Einwohnergemeinde Beatenberg. Bestattungs- und Friedhofs- verordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einwohnergemeinde Beatenberg. Bestattungs- und Friedhofs- verordnung"

Transkript

1 Einwohnergemeinde Beatenberg Bestattungs- und Friedhofs- verordnung vom 1. März 1999

2 2 Der Gemeinderat Beatenberg, gestützt auf das Dekret betreffend das Begräbniswesen vom 25. November 1876 und die Verordnung über das Zivilstandswesen vom 1. Juni 1953 sowie Art. 51 Absatz 4 des Organisationsreglements der Gemeinde Beatenberg, erlässt die nachstehende BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSVERORDNUNG I. Allgemeines Gebiet Art. 1 Der Begräbnisbezirk umfasst das Gebiet der Einwohnergemeinde Beatenberg. Aufsicht Art. 2 1 Der Gemeinderat führt die Oberaufsicht über das ganze Begräbniswesen. 2 Für die Verwaltung und unmittelbare Aufsicht wie a) Ueberwachung des Bestattungswesens; b) Organisation des Unterhalts und der Gestaltung des Friedhofes; c) Beaufsichtigung des Bestattungs- und Friedhofpersonals ist die Sicherheitskommission zuständig. Totengräber, Gärtner und Hilfspersonal Art. 3 1 Der Gemeinderat wählt den Totengräber, evtl. einen Gärtner und das Hilfspersonal auf Antrag der Sicherheitskommission. 2 Wenn es die Umstände erfordern oder als tunlich erscheinen lassen, kann die Kommission veranlassen, dass die Verrichtungen des Friedhofgärtners teilweise dem Totengräber übertragen, oder auf verschiedene Personen verteilt werden. Kosten des Begräbniswesens Art. 4 1 Die Kosten des Begräbniswesens, mit Ausnahme des Grabaushubes und -eindeckens, werden durch die Einwohnergemeinde getragen. 2 Die Gebührenansätze für das Ausheben und Zudecken der Gräber durch den Totengräber sind im Gebührenreglement der Gemeinde Beatenberg festgehalten. Die Ansätze werden jeweils auf Antrag der Sicherheitskommission durch den Gemeinderat den Stimmberechtigten vorgelegt. Finanzkompetenz Art. 5 Die Kompetenz der Sicherheitskommission richtet sich nach den Bestimmungen des Organisationsreglementes, Anhang I. Grössere Beträge fallen in die Zuständigkeit des Gemeinderates, soweit sie nicht der Gemeindeversammlung vorgelegt werden müssen. II. Die Bestattung Anzeige Art. 6 1 Jeder Todesfall und Leichenfund ist innert zwei Tagen unter Vorweisung einer ärztlichen Todesbescheinigung dem Zivilstandsbeamten des Sterbeortes anzuzeigen (Art der eidg. Zivilstandsverordnung vom ).

3 3 2 Zur Anzeige des Todes oder der Auffindung der Leiche einer bekannten Person sind der Reihe nach pflichtig: Der Ehegatte; die dem Verstorbenen nächstverwandte, ortsanwesende Person; der Vorsteher des Haushaltes oder der Besitzer der Wohnung, wo der Tod erfolgt oder der Leichnam gefunden worden ist; die Leitung einer öffentlichen Anstalt und in letzter Linie die Ortspolizeibehörde. 3 Der Anzeige ist eine ärztliche Todesbescheinigung sowie ein Niederlassungsausweis und das Familienbüchlein beizufügen. Bestattungsbewilligung Art. 7 1 Eine Bestattungsbewilligung für eine auswärtige und nicht in Beatenberg verstorbene Person wird nur für ein Urnen- oder das Gemeinschaftsgrab erteilt. 2 Auswärtige Personen, deren Verwandte in Beatenberg wohnen, können auf Gesuch hin auch in einem Reihengrab beerdigt werden. Meldung; Anordnung der Bestattung Art. 8 1 Jede Bestattung geschieht mit Erlaubnis des Gemeinderates. Ausser der auf amtlichem Formular von einem Arzt auszustellenden Todesanzeige, ist für die Feuerbestattung eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache erforderlich. 2 Die vom Zivilstandsbeamten ausgestellte Todeseintragungsbescheinigung ist mit den amtlichen Ausweisschriften für den Verstorbenen unverzüglich der Gemeindeschreiberei vorzulegen, damit diese die Bewilligung des Gemeinderates einholt, und die Anordnung der Bestattung veranlasst. Gleichzeitig ist der Stelle verbindlich zu erklären, ob die Erd- oder die Feuerbestattung gewünscht wird. 3 Die Vorschriften über den Leichentransport bleiben vorbehalten. Zur gleichen Zeit sind durch die Angehörigen das Pfarramt und die Bestattungsunternehmung zu orientieren. Sigrist und Totengräber werden durch die Gemeindeschreiberei benachrichtigt. Form der Bestattung Art. 9 1 Die Form - Mitwirkung des Pfarrers - der Bestattung ist den Angehörigen freigestellt. Wird die Mitwirkung des Pfarrers gewünscht, so ist der Tag der Bestattung im Einverständnis mit ihm festzusetzen. 2 Zu jeder Bestattung kann mit den Glocken der reformierten Dorfkirche geläutet werden. Das Grabgeläute wird vom Sigristen besorgt und soll beginnen, sobald sich die Trauergemeinde auf dem Friedhof versammelt. Aufbahrung Art Es soll kein Leichnam vor Ablauf von wenigstens 72 Stunden bei eingetretener Winterkälte und von wenigstens 48 Stunden in den anderen Jahreszeiten, seit dem erfolgten Hinschiede, beerdigt werden. 2 Für längere Aufbahrung des Leichnams ist die Ueberführung in einen speziell eingerichteten Kühlraum vorzusehen. Für frühere Beerdigung ist der dritte Absatz von 14 des Dekretes betreffend das Begräbniswesen vom 25. November 1876 verbindlich.

