Satzung der Stadt Heilbad Heiligenstadt über die Erhebung einer Hundesteuer- Hundesteuersatzung -
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- Benjamin Hausler
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1 Satzung der Stadt Heilbad Heiligenstadt über die Erhebung einer Hundesteuer- Hundesteuersatzung - Die Stadt Heilbad Heiligenstadt erläßt aufgrund der 2, 18,19, 21 und 54 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und anderer Gesetze vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113 ff.), in Verbindung mit 1, 2, 5, 17 und 18 Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2009 (GVBI. S. 646) die folgende, vom Stadtrat am beschlossene Satzung der Stadt Heilbad Heiligenstadt über die Erhebung einer Hundesteuer - Hundesteuersatzung -. 1 Steuertatbestand (1) Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Stadtgebiet Heilbad Heiligenstadt und den Ortsteilen unterliegt der Besteuerung. (2) Eine Hundehaltung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn ein Hund zeitlich nachhaltig einem oder mehreren Menschen - unabhängig davon, ob sich diese zu Vereinigungen zusammengeschlossen haben oder nicht - zugeordnet ist; auf die zivilrechtliche Form wie auf den Zweck der Zuordnung kommt es nicht an. Die zeitlich nachhaltige Zuordnung gilt bei einem gemeinsamen Haushalt als stets gegeben. Zweithund und jeder weitere Hund im Sinne dieser Satzung ist jeder Hund, der neben einem Ersthund im selben Haushalt gleichzeitig gehalten wird. (3) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate ist. (4) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert. Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Zucht, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Als gefährliche Hunde gelten Pitbull-Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier sowie Kreuzungen mit diesen Tieren. In Zweifelsfällen haben die Steuerschuldner Feststellungen zum Nachweis der Rasse oder der Kreuzung zu ermöglichen; anderenfalls gilt der Hund als gefährlicher Hund. (5) Als gefährliche Hunde gelten auch Hunde, die von der Ordnungsbehörde gemäß 1 der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung (ThürGef HuVO) in der jeweils geltenden Fassung als gefährlich eingestuft oder festgestellt sind und einer Erlaubnis nach 3 Thüringer- Gefahren-Hundeverordnung bedürfen. 2 Steuerpflichtiger (1) Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.
2 (2) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet Heilbad Heiligenstadt und der Ortsteile aufhalten, sind für solche Hunde nicht steuerpflichtig, die sie bei ihrer Ankunft bereits besitzen. 3 Steuersatz Der Steuersatz für das Halten von Hunden beträgt im gesamten Stadtgebiet Heilbad Heiligenstadt und Ortsteilen jährlich je Hund: für den Ersthund für den Zweithund für jeden weiteren Hund 60,00 EUR 72,00 EUR 84,00 EUR Der Steuersatz beträgt abweichend von Satz 1 im gesamten Stadtgebiet und den Ortsteilen für das Halten von gefährlichen Hunden jährlich je Hund: 768,00 EUR 4 Steuerbefreiungen Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für: 1. Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehalten werden, 2. Hunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und ausschließlich für den Schutz, die Führung und Hilfe Blinder, hochgradig Sehbehinderter, Gehörloser, hochgradig Schwerhöriger oder hilfloser Personen gehalten werden. Befreiungsberechtigt sind Personen, die schwerbehindert im Sinne des SGB IX sind und Menschen auf die Merkzeichen B, BL, GI, G, ag oder H haben. Der Nachweis der Schwerbehinderung kann durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises erbracht werden, aus dem hervor geht, dass eine Behinderung entsprechend einer Schwerbehinderung gemäß SGB IX, eingeschlossen die Berechtigung zu den genannten Merkzeichen, vorliegt. Die Steuerbefreiung kann auch von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. 3. Sanitäts- und Rettungshunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die ausschließlich für die Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden, 4. Diensthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, die die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung abgelegt haben und die von Forstbeamten, -bediensteten, im Privatforstdienst angestellten Personen oder bestätigten Jagdaufsehern zur Ausübung der Jagd gehalten werden, 5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen
3 Einrichtungen, die erforderliche Erlaubnis nach 11 Tierschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung besitzen, untergebracht sind, 6. Herdengebrauchshunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, in der erforderlichen Anzahl, 7. abgerichtete Hunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die von Artisten und Schaustellern nachweislich für ihre Berufsarbeit benötigt werden, 8. geeignete Zuchthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen, die in Ausübung eines Gewerbes der Hundezucht mit mindestens zwei rassereinen Hunden derselben Rasse im zuchtfähigem Alter, darunter einer Hündin, gehalten werden, und deren Halter im Besitz der besonderen Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Tierschutzgesetz sind, 9. Hunden in gewerblichen Tierhandlungen und 10. Gebrauchshunde, die von einem zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes für die Ausübung ihres Dienstes erforderlich sind. 5 Allgemeine Steuerermäßigungen Die Hundesteuer wird auf Antrag um die Hälfte der in 3 genannten Sätze ermäßigt für: 1. Ersthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die zur Bewachung von Grundstücken und Gebäuden in Einöden und Weilern erforderlich sind, Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 50 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. 2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg ab gelegt haben. 3. Hunde, die von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen jedoch nur für einen Hund. 4. Hunde von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter darunter eine Hündin zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach 3; jedoch nicht mehr als die Steuer für zwei Hunde. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6 Monate sind.
