Technischer Produktdesigner / Technische Produktdesignerin
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- Elvira Acker
- vor 7 Jahren
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1 Technischer Produktdesigner / Technische Produktdesignerin Zwischenprüfung Bereich Berufsausbildung Abschlussprüfung 04/2006 1
2 Zwischenprüfung: Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres stattfinden. Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in 120 Minuten darauf bezogene Fragen beantworten (Integrierte Prüfung) Bereich Berufsausbildung 04/2006 2
3 Zwischenprüfung Techn. Produktdesigner/-in (nach 18 Monaten) Integrierte Prüfung max. 7,0 h Grundlage: Techn. Unterlagen eines Einzelteils oder einer Baugruppe Praktische Aufgabe max. 5,0 h schriftliche Aufgabenstellungen max. 2,0 h Bereich Berufsausbildung 1. Arbeitsschritte planen und dokumentieren 2. 3 D-Datensätze nach geometrischen Vorgaben sowie nach fertigungsund werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen oder ändern 3. Berechnungen, insbesondere von Kräften, Massen und Schwerpunkten durchführen 4. Technische Dokumentationen, insbesondere Zeichnungsableitungen in Ansichten und Schnitten, einschließlich Bemassungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheiten erstellen 04/2006 3
4 Bereich Berufsausbildung 04/2006 4
5 Bereich Berufsausbildung 04/2006 5
6 Aufgabenstellung praktischer Teil (5 Stunden) Vorgaben in Form von technischen Skizzen der Einzelteile Material-, funktions- und fertigungsspezifische Vorgaben 3D-Datensätze der Bauteile erstellen Zusammenbau Durchführen von Berechnungen und Simulationen Ableiten einer technischen Dokumentation Ableiten einer technischen Zeichnungen mit ergänzenden Beschreibungen zum 3D-Datensatz Bereich Berufsausbildung Aufgabenstellung theoretischer Teil (2 Stunden) PAL-Aufgabensatz mit Fragen mit Bezug auf den praktischen Teil 04/2006 6
7 Betrieblicher Arbeitsauftrag max. 70,0 Stunden Grundlage: Erstellung oder Änderung eines 3 D-Datnsatzes Abschlussprüfung Techn. Produktdesigner/-in vier Prüfungsbereiche Technische Kommunikation max. 120 min Konstruktion und Design max. 120 min WiSo max. 60 min Bereich Berufsausbildung Fachgespräch max. 30 min. Präsentation max. 10 min. 3 D-Datensatz 70% Dokumentation 30% 50 % 20 % 20 % 10 % 04/2006 7
8 Techn. Kommunikation max. 120 min. Branchenübergreifende Aufgaben aus folgenden Gebieten: 1. Prozessmanagement 2. Kommunikations- und Informationssysteme 3. Funktionsanalyse und beschreibung 4. Informationsbeschaffung und verarbeitung, auch in Englisch schriftliche Prüfungsbereiche Konstruktion und Design max. 120 min. Branchenübergreifende Aufgaben aus folgenden Gebieten: 1. Fertigungs-, Füge- und Montagetechnik 2. Werkstoffanforderungen und eigenschaften 3. Toleranzen, Passungen und Oberflächen 4. Berechnungen und Simulationen WiSo max. 60 min. Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt Bereich Berufsausbildung 5. Datenschutz 5. Gestaltung und Design 6. Qualitätssicherung, Fehleranalyse 04/2006 8
9 Betrieblicher Arbeitsauftrag max. 70 Stunden Grundlage: Erstellung oder Änderung eines 3D-Datensatzes 1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und org. Schnittstellen klären 2. Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaflichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen 3. Methoden des betrieblichen Projektmanagements anwenden und Kosten kalkulieren 4. Fertigungs-, beanspruchungs-, prüf- und funktionsgerecht konstruieren 5. Methodisch konstruieren und gestalten, Berechnungen durchführen sowie Zeichnungen und Stücklisten anfertigen 6. Dokumentationen und Präsentationen erstellen 04/2006 9
10 Betrieblicher Arbeitsauftrag max. 70,0 Stunden Grundlage: Erstellung oder Änderung eines 3 D-Datnsatzes Die Prüfung ist bestanden, wenn vier Prüfungsbereiche Technische Kommunikation max. 120 min Konstruktion und Design max. 120 min WiSo max. 60 min Bereich Berufsausbildung mindestens ausreichende Leistungen mind. ausreichende Leistungen; in zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen im dritten Prüfungsbereich keine ungenügenden Leistungen 04/
11 Bereich Berufsausbildung 04/
12 Bereich Berufsausbildung 04/
13 Bereich Berufsausbildung 04/
14 Bereich Berufsausbildung 04/
15 Bereich Berufsausbildung 04/2006 1
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