4 4 Ordentliche Bestattung Art Die Bestattungen finden ordentlicherweise werktags um Uhr statt, können aber auf Wunsch auf den Nachmittag (bis Uhr) verlegt werden. 2 Ausser in besonderen Notfällen finden an Sonn- und allgemeinen Feiertagen keine Bestattungen statt. Grabtiefe Art Die Gräber müssen, unter Verantwortlichkeit des Totengräbers, bei Erwachsenen eine Tiefe von 1,8 m, bei Kindern von 3 bis 12 Jahren eine Tiefe von 1,5 m und bei Kindern unter 3 Jahren eine solche von 1,2 m besitzen. Bei Aschenurnen muss die Tiefe 0,6 m betragen. 2 Beim Gemeinschaftsgrab wird nur die Asche unter dem Rasen beigesetzt (Leihurne). Exhumation Art Die Gräber dürfen nicht vor Ablauf von 25 Jahren geöffnet werden. Frühere Oeffnung (Exhumierung) ist nur unter Beobachtung der einschlägigen Vorschriften - Bewilligung des Regierungsstatthalters und evtl. ärztliches Zeugnis - gestattet. Die so entstehenden Kosten werden durch die Sicherheitskommission von Fall zu Fall bestimmt. 2 Die festgesetzte Ruhezeit bemisst sich von der ersten Benützung des Grabes an. Kontrolle der Gräber Art Sämtliche Gräber erhalten eine fortlaufende Nummer. 2 Ueber die Gräber und Nummern führt der Totengräber ein genaues Verzeichnis, welches die Namen, das Alter, sowie das Todes- und Bestattungsdatum der Beerdigung enthält. Dieses Verzeichnis ist am Ende jedes Jahres der Sicherheitskommission zur Kontrolle vorzuweisen und schliesslich bei der Gemeindeschreiberei zu archivieren. 3 Die Gemeindeschreiberei hat den Angehörigen auf ihr Ersuchen hin Auskunft zu erteilen. III. Friedhofordnung Gesamtplan Art. 15 Die Ordnung und Belegungsweise des Friedhofes richtet sich nach dem Gesamtplan. Ausnahmen; Reservationen Art. 16 Es können keine Grabreservationen vorgenommen und keine Ausnahmen gemacht werden beim Umgraben eines Friedhofteiles. Mitverwendung von Aschenurnen Art. 17 Bereits belegte Reihen- und Urnengräber dürfen auch zur Beisetzung von Aschenurnen feuerbestatteter Angehöriger verwendet werden. Ueber die zulässige Zahl von Aschenurnen auf einem Grab entscheidet die Sicherheitskommission.

5 5 Grabmasse Art. 18 Die Grabmasse sind die folgenden: a) Erwachsenengrab: 75 x 170 cm ausserkant. b) Kindergrab: 75 x 90 cm ausserkant. c) Urnengrab: 75 x 90 cm ausserkant. Grabmäler Art Für die Grabmäler gelten folgende Masse: a) Erwachsenengrab: Höchste Höhe 100cm. Höchste Breite 60 cm. b) Kindergrab: Höchste Höhe 70 cm. Höchste Breite 50 cm. c) Urnengrab: Höchste Höhe 70 cm. Höchste Breite 50 cm. 2 Für Urnengräber kann auch eine Grabplatte verwendet werden, welche an der Oberfläche die Masse 40 x 25 cm oder je nach Anzahl Schriften cm aufzuweisen hat. Die Platte soll eine glatte, nicht polierte Schriftfläche aufweisen, 6-7 cm dick sein, mit rohen Stirnseiten. Werden Aschenurnen in bereits belegten Reihengräbern beigesetzt (Art. 17), darf höchstens eine Grabplatte eingesetzt werden. Der zusätzliche, persönliche Eintrag in den bestehenden Grabstein ist erlaubt. Die untere freie Fläche des Grabes ist mit einer niedrigen Bepflanzung zu versehen. 3 Für Erdbestattungen (ohne Urnengräber) sind liegende Grabmäler nicht gestattet. Einfassungen und Grabhügel Art Einfassungen sind zwingend vorgeschrieben; für die Kosten stellt die Gemeinde Rechnung. Sie dürfen den Boden des Friedhofes nicht um mehr als 5 cm überragen, die maximale Dicke beträgt 8 cm. 2 Der Grabhügel darf die Grundfläche des Friedhofes nicht um mehr als 15 cm überragen. Grabmäler, Bewilligung und Art der Ausführung Art Alle Grabmäler sind bewilligungspflichtig. Zur Erteilung der Bewilligung ist der Sicherheitskommission ein schriftliches Gesuch mit Skizze und Beschrieb einzureichen. 2 Grabmäler und Grabzeichen sind erst zu erstellen, wenn der Grabhügel sich ausreichend gesetzt hat; frühestens 12 Monate nach der Bestattung. 3 Für die Grabmäler, auch an Urnengräber, ist das bisher allgemein übliche Natursteinmaterial zu verwenden. Die Steine dürfen nicht poliert sein. Sie sollen keine Sockel haben oder nur solche aus gleichem Material. Hölzerne und schmiedeeiserne Grabmäler sollen ebenfalls nur Sockel aus Naturstein haben. 4 Blech, Gusseisen, Porzellan, Glas oder , ebenso auffällige Fantasieformen oder auffällig gefärbte Steine sowie geschliffener Marmor dürfen nicht verwendet werden. Nicht gestattet ist auch das Bedecken eines Grabes mit Kies jeder Sorte oder Farbe. Blumenvasen Art. 22 Blechbüchsen, zerbrochene Töpfe und dergleichen dürfen nicht als Blumenvasen gebraucht werden und werden nötigenfalls weggeschafft.

6 6 Pflanzen Art. 23 Pflanzen, die das Gesamtbild des Friedhofes stören, sind nicht gestattet. Blumen, Sträucher und Bäumchen, die höher als 100 cm sind oder die in die Wege hinaus wachsen oder andere Gräber tangieren, sind zurückzuschneiden. Instandstellung und Aenderung Art Bei unrichtiger Verlegung von Einfassungen und Grabmälern oder bei Erstellung solcher, die gemäss dem vorliegenden Reglement nicht gestattet sind, hat die Sicherheitskommission eine Frist zur Instandstellung oder Aenderung zu setzen. 2 Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so verfügt die Kommission nach Gutdünken zu Lasten der Verursacher. Haftung Art. 25 Die Einwohnergemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden, die an Gräbern und Grabmälern durch höhere Gewalt, Zerfall, Schneerutsch, Windfall, Frost, Hagel, Wild oder durch widerrechtliche Handlungen seitens Drittpersonen verursacht werden. Unterhalt der Gräber Art 26 1 Die Hinterbliebenen von Bestatteten sind verpflichtet, Grab und Grabmal verstorbener Angehöriger in gutem Zustand zu erhalten. 2 Hinterbliebene, welche dieser Verpflichtung nicht nachkommen, werden durch die Sicherheitskommission schriftlich aufgefordert, innert angemessener Frist die betr. Gräber instandzustellen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, verfügt die Sicherheitskommission nach Gutdünken und stellt Rechnung an die Unterhaltspflichtigen. 3 Die Angehörigen können die Gräber selbst bepflanzen oder durch einen Gärtner besorgen lassen. Diese Dienstleistung übernimmt auch die Einwohnergemeinde in einem Dauerauftrag gegen eine einmalige Zahlung in einen Grabfonds. Diese Zahlung richtet sich nach dem Ansatz in Art. 31 Abs. 2 des Gebührenreglements. 4 Hat der Verstorbene keine Angehörigen, kann die Gemeinde die Einzahlung in den Grabfonds zu Lasten Erbschaft verlangen; die einmalige Zahlung wird nebst den Kosten für Grabmal, Grabeinfassung und Graberstellung verrechnet. 5 Auf Aufforderung hin ist unzulässiger Grabschmuck durch die Angehörigen zu entfernen. Verstorbene ohne Angehörige Art. 27 Nicht gepflegte Gräber von Verstorbenen, die keine Angehörigen mehr haben, werden im Auftrage der Sicherheitskommission, auf Kosten der Gemeinde, in einfacher Form in Ehren gehalten. Umgrabung Art Wenn nach Ablauf von 25 Jahren der Friedhof umgegraben wird, so hat eine diesbezügliche Publikation mindestens 6 Monate vorher im Amtsanzeiger zu erfolgen. 2 Grabmäler und Schmuck stehen den Eigentümern zur Verfügung. Unbeanspruchtes wird weggeräumt, bzw. für Rechnung der Gemeinde verwendet.

