Kirchliches Arbeitsgericht
|
|
- Ingrid Kruse
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Aktenzeichen: KAG Mainz M 15/14 Tr Verkündet laut Protokoll am U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten 1. CV -Kläger- 2. MAV -Beklagte- hat das Kirchliche Arbeitsgericht in Mainz auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter S. als Vorsitzenden und die beisitzenden Richter G. und B. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der beim klagenden Verband beschäftigten Krankenschwester T., die in der Sozialstation P. auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung seit dem ohne Unterbrechung eingesetzt ist. Frau T. war auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge für nebenberuflich und geringfügig beschäftigte Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen als Gemeindekrankenschwester beschäftigt. Letztmals mit entsprechendem Vertrag vom
2 (Blatt 26 der Akte) wurde sie unbefristet weiterbeschäftigt mit mindestens einer Stunde in der Woche. 5 dieses Arbeitsvertrages lautet: Abweichend von den Bestimmungen des Abschnitts I der Anlage 1 zu den AVR wird einzelvertraglich und einvernehmlich eine pauschale Stundenvergütung von 10,00 EUR vereinbart. In diesem Stundenlohn ist ein Anteil für die Weihnachtszuwendung, das Urlaubsgeld sowie für Zeitzuschläge und Zulagen enthalten. Die Bestimmungen des Abschnitts XIV der Anlage 1 zu den AVR, des Abschnitts II der Anlage 14 zu den AVR, der Anlage 6a zu den AVR und der Abschnitte V, VII und VIII der Anlage 1 zu den AVR werden ausdrücklich ausgeschlossen. Die Parteien vereinbaren, dass mit dem Datum des Inkrafttretens der neue mit 5 dieses Vertrages inhaltsgleiche Abschnitt IIb der Anlage 1 ( Nebenberufliche geringfügige Beschäftigungen ) der AVR zur Anwendung kommt. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Dienstverträge der Frau T. mit dem Kläger (Blatt 60 bis 62 der Akte) Bezug genommen. Nach dem Auslaufen von Abschnitt IIb der Anlage 1 zur AVR hat der Kläger Frau T. in bisherigem Umfang weiterbeschäftigt, jedoch nunmehr erstmals die MAV zur beabsichtigten Eingruppierung und Stufenzuordnung der Mitarbeiterin mit Schreiben vom angehört. Die beklagte MAV hat am der beabsichtigten Eingruppierung in die Entgeltgruppe Kr 7a des Anhangs B der Anlage 32 zugestimmt, nicht jedoch der beabsichtigten Einreihung in die Entgeltstufe 3, da nach Auffassung der MAV aufgrund der zurückgelegten Beschäftigungszeiten der Mitarbeiterin die Stufe 5 eingreifen soll. Nachdem auch eine Einigungsverhandlung erfolglos verlaufen ist, hat die MAV mit Schreiben vom endgültig die Zustimmung zur beabsichtigten Stufenzuordnung durch den Kläger verweigert. Die versagte Zustimmung begehrt der Kläger im vorliegenden Verfahren. Nach Auffassung des Klägers sei die Mitarbeiterin in die Entgeltstufe 3 einzuordnen, weil sie bis zum durch die Zahlung einer pauschalen Stundenvergütung nach den jeweils bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht den Bestimmungen der AVR unterlegen habe, sodass sie ab dem stufenordnungsmäßig wie eine Neueinstellung zu behandeln sei. Die früheren gesetzli-
3 - 3 - chen Bestimmungen seien rechtswirksam. So handele es sich beim Inhalt der Anlage IIb der Anlage 1 um von der Arbeitsrechtlichen Kommission festgesetzte Arbeitsbedingungen. Diese seien nur auf grobe Unbilligkeit hin zu überprüfen. Wenn der Personenkreis der geringfügig Beschäftigten zeitlich befristet eine geringere Vergütung auf Stundenlohnbasis erhalte, sei dies von der zu beachtenden Entscheidungskompetenz der Arbeitsrechtlichen Kommission gedeckt. Der Kläger beantragt, die von der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Zuordnung der Mitarbeiterin Frau T. zur Entgeltstufe 3 der Entgeltgruppe Kr 7a des Anhang B der Anlage 32 zu den AVR zu ersetzen. Die MAV beantragt, die Klage abzuweisen. Die Mitarbeiterin T. könne nicht als Neueinstellung eingestuft werden, da ihre früheren Beschäftigungszeiten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen im kirchlichen Bereich habe einen Rechtsverstoß in Form einer Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten dargestellt. Dieser Verstoß dürfe nicht zukünftig weiter fortgeschrieben werden. Im Übrigen wäre Frau T. auch ohne die unzulässige niedrige Vergütung schon in der Vergangenheit als geringfügig Beschäftigte nach den Bestimmungen der AVR einzugruppieren gewesen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Im Streitfalle geht es um eine Rechtsstreitigkeit der Ordnung für die Mitarbeitervertretungen im Bistum Trier i. S. v. 39 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 37 Abs. 1
