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1 14. Jahrgang Mittenwalde, den 13. April 2016 Nummer 4 Woche 15 Die Stadt im Internet:

2 2 13. April 2016 Nr. 4 Woche 15 AMTSBLATT für die Stadt Mittenwalde AMTLICHER TEIL Inhaltsverzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen Stadt Mittenwalde 1. Bekanntmachung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde vom Seite 2 2. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Residenzhotel Motzen...Seite 3 3. Bekanntmachung des Beschlusses über die Offenlage des Entwurfs zum Bebauungsplan Ragow, Dorfstraße Nr. 6 und 7...Seite 4 4. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Mittenwalde (ZwStS)...Seite 4 1. Bekanntmachung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde vom Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde fasste in ihrer Sitzung am 14. März 2016 folgende Beschlüsse: B10/2016 Konkretisierung der Beschlusslage zum Aufstellungsbeschluss B78/2015 B-Plan Übergangswohnheim Altes Wasserwerk Mittenwalde (Antrag SPD-Fraktion) Die SVV von Mittenwalde hat den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan am Alten Wasserwerk in 2015 gefasst. Die SPD-Fraktion beantragt die sofortige Umsetzung des gefassten Beschlusses durch die Verwaltung. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Mittenwalde (ZwStS). B13/2016 Beschluss zur Aufstellung des B-Plans der Innenentwicklung Ragow Dorfstraße Nr. 6 und 7 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde beschließt die Aufstellung eines B-Plans der Innenentwicklung gemäß 13a BauGB für die Hofstellen Ragow, Dorfstraße Nr. 6 und 7; Gemarkung Ragow, Flur 5, Flurstücke 306/1 und 306/2. B11/2016 Entscheidung über die Gültigkeit des Bürgerentscheids über die Abwahl des Bürgermeisters der Stadt Mittenwalde, Herrn Uwe Pfeiffer Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde entscheidet gemäß 57 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) über den Einspruch von Herrn Uwe Pfeiffer gegen die Gültigkeit des Bürgerentscheids zur Abwahl des Bürgermeisters der Stadt Mittenwalde, Herrn Uwe Pfeiffer, wie folgt: Die Einwendungen gegen die Abwahl sind nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Abwahl ist gültig. Namentliche Abstimmung Ja = 12 Nein = 1 Enthaltung = 2 Ja-Stimmen: Frau Buße, Herr Pehla, Herr Strenge (CDU-Fraktion) Frau Fischer, Herr Kausch, Herr Müller, Herr Schmidt (SPD-Fraktion) Herr Krause, Herr Kroll (Fraktion PRO BÜRGER) Frau Meißner, Herr Hannig (Fraktion DIE LINKE) Herr Lück (AfD) Nein-Stimmen: Herr Knuth (CDU-Fraktion) Enthaltungen: Frau Nedwed, Herr Neubert (CDU-Fraktion) B12/2016 Neufassung der Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Stadt Mittenwalde B14/2016 Beschluss zur Auslage des B-Plans der Innenentwicklung Ragow Dorfstraße Nr. 6 und 7 Die Stadtverordnetenversammlung billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Ragow, Dorfstraße Nr. 6 und 7 der Stadt Mittenwalde, bestehend aus Satzungsentwurf und Begründung in der Fassung vom Januar 2016, und bestimmt diesen zur Offenlage gem. 4 (2) BauGB. B15/2016 Bebauungsplan Residenzhotel Motzen Aufhebung Satzungsbeschluss B33/2015 Vom wegen Änderung des Geltungsbereiches In der Stadtverordnetenversammlung vom wurde der Bebauungsplan Residenzhotel Motzen als Satzung beschlossen. Der Beschluss Nr. B33/2015 wird hiermit aufgehoben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird geändert. Die bisher einbezogenen Grundstücke des im LSG Notte-Niederung gelegenen Uferstreifens: Gemarkung Motzen, Flur 4, Flurstücke 126 bis 129 und 222 bis 225 und 227 sind aus dem Geltungsbereich zu entlassen. Gemäß dem Hinweis des Landkreises in der Stellungnahme vom sind die textlichen Festsetzungen in der Planzeichnung zum Bebauungsplan wie folgt zu ergänzen: - Textliche Festsetzung Nr. 2: Die Zahl der Gästezimmer im Sondergebiet darf die Gesamtzahl von 79 nicht überschreiten.