7 7 Verschmutzung und Mitführen von Hunden Art Beschädigung und Beschmutzung des Friedhofes, der Gräber und Grabmäler sind verboten, ebenso das Wegwerfen von Papier und anderen Abfällen. 2 Jede missbräuchliche Benützung des Friedhofes ist untersagt. Das Mitführen von Hunden ist verboten. Einsprache, Beschwerde Art Gegen Verfügungen und Beschlüsse der Sicherheitskommission kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. 2 Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderates können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter angefochten werden. Strafbestimmungen Art Widerhandlungen gegen diese Verordnung und die darauf gestützten Verfügungen werden mit Bussen bis Fr. 2'000. geahndet. 2 Der Totengräber ist verpflichtet, Fehlbare der Sicherheitskommission zu melden. 3 Die Bussen werden durch den Gemeinderat verfügt, gestützt auf Art. 58 ff des Gemeindegesetzes vom 16. März Inkrafttreten Art Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 2 Alle früheren diesbezüglichen Reglemente und Erlasse der Gemeinde werden damit aufgehoben, insbesondere das Bestattungs- und Friedhofsreglement vom 16. Oktober Der Gemeinderat nahm diese Verordnung an seiner Sitzung vom 1. März 1999 an. Namens des Gemeinderates Der Präsident Die Sekretärin T. Bühlmann B. Winter Publikation Die Inkraftsetzung dieses Reglements wurde am 4. November 1999 im Amtsanzeiger Nr. 44 publiziert. Beatenberg, den 4. November 1999 Die Gemeindeschreiberin: Genehmigt durch das Amt für Polizeiverwaltung am 23. Mai 2000 sig. G. De Thomas-Basler

Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement. der Einwohnergemeinde Reichenbach

Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement. der Einwohnergemeinde Reichenbach Verordnung zum Friedhof- und Bestattungsreglement der Einwohnergemeinde Reichenbach Fassung vom 7. Oktober 2014 Inhaltsverzeichnis Seite I. Bestattungswesen... 3 Bestattungszeiten...3 Bestattung Auswärtiger...3

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement Bestattungs- und Friedhofreglement 12. Dezember 1997 Änderungen: Änderung vom 11.12.2009 Änderung vom 13.12.2013 Art. 10, Art. 15, Art. 22 (Grabesruhe) Art. 14 (Gemeinschaftsgrab) Gestützt auf a) das Dekret

Mehr

BESTATTUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P.

BESTATTUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P. FRIEDHOF- BESTATTUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE CONTERS I.P. UND INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10 Art.

Mehr

Friedhofreglement Fassung vom 20. Juni 2011

Friedhofreglement Fassung vom 20. Juni 2011 Friedhofreglement Fassung vom 20. Juni 2011 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 Aufgabe 1 3 Aufbahrung und Bestattung 2 3 Gräber 3 3 Anordnung der Gräber 4 3 Grabmäler 5 3 Holzkreuze

Mehr

Friedhofreglement. der. Einwohnergemeinde Walterswil SO

Friedhofreglement. der. Einwohnergemeinde Walterswil SO Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Walterswil SO 1. Allgemeines 1.1 Der Friedhof wird von der Einwohnergemeinde Walterswil verwaltet. 1.2 Die Aufgaben des Friedhofwesens werden durch die Umweltschutzkommission

Mehr

Bestattung und Friedhof

Bestattung und Friedhof Reglementsvorlage EGV..04 BESTATTUNGS- UND vom 0 Januar 05 Verteiler: - Tiefbaukommission - Gemeinderat - Gemeindeverwaltung Stand: 03..04 BESTATTUNGS- UND INHALTSVERZEICHNIS A. ORGANISATION UND AUFSICHT

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Münchenstein vom 24. Mai 1982 Änderung vom 8. Dezember 2003 Gesetzliche Bestimmungen Gestützt auf 13 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen

Mehr

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT 904. Stadt Liestal BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT vom 09. April 003 in Kraft ab 0. August 003 Seite von 7 Bestattungs- und Friedhofreglement vom 09. April 003 (904.) Der Einwohnerrat der Stadt Liestal,

Mehr

Einwohnergemeinde Unterseen

Einwohnergemeinde Unterseen 556. Einwohnergemeinde Unterseen Friedhof- und Bestattungsreglement Gemeindeversammlung vom 07..998 Änderung vom 3.0.000 Änderungen vom 3.03.006 / GV in Kraft ab 0.07.006 Vorbemerkung Die in diesem Reglement

Mehr

Friedhofreglement. Einwohnergemeinde. Kirchdorf

Friedhofreglement. Einwohnergemeinde. Kirchdorf Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kirchdorf vom 22. Mai 2014 Inhaltsübersicht Seite Friedhofreglement I. Organisation... 3 II. Organe und Zuständigkeiten... 3 III. Bestattungswesen... 3 IV. Gebühren...

Mehr

Friedhofreglement Einwohnergemeinde Kappelen. Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kappelen

Friedhofreglement Einwohnergemeinde Kappelen. Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Kappelen Einwohnergemeinde Kappelen Friedhofreglement Gelöscht: FRIEDHOFEGLEMENT I. Organisation Artikel 1 Das Bestattungs und Friedhofwesen ist Sache der Einwohnergemeinde und untersteht der Oberaufsicht des Gemeinderates.

