dem Nord- Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifverordnung) KanalStTO 2010 Ausfertigungsdatum: 26.10.2010 Vollzitat: "Kanalsteurertarifverordnung vom 26. Oktober
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 1994, 1837 FNA: FNA
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: KfzPflVV Ausfertigungsdatum: 29.07.1994 Gültig ab: 04.08.1994 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 1994, 1837 FNA: FNA 925-1-5
MehrArbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler
Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.v. XXVII. Kölner Symposium am 14. November 2015 In den folgenden Texten wird der besseren Übersichtlichkeit wegen regelmäßig nur eine Geschlechtsform
MehrÜbersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext 1
Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext 1 Europäisches Übereinkommen über die Abschaffung des Visumzwanges für Flüchtlinge Abgeschlossen in Strassburg am 20. April 1959 Von der Bundesversammlung
MehrBeschluss 2017-I-11. gestützt auf die Ergebnisse der Anhörung des Gewerbes im März 2017,
Beschluss 2017-I-11 Die Zentralkommission, gestützt auf die RIS-Strategie der ZKR, angenommen mit Beschluss 2012-I-10, und die Stellung, die der Nutzung elektronischer Meldungen zukommt, gestützt auf die
MehrVersicherungsvorschlag vom 8. April 2010
Haftpflichtversicherung sonstige Risiken Betriebsart: Beitrag pauschal: (Netto jährlich) Photovoltaik 75 EUR Versicherungsort:, Versicherungssummen Betriebshaftpflicht - inkl. Umwelt-Kompaktversicherung
MehrBundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz). StF: BGBl. Nr. 253/1957 in der Fassung von 1999
Versicherungsbestimmungen für ein Beförderungsunternehmen Vom BMfV zugelassene Luftbeförderungsunternehmen wie z.b. Austrian Airlines und auch luftfahrer.at/silvia Wagner Ballonwerbung unterliegen den
MehrDie Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Polizzennr. ' ''''''' abgeschlossen.
R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at
MehrXI. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom (Haager Unterhaltsprotokoll) 1
XI. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (Haager Unterhaltsprotokoll) 1 Die Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls, in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das
Mehr