Kirchliches Arbeitsgericht

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1 Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Aktenzeichen: KAG Mainz M 15/14 Tr Verkündet laut Protokoll am U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten 1. CV -Kläger- 2. MAV -Beklagte- hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter S. als Vorsitzenden und die beisitzenden Richter G. und B. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der beim klagenden Verband beschäftigten Krankenschwester T., die in der Sozialstation P. auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung seit dem ohne Unterbrechung eingesetzt ist. Frau T. war auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge für nebenberuflich und geringfügig beschäftigte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen als Gemeindekrankenschwester beschäftigt. Letztmals mit entsprechendem Vertrag vom

2 (Blatt 26 der Akte) wurde sie unbefristet weiterbeschäftigt mit mindestens einer Stunde in der Woche. 5 dieses Arbeitsvertrages lautet: Abweichend von den Bestimmungen des Abschnitts I der Anlage 1 zu den AVR wird einzelvertraglich und einvernehmlich eine pauschale Stundenvergütung von 10,00 EUR vereinbart. In diesem Stundenlohn ist ein Anteil für die Weihnachtszuwendung, das Urlaubsgeld sowie für Zeitzuschläge und Zulagen enthalten. Die Bestimmungen des Abschnitts XIV der Anlage 1 zu den AVR, des Abschnitts II der Anlage 14 zu den AVR, der Anlage 6a zu den AVR und der Abschnitte V, VII und VIII der Anlage 1 zu den AVR werden ausdrücklich ausgeschlossen. Die Parteien vereinbaren, dass mit dem Datum des Inkrafttretens der neue mit 5 dieses Vertrages inhaltsgleiche Abschnitt IIb der Anlage 1 ( Nebenberufliche geringfügige Beschäftigungen ) der AVR zur Anwendung kommt. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Dienstverträge der Frau T. mit dem Kläger (Blatt 60 bis 62 der Akte) Bezug genommen. Nach dem Auslaufen von Abschnitt IIb der Anlage 1 zur AVR hat der Kläger Frau T. in bisherigem Umfang weiterbeschäftigt, jedoch nunmehr erstmals die MAV zur beabsichtigten Eingruppierung und Stufenzuordnung der Mitarbeiterin mit Schreiben vom angehört. Die beklagte MAV hat am der beabsichtigten Eingruppierung in die Entgeltgruppe Kr 7a des Anhangs B der Anlage 32 zugestimmt, nicht jedoch der beabsichtigten Einreihung in die Entgeltstufe 3, da nach Auffassung der MAV aufgrund der zurückgelegten Beschäftigungszeiten der Mitarbeiterin die Stufe 5 eingreifen soll. Nachdem auch eine Einigungsverhandlung erfolglos verlaufen ist, hat die MAV mit Schreiben vom endgültig die Zustimmung zur beabsichtigten Stufenzuordnung durch den Kläger verweigert. Die versagte Zustimmung begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren. Nach Auffassung des Klägers sei die Mitarbeiterin in die Entgeltstufe 3 einzuordnen, weil sie bis zum durch die Zahlung einer pauschalen Stundenvergütung nach den jeweils bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht den Bestimmungen der AVR unterlegen habe, sodass sie ab dem stufenordnungsmäßig wie eine Neueinstellung zu behandeln sei. Die früheren gesetzli-

3 - 3 - chen Bestimmungen seien rechtswirksam. So handele es sich beim Inhalt der Anlage IIb der Anlage 1 um von der Arbeitsrechtlichen Kommission festgesetzte Arbeitsbedingungen. Diese seien nur auf grobe Unbilligkeit hin zu überprüfen. Wenn der Personenkreis der geringfügig Beschäftigten zeitlich befristet eine geringere Vergütung auf Stundenlohnbasis erhalte, sei dies von der zu beachtenden Entscheidungskompetenz der Arbeitsrechtlichen Kommission gedeckt. Der Kläger beantragt, die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Zuordnung der Mitarbeiterin Frau T. zur Entgeltstufe 3 der Entgeltgruppe Kr 7a des Anhang B der Anlage 32 zu den AVR zu ersetzen. Die MAV beantragt, die Klage abzuweisen. Die Mitarbeiterin T. könne nicht als Neueinstellung eingestuft werden, da ihre früheren Beschäftigungszeiten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen im kirchlichen Bereich habe einen Rechtsverstoß in Form einer Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten dargestellt. Dieser Verstoß dürfe nicht zukünftig weiter fortgeschrieben werden. Im Übrigen wäre Frau T. auch ohne die unzulässige niedrige Vergütung schon in der Vergangenheit als geringfügig Beschäftigte nach den Bestimmungen der AVR einzugruppieren gewesen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Im Streitfalle geht es um eine Rechtsstreitigkeit der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier i. S. v. 39 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 37 Abs. 1