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL

VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS 1 Allgemeine Bestimmungen...3 2 Bestattungen...3 3 Friedhof/Grabstätten...3 4 Gestaltung der Grabmäler...4 5

Mehr

Bestattungs- und Friedhofsverordnung. vom 15. März 2016

Bestattungs- und Friedhofsverordnung. vom 15. März 2016 Bestattungs- und Friedhofsverordnung vom 5. März 06 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Grundlagen... 4 Art. Personal... 4 Art. 3 Friedhofsvorsteher... 4 II. Bestattung Art. 4 Gemeindeeinwohner...

Mehr

Einwohnergemeinde. Verordnung über das Bestattungsund Friedhofwesen

Einwohnergemeinde. Verordnung über das Bestattungsund Friedhofwesen Einwohnergemeinde Verordnung über das Bestattungsund Friedhofwesen!"# # $ % " & '&( ) # *"+#, &,- ( (. / 0 # *"+#-* +# # *"+#-* +# INHALTSVERZEICHNIS I. Organisation Art. Bestattungsamt II. Verfahren bei

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement der Stadt Buchs

Bestattungs- und Friedhofreglement der Stadt Buchs Bestattungs- und Friedhofreglement der Stadt Buchs Der Stadtrat Buchs erlässt gestützt auf Art. 18 des Gesetzes über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 1964 1, die Vollzugsverordnung zum

Mehr

Gemeinde Augst. REGLEMENT über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Gemeinde Augst. REGLEMENT über das Bestattungs- und Friedhofwesen Gemeinde Augst REGLEMENT über das Bestattungs- und Friedhofwesen - - Inhaltsverzeichnis Zuständigkeit 4 Bestattungswesen 4 3 Zeit der Bestattung 4 4 4 5 4 6 4 7 Unentgeltliche Beisetzung 5 8 Was umfasst

Mehr

Reglement über das Begräbniswesen (Friedhofordnung) EINWOHNERGEMEINDE THIERACHERN

Reglement über das Begräbniswesen (Friedhofordnung) EINWOHNERGEMEINDE THIERACHERN Reglement über das Begräbniswesen (Friedhofordnung) EINWOHNERGEMEINDE THIERACHERN Reglement über das Begräbniswesen (Friedhofordnung) Die Personen- und Ämterbezeichnungen in diesem Reglement gelten, soweit

Mehr

Seite 1 von 6. Vor Ablauf der Ruhefristen nach 11 darf der Friedhof nicht aufgehoben werden.

Seite 1 von 6. Vor Ablauf der Ruhefristen nach 11 darf der Friedhof nicht aufgehoben werden. Seite von 6 Schänzlistrasse, 545 Selzach Tel. 0 64 4 4, Fax 0 64 9 0 ewselzach@datacomm.ch, www.selzach.ch Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen (S 0) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde

Mehr

Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen

Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen Stand: Dezember 2017 SKR: 7.200.1 Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhof- und Bestattungsverordnung, FBV) (vom 29. Mai 2006) Friedhof- und Bestattungsverordnung SKR 7.200.1 Seite

Mehr

GEMEINDE KILLWANGEN. Bestattungs- und Friedhofreglement

GEMEINDE KILLWANGEN. Bestattungs- und Friedhofreglement GEMEINDE KILLWANGEN Bestattungs- und Friedhofreglement Gültig ab 1. Oktober 2011 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 II. Vorschriften über das Bestattungswesen 3 III. Grabstätten 5 IV.

Mehr

FRIEDHOFREGLEMENT DER GEMEINDE RECKINGEN-GLURINGEN

FRIEDHOFREGLEMENT DER GEMEINDE RECKINGEN-GLURINGEN FRIEDHOFREGLEMENT DER GEMEINDE RECKINGEN-GLURINGEN Die Urversammlung der Gemeinde Reckingen-Gluringen: Eingesehen die eidgenössische Verordnung vom 17. Juni 1994 über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher

Mehr

Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch

Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Gemeinde Grüsch Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Graubünden (BR 500.000) und die Verordnung über das Bestattungswesen

Mehr

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER GEMEINDE KÜBLIS

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER GEMEINDE KÜBLIS FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER GEMEINDE KÜBLIS Gestützt auf das kantonale Gesetz über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz) vom 2. Dezember 1984 Von der Gemeindeversammlung

Mehr

Bestattungsund Friedhofordnung der Gemeinde Falera

Bestattungsund Friedhofordnung der Gemeinde Falera Bestattungsund Friedhofordnung der Gemeinde Falera Bestattungs- und Friedhofordnung der Gemeinde Falera I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemäss kantonalem Gesetz über das Gesundheitswesen und gemäss kantonaler

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement vom 19. November 2004

Friedhof- und Bestattungsreglement vom 19. November 2004 Friedhof- und Bestattungsreglement G E M E I N D E D Ö R F L I N G E N Friedhof- und Bestattungsreglement vom 19. November 2004 Inhaltsverzeichnis I. Zuständigkeit und Organisation II. Allgemeines über

Mehr

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen s GEMEINDE STEIN AR Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Stein AR Von der Einwohnergemeinde Stein AR an der Gemeinde-Urnenabstimmung vom 10. März 1996 angenommen. Vom Regierungsrat

Mehr

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris Reglement über das Bestattungs- und Friedhofswesen der Fraktionsgemeinde Davos Glaris Angenommen durch die Gemeindeversammlung vom 23. Mai 997 A. Allgemeines 8.48 Art. Gestützt auf die Kantonale Verordnung

Mehr

Begräbnis- und Friedhofordnung. der. Einwohnergemeinde Ursenbach

Begräbnis- und Friedhofordnung. der. Einwohnergemeinde Ursenbach Begräbnis- und Friedhofordnung der Einwohnergemeinde Ursenbach Dezember 2017 Begräbnis- und Friedhofordnung Inhaltsverzeichnis Bewilligung zur Beerdigung Art. 2 Benutzung des Friedhofs Art. 4 6 Gemeinschaftsgrab

Mehr

Friedhof- und. Bestattungsverordnung. die Gemeinde Langwies

Friedhof- und. Bestattungsverordnung. die Gemeinde Langwies Friedhof- und Bestattungsverordnung für die Gemeinde Langwies - Seite 2 - INHALTSÜBERSICHT Artikel: I. Allgemeines Aufsicht 1 Recht auf Bestattung 2 Ordnung 3 II. Bestattungsvorschriften Fristen 4 Grabanlage

Mehr

Bestattungsverordnung Gemeinde Volketswil

Bestattungsverordnung Gemeinde Volketswil Bestattungsverordnung Gemeinde Volketswil 4 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeines... 2 Art. 1 Zuständigkeiten... 2 Art. 2 Bestattungsamt... 2 Art. 3 Friedhof... 2 Art. 4 Allgemeine Bestimmungen... 2 Art. 5