3 AMTSBLATT für die Stadt Mittenwalde 13. April 2016 Nr. 4 Woche 15 3 B16/2016 Bebauungsplan Residenzhotel Motzen Satzungsbeschluss Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Bebauungsplan Residenzhotel Motzen in der Planfassung vom , gemäß 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Begründung wird gebilligt. B17/2016 Behandlung einer Petition Asyl 120 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde hat in ihrer Sitzung am die Petition zum Thema Asyl 120 behandelt und beschließt das in der Anlage beigefügte Antwortschreiben an die Petenten. Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung wird beauftragt, das Antwortschreiben auszufertigen. Namentliche Abstimmung Ja = 9 Nein = 4 Enthaltung = 2 Ja-Stimmen: Frau Buße, Frau Nedwed, Herr Neubert, Herr Pehla (CDU-Fraktion) Frau Fischer, Herr Kausch (SPD-Fraktion) Herr Krause, Herr Kroll (Fraktion PRO BÜRGER) Herr Hannig (Fraktion DIE LINKE) Nein-Stimmen: Herr Knuth, Herr Strenge (CDU-Fraktion) Frau Meißner (Fraktion DIE LINKE) Herr Lück (AfD) Enthaltungen: Herr Müller, Herr Schmidt (SPD-Fraktion) B18/2016 Berufung zum Stellvertreter des Wahlleiters Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde beruft für das Wahlgebiet der Stadt Mittenwalde zum Herrn Mark Kellermann zum Stellvertreter des Wahlleiters. B19/2016 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gem. 14 TVöD Variante II im nichtöffentlichen Teil der Sitzung Mittenwalde, 14. März 2016 Hedda Dommisch 2. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Residenzhotel Motzen Die Stadtverordnetenversammlung Mittenwalde hat in ihrer Sitzung am den Bebauungsplan Residenthotel Motzen als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Motzen, Flur 4 die Flurstücke 124, 130, 131 und 226. Im angefügten Planausschnitt ist der Geltungsbereich dargestellt. Jedermann kann die Satzung im Bauamt der Stadtverwaltung, Rathausstraße 8 in Mittenwalde während der folgenden Dienststunden: Montag bis Freitag von bis Uhr, Montag, Mittwoch und Donnerstag von bis Uhr und Dienstag von bis Uhr einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden: 1. eine nach 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften. 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung am in Kraft. Mittenwalde, den Hedda Dommisch (Siegel)

4 4 13. April 2016 Nr. 4 Woche 15 AMTSBLATT für die Stadt Mittenwalde 3. Bekanntmachung des Beschlusses über die Offenlage des Entwurfs zum Bebauungsplan Ragow, Dorfstraße Nr. 6 und 7 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde hat in ihrer Sitzung am den Entwurf zum Bebauungsplan (B-Plan) Ragow, Dorfstraße Nr. 6 und7 behandelt und zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Die Aufstellung erfolgt als B-Plan der Innenentwicklung gemäß 13a BauGB und in Form eines Text-Bebauungsplanes. Der Geltungsbereich des B-Plans Ragow, Dorfstraße Nr. 6 und 7 umfasst die Flurstücke 306/1 und 306/2 der Flur 5 in der Gemarkung Ragow. Die Offenlage zur Bürgerbeteiligung erfolgt im Zeitraum vom bis einschließlich im Bauamt der Stadtverwaltung, Rathausstraße 8 in Mittenwalde, während der folgenden Dienststunden: Montag bis Freitag von bis Uhr, Montag, Mittwoch und Donnerstag von bis Uhr und Dienstag von bis Uhr Gemäß 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den B-Plan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Mittenwalde, H. Dommisch 4. Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Mittenwalde (ZwStS) Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]) in Verbindung mit den 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 231), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]), beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde in ihrer Sitzung am folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Steuergegenstand 3 Steuerschuldner 4 Steuermaßstab 5 Steuersatz 6 Entstehung, Beginn und Ende der Steuerpflicht 7 Festsetzung und Fälligkeit 8 Kleinbetragsreglung 9 Anzeige- und Mitteilungspflichten 10 Ordnungswidrigkeiten 11 In-Kraft-Treten 1 Allgemeines Die Stadt Mittenwalde erhebt eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand (1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. (2) Eine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede umschlossene Räumlichkeit im Stadtgebiet, die jemand neben dem Gebäude seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs, insbesondere auch zu Erholungszwecken, innehat. Als besteuerbare Zweitwohnungen gelten hierbei Räumlichkeiten im Sinne von Satz 1, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt und wenigstens vorübergehend zum Wohnen geeignet sind, da sie insbesondere über eine leitungsgebundene oder nicht leitungsgebundene Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, einen Anschluss an die Stromoder eine vergleichbare Energieversorgung und ausreichende Belichtung und Belüftung über wenigstens ein Fenster verfügen, wobei ausreicht, wenn die drei erstgenannten Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen. Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu einem anderen Zweck nutzt oder zeitweilig nicht nutzt. (3) Nicht der Steuer unterliegen: a) Gartenlauben die den Vorgaben des 3 Abs. 2 i.v.m. 20a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Dies gilt nicht für Gartenlauben, für die vor dem eine Erlaubnis nach 20a Nr. 8 S. 1 BKleingG zur dauerhaften Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde. b) Zweitwohnungen, die nachweislich zum Zwecke der Einkommenserzielung (Geld- oder Kapitalanlage) gehalten werden. c) Zweitwohnungen, die von einer verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner sind, aus beruflichen Gründen gehalten