4 - 4 - MAVO Trier. Danach bedarf der Dienstgeber der Zustimmung der Mitarbeitervertretung u. a. in Fällen der Eingruppierung und der richtigen Stufenzuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Verweigert die Mitarbeitervertretung - wie im vorliegenden Fall - ihre Zustimmung zur beabsichtigten Einstufung, dann kann der Dienstgeber die versagte Zustimmung durch das Kirchliche Arbeitsgericht nach 37 Abs. 4 MAVO Trier ersetzen lassen. Zu Recht hat die beklagte MAV ihre Zustimmung zur beabsichtigten Einstufung der Mitarbeiterin T. in die Entgeltstufe 3 verweigert, weil die bisher zurückgelegten Beschäftigungszeiten der Mitarbeiterin bei der Stufenzuordnung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Zwischen den Parteien ist unstreitig und unterliegt auch keinem rechtlichen Zweifel, dass die Mitarbeiterin T. in die Entgeltgruppe Kr 7a des Anhangs B der Anlage 32 zu den AVR einzugruppieren ist. Hierzu hat die Beklagte auch zu Recht ihre Zustimmung erteilt. In der alleinigen Streitfrage der Parteien ist die Klage unbegründet, weil die vom Kläger beabsichtigte Einstufung der Mitarbeiterin T. in die Entgeltstufe 3 unzutreffend ist. Nach Auslaufen der dreijährig befristeten Anlage IIb der Anlage 1 für nebenberuflich geringfügig Beschäftigte zum beabsichtigt der Kläger, die Mitarbeiterin T. nun erstmals förmlich nach 39 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Trier einzugruppieren. Zum Eingruppierungsakt gehört nicht nur die Rechtsfrage der richtigen Zuweisung zu einer Entgeltgruppe, sondern auch zu einer Stufe. Nach 13 Abs. 2 Satz 2 der Anwendung findenden Anlage 32 wird die Mitarbeiterin T. sie verfügt unstreitig über eine einschlägige Berufserfahrung als Krankenschwester von mindestens drei Jahren in der Regel der Stufe 3 zugeordnet. Die Mitarbeiter erreichen gem. 13 Abs. 3 der Anlage 32 die jeweils nächste Stufe nach in einzelnen gestaffelten Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit). Die Mitarbeiterin T. war beim Kläger ohne Unterbrechung seit dem als Krankenschwester in der Sozialstation P. tätig. Demnach hat sie die Stufe 4 spätestens nach einer 6-jährigen Tätigkeit als Krankenschwester erreicht gehabt. Der Umstand, dass der Kläger die Mitarbeiterin T. in der Vergangenheit nicht nach der entsprechenden jeweils gültigen Entgeltgruppe als Krankenschwester vergütet hat, sondern
5 - 5 - sie wegen ihrer geringfügigen Tätigkeit lediglich stundenweise bezahlt hat, spielt nach 13 Abs. 3 dieser Anlage keine Rolle. Nach der bestehenden Tarifautomatik ist die ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe für die Stufenzuordnung entscheidend. Diese Tätigkeit hat die Mitarbeiterin in der Vergangenheit stets verrichtet. Dass sie nicht entsprechend vergütet worden ist, darauf kommt es nach der fraglichen gesetzlichen Bestimmung nicht an, weil die Norm auf die auszuübende Tätigkeit und nicht auf die gezahlte Vergütung abstellt. Losgelöst von der Frage, ob dies gem. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) rechtlich zulässig gewesen wäre, haben die Arbeitsvertragsparteien auch in der Vergangenheit die Mitarbeiterin nicht individual-vertraglich aus dem jeweiligen Regelungskomplex der AVR herausgenommen. Die Bestimmungen der AVR haben gem. 2 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der AVR auf das Arbeitsverhältnis der Krankenschwester T. Anwendung gefunden. Ein Ausnahmefall von 3 dieser gesetzlichen Regelung liegt nicht vor. Geringfügig Beschäftigte sind dort nicht aufgeführt. In 5 des Arbeitsvertrages, der gleichlautend ist mit früheren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, dass die Mitarbeiterin abweichend von den Bestimmungen des Abschnitts I der Anlage 1 zu den AVR einzelvertraglich eine pauschale Stundenvergütung erhält. Im Arbeitsvertrag ist nicht ausdrücklich vereinbart, dass die gesamten Bestimmungen der AVR, also auch die jeweils gültigen Eingruppierungsregelungen, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung finden sollen. Die Frage der individualrechtlichen Höhe der Vergütung hat mit der Stufenzuordnung nichts zu tun. Eine untergesetzliche Vergütung impliziert nicht gleichzeitig weitere Nachteile. Der Arbeitsvertrag der Parteien ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der 157, 242 BGB nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Bei den jeweiligen Arbeitsverträgen des Klägers mit der Mitarbeiterin hat der Kläger sich gleichlautender Vertragsformulare bedient. Sie stellen allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. 305 ff. BGB dar. Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen gem. 305c Abs. 2 BGB i. V. m. 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu Lasten des Verwenders solcher unklarer Formulare. Dies trifft im Streitfalle den Kläger. Bei Anwendung dieser Unklarheiten-Regel ist vorliegend davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien lediglich die Vergütungshöhe und nicht die sonstigen Bestimmungen der AVR im Arbeitsvertrag ausgeschlossen haben. Ausgeschlossen waren nur einzelne Vergütungsbestandteile (zb. Weihnachtsgeld, Urlaubs-