4 6 Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung (1) Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung ist, dass der Hund nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (2) Steuerbefreiung und Steuerermäßigung wird längstens für ein Jahr und nur auf schriftlichen Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise mit Beginn des Monats gewährt, der auf die Antragstellung folgt. Die Steuerermäßigung bzw. - befreiung kann einen Monat vor Ablauf des Vergünstigungszeitraumes mit aktualisierten Nachweisen jeweils neu beantragt werden. Die Stadt Heilbad Heiligenstadt - Steueramt - kann Ausnahmen von dieser Regelung gestatten, insbesondere wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. (3) Werden von einem Hundehalter neben den Hunden, für die eine Steuervergünstigung gewährt wird, noch weitere Hunde gehalten, so ist für diese Hunde die Steuer nach den Steuersätzen des 3 - für den zweiten bzw. jeden weiteren Hund - zu berechnen und festzusetzen. (4) Der Hundehalter ist verpflichtet, Veränderungen der Voraussetzungen für die gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung der Voraussetzungen der Stadt Heilbad Heiligenstadt - Steueramt - schriftlich anzuzeigen. (5) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird bis einschließlich dem Monat gewährt, in dem die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung für mindestens einen Kalendertag vorlagen. 7 Entstehen und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen nach 1 der Satzung vorliegen. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem die Voraussetzungen nach 1 der Satzung nicht mehr vorliegen. Kann der Steuerpflichtige keinen Nachweis über den Verbleib des Hundes vorlegen, so erlischt die Steuerpflicht erst am Ende des Monats, in dem die Abmeldung des Hundes erfolgt. (3) Tritt an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht. (4) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet. 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres mit Steuerbescheid festgesetzt.
5 (2) Die Hundesteuer ist in einem Betrag zum 15. Februar fällig und an die Stadt Heilbad Heiligenstadt zu entrichten. (3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. 9 Meldepflicht (1) Wer in der Stadt Heilbad Heiligenstadt einschließlich der Ortsteile einen über drei Monate alten Hund hält, hat diesen innerhalb von 14 Tagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, bei der Stadt Heilbad Heiligenstadt - Steueramt - schriftlich anzumelden. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. (2) Endet oder ändert sich die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung, so ist dieses der Stadt Heilbad Heiligenstadt - Steueramt - innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. (3) Bei der An-, Um-, bzw. Abmeldung sind vom Hundehalter anzugeben: 1. Name, Vorname und Adresse des Hundehalters, 2. Rasse, Alter bzw. Wurfdatum und Geschlecht des Hundes, 3. Beginn der Haltung im Gebiet der Stadt Heilbad Heiligenstadt und den Ortsteilen, 4. Name, Vorname und Adresse des Vorbesitzers, 5. Datum der Abschaffung und Grund der Abmeldung und 6. Name, Vorname und Adresse des neuen Hundehalters (4) Der Halter eines gefährlichen Hundes hat, nachdem er seinen Hund als gefährlich erkannt hat oder hätte erkennen müssen oder die zuständige Behörde dessen Gefährlichkeit festgestellt hat, unverzüglich unter Angabe der Nummer der Hundesteuermarke eine formlose schriftliche Mitteilung an die Stadt Heilbad Heiligenstadt - Steueramt - zu geben. (5) Endet die Haltung eines gefährlichen Hundes, gilt Absatz 4 entsprechend. 10 Steueraufsicht (1) Der Hundehalter erhält von der Stadt Heilbad Heiligenstadt - Steueramt - eine Steuermarke. Wird die Hundemarke verloren oder ist sie beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke im Steueramt. (2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes eine gültige und sichtbar befestigte Steuermarke tragen. Sie ist dem Beauftragten der Stadt bei Kontrollen vorzuzeigen. (3) Bis zur Ausgabe von neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit. (4) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Heilbad Heiligenstadt auf Anfrage wahrheitsgemäß Auskunft über die Art und Anzahl der gehaltenen Hunde und deren Versteuerung zu geben.