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement Friedhof- und Bestattungsreglement Verfasser : A. Kohli / H. Gisin Beschlossen : Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2001 Genehmigt: Ersetzt: Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion mit Beschluss Nr. 829

Mehr

Nr BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

Nr BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT Nr. 7.00 BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT vom 8. Juni 0 Bestattungs- und Friedhofreglement Nr. 7.00 Seite INHALTSVERZEICHNIS A Allgemeine Bestimmungen Seite Zweck und Geltungsbereich Zuständigkeit und

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement. der Einwohnergemeinde Rüderswil

Bestattungs- und Friedhofreglement. der Einwohnergemeinde Rüderswil Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Rüderswil Teilrevision vom 22. September 2013 Inhalt I. Organisation... 3 II. Aufgaben... 3 III. Meldung von Todesfällen und Durchführung von Bestattungen...

Mehr

Politische Gemeinde. Wäldi

Politische Gemeinde. Wäldi Politische Gemeinde Wäldi Friedhof- und Bestattungsreglement Inhalt Seite I. GESETZLICHE GRUNDLAGE, ORGANISATION, VERWALTUNG 2 II. BESTATTUNGSORDNUNG 3 III. FRIEDHOFORDNUNG 5 IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 7-1-

Mehr

Einwohnergemeinde Niederried b.i. Friedhof- Reglement

Einwohnergemeinde Niederried b.i. Friedhof- Reglement Einwohnergemeinde Niederried b.i. Friedhof- Reglement Gültig ab 1. Januar 2006 INHALTSVERZEICHNIS Titel Seite I Allgemeines 2 Art. 1 Aufgabe 2 Art. 2 Organisation 2 Art. 3 Totengräber, Friedhofwärter 2

Mehr

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Aarwangen

Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Aarwangen Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Aarwangen Friedhofreglement 1. Januar 2010 Teilrevision 1. Januar 2018 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE GUGGISBERG BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE GUGGISBERG BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE GUGGISBERG BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT Inhaltsverzeichnis Titel Seite Artikel I Zweck und Organisation 2 1 + 2 I I Zuständigkeit und Aufgaben 2+3 3-5 III Verfahren bei Todesfällen

Mehr

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Friedhofreglement. vom 6. Juli 1995

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Friedhofreglement. vom 6. Juli 1995 Einwohnergemeinde 4512 Bellach Friedhofreglement vom 6. Juli 1995 Stand: 7. Dezember 2010 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Bellach I. Oberaufsicht Oberaufsicht 1

Mehr

Vorschriften für Grabzeichen, Grabmasse und Grabunterhalt. 7. Dezember 2017

Vorschriften für Grabzeichen, Grabmasse und Grabunterhalt. 7. Dezember 2017 Vorschriften für Grabzeichen, Grabmasse und Grabunterhalt 7. Dezember 07 Inhaltsverzeichnis (wird ergänzt) Artikel Titel Seite Sprachform Art. Grabzeichen Art. Bewilligungspflicht Art. Werkstoffe Art.

Mehr

Einwohnergemeinde Habkern. Bestattungs- und Friedhofreglement (BFR)

Einwohnergemeinde Habkern. Bestattungs- und Friedhofreglement (BFR) Einwohnergemeinde Habkern Bestattungs- und Friedhofreglement (BFR) vom 23. September 2013 gültig ab 1. Januar 2014 Änderung Anhang I vom 12. Mai 2014 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINES... 3 Artikel 1 Gebiet...

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Wisen

Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Wisen Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Wisen Die Einwohnergemeinde Wisen, gestützt auf 56 des Gemeindegesetzes vom 27. März 1949 2 der Verordnung über das Bestattungswesen des Kantons

Mehr

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...3 1 Friedhof...3 2 Zweck...3 3 Geltungsbereich...3 4 Zuständigkeit...3 5 Anmeldung

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. I. Organisation, Aufgaben und Kompetenzen. II. Verfahren bei Todesfällen. III. Friedhofordnung

INHALTSVERZEICHNIS. I. Organisation, Aufgaben und Kompetenzen. II. Verfahren bei Todesfällen. III. Friedhofordnung INHALTSVERZEICHNIS I. Organisation, Aufgaben und Kompetenzen Art. Art. Übergeordnete und untergeordnete Stellen - Gemeinderat - Friedhofkommission - Bestattungsamt - Friedhofpersonal II. Verfahren bei

Mehr

Begräbnis- und Friedhofordnung. der. Friedhofgemeinde U rsenbach-oeschenbach

Begräbnis- und Friedhofordnung. der. Friedhofgemeinde U rsenbach-oeschenbach EIN6 EBAN DEN 6. Feb. 2017 Begräbnis- und Friedhofordnung der Friedhofgemeinde U rsenbach-oeschenbach Begräbnis- und Friedhofordnung der Friedhofgemeinde Ursenbach-Oeschenbach Artl Die Friedhofgemeinde

Mehr

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Friedhofreglement. vom 6. Juli 1995

Einwohnergemeinde 4512 Bellach. Friedhofreglement. vom 6. Juli 1995 Einwohnergemeinde 4512 Bellach Friedhofreglement vom 6. Juli 1995 Stand: 9. März 2004 Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Bellach I. Oberaufsicht Oberaufsicht 1 Die

Mehr

Reglement Friedhof- und Bestattungswesen

Reglement Friedhof- und Bestattungswesen Reglement Friedhof- und Bestattungswesen I. Todesanzeigen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Jeder Sterbefall ist innert 24 Stunden dem Zivilstandsamt unter Vorweisung der ärztlichen Todesbescheinigung und des Familienbüchleins

Mehr

Allgemeine Bestimmungen... 2 Verwaltung... 2 Gräber... 2 Grabgestaltung... 3 Schlussbestimmungen... 3

Allgemeine Bestimmungen... 2 Verwaltung... 2 Gräber... 2 Grabgestaltung... 3 Schlussbestimmungen... 3 Friedhofreglement A Allgemeine Bestimmungen... 2 Art. 1 Verfügungsrecht... 2 Art. 2 Beerdigungsrecht... 2 B. Verwaltung... 2 Art. 3 Aufsicht und Verwaltung... 2 Art. 4 Wartung... 2 Art. 5 Kirchliche Bestattungsweise...

