projektbezogene Digitalisiervorschrift
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- Kornelius Auttenberg
- vor 9 Jahren
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1 projektbezogene Digitalisiervorschrift Projekt: Digitalisierung der Flächen der festgesetzten Landschaftsschutzgebiete (LSG) und der geplanten LSG, für die eine einstweilige Sicherstellung gültig ist Auftraggeber Oberste Naturschutzbehörde M-V Auftragnehmer Dezernat 230 des LUNG Bearbeiter: Frau S. Köppen (LUNG 230e) Projektverantwortlicher: Herr W. Kurowsky (LUNG 230-1) Projektgebiet Bundesland Mecklenburg-Vorpommern (M-V) Projektdauer ab 2004 fortlaufend Kurzbeschreibung Es wird ein Geodatenbestand erstellt, der die Flächengeometrien der einzelnen LSG enthält. Den enthaltenen geometrischen Objekten werden Sachdaten zugeordnet. Dieser Geodatenbestand (Geometrien und Sachdaten) wird laufend fortgeschrieben und in Jahresständen (Stichtag ) abgespeichert. Er wird zur Bearbeitung verschiedener Aufgabenstellungen (Visualisierungen, Analysen, Kartendarstellungen) in geographischen Informationssystemen verwendet, dort i.d.r. zusammen mit ATKIS-Daten. Zweck Der Geodatenbestand dient der Übersicht über die Lage der einzelnen LSG bzw. über die Anzahl der existierenden LSG. Es werden wesentliche Informationen zu allen LSG bereitgestellt. Nutzung Die Geodatenbestände der einzelnen Jahresstände werden den Naturschutzbehörden in M-V zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt. Der aktuelle Geodatenbestand (für das letzte Jahr) wird zusätzlich über das Internet allgemein zur Verfügung gestellt. Name(n) des zu erstellenden Geodatenbestandes (der zu erstellenden Geodatenbestände) lsgnn_f Geodatenbestand der Flächen der LSG in M-V zum Stichtag nn lsg_f aktueller Geodatenbestand der Flächen der LSG in M-V (im laufenden Jahr) Einordnung in die Standardverzeichnis- und -datenstruktur der Naturschutzverwaltung in M-V Geodaten der Abteilung Naturschutz und Großschutzgebiete Schutzgebiete nationale Schutzgebiete (Naturschutz) Landschaftsschutzgebiete relativer Pfad:... \natur\schutzgeb\nat_sg\lsgnn_f.* LSG-Digitalisierung projektbezogene Digitalisiervorschrift 10_11_23.doc Seite 1 von
2 Datenquellen - Verordnungen/Änderungsverordnungen und ihnen gleichgestellte Dokumente (z.b. Beschlüsse der Kreistage) zur Festsetzung der einzelnen LSG (Karten und Texte) - Flächen-Shapefiles der Unteren Naturschutzbehörden (UNB) der Landkreise (LK) und der Großschutzgebietsverwaltung (GSG-V) M-V zu LSG - aktueller Geodatenbestand des LUNG zu Flächen der Naturschutzgebiete (NSG) - aktueller Geodatenbestand des LUNG zu Flächen der Nationalparke (NLP) - aktueller Geodatenbestand des LUNG zu Flächen der Biosphärenreservate (BR) nach Landesrecht - aktueller Geodatenbestand des LUNG zu Flächen der FFH-Gebiete - aktueller Geodatenbestand des LUNG zu Flächen der Landkreise (LK) bzw. kreisfreien Städte - aktueller Geodatenbestand des LAiV zu Grenzen bzw. Flächen der Kreise (Datenbestand dvg_lkr.