Kirchliches Arbeitsgericht

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1 Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am Aktenzeichen: KAG Mainz M 12/12 Mz U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten 1. Caritasverband e. V., 2. Mitarbeitervertretung des Caritasverbandes e. V., -Klägerin- -Beklagte- hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter S. als Vorsitzenden und die beisitzenden Richter M. und W. für Recht erkannt: 1. Die verweigerte Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin S. in die Vergütungsgruppe S 11, Tarifstufe 3 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes wird ersetzt. 2. Der Kläger hat die Auslagen der beklagten MAV des vorliegenden Verfahrens zu tragen. 3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

2 - 2 - Tatbestand Die Parteien streiten vorliegend im Rahmen des von der Dienstgeberin eingeleiteten Zustimmungersetzungsverfahrens um die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin S. Frau S. verfügt über einen Berufsabschluss als Diplom-Sozialpädagogin. Die klagende Dienstgeberin unterrichtete ihre Mitarbeitervertretung, die Beklagte, mit Schreiben vom über die beabsichtigte Einstellung von Frau S.. Sie sollte im Caritaszentrum B. für die Schwangerenberatung eingesetzt werden. Die Beklagte stimmte der Einstellung von Frau S. zu, nicht jedoch deren beabsichtigten Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 11, Tarifstufe 3 der Anlage 33 zu den AVR, letzteres mit der Begründung, Schwangerenberatung stelle eine schwierige Fachberatung im Sinne der AVR dar. Die sie vertretende Frau P. sei ebenfalls in die Entgeltgruppe S 12 eingruppiert. Zur näheren Darstellung der von Frau S. auszuübenden Tätigkeit wird auf ihre Stellenbeschreibung vom (Blatt 78, 79 der Akte) Bezug genommen. Frau S. trat am ihre Dienste bei der Klägerin in der Schwangerenberatung an. Da die zwischen den Parteien durchgeführte Einigungsverhandlung ergebnislos blieb, begehrt die Dienstgeberin im vorliegenden Verfahren die verweigerte Zustimmung der Beklagten zu ersetzen. Die Klägerin ist der Auffassung, die von Frau S. vorzunehmende Schwangerschaftsberatung erfülle die allgemeinen Merkmale einer Diplom- Sozialpädagogin der Vergütungsgruppe S 11 der Anlage 33 der AVR. Das Heraushebungsmerkmal einer schwierigen Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe S 12 Nr. 1 sei nicht erfüllt. Weder liege eines der konkreten Tätigkeitsbeispiele der in der Hochziffer 11 zur Präzisierung des Begriffes schwierige Tätigkeiten vor, noch seien die von Frau S. zu verrichteten Tätigkeiten mit den genannten Tätigkeitsbeispielen vergleichbar; auch übe sie keine schwierige Fachberatung im Sinne von Buchstabe f) der Tätigkeitsbeispiele aus. Hierfür wären leitende Funktionen erforderlich, was bei

3 - 3 - ihr nicht der Fall sei. Auch erfüllten die von ihr zu verrichtende Tätigkeiten keinesfalls das geforderte Maß von 50 % an schwierigen Tätigkeiten. Die Klägerin beantragt, die mit Schreiben vom verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin S., geb. am, in die Vergütungsgruppe S 11, Tarifstufe 3 der Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung erfüllten die von Frau S. zu verrichtenden Tätigkeiten das Merkmal einer schwierigen Fachberatung im Sinne der einschlägigen Tätigkeitsbeispiele. Wenngleich es zum Berufsbild einer Sozialpädagogin gehöre, Menschen in unterschiedlichen Problemsituationen zu beraten, seien nicht alle Problemlagen gleich schwierig und komplex. Die Klientinnen, die sich an die Beratungsstellen wenden, befänden sich in der Regel in einer Ausnahmesituation, oft sei es eine Konfliktsituation, ebenso oft auch eine Notsituation, in der es um die wirtschaftliche Existenz der Klientinnen und deren Familien gehe. Diese Beratung erfordere von der Mitarbeiterin Fachkenntnisse in mehreren Teilbereichen, von der Beratung in der psychischen Situation bis zur Beratung in sozialrechtlichen Fragen der Existenzsicherung. Diese komplexe Beratung sei als schwierige Fachberatung anzusehen. Im Übrigen hätten unter der Geltung der alten Vergütungsordnung alle Caritasverbände im Bistum M. vereinbart, dass die Schwangerenberatung eine Fachberatung darstelle, die damals den Bewährungsaufstieg vorgesehen habe. Die Existenz einer solchen Vereinbarung im Caritasbereich hat die Klägerin bestritten; selbst wenn es sie irgendwann einmal in welcher Form, mit welchem Inhalt und mit welcher Verbindlichkeit auch immer gegeben haben sollte, so werde sie nach der jetzigen Vergütungsregelung bei ihr nicht angewandt.