6 - 6 - geld oder Überstundenzahlungen), aber nicht die Eingruppierungsbestimmungen. Die bloße Senkung des Stundenlohnes war im Übrigen auch die Intension der auf drei Jahre zeitlich befristeten Geltung der Anlage IIb der Anlage 1. Mit dieser Bestimmung wurde eine zeitlich befristete Abweichung von den Regelungen der AVR bezüglich der Vergütungshöhe vorgenommen (vgl. auch Riede, ZAT 2013, 195). Nach alledem liegt schon von der Vertragslage her keine Vereinbarung vor, die die Geltung der Stufenlaufzeiten von 13 Abs. 3 der Anlage 32 AVR ausgeschlossen hätte. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einem völligen Ausschluss dieser gesetzlichen Eingruppierungsregelung ausgehen würde, wäre dies wegen eines Verstoßes gegen 4 TzBfG rechtlich unzulässig. Nach dieser allgemeingesetzlichen Bestimmung dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt werden. Die Bestimmungen des TzBfG gehören zu den auf kirchliche Arbeitsverhältnisse anwendbaren allgemeinen Gesetzen i. S. v. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV (vgl. BAG NZA 2014, 362). Darüber hinaus beruht das staatliche TzBfG auf den europarechtlichen Richtlinien des Verbotes der Diskriminierung von Teilzeitarbeit und zusätzlich einer mittelbaren Diskriminierung des Verbotes der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts. Nach der vom Kläger selbst vorgelegten Liste aller einschlägigen Eingruppierungsfälle als Anlage K2 zur Klageschrift sind von der beabsichtigten Zuordnung zu einer geringeren Entgeltstufe ausschließlich Frauen betroffen. Dies impliziert eine mittelbare Diskriminierung nach geschlechtsbezogenen Merkmalen. Die Rechte und Pflichten von geringfügig nebenberuflich beschäftigten Mitarbeitern unterscheiden sich nicht von Voll- oder anderen Teilzeitbeschäftigten. Sie weisen zwar sozialversicherungsrechtliche Eigenheiten auf, sie sind aber normale Arbeitsverhältnisse, auf die die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden wie auf jedes andere Arbeitsverhältnis auch. Als Teilzeitbeschäftigte darf dieser Personenkreis nach 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG und dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) nicht ohne sachlich rechtfertigenden Grund schlechter vergütet werden als andere Beschäftigte. Was für das Arbeitsentgelt gilt, gilt in gleicher Weise auch für die sonstigen Arbeitsbedingungen. 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG verbietet es, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wegen der Teilzeit ohne sachlich gerechtfertigten Grund schlechter zu be-
7 - 7 - handeln. Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit ist anzunehmen, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium ist, an das die unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG, AZR 4/12; BAG, AZR 571/12). Gründe für eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung hat der Kläger vorliegend keine benannt, sie sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist gerade das Abstellen auf den Umfang der Arbeitszeit ein klassisches Beispiel für eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Soweit der Kläger vorliegend geltend macht, die im sog. Dritten Wege zustande gekommenen Bestimmungen unterliegen nach einer Entscheidung des BAG (NZA-RR 2010, 7) nur einer Billigkeitskontrolle nach den 317, 319 BGB, so geht es vorliegend nicht um eine inhaltliche Billigkeitskontrolle, sondern um eine rechtliche Inhaltskontrolle nach 305 BGB. Zudem ist vorliegend nicht nur auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen der AVR abzustellen, sondern auch die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit der betreffenden Mitarbeiterin sind einer Rechtskontrolle zu unterziehen. Solche vertraglichen Vereinbarungen dürfen nicht gegen die allgemeinen Gesetze verstoßen und schon gar nicht gegen übergeordnete europarechtliche Richtlinien. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil der Beklagten im Streitfalle keine erstattungsfähigen Kosten entstanden sind. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. 47 Abs. 2 Buchstabe a KAGO zuzulassen.