4 - 4 - MAVO Trier. Danach bedarf der Dienstgeber der Zustimmung der Mitarbeitervertretung u. a. in Fällen der Eingruppierung und der richtigen Stufenzuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Verweigert die Mitarbeitervertretung - wie im vorliegenden Fall - ihre Zustimmung zur beabsichtigten Einstufung, dann kann der Dienstgeber die versagte Zustimmung durch das Kirchliche Arbeitsgericht nach 37 Abs. 4 MAVO Trier ersetzen lassen. Zu Recht hat die beklagte MAV ihre Zustimmung zur beabsichtigten Einstufung der Mitarbeiterin T. in die Entgeltstufe 3 verweigert, weil die bisher zurückgelegten Beschäftigungszeiten der Mitarbeiterin bei der Stufenzuordnung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Zwischen den Parteien ist unstreitig und unterliegt auch keinem rechtlichen Zweifel, dass die Mitarbeiterin T. in die Entgeltgruppe Kr 7a des Anhangs B der Anlage 32 zu den AVR einzugruppieren ist. Hierzu hat die Beklagte auch zu Recht ihre Zustimmung erteilt. In der alleinigen Streitfrage der Parteien ist die Klage unbegründet, weil die vom Kläger beabsichtigte Einstufung der Mitarbeiterin T. in die Entgeltstufe 3 unzutreffend ist. Nach Auslaufen der dreijährig befristeten Anlage IIb der Anlage 1 für nebenberuflich geringfügig Beschäftigte zum beabsichtigt der Kläger, die Mitarbeiterin T. nun erstmals förmlich nach 39 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Trier einzugruppieren. Zum Eingruppierungsakt gehört nicht nur die Rechtsfrage der richtigen Zuweisung zu einer Entgeltgruppe, sondern auch zu einer Stufe. Nach 13 Abs. 2 Satz 2 der Anwendung findenden Anlage 32 wird die Mitarbeiterin T. sie verfügt unstreitig über eine einschlägige Berufserfahrung als Krankenschwester von mindestens drei Jahren in der Regel der Stufe 3 zugeordnet. Die Mitarbeiter erreichen gem. 13 Abs. 3 der Anlage 32 die jeweils nächste Stufe nach in einzelnen gestaffelten Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit). Die Mitarbeiterin T. war beim Kläger ohne Unterbrechung seit dem als Krankenschwester in der Sozialstation P. tätig. Demnach hat sie die Stufe 4 spätestens nach einer 6-jährigen Tätigkeit als Krankenschwester erreicht gehabt. Der Umstand, dass der Kläger die Mitarbeiterin T. in der Vergangenheit nicht nach der entsprechenden jeweils gültigen Entgeltgruppe als Krankenschwester vergütet hat, sondern

5 - 5 - sie wegen ihrer geringfügigen Tätigkeit lediglich stundenweise bezahlt hat, spielt nach 13 Abs. 3 dieser Anlage keine Rolle. Nach der bestehenden Tarifautomatik ist die ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe für die Stufenzuordnung entscheidend. Diese Tätigkeit hat die Mitarbeiterin in der Vergangenheit stets verrichtet. Dass sie nicht entsprechend vergütet worden ist, darauf kommt es nach der fraglichen gesetzlichen Bestimmung nicht an, weil die Norm auf die auszuübende Tätigkeit und nicht auf die gezahlte Vergütung abstellt. Losgelöst von der Frage, ob dies gem. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) rechtlich zulässig gewesen wäre, haben die Arbeitsvertragsparteien auch in der Vergangenheit die Mitarbeiterin nicht individual-vertraglich aus dem jeweiligen Regelungskomplex der AVR herausgenommen. Die Bestimmungen der AVR haben gem. 2 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der AVR auf das Arbeitsverhältnis der Krankenschwester T. Anwendung gefunden. Ein Ausnahmefall von 3 dieser gesetzlichen Regelung liegt nicht vor. Geringfügig Beschäftigte sind dort nicht aufgeführt. In 5 des Arbeitsvertrages, der gleichlautend ist mit früheren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, dass die Mitarbeiterin abweichend von den Bestimmungen des Abschnitts I der Anlage 1 zu den AVR einzelvertraglich eine pauschale Stundenvergütung erhält. Im Arbeitsvertrag ist nicht ausdrücklich vereinbart, dass die gesamten Bestimmungen der AVR, also auch die jeweils gültigen Eingruppierungsregelungen, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung finden sollen. Die Frage der individualrechtlichen Höhe der Vergütung hat mit der Stufenzuordnung nichts zu tun. Eine untergesetzliche Vergütung impliziert nicht gleichzeitig weitere Nachteile. Der Arbeitsvertrag der Parteien ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der 157, 242 BGB nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Bei den jeweiligen Arbeitsverträgen des Klägers mit der Mitarbeiterin hat der Kläger sich gleichlautender Vertragsformulare bedient. Sie stellen allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. 305 ff. BGB dar. Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen gem. 305c Abs. 2 BGB i. V. m. 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu Lasten des Verwenders solcher unklarer Formulare. Dies trifft im Streitfalle den Kläger. Bei Anwendung dieser Unklarheiten-Regel ist vorliegend davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien lediglich die Vergütungshöhe und nicht die sonstigen Bestimmungen der AVR im Arbeitsvertrag ausgeschlossen haben. Ausgeschlossen waren nur einzelne Vergütungsbestandteile (zb. Weihnachtsgeld, Urlaubs-