6 11 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach der Verwaltungs-Gerichts-Ordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBL. I S.686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBL.I S. 2870) und dem Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1992 (GVBl. S. 576). geändert durch Art. 3 ThürGerichtsbezirksÄndG vom (GVBl. S. 288). Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO). (2) Für Zwangsmaßnahmen auf Grund dieser Satzung gilt das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2009 (GVBL. 1 vom S. 24 ff.). 12 Auskunftspflicht (1) Zur Feststellung aller Hunde, die der Steuerpflicht unterliegen, darf die Stadt Heilbad Heiligenstadt in größeren Zeitabständen territorial begrenzte oder flächendeckende Hundebestandsaufnahmen durchführen. Eine Beauftragung privater Unternehmen ist unter Wahrung des Steuergeheimnisses zulässig. Auf Nachfrage sind die volljährigen Einwohner der Stadt Heilbad Heiligenstadt verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Auskünfte über die Rasse und Anzahl der Hunde sowie über den Namen des Halters zu erteilen, soweit in ihrem Haushalt Hunde gehalten werden. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 Satz 1 Nr. 2 Thür KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen 9 der Satzung seine Meldepflichten nicht erfüllt, 2. entgegen 6 und 9 der Satzung den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht anzeigt, 3. entgegen 10 der Satzung seinen Hund außerhalb der Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige sichtbare Hundesteuermarke umherlaufen lässt, 4. entgegen 10 Abs. 4 der Satzung den Beauftragten der Stadt Heilbad Heiligenstadt auf Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt oder 5. entgegen 10 Abs. 1 der Satzung die Steuermarke bei Beendigung der Hundehaltung nicht abgibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 18 Satz 1 Thür KAG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
7 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt zum 01.Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer Hundesteuersatzung - vom und die Änderungen in der Fassung der 1., 2. und 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer Hundesteuersatzung - sowie alle dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft. Heilbad Heiligenstadt, den Beck Bürgermeister Siegel Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende, von der Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld am genehmigte Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Heilbad Heiligenstadt - Hundesteuersatzung - wird hiermit gemäß 21 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBL. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBL. S. 113) in Verbindung mit 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise vom (Thüringer Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO), (GVBL. S. 1045) und 16 Abs. 1 Hauptsatzung der Stadt Heilbad Heiligenstadt vom in der Fassung vom öffentlich bekanntgemacht. Heilbad Heiligenstadt, den Beck Bürgermeister Siegel
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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 5. April 2006 Auf Grund des Art. 3 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (
Satzung der Gemeinde Wöbbelin über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom11. Juli 20000
Die Lesefassung berücksichtigt die - Satzung der Gemeinde Wöbbelin über die Erhebung einer Hundesteuer vom 11. Juli 2000-1. Änderungssatzung vom 15.11.2001-2. Änderungssatzung vom 20.10.2011 (tritt am
Hundesteuersatzung der Stadt Schmölln
Seite 1 von 5 Hundesteuersatzung der Stadt Schmölln vom 19. August 2013 Die Stadt Schmölln erlässt auf der Grundlage der 2, 18, 19 Abs. 1, 21 und 26 Abs. 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
S A T Z U N G. über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) im Gebiet der Gemeinde Rositz. vom. 26. Februar 2005
S A T Z U N G über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) im Gebiet der Gemeinde Rositz vom 26. Februar 2005 Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO
Satzung. für die Erhebung einer Hundesteuer. (Hundesteuersatzung)
Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 26.11.2003, geändert durch Satzung vom 24.11.2011 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Mammendorf
S a t z u n g. für die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Springstille. 1 Steuertatbestand
S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Springstille Auf Grund des 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erläßt die Gemeinde Springstille folgende Satzung für die Erhebung
Stadt Volkach. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. Inkrafttreten: Stadt Volkach vom Inkrafttreten:
Stadt Volkach Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Inkrafttreten: 01.06.06 Änderungen: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Volkach vom 28.04.2006 Inkrafttreten:
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
MARKT HOFKIRCHEN Satzung des Marktes Hofkirchen zur Erhebung der Hundesteuer vom 24. Mai 2006 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Hofkirchen folgende Satzung für die
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Töging a. Inn folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate alten
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom
Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Sielenbach folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 14.06.2006 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate
Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Blaichach vom (geändert am )
Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Blaichach vom 20.04.2006 (geändert am 03.12.2009) Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Masserberg (Hundesteuersatzung)
Amtliche Abkürzung: - Ausfertigungsdatum 16.07.2002 Gültig ab: 01.08.2003 Fundstelle: Amtsblatt Nr. 11 vom 01.08.2003 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Masserberg (Hundesteuersatzung)
Satzung. für die Erhebung der Hundesteuer. vom 15.Mai 2006
STADT KITZINGEN Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 15.Mai 2006 Inkrafttreten: 01.01.2006 Stand: 03.05.2006 2 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Kitzingen
Satzung zur Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Südeichsfeld (Hundesteuersatzung)
Satzung zur Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Südeichsfeld (Hundesteuersatzung) Auf Grund des 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO -) in der Fassung
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Graben, Landkreis Augsburg
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Graben, Landkreis Augsburg Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
Gemeinde Krailling Aufgrund Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Krailling folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier Monate
Satzung des Marktes Schöllnach für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 17. Januar 2007, geändert am Steuertatbestand
Satzung des Marktes Schöllnach für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 17. Januar 2007, geändert am 09.05.2011 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der folgende
Satzung der Stadt Friedberg für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 18. Juli 2001
Satzung der Stadt Friedberg für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 18. Juli 2001 Neuerlass: Beschluss: 03.05.2001 Genehmigung: 26.06.2001 Ausfertigung: 18.07.2001 Inkrafttreten: 01.01.2002
Ortsrecht der Stadt Thannhausen
Ortsrecht der Stadt Thannhausen Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer EA-Nr. 924 - 1 - Fassung vom 01.01.2006 STADT THANNHAUSEN Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des Art. 3 Abs.
Hundesteuersatzung. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Erding folgende SATZUNG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER
Hundesteuersatzung Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Erding folgende SATZUNG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER 1 STEUERTATBESTAND Das Halten eines über vier Monate
Ortsrecht Markt Oberstaufen
Ortsrecht Markt Oberstaufen Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des Marktes Oberstaufen über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 30.12.2014 Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes
Satzung der Stadt Waltershausen einschließlich der Ortsteile über die Erhebung von Hundesteuern (Hundesteuersatzung)
Stadtverwaltung Waltershausen 1 Satzung der Stadt Waltershausen einschließlich der Ortsteile über die Erhebung von Hundesteuern (Hundesteuersatzung) Aufgrund der 19 (1) und 21 der Thüringer Gemeinde- und
Hundesteuersatzung Hundesteuersatzung
Hundesteuersatzung - 1 - Hundesteuersatzung i. d. F. vom veröffentlicht am wirksam seit Änderung 06.10.2006 12.10.2006 01.01.2006 Neufassung 05.02.2009 19.02.2009 01.01.2009 5 erster Satz Rechtsgrundlagen:
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung HStS) vom
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung HStS) vom 10.11.2009 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Wolfratshausen folgende Satzung: 1 Steuertatbestand
STADT WUNSIEDEL GZ:
STADT WUNSIEDEL GZ: 028 101 9. Satzung der Stadt Wunsiedel über die Erhebung einer Hundesteuer Urschrift/ Neufassung Änderung ab Änderung ab Änderung ab Stadtratsbeschluss vom 29.01.2009 Nr. Datum der
Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer (HStS) (zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom enthält alle Änderungen -)
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (HStS) (zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 22.11.2017 - enthält alle Änderungen -) Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer - Hundesteuersatzung
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer - Hundesteuersatzung vom 08. August 2006 2 Die Gemeinde Stockheim erlässt auf Grund von Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung für die Erhebung
Satzung. 1 Steuertatbestand
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Henneberg vom 27.11.1998 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 10.12.2014 - vom Abdruck der Präambeln wurde abgesehen 1 Steuertatbestand
HundesteuerS 72. Satzung der Stadt Marktredwitz für die Erhebung der Hundesteuer
Satzung der Stadt Marktredwitz für die Erhebung der Hundesteuer Vom 27.10.2010 (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 10 vom 30.10.2010), zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 23.11.2010 (Amtsblatt
HUNDESTEUERSATZUNG DER STADT WEISSENSTADT
HUNDESTEUERSATZUNG DER STADT WEISSENSTADT M:\Verwalt\Benutzer \Manfred\Eigene Dateien\Satzungen\HUNDESTEUERSATZUNG 2006-07-14.doc 2 INHALTSVERZEICHNIS: 1 Steuertatbestand 2 Steuerfreiheit 3 Steuerschuldner;
Hundesteuersatzung vom 28. Juni
Hundesteuersatzung vom 28. Juni 2006 1 Die Stadt Zirndorf erlässt auf Grund Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 04.02.1997 (GVBl. S. 83) folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Bad Salzungen ( Hundesteuersatzung )
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Bad Salzungen ( Hundesteuersatzung ) Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-)
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. vom 25. Juli Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 15 vom 05.