4 - 4 - Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Im Streitfalle geht es um eine Rechtsstreitigkeit der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen im Bistum Mainz (im Folgenden: MAVO) im Sinne von 35 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 33 Abs. 1 MAVO. Danach bedarf der Dienstgeber der Zustimmung der Mitarbeitervertretung u. a. in Fällen der Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Verweigert die Mitarbeitervertretung wie im vorliegenden Fall ihre Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung, dann kann der Dienstgeber die versagte Zustimmung durch das Kirchliche Arbeitsgericht nach 33 Abs. 4 MAVO ersetzen lassen. Prozessual geht es dann um die Abgabe einer Willenserklärung im Sinne von 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO, indem das Gericht die verweigerte Zustimmung ersetzen soll. Die Mitarbeitervertretung hat vorliegend aus tauglichen Gründen im Sinne von 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO die Zustimmung verweigert, indem sie geltend gemacht hat, die beabsichtigte Eingruppierung der Mitarbeiterin S. in die Vergütungsgruppe S 11 sei nicht normgerecht, weil die von ihr zu verrichtenden Tätigkeiten die qualifizierten Merkmale der Vergütungsgruppe S 12 erfüllten. Damit gilt die Zustimmung nicht nach Zeitablauf als erteilt. Die von der beklagten MAV verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Mitarbeiterin S. ist im Streitfalle zu ersetzen, da die Zustimmungsverweigerung im vorliegenden Verfahren nicht berechtigt war. Nach der Nr. I der Anlage 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (im Folgenden: AVR) richtet sich die Eingruppierung eines Mitarbeiters nach den Tätigkeitsmerkmalen der in Nr. (a) genannten Anlagen. Dabei ist der Mitarbeiter nach Nr. (b) dieser Bestimmung in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätig-

5 - 5 - keitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Die Eingruppierung für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich nach der Anlage 33 - Anhang B -. Danach sind soweit im vorliegenden Fall interessierend Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in die Vergütungsgruppe S 11 eingruppiert. Diese allgemeinen Tätigkeitsmerkmale sind ebenfalls in Vergütungsgruppe S 12 eingruppierungsrelevant, allerdings ist dort zusätzlich noch das qualifizierte Merkmal erforderlich, dass die genannte Personengruppe schwierige Tätigkeiten zu verrichten hat. Allein durch dieses Qualifizierungsmerkmal unterscheiden sich die Vergütungsgruppen S 11 und S 12. Der Normgeber hat in der Hochziffer 11 der Vergütungsgruppe S 12 beispielhaft konkrete Tätigkeitsbeispiele angeführt, in welchen Fällen ein Sozialpädagoge schwierige sozialpädagogische Tätigkeiten zu verrichten hat. Demnach sind schwierige Tätigkeiten z. B. die a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen, b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen, c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner, d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene, e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S 9, f) schwierige Fachberatung, g) schwierige fachlich koordinierende Tätigkeit, h) Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe oder eine dem entsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit. Die Schwangerenberatung ist bei den konkret genannten Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit der

