die Einführung eines leistungsbezogenen Vergleichs von Krankenhäusern als Transparenzinstrument,
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- Karlheinz Adler
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1 Anlage Informationen zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) Das Bundeskabinett hat am 3. August 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf wird die sektorenübergreifende Behandlung in der psychiatrischen Versorgung gefördert. Zudem werden die Transparenz und die Leistungsorientierung der Vergütung verbessert. Im Einzelnen regelt der Gesetzentwurf: die bisher vorgesehene Angleichung der krankenhausindividuellen Preise an ein landeseinheitliches Preisniveau entfällt; regionale und strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung werden im Krankenhausbudget berücksichtigt, die Kalkulation des Entgeltsystems erfolgt auf der Grundlage des Aufwands tatsächlich erbrachter Leistungen, verbunden mit der Vorgabe, dass die Erfüllung von Mindestvorgaben zur Personalausstattung Voraussetzung für die Teilnahme an der Kalkulation sein soll, einen gesetzlichen Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss für verbindliche Mindestvorgaben zur Personalausstattung, die zu einer leitliniengerechten Behandlung beitragen, die Einführung eines leistungsbezogenen Vergleichs von Krankenhäusern als Transparenzinstrument, die Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung durch Einführung einer stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld, die Verlängerung der Möglichkeit zur Anwendung des Entgeltsystems auf freiwilliger Grundlage um ein Jahr, die Weiterentwicklung der Regelungen zu Psychiatrischen und Psychosomatischen Institutsambulanzen, die Regelungen zur Standortidentifikation von Krankenhäusern und ihren Ambulanzen. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass den Einnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2017 Mittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt werden
2 Hintergrund, Handlungsbedarf und Ziele Der Gesetzgeber hat im Jahr 2009 die Selbstverwaltungspartner (Deutsche Krankenhausgesellschaft, Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Verband der privaten Krankenversicherung (PKV-Verband)) beauftragt, für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen ein leistungsorientiertes und pauschalierendes Entgeltsystem auf der Basis tagesbezogener Entgelte zu entwickeln. Ziel des neuen Entgeltsystems ist eine Abkehr von der Verhandlung kostenorientierter Budgets hin zu einer pauschalierenden leistungsorientierten Krankenhausvergütung. Unterschiedlich aufwendige voll- und teilstationäre Behandlungen in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen sollen zukünftig mit leistungsorientierten statt tagesgleichen Entgelten vergütet werden. Angesichts der Kritik von psychiatrischen Verbänden an dem ersten Entgeltkatalog 2013 wurde im Koalitionsvertrag vereinbart, systematische Veränderungen des Vergütungssystems vorzunehmen. Darüber hinaus wurde neben einer Förderung der sektorenübergreifenden Versorgung psychisch Kranker vereinbart, an den Zielen mehr Transparenz und Leistungsorientierung festzuhalten. Zur Weiterentwicklung des Entgeltsystems hat Herr Gesundheitsminister Gröhe im Juli 2014 zu einem strukturierten Dialog eingeladen. Die in diesem Rahmen vorgelegten Stellungnahmen der Beteiligten wurden in eine Konzeption zur Neuausrichtung des Entgeltsystems und der Versorgungsstrukturen einbezogen, die den Kritikern des Systems weitreichend entgegenkommt, gleichzeitig aber an den grundlegenden Zielen Leistungsorientierung und Transparenz festhält. Im Rahmen des Dialogs wurden die zwischen den Gesundheitspolitikern der Koalitionsfraktionen und dem Bundesministerium für Gesundheit konsentierten Eckpunkte zur Weiterentwicklung des Entgeltsystems vorgestellt. Diese wurden von den psychiatrischen und psychosomatischen Verbänden einhellig begrüßt. Auf der Grundlage der Eckpunkte wurde der vorliegende Gesetzentwurf erarbeitet 2. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs Ausgestaltung als Budgetsystem Die im geltenden Recht vorgesehene Angleichung der krankenhausindividuellen Preise an ein landeseinheitliches Preisniveau entfällt. Den psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern und Fachabteilungen wird es dadurch dauerhaft ermöglicht, krankenhausindividuelle Preise mit den Kostenträgern zu vereinbaren. Aus den krankenhausindividuellen Preisen und den ebenfalls krankenhausindividuell zu verhandelnden Leistungen ergibt sich das Budget des Krankenhauses. Damit wird auf die von Verbänden immer wieder betonte Besonderheit der - 3 -