Mehr

Friedhof und Bestattungsverordnung

Friedhof und Bestattungsverordnung Friedhof und Bestattungsverordnung vom 4. Juni 99 Friedhof- und Bestattungsverordnung vom 4. Juni 99 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gesetzliche Grundlagen Gemäss der Kantonalen Verordnung über die Bestattungen

Mehr

F R I E D H O F R E G L E M E N T

F R I E D H O F R E G L E M E N T F R I E D H O F R E G L E M E N T der Gemeinde Bottenwil Der Gemeinderat erlässt in Anwendung der Eidg. und Kant. Verordnung über das Bestattungswesen das nachstehende R E G L E M E N T über das Bestattungs-

Mehr

Reglement über das Bestattungsund Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Bettlach

Reglement über das Bestattungsund Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Bettlach Reglement über das Bestattungsund Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Bettlach Stand: 9. Juni 2009 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Aufsicht und Organisation... 3 1... 3 2... 3 B. Bestattungsordnung...

Mehr

A. Aufsicht und Überwachung. Durch den Gemeinderat sind zu wählen: b) der Totengräber. B. Bestattungswesen

A. Aufsicht und Überwachung. Durch den Gemeinderat sind zu wählen: b) der Totengräber. B. Bestattungswesen Einwohnergemeinde Wolfwil Bestattungsreglement Die Gemeindeversammlung beschliesst: A. Aufsicht und Überwachung Aufsicht Das Friedhof- und Bestattungswesen untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. Er

Mehr

Verordnung. Friedhofreglement

Verordnung. Friedhofreglement Gemeinde Eschenbach Luzern Verordnung zum Friedhofreglement der Gemeinde Eschenbach vom 24. September 2017 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Art. 1 Zuständigkeit 3 Art. 2 Aufgaben der Friedhofverwaltung

Mehr

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Beromünster

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Beromünster Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Beromünster vom. Juni 07 gültig ab. Juli 07 Reglement Friedhof- und Bestattungswesen Gemeinde Beromünster Seite Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine

Mehr

Reglement über den Friedhof und die Bestattungen

Reglement über den Friedhof und die Bestattungen Einwohnergemeinde Trimbach Reglement über den Friedhof und die Bestattungen 1985 Stand 25.08.2003 1 Reglement über den Friedhof und die Bestattung Einwohnergemeinde Trimbach Allgemeines Aufsicht Art. 1

Mehr

Reglement über das Bestattungswesen und den Friedhof

Reglement über das Bestattungswesen und den Friedhof Reglement über das Bestattungswesen und den Friedhof vom 0. Juni 000 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Grundsätze... Ziel... Inhalt... Geltungsbereich... 4 Organisation / Zuständigkeit... Meldepflicht...4

Mehr

Friedhofreglement der Gemeinde Blitzingen

Friedhofreglement der Gemeinde Blitzingen Friedhofreglement der Gemeinde Blitzingen Inhalt 1. Allgemeine Bestimmungen... 3 Artikel 1 - Verfügungsrecht... 3 Artikel 2 - Beerdigungsrecht... 3 2. Verwaltung, Aufsicht und Unterhalt... 4 Artikel 3

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement. Einwohnergemeinde Brüttelen

Bestattungs- und Friedhofreglement. Einwohnergemeinde Brüttelen Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Brüttelen Vorbemerkung Alle männlichen Bezeichnungen in diesem Reglement gelten sinngemäss auch für weibliche Personen. Die Einwohnergemeinde Brüttelen

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE LAUSEN BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE LAUSEN BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE LAUSEN BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT Stand Juli 2007 Gestützt auf 13 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen vom 19. Oktober 1931 und auf 3 der Gemeindeordnung erlässt die

Mehr

Friedhofreglement der Gemeinde Staldenried

Friedhofreglement der Gemeinde Staldenried Friedhofreglement der Gemeinde Staldenried Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen! das kantonale Gesundheitsgesetz vom 9. Februar 1996;! die Verordnung über die Todesfeststellung und die

Mehr

GEMEINDE MÜNSTER-GESCHINEN FRIEDHOFREGLEMENT

GEMEINDE MÜNSTER-GESCHINEN FRIEDHOFREGLEMENT Inhalt GEMEINDE MÜNSTER-GESCHINEN FRIEDHOFREGLEMENT 1 Allgemeine Bestimmungen... 2 Artikel 1 - Beerdigungsrecht... 2 Artikel 2 - Friedhofkommission... 2 Artikel 3 - Unterhalt... 2 Artikel 4 - Beschwerden...

Mehr

Gemeinde Sur. Gesetz über das Bestattungsund Friedhofwesen. Von der Gemeindeversammlung am beschlossen

Gemeinde Sur. Gesetz über das Bestattungsund Friedhofwesen. Von der Gemeindeversammlung am beschlossen Gemeinde Sur Gesetz über das Bestattungsund Friedhofwesen Von der Gemeindeversammlung am 13.12.2003 beschlossen lnhaltverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Aufsicht Absicht Obliegenheiten

Mehr

Gemeinde Embd FRIEDHOFREGLEMENT

Gemeinde Embd FRIEDHOFREGLEMENT FRIEDHOFREGLEMENT Friedhofreglement Seite 2 Die Urversammlung der Gemeinde Embd Gesetzliche Grundlage Eingesehen: Das Bundesgesetz über die Bestattungspolizei vom 17. Juni 1974 Art. 152 des Gesundheitsgesetzes

Mehr

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN (FRIEDHOFREGLEMENT)

REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN (FRIEDHOFREGLEMENT) REGLEMENT ÜBER DAS BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESEN (FRIEDHOFREGLEMENT) Gestützt auf das kantonale Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) erlässt die Stadt Bischofszell folgendes Friedhofreglement.

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS - und FRIEDHOFWESEN

VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS - und FRIEDHOFWESEN VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS - und FRIEDHOFWESEN A ALLGEMEINES Aufsicht 1 Die Aufsicht über das gesamte Bestattungs- und Friedhofwesen der Einwohnergemeinde Balsthal untersteht dem Gemeinderat. Organisation

Mehr

Friedhofs- und Bestattungsordnung der Fraktionsgemeinde Frauenkirch

Friedhofs- und Bestattungsordnung der Fraktionsgemeinde Frauenkirch Friedhofs- und Bestattungsordnung der Fraktionsgemeinde Frauenkirch Von der Fraktionsgemeindeversammlung am 8. Juni 2001 erlassen (Stand am 14. Februar 2012) Kantonales Gesundheitsgesetz Zuständigkeit

Mehr

GEMISCHTE GEMEINDE RÜSCHEGG

GEMISCHTE GEMEINDE RÜSCHEGG GEMISCHTE GEMEINDE RÜSCHEGG BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT VOM 1. JANUAR 2001 Inhaltsverzeichnis Titel Seite Artikel I Zweck und Organisation 2 1 + 2 I I Zuständigkeit und Aufgaben 2+3 3-4 III Verfahren