6 - 6 - Frau S. auszufüllenden Arbeitsvorgänge schwierige sozialpädagogische Tätigkeiten darstellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitsvorgang definiert als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeiten eines Angestellten (vgl. etwa BAG, NZA 1996, 657). Frau S. wird als diplomierte Sozialpädagogin in der Schwangerschaftsberatung eingesetzt. Diese Tätigkeit bewegt sich im Aufgabenbereich einer Sozialpädagogin. Damit erfüllt ihre gesamte Tätigkeit auch im Rahmen der Schwangerschaftsberatung einen einheitlichen Arbeitsvorgang, sodass für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob sie einschlägige schwierige Tätigkeiten verrichtet unter Berücksichtigung ihrer Gesamttätigkeiten auf den allgemeinen Oberbegriff zurückzugreifen ist, wobei dann aber dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispielstatbeständen aus zu erfolgen hat. Mit den konkreten Tätigkeitsbeispielen hat der Normgeber Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs der schwierigen Tätigkeiten vorgegeben (vgl. BAG, Urteil vom AZR 139/95, AP BAT 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 29). Die in der Hochziffer 11 bei der Vergütungsgruppe S 12 Nr. 1 angeführten speziellen Tätigkeitsbeispiele enthalten unterschiedlich strukturierte Gruppen. In der Gruppe der Buchstaben a) bis d) werden die Betreuer vor erhebliche Probleme gestellt, weil die Klientel typischerweise schwere Störungen im Sozialverhalten wie etwa Defizite im lebenspraktischen Bereich und Beziehungsstörungen und Antriebsarmut aufweisen. Die dort genannten Personengruppen weisen allgemeine Sozialisationsdefizite auf (vgl. BAG, Urteil vom AZR 495/94, AP BAT 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). So kann etwa einem Suchtmittelabhängigen mit allgemeinen Ratschlägen für die Bewältigung seiner Krankheit nicht geholfen werden. HIV-Infizierte und an AIDS erkrankte Personen stellen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit dar. Bei den Heimbewohnern liegt in der Regel eine besondere Bindungslosigkeit, ein hohes Aggressionspotential, Drogenkonsum, einschlägige Erkrankungen vor, dass hier weit gespannte gezielte individuelle Hilfestellungen, die eine besondere Breite und Tiefe von Fachkenntnissen voraussetzen, notwendig sind. Hinzu kommt, dass die Sozialarbeit in einem Heim

7 - 7 - deshalb gerade durch das Zusammentreffen von Problemlagen bei den einzelnen Bewohnern gekennzeichnet ist (vgl. BAG, AP BAT 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 20). Die begleitende Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene trifft einen besonders problembelasteten Personenkreis, dem nicht nur Hilfe, sondern weitergehend Fürsorge zuteilwerden muss. In die Situation der Inhaftierung kamen sie nicht freiwillig, sondern staatlicher Zwang beraubte sie ihrer allgemeinen Bewegungsfreiheit. Eine wertende Betrachtung der Tätigkeit der Frau S. im Rahmen der Schwangerenberatung lässt keinen Schluss zu, dass die von ihr zu verrichtenden Tätigkeiten über das allgemeine Maß eines Sozialarbeiters derart hinausgeht, dass die an sie gestellten Anforderungen mit den in der Hochziffer 11 unter den Buchstaben a) bis d) genannten konkreten Tätigkeitsbeispielen auf einer Stufe angesiedelt bewertet werden kann. Die Stellenbeschreibung der Tätigkeit von Frau S. vom (Blatt 78, 79 der Akte) spricht zudem eindeutig gegen eine besondere Heraushebung der Aufgaben einer diplomierten Sozialpädagogin. Die dort unter III aufgeführten Aufgaben lassen den von der Beklagten gezogenen Rechtsschluss auf das Vorliegen von schwierigen Tätigkeiten nicht zu. Dass Schwangere und deren Familienangehörige sich in einer besonderen individuellen Situation befinden, die auch in einer Notsituation bestehen kann, sind typische Erscheinungsformen und erforderliche Tätigkeiten, die von einer beratenden Sozialpädagogin zu bewältigen sind. Andere dort genannte Aufgaben (z. B. Schaffung von Netzwerken, Öffentlichkeitsarbeit, Prävention: Sozialpädagogische Angebote für Jugendliche und ihre Eltern, Information für Multiplikatoren, Wahrnehmung organisatorischverwaltungstechnischer Aufgaben, Statistik, Dokumentation, Berichte, Antragstellung, Dienst- und Arbeitsbesprechungen, Arbeitskreise intern und extern) führen erst recht nicht zum Bejahen von schwierigen sozialpädagogischen Aufgaben. Die von ihr zu knüpfenden und zu unterhaltenden Kontakte mit den verschiedensten Stellen sind allgemeine sozialpädagogische Problemstellungen. Erst ihre Beherrschung rechtfertigt eine Einreihung in die Vergütungsgruppe S 11. Die Tätigkeitsbeispiele e) und h) in der Hochziffer 11 sind vorliegend erkennbar nicht erfüllt, weil die Mitarbeiterin S. keine Personalführungsaufgaben zu erledigen hat.