8 - 8 - Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann der Kläger mit der Revision anfechten. Für die Beklagte ist kein Rechtsmittel gegeben, da sie voll obsiegt hat. Die Revision ist schriftlich beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof Geschäftsstelle c/o Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz Kaiserstr Bonn oder auch beim Kirchlichen Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer, Trier in Mainz Bischofsplatz Mainz Telefax: innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Dabei muss das angefochtene Urteil bezeichnet werden. Innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Revision zu begründen. Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof (s. o.) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. gez. S. gez. G. gez. B.
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF. Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 10/2014-20.02.2015 DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 19/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.
MehrDEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF. im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 09120 14-20.02.2015 DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 12/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 20/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 06/15 Verkündet am 18.12.2015 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin
MehrDIÖZESANES ARBEITSGERICHT
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 01 / 2008 U R T E I L In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.v.
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 07/13 Verkündet am 21.06.2013 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrM 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. gegen
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 05/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls Verkündet am: 02. März 2007 Schüling als Urkundsbeamtin
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 06/09 Verkündet am 15.05.2009 Dr. Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Diözese Rottenburg-Stuttgart
MehrKirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Aktenzeichen: KAG Mainz M 30/11 Tr Verkündet laut Protokoll am 26.1.2012 In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 10/11 Verkündet am 23.09.2011 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin gegen
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 11/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrKirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Urteil
Geschäfts-Nr.: AS 23/06 Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Prozessvertretung: Klägerin gegen Beklagte wegen: Verstoßes gegen
MehrU r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
MehrKirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Aktenzeichen: KAG Mainz M 15/11 Lb Verkündet laut Protokoll am 20.10.2011 In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 04/13 Verkündet am 21.06.2013 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Proz. Bev.:
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 38/07 Verkündet am Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Beklagte Proz. Bev.: wegen: 24 MAVO
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 40/07 Verkündet am 25.01.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 18/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Mitarbeitervertretung
MehrM 07/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren. , Geschäftsführerin,, gegen
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 07/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls Verkündet am: 02. Februar 2007 Schüling als Urkundsbeamtin
MehrKirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil. Urteil
Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil Az.: 14/15 KAG In dem Rechtsstreit Urteil Kläger: vertreten durch: Caritasverband Personalleiter gegen Beklagte: MAV Caritasverband
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 06/08 Verkündet am: 14.03.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Proz. Bev.: Klägerin gegen Beklagte
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 19.05.2015 Aktenzeichen: KAG Mainz M 40/14 Tr In dem Rechtsstreit mit den Beteiligten U
MehrU r t e i l. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin -
Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Nordrhein Westfälischer Teil Aktenzeichen: 28/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin -
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 11/16 Verkündet am 14.10.2016 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Klägerin gegen Beklagte wegen:
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen. wegen: Ersetzung der Zustimmung ( 33 Abs. 4 MAVO 1 )
Geschäfts-Nr.: AS 15/11 Verkündet am 21.10.2011 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 04/10 Verkündet am 23.04.2010 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Prozessbevollmächtigter:
MehrKirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Urteil
Geschäfts-Nr.: AS 21/06 Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin gegen Beklagte wegen: Verstoßes gegen
MehrKirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart
Geschäfts-Nr.: AS 16/06 Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung Beklagte wegen: Ersetzung der Zustimmung
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 23.08.2013 Aktenzeichen: KAG Mainz M 06/13 Tr U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
MehrUrteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung
MehrT a t b e s t a n d :
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 35/05 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
MehrDEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 04/2015 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls Im Revisionsverfahren Sozialdienst Katholischer
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen. wegen: Ersetzung der Zustimmung ( 33 Abs. 4 MAVO 1 )
Geschäfts-Nr.: AS 14/11 Verkündet am 18.11.2011 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. Urteil. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 06/13 Verkündet am 21.06.2013 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen MAV Beklagte wegen:
MehrKirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll Aktenzeichen: KAG Mainz M 21/07 Mz am 24.04.2008 U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Geschäfts-Nr.: AS 10/12 Verkündet am 20.04.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.-Bev.:
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 17/13 Verkündet am 22.11.2013 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 19/09 Verkündet am 17.07.2009 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 33/08 Verkündet am 13.02.2009 Dr. Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Diözese Rottenburg-Stuttgart
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrDie Klage wird abgewiesen. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden aus den Gründen des heute verkündeten Urteils abgewiesen.