*) - im LUNG vorliegender aktueller Geodatenbestand der automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) von M-V, insbesondere der (Flächen-) Folien 001f und 021f ( Flurstücke und Tatsächliche Nutzung ) - im LUNG vorliegender aktueller Bestand Digitaler Orthophotos (DOP) von M-V Digitalisierbezug Die Digitalisierung erfolgt i.d.r. vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren DTK10 (früher DTK10-V bzw. TK10(AS)). Zur weiteren Orientierung werden die aktuellen DOP genutzt. Im Bedarfsfall werden auch die Geodatenbestände zu NSG, NLP, BR, FFH-Gebieten und LK genutzt. Wenn die Abgrenzung des zu digitalisierenden LSG zumindest teilweise nach Flurstücken oder Nutzungsarten erfolgt ist, wird auch die ALK genutzt. Wenn die Abgrenzung auf der DTK10 nicht zu identifizieren ist, kann auch die ALK genutzt werden. Lagebezugssystem Das Zielsystem für den zu erstellenden Geodatenbestand ist das amtliche Lagebezugssystem in M-V: ETRS89 Zielmaßstab Der Geodatenbestand soll zur Erstellung von Karten im Maßstab 1: genutzt werden können. Digitalisiermaßstab Es ist im Maßstab 1:2.500 zu digitalisieren. Datenformat Der Geodatenbestand ist als ein Shapefile zu erstellen. Erfassung der Geometrien Die Erfassung der Geometrien der einzelnen LSG erfolgt in Abhängigkeit von den jeweils zur Verfügung stehenden Quellen unterschiedlich. Grundsatz: Wenn sich die Abgrenzung des LSG weniger als 10m der Abgrenzung eines NLP, BR, NSG, LSG, FFH-Gebiet oder LK annähert, so sind für die relevanten Bereiche die Abgrenzungen der Flächen des NLP, BR, NSG, LSG, FFH-Gebietes bzw. LK zu übernehmen (der Übergang ist i.d.r. fließend zu gestalten, s. Abb. 1), es sei denn, dass aus der LSG- Verordnung ersichtlich ist, dass eindeutig keine gemeinsame Grenze vorhanden ist. LSG-Digitalisierung projektbezogene Digitalisiervorschrift 10_11_23.doc Seite 2 von
3 Folgende Fälle werden unterschieden: a) Für das (einzelne) LSG liegt nur eine Verordnungskarte ohne Flurstücksgrenzen vor und kein separates LSG-Shapefile. 1. Es ist zu prüfen, ob die Verordnungskarte mit dem bisher vorliegenden Geodatenbestand der LSG harmoniert (d.h. keine Überlappungen von benachbarten LSG bzw. keine ungewollten Lücken zwischen benachbarten LSG entstehen) gegebenenfalls ist mit der UNB des LK Rücksprache zu nehmen. 2. Die Fläche des LSG ist der vorliegenden Karte entsprechend vor dem Hintergrund der aktuellen DTK10 zu digitalisieren. Dabei wird der Grenzverlauf anhand von topographischen Objekten (Wege, Gräben, Straßen, Böschungen, Bebauung, Vegetationsgrenzen, ), die auf der VO-Karte dargestellt und auf der DTK10 identifiziert wurden, rekonstruiert. Zur Unterstützung können die aktuell verfügbaren DOP verwendet werden. b) Für das (einzelne) LSG liegen (zumindest für Teilbereiche, z.b. Ausgrenzungen/Ortsherausnahmen) auch Abgrenzungskarten mit Flurstücksgrenzen vor, aber kein separates LSG-Shapefile 1. Für die Bereiche, in denen die ALK mit der DTK10 nicht harmoniert (Abweichungen > 10m), ist für die relevanten Abschnitte der aus den flurstücksgenauen Abgrenzungskarten zu entnehmende Grenzverlauf des LSG sinngemäß (z.b. Grenze entlang eines Weges oder eines Grabens) vor dem Hintergrund der DTK10 zu digitalisieren. 2. Für die Bereiche, in denen die ALK mit der DTK10 harmoniert (Abweichungen <= 10m), ist die LSG-Abgrenzung aus der ALK zu übernehmen bzw. ALK-konform zu digitalisieren (der Übergang ist i.d.r. fließend zu gestalten, s. Abb. 1). c) Neben Verordnungs- bzw. Abgrenzungskarten für das (einzelne) LSG wird von der zuständigen UNB des LK oder der zuständigen GSG-V ein separates LSG-Shapefile zur Verfügung gestellt, das auf ATKIS-Daten angepasst ist. 1. Die Qualität der Geometrie dieses Shapefiles ist entsprechend dem Prüfprotokoll (Anlage B) zu überprüfen. 