8 - 8 - Entgegen der Auffassung kann auch nicht eine schwierige Fachberatung im Sinne der Hochziffer 11 Buchstabe f) angenommen werden. Zunächst einmal ist die Bedeutung und Sinnhaftigkeit dieses Tätigkeitsbeispiels nicht ohne weiteres erkennbar. In der Regel wird von einem Sozialpädagogen mit einem bestimmten abgegrenzten Tätigkeitsbereich eine Fach beratung durchgeführt. Jedenfalls stellt die Schwangerenberatung eine solche Fachberatung dar. Somit ist entscheidend, ob diese schwierig im Sinne dieses Tätigkeitsbeispiels ist. Damit enthält dieses Tätigkeitsbeispiel aber genau dasselbe normative qualifizierte Kriterium wie die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe S 12; beide müssen schwierig sein. Auch hier arbeitet die Norm somit mit dem identischen unbestimmten Rechtsbegriff, der in gleicher Weise eine Wertung erfordert. Warum die Tätigkeit in dem Fachbereich Schwangerenberatung der Frau S., der die Stellenbeschreibung vom zugrunde liegt, schwierig sein soll, also deutlich das allgemeine Niveau einer Fachberatung durch einen Sozialpädagogen übersteigen soll, ist nicht erkennbar, zumindest dem Sachvortrag der Parteien nicht zu entnehmen. Auch die Mitarbeitervertretung hat hierzu keinen konkreten Sachvortrag geliefert. Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen S 11 und S 12 bauen aufeinander auf. Die Vergütungsgruppe S 12 verlangt die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe S 11 mit der qualifizierten Voraussetzung von schwierigen Tätigkeiten. Allein aus der Betrachtung des Sachvortrages der Beklagten und der Stellenbeschreibung sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit der Frau S. gegenüber derjenigen einer Arbeitnehmerin der Entgeltgruppe S 11 entsprechend dem Qualifizierungsmerkmal hervorhebt. Diese Wertung erfordert einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den Normaltätigkeiten, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (ständige Rechtsprechung des BAG, Urteil vom AZR 773/09; Urteil vom AZR 313/09; AP BGB 611 Kirchendienst Nr. 62). Ein solcher Schluss, der auf Tatsachen und anerkannten Rechtsgrundsätzen basieren muss, ist vorliegend nicht möglich.

9 - 9 - Überhaupt nicht erkennbar ist, dass schwierige Tätigkeiten das erforderliche Maß von 50 % erfüllen sollen. Die in der Stellenbeschreibung vom aufgeführten Aufgaben sprechen eindeutig gegen eine solche Annahme. Soweit die Beklagte anführt, nach der früheren Vergütungsordnung sei im gesamten Caritasbereich der Diözese M. auch die Schwangerenberatung als insoweit qualifizierte Fachberatung anerkannt gewesen, dass ein Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe möglich gewesen sei, so fehlt dieser Weg in der jetzt gültigen Vergütungsordnung. Im Übrigen bezweckt die Beklagte mit diesem Hinweis, dass nunmehr alle Diplom- Sozialpädagogen sofort nach der höheren Vergütungsgruppe S 12 vergütet werden sollen. Früher musste man sich immerhin zunächst bewähren, um in eine höhere Vergütungsgruppe zu gelangen. Ein möglicher Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) scheidet allein schon von daher aus. Die behauptete, von der Klägerin bestrittene, Absprache würde als übergesetzliche Übung auch zu keiner generellen Bindung für die Zukunft führen. Damit war der Klage auch stattzugeben. Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf 12 Abs. 1 KAGO i. V. m. 17 Abs. 1 MAVO. Die Beautragung einer Bevollmächtigten zur Wahrnehmung der Rechte der beklagten MAV erscheint notwendig, weil es vorliegend um komplizierte Rechtsprobleme geht. Die Revision gegen dieses Urteil war vorliegend nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von 47 Abs. 2 KAGO nicht erfüllt sind. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne von 48 KAGO wird hingewiesen.

10 Die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Geschäftsstelle c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz Kaiserstr Bonn oder auch beim Kirchlichen Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer, Trier in Mainz Bischofsplatz Mainz Telefax: / innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Dabei muss das angefochtene Urteil bezeichnet werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof (s. o.) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden. gez. gez. gez. (S.) (M.) (W.)

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