5 AMTSBLATT für die Stadt Mittenwalde 13. April 2016 Nr. 4 Woche 15 5 werden, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb der Stadt Mittenwalde liegt. d) Zweitwohnungen von Auszubildenden oder Studierenden, die eine Nebenwohnung bei den Eltern innehaben und finanziell von ihnen abhängig sind. e) Gebäude und Gebäudeteile, die nachweislich ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Garagen), auch wenn diese die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen. 3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist, wer im Stadtgebiet Inhaber einer Zweitwohnung nach Absatz 2 ist. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Wohnungsmieter oder als sonstigem Nutzungsberechtigten zusteht. Wohnungsinhaber ist auch derjenige, dem eine Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden ist. (2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner. 4 Steuermaßstab (1) Die Steuer bemisst sich nach der für den Besteuerungszeitraum (gemäß 5 Abs. 1) auf Grund vertraglicher Vereinbarungen (Mietvertrag) zu entrichtenden Nettokaltmiete (Miete ohne Betriebskosten nach 556 Abs. 1 BGB). (2) Ist keine Nettokaltmiete nach Absatz 1 zu ermitteln, gilt stattdessen die übliche Miete als Nettokaltmiete. Die übliche Miete wird gemäß 12 KAG i.v.m. 162 Abgabenordnung (AO) in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig bezahlt wird. Als Mindestwert pro m² Wohnfläche werden 1,50 berechnet. 5 Steuersatz Der Steuersatz beträgt im Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 15% des ermittelten Steuermaßstabes nach 3. 6 Entstehung, Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr (Besteuerungszeitraum) ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerpflicht für ein Steuerjahr entsteht am 01. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerpflicht mit dem Beginn des auf den Tag der Inbesitznahme folgenden Kalendermonats. (3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung endgültig aufgibt. Kann der genaue Zeitpunkt der Aufgabe nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der schriftlichen Mitteilung hierüber. (4) In den Fällen des Abs. 3 wird die zuviel gezahlte Steuer erstattet. 7 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. (2) Sind zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides Fälligkeitstermine entsprechend Absatz 1 bereits überschritten, sind die entsprechenden Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. (3) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides ist die Steuer ohne Aufforderung mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Bescheid ergeben, und zu den in Absatz 1, 2. Halbsatz genannten Fälligkeitsterminen, weiter zu entrichten. 8 Kleinbetragsregelung Eine Festsetzung der Steuer unterbleibt, wenn diese einen Betrag von 20,- nicht überschreitet. 9 Anzeige- und Mitteilungspflicht (1) Wer eine Zweitwohnung im Sinne des 2 Abs. 2 in Besitz nimmt, hat dies der Stadt Mittenwalde, Rathausstraße 8, Mittenwalde, innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt schriftlich oder zur Niederschrift anzuzeigen. Wer bei In-Kraft-Treten dieser Satzung im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat, hat dies der Stadt Mittenwalde innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung anzuzeigen. (2) Der Inhaber einer Zweitwohnung nach 3 hat nach Aufforderung eine Erklärung nach amtlichem Vordruck (Erfassungsbogen) abzugeben. (3) Zur Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2 ist auch verpflichtet, wer von der Stadt Mittenwalde hierzu aufgefordert wird. Die Mitwirkungspflichten Dritter ergeben sich aus 93 AO. (4) Veränderungen hinsichtlich der Inhaberschaft sowie gegenüber der letztmalig abgegebenen Erklärung sind der Stadt Mittenwalde innerhalb eines Monats nach deren Eintreten schriftlich mitzuteilen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit 15 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder leichtfertig die Anzeige- und Mitteilungspflichten nach 6 verletzt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß 15 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- geahndet werden. 11 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die am in Kraft getretene Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Mittenwalde vom außer Kraft. Mittenwalde, den 15. März 2016 i. V. Hedda Dommisch (Dienstsiegel) Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird die vorstehende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Mittenwalde (ZwStS) ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht. Mittenwalde, den 15. März 2016 i. V. Hedda Dommisch Dienstsiegel Ende des amtlichen Teils der Stadt Mittenwalde Herausgeber: Stadt Mittenwalde Der Bürgermeister Rathausstraße 8, Mittenwalde Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf und ist kostenlos im Verwaltungsgebäude der Stadt Mittenwalde, Paul-Gerhardt-Haus, Rathausstraße 8, Mittenwalde, vier Wochen lang nach Erscheinen erhältlich.

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