6 - 6 - geld oder Überstundenzahlungen), aber nicht die Eingruppierungsbestimmungen. Die bloße Senkung des Stundenlohnes war im Übrigen auch die Intension der auf drei Jahre zeitlich befristeten Geltung der Anlage IIb der Anlage 1. Mit dieser Bestimmung wurde eine zeitlich befristete Abweichung von den Regelungen der AVR bezüglich der Vergütungshöhe vorgenommen (vgl. auch Riede, ZAT 2013, 195). Nach alledem liegt schon von der Vertragslage her keine Vereinbarung vor, die die Geltung der Stufenlaufzeiten von 13 Abs. 3 der Anlage 32 AVR ausgeschlossen hätte. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einem völligen Ausschluss dieser gesetzlichen Eingruppierungsregelung ausgehen würde, wäre dies wegen eines Verstoßes gegen 4 TzBfG rechtlich unzulässig. Nach dieser allgemeingesetzlichen Bestimmung dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt werden. Die Bestimmungen des TzBfG gehören zu den auf kirchliche Arbeitsverhältnisse anwendbaren allgemeinen Gesetzen i. S. v. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV (vgl. BAG NZA 2014, 362). Darüber hinaus beruht das staatliche TzBfG auf den europarechtlichen Richtlinien des Verbotes der Diskriminierung von Teilzeitarbeit und zusätzlich einer mittelbaren Diskriminierung des Verbotes der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts. Nach der vom Kläger selbst vorgelegten Liste aller einschlägigen Eingruppierungsfälle als Anlage K2 zur Klageschrift sind von der beabsichtigten Zuordnung zu einer geringeren Entgeltstufe ausschließlich Frauen betroffen. Dies impliziert eine mittelbare Diskriminierung nach geschlechtsbezogenen Merkmalen. Die Rechte und Pflichten von geringfügig nebenberuflich beschäftigten Mitarbeitern unterscheiden sich nicht von Voll- oder anderen Teilzeitbeschäftigten. Sie weisen zwar sozialversicherungsrechtliche Eigenheiten auf, sie sind aber normale Arbeitsverhältnisse, auf die die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden wie auf jedes andere Arbeitsverhältnis auch. Als Teilzeitbeschäftigte darf dieser Personenkreis nach 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG und dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) nicht ohne sachlich rechtfertigenden Grund schlechter vergütet werden als andere Beschäftigte. Was für das Arbeitsentgelt gilt, gilt in gleicher Weise auch für die sonstigen Arbeitsbedingungen. 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verbietet es, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wegen der Teilzeit ohne sachlich gerechtfertigten Grund schlechter zu be-

7 - 7 - handeln. Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit ist anzunehmen, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium ist, an das die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG, AZR 4/12; BAG, AZR 571/12). Gründe für eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung hat der Kläger vorliegend keine benannt, sie sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist gerade das Abstellen auf den Umfang der Arbeitszeit ein klassisches Beispiel für eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Soweit der Kläger vorliegend geltend macht, die im sog. Dritten Wege zustande gekommenen Bestimmungen unterliegen nach einer Entscheidung des BAG (NZA-RR 2010, 7) nur einer Billigkeitskontrolle nach den 317, 319 BGB, so geht es vorliegend nicht um eine inhaltliche Billigkeitskontrolle, sondern um eine rechtliche Inhaltskontrolle nach 305 BGB. Zudem ist vorliegend nicht nur auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen der AVR abzustellen, sondern auch die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit der betreffenden Mitarbeiterin sind einer Rechtskontrolle zu unterziehen. Solche vertraglichen Vereinbarungen dürfen nicht gegen die allgemeinen Gesetze verstoßen und schon gar nicht gegen übergeordnete europarechtliche Richtlinien. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil der Beklagten im Streitfalle keine erstattungsfähigen Kosten entstanden sind. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. 47 Abs. 2 Buchstabe a KAGO zuzulassen.

8 - 8 - Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann der Kläger mit der Revision anfechten. Für die Beklagte ist kein Rechtsmittel gegeben, da sie voll obsiegt hat. Die Revision ist schriftlich beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Geschäftsstelle c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz Kaiserstr Bonn oder auch beim Kirchlichen Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer, Trier in Mainz Bischofsplatz Mainz Telefax: innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Dabei muss das angefochtene Urteil bezeichnet werden. Innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Revision zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof (s. o.) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. gez. S. gez. G. gez. B.

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