3 - 3 - Leistungserbringung im Bereich der Psychiatrie und Psychosomatik reagiert. Mit den krankenhausindividuellen Preisen können regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung einzelner Krankenhäuser berücksichtigt werden. Im Ergebnis wird die Ortsebene gestärkt, indem einrichtungsbezogene Verhandlungen unter Berücksichtigung der individuellen Bedingungen geführt werden. Kalkulation bundeseinheitlicher Bewertungsrelationen auf Grundlage empirischer Daten Dem Koalitionsvertrag und den Eckpunkten entsprechend, hält der Gesetzentwurf zur Erreichung von Transparenz und Leistungsgerechtigkeit daran fest, dass bundeseinheitliche Relativgewichte, die den ökonomischen Aufwand verschiedener Leistungen widerspiegeln, auf Basis von Daten einer Auswahl von psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern und Fachabteilungen kalkuliert werden. Neben diesen Relativgewichten fließen krankenhausindividuelle Aspekte in die Vereinbarung der Krankenhausbudgets ein. Im Fachjargon wird von einer Kalkulation bundeseinheitlicher Bewertungsrelationen auf Grundlage empirischer Daten gesprochen. Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für die Zeit ab 2020 verbindliche Vorgaben zur Personalausstattung in psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern und Fachabteilungen festgelegt hat, soll die umfassende Erfüllung dieser Vorgaben eine Voraussetzung zur Teilnahme an der Kalkulation sein. Bis dahin soll von den Kalkulationshäusern eine 100-prozentige Umsetzung der derzeit geltenden Personalvorgaben nach der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) gefordert werden. Die Kalkulation erfolgt damit perspektivisch auf der Grundlage einer guten Versorgungsqualität. Ein leistungsorientiertes Entgeltsystem, in dem die aufwändige Behandlung schwerstkranker Patienten besser vergütet werden soll als die Behandlung leichter Erkrankungen, kommt ohne eine Präzisierung und Dokumentation der erbrachten Leistungen nicht aus. Soweit im Rahmen eines leistungsorientierten Entgeltsystems möglich, ist jedoch der für die Dokumentation der Leistungen erforderliche Aufwand auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diesem Ziel wird Rechnung getragen, indem die Vertragsparteien auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV- Spitzenverband, PKV-Verband) einen Auftrag erhalten, eine jährliche Überprüfung vorzunehmen und zu analysieren, wie der Dokumentationsaufwand vermindert werden kann. Verbesserte Personalausstattung Um eine ausreichende Personalausstattung zu gewährleisten, wird der G-BA gesetzlich beauftragt, in seiner Qualitätsrichtlinie statt der bislang vorgesehenen Empfehlungen verbindliche Mindestvorgaben für die personelle Ausstattung der stationären Einrichtungen festzulegen. Die vom G-BA festzulegenden Personalmindestvorgaben sollen möglichst auf der Grundlage wissenschaftlicher Evidenz basieren und zu einer leitliniengerechten Behandlung der Patientinnen und Patienten - 4 -
4 - 4 - beitragen. Da die therapeutische Behandlung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung einen sehr personalintensiven Bereich darstellt, hängt die Versorgungsqualität hier in besonderem Maße von Anzahl und Qualifikation des therapeutischen Personals ab. Die psychiatrische und psychosomatische Versorgung in stationären Einrichtungen bedarf daher zur Sicherung der Strukturqualität weiterhin bindender Regelungen für die Personalausstattung. Die verbindlichen Mindestanforderungen für die personelle Ausstattung sind gemäß dem Gesetzentwurf vom G-BA bis zum 30. September 2019 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 vorzulegen. In der Zeit bis zur Einführung der vom G-BA definierten Personalmindestvorgaben gelten die bestehenden Vorgaben der Psych-PV weiter. Auch bisher haben die Einrichtungen bereits Anspruch auf die Finanzierung der Zahl der Personalstellen nach den Vorgaben der Psych-PV. Sofern die verbindlichen Mindestpersonalvorgaben ab dem Jahr 2020 zu höheren