Mehr

Friedhofordnung der Gemeinde Castrisch

Friedhofordnung der Gemeinde Castrisch Friedhofordnung der Gemeinde Castrisch Gestützt auf die Verordnung über das Bestattungswesen des Kantons Graubünden erlässt die Gemeinde Castrisch am 18. Februar 1994 nachstehende Friedhofordnung INDEXIERUNG

Mehr

A. Allgemeine Bestimmungen

A. Allgemeine Bestimmungen Bestattungs- und Friedhofreglement der Einwohnergemeinde Bretzwil Gestützt auf 13 des kantonalen Gesetzes über das Begräbniswesen vom 19. Oktober 1931 erlässt die Einwohnergemeinde Bretzwil folgendes Bestattungs-

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einwohnergemeinde Gretzenbach. Seite: I. Organisation 3. II. Bestattungsordnung 3. III. Friedhofordnung 5

Inhaltsverzeichnis. Einwohnergemeinde Gretzenbach. Seite: I. Organisation 3. II. Bestattungsordnung 3. III. Friedhofordnung 5 Friedhof- und Bestattungsreglement 2005 Einwohnergemeinde Gretzenbach Inhaltsverzeichnis Seite: I. Organisation 3 II. Bestattungsordnung 3 III. Friedhofordnung 5 IV. Schlussbestimmungen 8 Gebühren- und

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement Verordnung

Bestattungs- und Friedhofreglement Verordnung Bestattungs- und Friedhofreglement Verordnung Inhaltsübersicht: Gestützt auf das Bestattungs- und Friedhofreglement vom 23. Oktober 2006 erlässt der Gemeinderat folgende Vorordnung Status: Autor: genehmigt

Mehr

vom 9. Dezember 2008 * (Stand 1. Januar 2011)

vom 9. Dezember 2008 * (Stand 1. Januar 2011) Nr. 840 Verordnung über das Bestattungswesen vom 9. Dezember 008 * (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 59 Absatz des Gesundheitsgesetzes vom. September 005, auf Antrag

Mehr

Friedhofordnung der Kirchgemeinde Unterschächen

Friedhofordnung der Kirchgemeinde Unterschächen Friedhofordnung der Kirchgemeinde Unterschächen vom 11. März 1995 Die Kirchgemeindeversammlung von Unterschächen, gestützt auf Artikel 114 Absatz 1 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

FRIEDHOF- REGLEMENT 29. Juni 2006

FRIEDHOF- REGLEMENT 29. Juni 2006 FRIEDHOF- REGLEMENT 29. Juni 2006 2 Die Gemeindeversammlung von Ried b. Kerzers gestützt auf: - den Beschluss vom 5. Dezember 2000 über die Bestattungen (Beschluss); - das Gesundheitsgesetz vom 16. November

Mehr

GEMEINDE MEGGEN. Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement über das Friedhofund Bestattungswesen

GEMEINDE MEGGEN. Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement über das Friedhofund Bestattungswesen GEMEINDE MEGGEN Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement über das Friedhofund Bestattungswesen vom 4. November 004 Inhaltsverzeichnis I. Zuständigkeit... Zuständigkeit... II. Bestattungen... Bestattungszeiten...

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse Telefon 06 906 0 40 Fax 06 906 0 9 440 F renkendorf Bestattungs- und Friedhofreglement vom 0. Juni 978 (Fassung vom 8. März 998) K:\VERWALTUNG\Homepage\_07\_Online_Schalter\_Reglemente\Bestattungs_und_Friedhofreglement.docx

Mehr

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT. I. Organisation des Friedhof- und Bestattungswesens. II. Verfahren bei Todesfällen

FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT. I. Organisation des Friedhof- und Bestattungswesens. II. Verfahren bei Todesfällen FRIEDHOF- UND BESTATTUNGSREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE ATTISWIL Im nachfolgenden Reglement gelten sämtliche Bezeichnungen sowohl für Männer wie auch für Frauen. Auf eine geschlechtsspezifische Formulierung

Mehr

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFORDNUNG DER GEMEINDE SAMEDAN. A. Organisation, Betrieb und Aufsicht

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFORDNUNG DER GEMEINDE SAMEDAN. A. Organisation, Betrieb und Aufsicht BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFORDNUNG DER GEMEINDE SAMEDAN 5.54 A. Organisation, Betrieb und Aufsicht Art. 1 Das Bestattungswesen wird nach Massgabe der Bestimmungen der kantonalen Verordnung vom 01. Dezember

Mehr

Gemeinde TURTMANN-UNTEREMS. Gemeinde. Turtmann-Unterems. Friedhofreglement

Gemeinde TURTMANN-UNTEREMS. Gemeinde. Turtmann-Unterems. Friedhofreglement Gemeinde TURTMANN-UNTEREMS Gemeinde Turtmann-Unterems Inhaltsverzeichnis Art. 1 Verfügungsrecht... 3 Art. 2 Aufsicht und Verwaltung... 3 Art. 3 Beerdigungsrecht... 3 Art. 4 Unterhalt...3 Art. 5 Kirchliche

Mehr

Gemeinde Luzein. Gesetz über das Bestattungswesen

Gemeinde Luzein. Gesetz über das Bestattungswesen Gemeinde Luzein Gesetz über das Bestattungswesen vom 4. September 1997 I. Allgemeines Art. 1 Aufsicht Die Aufsicht über das Friedhof- und Bestattungswesen ist dem Gemeindevorstand übertragen. Der Gemeindevorstand

Mehr

Vollzugs- und Gebührenverordnung. zum Reglement über das Friedhof- und. Bestattungswesen der Gemeinde Kriens. Entwurf als Beilage zum B+A Nr.