2-1-04 S. 1 Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 25. Juli 2006 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 15 vom 05. August 2006 - Aufgrund des Art 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer des Marktes Bad Abbach
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer des Marktes Bad Abbach Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Bad Abbach folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
Lesefassung. Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Pampow
Lesefassung Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Pampow Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Frankenblick (Hundesteuersatzung)
Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Frankenblick (Hundesteuersatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in
Satzung der Stadt Greiz über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Satzung der Stadt Greiz über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund 2, 18, 19 Absatz 1, 21 und 26 Absatz 2 Nr. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I, zuletzt geändert durch 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272) erlässt die
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Königsbrunn folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer: 1 - Steuertatbestand Das
H u n d e s t e u e r s a t z u n g
II-028-4/5 H u n d e s t e u e r s a t z u n g Augrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Bad Endorf folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer vom 02. Juni 2006 1 Steuertatbestand
Gemeinde Nordheim am Main
Gemeinde Nordheim am Main Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Inkrafttreten: 01.06.06 Änderungen: 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Nordheim am Main
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29 zuletzt geändert durch das
S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer. vom i.d.f. der letzten Änderung vom
S a t z u n g für die Erhebung der Hundesteuer vom 03.09.2001 i.d.f. der letzten Änderung vom 26.04.2006 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Berching folgende mit Schreiben
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. 1 Steuertatbestand
Lfd. Nr. Änderndes Gesetz 1 1. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung der Hundesteuer a) Datum b) in Kraft ab a) 16.12.2014 b) 01.01.2015 Fundstelle Amtsblatt Unstrut- Kurier Jahrgang 15 Nr. 1 S.
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Seßlach (Hundesteuersatzung)
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Seßlach (Hundesteuersatzung) Inhaltsverzeichnis: 1 Steuertatbestand 2 Steuerfreiheit 3 Steuerschuldner, Haftung 4 Wegfall der Steuerpflicht; Anrechnung
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Neubiberg
1 Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Neubiberg (Hundesteuersatzung) vom 23. September 2010 Gemeinderatsbeschluss: 20. 09. 2010 Rechtliche Genehmigung: entfällt Anschlag an den Amtstafeln:
Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Neunkirchen a.sand. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer
Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Neunkirchen a.sand Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Neunkirchen a.sand folgende Satzung für die Erhebung
SATZUNG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER
SATZUNG FÜR DIE ERHEBUNG DER HUNDESTEUER Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Passau folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer: 1 Steuertatbestand Das Halten
Satzung. für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 26. Juli 2006 (zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Juli 2010) - Änderungen eingearbeitet - Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs.
Hundesteuersatzung der Stadt Pößneck
Hundesteuersatzung der Stadt Pößneck Aufgrund 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Thür. KAG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt
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Satzung der Gemeinde Probstzella für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Probstzella hat in seiner Sitzung am 19. Februar 2015 aufgrund der 19 Abs. 1 und 21
vom 30. Oktober Gegenstand der Hundesteuer
Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 30. Oktober 2013 I. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 30. Oktober
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Satzung der Stadt Arzberg für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom 16.11.2008 Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Arzberg folgende Satzung für
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer -Hundesteuersatzung-
1 Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die GEMEINDE BERNGAU folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer -Hundesteuersatzung- 1 Steuertatbestand Das Halten eines über