Personalvorgaben führen, können die Krankenhausbudgets entsprechend erhöht werden. Der Gesetzentwurf ändert nichts an der bereits geltenden hälftigen Refinanzierung von Tarifkostensteigerungen durch die gesetzliche und private Krankenversicherung. Aufgrund der bislang fehlenden Transparenz hinsichtlich des Umsetzungsgrads der Personalvorgaben für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen wird eine entsprechende Nachweisverpflichtung eingeführt. Für die Jahre 2016 bis 2019 haben die Einrichtungen gegenüber dem von den Selbstverwaltungspartnern getragenen Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), das bei der jährlichen Weiterentwicklung des Entgeltsystems eine wichtige Rolle spielt, einen Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben nach der Psych-PV zu führen. Für die Jahre ab 2020 ist über die Umsetzung der Mindestpersonalvorgaben des G-BA nicht nur gegenüber dem InEK, sondern auch gegenüber den Kostenträgern ein Nachweis über die Personalbesetzung zu erbringen. Krankenhausvergleich als Transparenzinstrument Zur Unterstützung der Krankenhäuser und der Kostenträger vor Ort bei der Vereinbarung leistungsorientierter Budgets ist als Orientierungsmaßstab ein Krankenhausvergleich von den Vertragsparteien auf Bundesebene zu entwickeln. In den Vergleich sind die bislang vereinbarten Leistungen und ihre Entgelte, regionale und strukturelle Besonderheiten sowie die personelle Ausstattung einzubeziehen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene können darüber hinausgehende Angaben festlegen. Die Vergleichswerte werden in Form von Bandbreiten und Durchschnittswerten ausgewiesen. Dadurch wird für die Vertragsparteien auf Ortsebene transparent, in welchem Korridor die vereinbarten krankenhausindividuellen Entgelte liegen und wie sich diese in dem Korridor verteilen
5 - 5 - Der Krankenhausvergleich als Transparenzinstrument soll den Vertragspartnern vor Ort als Orientierung bei den Verhandlungen dienen, um eine Annäherung der nicht auf das Leistungsspektrum zurückgehenden Preisunterschiede zu ermöglichen. Auch wenn die automatische Angleichung krankenhausindividueller Preise an ein landeseinheitliches Preisniveau entfällt, sollen auf Unwirtschaftlichkeit zurückzuführende Preisunterschiede zwischen Krankenhäusern aufgehoben werden. Grundsätzlich sind Erhöhungen und Absenkungen der Krankenhausbudgets möglich. Stärkung der sektorenübergreifenden Versorgung durch Einführung einer stationsäquivalenten Behandlung im häuslichen Umfeld Neben dem Finanzierungssystem werden auch die Versorgungsstrukturen weiter entwickelt. Dazu wird die stationsäquivalente Krankenhausbehandlung im häuslichen Umfeld (Hometreatment) ermöglicht. Sofern eine regionale Versorgungsverpflichtung besteht, erhalten psychiatrische Krankenhäuser sowie Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen die Möglichkeit, Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen und stationärer Behandlungsbedürftigkeit in akuten Krankheitsphasen in deren häuslichem Umfeld durch mobile multiprofessionelle Behandlungsteams zu versorgen. Die Einrichtungen können dabei auch Leistungserbringer im ambulanten Versorgungsbereich mit Teilleistungen beauftragen. Mit dem neuen Behandlungsangebot werden die Flexibilität und die Bedarfsgerechtigkeit der Versorgung erhöht. Für die Betroffenen führt dies zu geringeren Einschnitten in ihrem Alltagsleben und ermöglicht eine stärkere individuelle Ausrichtung der Behandlung auf ihren persönlichen Lebenskontext. Näheres zur Umsetzung des neuen Leistungsangebots vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und PKV-Verband) im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 30. Juni Im Nichteinigungsfall entscheidet die Schiedsstelle auf Bundesebene. Zeitplan Damit ausreichend Zeit für die Ausgestaltung des Entgeltsystems im Sinne eines Budgetsystems bleibt, wird die Phase, in der Krankenhäuser das System freiwillig anwenden können (Optionsphase), um ein Jahr verlängert. Damit wird der Forderung nach einer Verlängerung der Optionsphase Rechnung getragen. Die Einrichtungen haben erst ab dem Jahr 2018 das Entgeltsystem verpflichtend einzuführen. Die Jahre 2017 bis 2019 werden weiterhin budgetneutral ausgestaltet sein, d.h., durch das neue Entgeltsystem entstehen den Krankenhäusern in diesen Jahren weder Gewinne noch Verluste. Die ökonomische Wirksamkeit des neuen Entgeltsystems beginnt mit dem Jahr