Vollzugs- und Gebührenverordnung. zum Reglement über das Friedhof- und. Bestattungswesen der Gemeinde Kriens. Entwurf als Beilage zum B+A Nr. Vollzugs- und Gebührenverordnung zum Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Kriens vom... 2011 Entwurf als Beilage zum B+A Nr. 189/2010 gültig ab... Nr. 7402 Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Sils i.e./segl

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Sils i.e./segl BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Sils i.e./segl I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gesetzliche Grundlagen und Aufsicht Das Bestattungswesen wird nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes

Mehr

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT

BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE GAMPELEN BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFREGLEMENT 4. Dezember 2009 Inhaltsverzeichnis I Organisation und Zuständigkeiten S. 3 II Bestattungswesen S. 4 III Friedhofordnung S. 7 IV Schlussbestimmungen

Mehr

Friedhof- und Bestattungsreglement

Friedhof- und Bestattungsreglement Friedhof- und Bestattungsreglement der Gemeinde Langnau im Emmental. (Datum) Entwurf für die GGR-Sitzung vom 4. Dezember 05 INHALTSVERZEICHNIS Artikel Seite I. Allgemeine Bestimmungen Zweck Organisation

Mehr

Reglement. Bestattungswesen und den Friedhof (Bestattungs- und Friedhofreglement) über das. vom 26. Oktober 1998

Reglement. Bestattungswesen und den Friedhof (Bestattungs- und Friedhofreglement) über das. vom 26. Oktober 1998 Reglement über das Bestattungswesen und den Friedhof (Bestattungs- und Friedhofreglement) vom 26. Oktober 1998 Revision vom 25. April 2005 27. April 2015 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeine Grundsätze

Mehr

Reglement Friedhof und Bestattung

Reglement Friedhof und Bestattung Reglement Friedhof und Bestattung 2 Inhaltsverzeichnis I Allgemeines Art. 1 Aufsicht 3 Art. 2 Zuständigkeiten 3 II Bestattungswesen Art. 3 Bestattungsamt 3 Art. 4 Totengräber oder Totengräberin 4 Art.

Mehr

Einwohnergemeinde Guttannen. Friedhofreglement

Einwohnergemeinde Guttannen. Friedhofreglement Einwohnergemeinde Guttannen Friedhofreglement Um das Reglement lesefreundlich zu gestalten, ist im Text auf eine doppelte Geschlechtsbezeichnung verzichtet worden. Alle Personenbezeichnungen gelten für

Mehr

Bestattungs- und Friedhofsgesetz. Gemeinde Zillis-Reischen. zur Genehmigung durch die Gemeindeversammlung

Bestattungs- und Friedhofsgesetz. Gemeinde Zillis-Reischen. zur Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Bestattungs- und Friedhofsgesetz Gemeinde Zillis-Reischen zur Genehmigung durch die Gemeindeversammlung vom 19. April 2017 1 I. Organisation, Betrieb und Aufsicht Art. 1 Das Gesetz regelt alle Belange

Mehr

Ausführungsvorschriften zur Friedhof- und Bestattungsverordnung

Ausführungsvorschriften zur Friedhof- und Bestattungsverordnung Ausführungsvorschriften zur Friedhof- und Bestattungsverordnung In Anwendung der Friedhof- und Bestattungsverordnung der Gemeinde Rümlang vom 0. Juni 06 erlässt der Gemeinderat am 4. Oktober 06 folgende

Mehr

Verordnung. über das Bestattungswesen. und den Friedhof. der Gemeinde Cunter

Verordnung. über das Bestattungswesen. und den Friedhof. der Gemeinde Cunter Verordnung über das Bestattungswesen und den Friedhof der Gemeinde Cunter Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines und Organisation Art. 1 Art. 2 Art. 3 Übergeordnetes Recht Aufgaben der Gemeinde Aufsicht und

Mehr

FRIEDHOFREGLEMENT. der Gemeinde Eischoll. Art. 1. Verfügungsrecht

FRIEDHOFREGLEMENT. der Gemeinde Eischoll. Art. 1. Verfügungsrecht FRIEDHOFREGLEMENT der Gemeinde Eischoll Die Urversammlung von Eischoll: - Eingesehen, das kantonale Gesundheitsgesetz vom 09.02.1996; - Eingesehen, die kantonale Verordnung über die Todesfeststellung und

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement EINWOHNERGEMEINDE HEMMIKEN Bestattungs- und Friedhofreglement vom 9. Dezember 00 Genehmigt von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion BL mit Entscheid Nr. 564 vom 6.0.004 in Kraft ab. Januar 004 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement (ENTWURF)

Bestattungs- und Friedhofreglement (ENTWURF) Bestattungs- und Friedhofreglement (ENTWURF) Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai

Mehr

Einwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf. Friedhof- und Bestattungsreglement

Einwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf. Friedhof- und Bestattungsreglement Einwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf Friedhof- und Bestattungsreglement 05 ALLGEMEINES... GEGENSTAND... ZUSTÄNDIGKEIT... BESTATTUNG... 3 GRÄBER... 4 ORDNUNG... 5 FINANZIELLES... 5 VERSCHIEDENES... 6 ÜBERGANGS-

Mehr

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen Gemeinde Oberdorf SO

Reglement über das Friedhof- und Bestattungswesen Gemeinde Oberdorf SO Die Gemeindeversammlung erlässt, gestützt auf die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Solothurn über das Bestattungswesen vom 13. Juni 1969, für die Friedhofanlagen folgendes Reglement: I. Allgemeines

Mehr

Friedhofverordnung. Stetten Lohn Büttenhardt

Friedhofverordnung. Stetten Lohn Büttenhardt Friedhofverordnung Stetten Lohn Büttenhardt Friedhofverordnung Stetten Lohn Büttenhardt 2 Art. 1 Die Besorgung des Bestattungswesens obliegt den Einwohnergemeinden Stetten, Lohn, Büttenhardt im Sinne des

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Unterägeri Unterägeri, 6. Oktober 0 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen II. III. Aufsicht und Verwaltung Bestattungswesen IV. Friedhofordnung

Mehr

Bestattungs- und Friedhof-Reglement

Bestattungs- und Friedhof-Reglement E i n w o h n e r g e m e i n d e P f e f f i n g e n Bestattungs- und Friedhof-Reglement vom 7. April 0 Personenbezogene Formulierungen in diesem Reglement beziehen sich gleichermassen auf weibliche und

Mehr

Bestattungs- und Friedhofreglement

Bestattungs- und Friedhofreglement Bestattungs- und Friedhofreglement Stand: 10. Dezember 2011 Fassung Gemeindeversammlung Seite 2 10. Juni 2003 Inhaltsverzeichnis I. ORGANISATION DES BESTATTUNGS- UND FRIEDHOFWESENS 4 II. VERFAHREN BEI

Mehr

Merkblatt. für Todesfälle. Friedhofkommission. Januar 2012

Merkblatt. für Todesfälle. Friedhofkommission. Januar 2012 Merkblatt für Todesfälle Januar 2012 Friedhofkommission Nach Friedhofvereinbarung 19 sind bei einem Todesfall sämtliche zu treffende Vorbereitungen, wie Meldung an die zuständige Behörde und das entsprechende

Mehr

Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen

Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen VERORDNUNG ÜBER DAS BESTATTUNGS - und FRIEDHOFWESEN A ALLGEMEINES Aufsicht 1 Die Aufsicht über das gesamte Bestattungs- und Friedhofwesen der Einwohnergemeinde

Mehr