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT FÜR DIE DIÖZESE FULDA AKTENZEICHEN: M 5/08 U R T E I L In dem Verfahren der MAV des H. z. H. G. Stiftung des privaten Rechts, - Klägerin - Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt
MehrUrteil. Mitarbeitervertretung des Klinikums Ibbenbüren - Klägerin - Klinikum Ibbenbüren GmbH - Beklagte -
Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 34/10-KAG-MS Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Mitarbeitervertretung des Klinikums Ibbenbüren - Klägerin - vertreten
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 15/07 Verkündet am 15.06.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Klägerin gegen Beklagte wegen: 29
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 29/07 Verkündet am 14.09.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen MAV Beklagte Proz. Bev.:
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 511/10 14/17 Sa 1177/09 Hessisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 26. September 2012 Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,
MehrKirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Urteil
Geschäfts-Nr.: AS 05/07 Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Dienstnehmer Bistums-KODA Rottenburg-Stuttgart, vertreten durch den
MehrU R T E I L. Diözese Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum, vertr. d. deren Vorsitzenden,
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT FÜR DIE DIÖZESE FULDA AKTENZEICHEN: M 2/17 U R T E I L In dem Verfahren Diözese Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum, vertr. d. deren Vorsitzenden, Verfahrensbevollmächtigter:
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 04.11.2014 Aktenzeichen: KAG Mainz M 27/14 Tr U R T E I L In dem Rechtsstreit mit den Beteiligten
Mehr!f j URTEIL. Im V erfahren DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF. M 05/12- verkündet am
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF,.!f j M 05/12- verkündet am 30.11.2012 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL Im V erfahren
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Aktenzeichen: KAG Mainz M 37/14 Lb Verkündet laut Protokoll am 30.03.2015 U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 02/09 Verkündet am 24.04.2009 Dr. Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren C. K. Kläger gegen Diözese Rottenburg-Stuttgart
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 02/11 Verkündet am 25.03.2011 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 18/14 Verkündet am 26.09.2014 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Proz.-Bev.:
MehrURTEIL. M 13/12- verkündet am auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls. Im Verfahren. Prozessbevollmächtigte: gegen
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 13/12- verkündet am 30.11.2012 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL Im Verfahren 1. Caritasverband
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrL e i t s a t z. T e n o r. T a t b e s t a n d : GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG. Urteil vom
GEMEINSAMES KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT IN HAMBURG Urteil vom 09.04.2014, I MAVO 02/14 L e i t s a t z 1. Im Rahmen ihres Überwachungsrechtes aus 26 Abs. 3 Nr. 7 MAVO, 27 Abs. 1 MAVO hat die Mitarbeitervertretung
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 102, Datum
Ausschluss geringfügig Beschäftigter von betrieblicher Altersversorgung Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht Hamburg
MehrEingruppierung - Teil I
Erforderliche Zustimmung der MAV 940-980 985 990 995 1000 1005 men. Eine Form des Widerrufs ist nicht vorgeschrieben. Beim Widerruf der Übertragung darf der Dienstgeber nicht willkürlich handeln; er muss
MehrMAVO 13 / 2006 U R T E I L. In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Krankenhauses, vertreten durch ihre Vorsitzende,
!" "#$$%& "'()*+,--. MAVO 13 / 2006 U R T E I L In dem Verfahren der Mitarbeitervertretung des Krankenhauses, vertreten durch ihre Vorsitzende, diese wiederum vertreten durch gegen die ggmbh, vertreten
MehrKirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil. U r t e i l
Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil Aktenzeichen: 1/16-KAG-MS U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kläger: Caritasverband XXX XXX Vorstand
MehrAusschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung
E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft
MehrIm Namen der Deutschen Bischofskonferenz. auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 06/2018 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls URTEIL In dem Revisionsverfahren Caritasverband
MehrU R T E I L. 1. CV Klägerin, 2. MAV Beklagte,
Verkündet laut Protokoll Aktenzeichen: KAG Mainz M 49/06 Lb am 15.03.2007 U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten 1. CV Klägerin, 2. MAV Beklagte, hat das Kirchliche Arbeitsgericht in
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen. wegen: Ersetzung der Zustimmung ( 33 Abs. 4 MAVO 1 )