2. Grundsatz (s.o.) beachten! 3. Festgestellte Mängel sind wenn möglich zu beseitigen, der Datenlieferant ist über die Mängel detailliert zu informieren, und der korrigierte Geodatenbestand ist zurückzusenden. Wenn die Mängelbeseitigung nicht möglich ist, wird der Datenlieferant darüber informiert und es wird um Zusendung eines neuen (korrigierten) Shapefiles gebeten. 4. Die Geometrien des (gegebenenfalls korrigierten) Shapefiles werden in den landesweiten Geodatenbestand der LSG in M-V übernommen. d) Neben Verordnungs- bzw. Abgrenzungskarten für das (einzelne) LSG wird von der zuständigen UNB des LK oder der zuständigen GSG-V ein separates Shapefile zur Verfügung gestellt, das auf ALK-Daten angepasst ist. 1. Für die Bereiche, in denen die ALK mit der DTK10 nicht harmoniert (Abweichungen > 10m), ist für die relevanten Abschnitte der aus den Verordnungs- bzw. Abgrenzungskarten zu entnehmende Grenzverlauf des LSG sinngemäß (z.b. Grenze entlang eines Weges oder eines Grabens) vor dem Hintergrund der DTK10 zu digitalisieren. 2. Für die Bereiche, in denen die ALK mit der DTK10 harmoniert (Abweichungen <= 10m), ist die LSG-Abgrenzung aus dem gelieferten Shapefile zu übernehmen (der Übergang ist i.d.r. fließend zu gestalten, s. Abb. 1). LSG-Digitalisierung projektbezogene Digitalisiervorschrift 10_11_23.doc Seite 3 von
4 e) Neben Verordnungs- bzw. Abgrenzungskarten für das (einzelne) LSG wird von der zuständigen UNB des LK oder der zuständigen GSG-V das separate LSG-Shapefile zur Verfügung gestellt, das zum Drucken der Verordnungs- bzw. Abgrenzungskarten benutzt wurde. Die Geometrie des Shapefiles wird in den landesweiten Geodatenbestand der LSG in M-V übernommen. LSG-Digitalisierung projektbezogene Digitalisiervorschrift 10_11_23.doc Seite 4 von
5 Abbildung 1: Gestaltung eines fließenden Übergangs falsch richtig Erfassung der Sachdaten Es ist für den Geodatenbestand eine Attributtabelle zu erstellen. Die Struktur dieser Attributtabelle wurde in Anlage A beschrieben. Die Bedeutung der einzelnen Attribute ist ebenfalls Anlage A zu entnehmen. Die Eintragung der Werte für die den einzelnen LSG zuzuordnenden Sachdaten (Attribute) erfolgt i.d.r. individuell entsprechend den Anlage A zu entnehmenden Festlegungen. Datendokumentation (Metadaten) Die Datendokumentation für den aktuellen Geodatenbestand der Flächen der LSG in M-V (lsg_f.doc) ist vollständig entsprechend Anlage A zu erstellen und laufend zu halten. Für jeden Jahresstand (Geodatenbestand der Flächen der LSG in M-V zum Stichtag nn) ist eine separate Datendokumentation lsgnn_f.doc entsprechend Anlage A zu erstellen. Datenprüfung Jeweils vor Abspeicherung eines neuen Jahresstandes hat durch den Bearbeiter eine Datenprüfung zu erfolgen. Die durchzuführenden Prüfungen sind Anlage B zu entnehmen. Die erfolgten Prüfungen sind in einem Protokoll gemäß Anlage B zu dokumentieren. Eventuell festgestellte Mängel sind abzustellen. Der Projektverantwortliche zeichnet das Prüfprotokoll gegen, nachdem er nochmals zumindest stichprobenartig die Qualität des abzuspeichernden Geodatenbestandes kontrolliert hat, insbesondere die Beseitigung der eventuell festgestellten Mängel. LSG-Digitalisierung projektbezogene Digitalisiervorschrift 10_11_23.doc Seite 5 von
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