6 Weitere Maßnahmen des Gesetzentwurfs Weiterentwicklung der Psychiatrischen Institutsambulanzen Die Transparenz über das Leistungsgeschehen in Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) wird verbessert, indem die Vertragsparteien auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV- Spitzenverband und PKV-Verband) verpflichtet werden, in der PIA-Doku-Vereinbarung Mindestdifferenzierungsmerkmale in Bezug auf Art und Umfang der Leistung sowie die für die Leistungserbringung eingesetzten personellen Kapazitäten festzulegen. Auf Basis der verbesserten Datengrundlage wird eine zielgenauere Berücksichtigung von Leistungen der Psychiatrischen Institutsambulanzen aus dem Leistungsspektrum niedergelassener Ärztinnen und Ärzte in der Bedarfsplanung für die ambulante vertragsärztliche Versorgung ermöglicht. Regelungen zu Psychosomatischen Institutsambulanzen Psychiatrische Krankenhäuser mit psychosomatischen Fachabteilungen werden zur ambulanten Behandlung der Gruppe von Kranken, die wegen Art, Dauer und Schwere der Erkrankung der Behandlung in einer Psychosomatischen Institutsambulanz bedürfen, ausdrücklich ermächtigt. Das bislang geltende Erfordernis der regionalen Versorgungsverpflichtung wird gestrichen. Analog der Regelungen zu den Psychiatrischen Institutsambulanzen wird der Patientenkreis, der für die Behandlung in einer Psychosomatischen Institutsambulanz in Betracht kommt, von der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vertraglich festgelegt. Nach den Regelungen des Gesetzentwurfs vereinbaren die Vertragsparteien dabei auch die Voraussetzungen einer bedarfsgerechten ambulanten psychosomatischen Versorgung und besondere Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Leistungserbringung. Die Behandlung in einer Psychosomatischen Institutsambulanz kann nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden. Regelungen zur Standortidentifikation von Krankenhäusern und ihren Ambulanzen Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband werden zur Einrichtung und Fortführung eines Verzeichnisses der Standorte der zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen auf der Basis einer von ihnen zu treffenden bundeseinheitlichen Definition der Kriterien von Krankenhausstandorten und der Krankenhausambulanzen verpflichtet. Die Definition soll insbesondere für die Zwecke der Qualitätssicherung, der Abrechnung der stationären Leistungen, für die Krankenhausplanung und die Krankenhausstatistik geeignet sein
7 - 7 - Regelungen zur Ermittlung des Orientierungswertes Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, per Rechtsverordnung die Daten über die Personal- und Sachkosten der Krankenhäuser festzulegen, die das Statistische Bundesamt für die sachgerechte Ermittlung des Orientierungswerts benötigt. Klarstellungen zum Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) Eine Änderung zum mit dem KHSG eingeführten Fixkostendegressionsabschlag (FDA) sieht vor, dass bei einer Vereinbarung der Abschlagshöhe auf Ortsebene diese Abschlagshöhe als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des hälftigen FDA gilt anstelle der von den Vertragsparteien auf Landesebene festgelegten Abschlagshöhe. Eine weitere mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehene Änderung zum FDA bezieht sich darauf, dass die durch die Vertragsparteien auf Landesebene vereinbarte Abschlagshöhe durch die zuständige Landesbehörde zu genehmigen ist. Damit wird die auf Landesebene getroffene Festlegung zur Höhe des FDA der gleichen Rechtskontrolle unterworfen wie eine Vereinbarung zur Höhe des FDA auf Ortsebene und somit eine Vereinheitlichung des Rechtsschutzes erreicht. Zuführung von Mitteln aus der Liquiditätsreserve zu den Einnahmen des Gesundheitsfonds Um vorübergehende Mehrbelastungen der gesetzlichen Krankenkassen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Versorgung von Asylberechtigten sowie im Hinblick auf Investitionen in den Aufbau einer modernen und innovativen Versorgung (Aufbau der Telematik-Infrastruktur) auszugleichen, werden den Einnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2017 Mittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt.
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