Geschäfts-Nr.: AS 11/11 Verkündet am 26.08.2011 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz.-Bev.: gegen Mitarbeitervertretung
MehrKirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll Aktenzeichen: KAG Mainz M 07/08 Tr am 24.04.2008 U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
MehrKirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll Aktenzeichen: KAG Mainz M 14/08 Mz am 14.08.2008 U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
Mehr1 Die Parteien streiten um die vom klagenden Dienstgeber verfolgte Ersetzung der von der
2 hat der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2012 durch den Präsidenten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs Prof. Dr. Reinhard Richardi, die Richter am Kirchlichen ArbeitsgerichtshofMargit
MehrUR TEIL DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ. M verkündet am
DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 11111- verkündet am 10.02.2012 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Heiligen Stuhls UR TEIL Im Revisionsverfahren,
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 25.09.2012 Aktenzeichen: KAG Mainz M 11/12 Mz U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
MehrU R T E I L. Diözese Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Fulda, vertr. d. deren Vorsitzenden,
KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT FÜR DIE DIÖZESE FULDA AKTENZEICHEN: M 38/17 U R T E I L In dem Verfahren Diözese Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Fulda, vertr. d. deren Vorsitzenden,
MehrKirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Urteil
Geschäfts-Nr.: AS 11/06 verb. mit AS 12/06 Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Prozessvertretung:
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 20/09 Verkündet am 17.07.2009 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin gegen
MehrKirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil. Urteil
Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Münster, nordrhein-westfälischer Teil Az.: 8/15 KAG In dem Rechtsstreit Urteil Kläger: Kath. Kirchengemeinde Pfarrer gegen Beklagter: MAV der Kath. Kirchengemeinde
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 17.02.2016 Aktenzeichen: KAG Mainz M 66/15 Sp U R T E I L In dem Rechtsstreit mit den Beteiligten
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 07/15 Verkündet am 20.11.2015 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV Klägerin Proz.-Bev.: gegen
MehrKirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart
Geschäfts-Nr.: AS 09/06 Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart Urteil vom 24. März 2006 In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren MAV -SV-GR-PR, vertreten durch die Vorsitzende Regina
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 11.12.2012 Aktenzeichen: KAG Mainz M 19/12 Mz In der Rechtsstreitigkeit mit den Beteiligten
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 04.11.2014 Aktenzeichen: KAG Mainz M 21/14 Tr U R T E I L In dem Rechtsstreit mit den Beteiligten
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 13 Sa 1003/98 1 Ca 330/98 ArbG Essen Verkündet am : 17.12.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 21.08.2012 Aktenzeichen: KAG Mainz M 12/12 Mz U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
MehrAusschluss der ordentlichen Kündigung
LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,
MehrBundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 AZR 642/02 Befristeter Arbeitsvertrag: Mitten im Strom kein Pferd wechseln Wenn auch das TzBfG (in Kraft seit 2001) die Verlängerung eines ohne sachlichen
MehrDIÖZESANES ARBEITSGERICHT
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 21 / 2013 U R T E I L In dem Verfahren verkündet am 29.01.2014 der vertreten durch Rechtsanwalt
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 40/07 Verkündet am 22.01.2010 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Diözesane Arbeitsgemeinschaft der
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
7 Sa 350/06 1 Ca 1176/05 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte
MehrUrteil. Im Namen des Volkes
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 6 Sa 43/08 2 Ca 2194/07 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 18.06.2008 Gez. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil
MehrSo finden Sie heraus, ob Sie in einer Kindertagesstätte abstimmen können
DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln U R T E I L In dem Verfahren der Frau vertreten durch Herrn Rechtsanwalt gegen die Mitarbeitervertretung
MehrKirchliches Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Verkündet laut Protokoll am 16.01.2014 Aktenzeichen: KAG Mainz M 23/13 Mz U R T E I L In der Rechtsstreitigkeit mit
MehrIm Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 744/13 8 Sa 192/13, 8 Sa 310/13 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Verkündet am 19. März 2014 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen
Mehr