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1 März 2011 Newsletter Am 5. Juli 2010 haben Russland, Kasachstan und Belarus (Weißrussland) in Astana auf dem Gipfel der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (EURASEC) das Inkrafttreten des Vertrages über den Zollkodex der Zollunion ab dem 6. Juli beschlossen. Mit diesem Datum begann somit die tatsächliche Existenz der Zollunion. Historischer Exkurs: Nach dem Zerfall der UdSSR im Jahre 1991 gab es mehrere Versu che einer wirtschaftlichen Integration im postsowjetischen Raum. So wurde im September 1993 von 12 GUS-Staaten der Vertrag über die Gründung einer Wirtschaftsunion vereinbart. Im Januar 1995 unterzeichneten Russland, Belarus und Kasachstan (später schloss sich auch Kirgisien an) ein Abkommen über die Gründung einer Zollunion. Im Februar 1999 wurde auf der Grundlage der früheren Vereinbarungen der Vertrag über die Zollunion und den Einheitlichen Wirtschaftsraum abgeschlossen, dem sich auch Tadschikistan anschloss. Zum Zwecke der endgültigen Festigung der Zusammenarbeit wurde im Jahre 2000 die EURASEC (Eurasische Wirtschaftsgemeinschaft) gegründet, deren Mitglieder alle fünf oben genannten Republiken wurden. Nach Ablauf mehrerer Jahre wurde klar, dass nur einzelne Länder der EURASEC das Konzept zur Gründung einer Zollunion um - setzen können. Am 6. Oktober 2007 unterzeichneten daher Russland, Belarus und Kasachstan in Duschanbe den Vertrag über die Gründung eines einheitlichen Zollgebietes und die Bildung einer Zollunion. Zweieinhalb Jahre lang wurde an der Schaffung der vertraglichen und normativen Grundlagen dieser Zollunion gearbeitet. Am 27. November 2009 unterzeichneten die Staatsoberhäupter von Russland, Belarus und Kasachstan den Vertrag über den Zollkodex der Zollunion. Am 1. Januar 2010 trat der Gemeinsame Zolltarif in Kraft. Ab diesem Datum nahm die Zollunion formal ihre Tätigkeit auf. I. SYSTEM DER ORGANE DER ZOLLUNION Das System der Organe der Zollunion kann wie folgt dargestellt werden: Zwischenstaatlicher Rat der Staatsoberhäupter Zwischenstaatlicher Rat der Regierungschefs Oberstes Organ der Zollunion. Es verhandelt grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Zollunion, bestimmt die Strategie und Perspektiven der Integrationsentwicklung und trifft Entscheidungen zur Um - setzung der Ziele und Aufgaben der Zollunion. Ausschuss der Zollunion (AZU) Ständig handelndes Regulierungsorgan der Zollunion. Zuständigkeitsbereich: Regulierung des Außenhandels der Zollunion durch Maßnahmen zur zolltariflichen und nicht tariflichen Regulierung, zur technischen, hygienischen, tierärztlichen, phytosanitären Kontrolle sowie sonstiger Maßnahmen, die in allen Mitgliedstaaten der Zollunion getroffen werden müssen. Gericht der EURASEC An das Gericht der EURASEC können sich die Mitgliedstaaten der Zollunion, die Organe der Zollunion sowie Wirtschaftssubjekte der Staaten, welche Mitglieder der Zollunion sind, wenden. 1 In der Republik Kasachstan und in der Russischen Föderation findet der Vertrag über den Zollkodex der Zollunion seit dem 1. Juli 2010 Anwendung.

2 Seite 2 März 2011 II. GESETZGEBUNG DER ZOLLUNION Die Zollgesetzgebung der Mitgliedstaaten der Zollunion setzt sich aus gesetzlichen Vorschriften der Zollunion und nationalen gesetzlichen Vorschriften zusammen. So sieht die Struktur der Zollgesetzgebung in der Russischen Föderation wie folgt aus: Internationale Verträge. Zollkodex der Zollunion Gesetzgebung der Zollunion Beschlüsse des Ausschusses der Zollunion Föderales Gesetz Über die Zollregelung in der Russischen Föderation Erlasse des Präsidenten und Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation Nationale Gesetzgebung Normative Rechtsakte des Föderalen Zolldienstes der Russischen Föderation Das Föderale Gesetz Nr. 311-FS vom Über die Zollregelung in der Russischen Föderation (Zollregelungsgesetz) ist am 29. Dezember 2010 in Kraft getreten. Zeitgleich ist der bisherige Zollkodex der Russischen Föderation von 2004 außer Kraft getreten. Die Gesetzgebung der Zollunion hat auf dem Gebiet der Russischen Föderation direkte Geltung und Vorrang vor dem nationalen Recht. Die Vorschriften der nationalen Gesetzgebung sind nur anzu wenden, wenn im Zollkodex der Zollunion eine Regelung fehlt. Russland hat sich im November 2010 dem Internationalen Über einkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Kyoto-Übereinkommen) 2 angeschlossen. Die meisten Regelungen dieses Übereinkommens sind bereits im Zoll kodex der Zollunion und im Zollregelungsgesetz umgesetzt worden. Der Beitritt zum Kyoto-Übereinkommen stellt einen weiteren Schritt zum Beitritt Russlands zur Welthandelsorganisation (WTO) dar. III. GRUNDLEGENDE NEUERUNGEN IN DER ZOLLGESETZGEBUNG 1. Einführung der Institution des bevollmächtigten Wirtschaftsoperators Der bevollmächtigte Wirtschaftsoperator ist aus den im Zoll kodex der Russischen Föderation vorgesehenen speziellen vereinfachten Verfahren entwickelt worden. Der Status des bevollmächtigten Wirtschaftsoperators kann nur Importeuren und Exporteuren, nicht aber Vermittlern verliehen werden. Der bevollmächtigte Wirtschaftsoperator genießt folgende Ver - ein fachungen (davon ausgenommen sind akzisepflichtige Waren, die einer Markierung unterliegen): Freigabe von Waren vor Einreichung einer Zolldeklaration bei Zahlung erst zum Zeitpunkt der Einreichung der Zolldeklaration. Damit wird eine unverzinsliche Stundung der Zahlung für einen Zeitraum von 10 bis zu 40 Tagen gewährt; 2 Föderales Gesetz Nr. 279-FS vom Über den Anschluss der Russischen Föderation an das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren vom 18. Mai 1973 in der Fassung des Protokolls zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren vom 26. Juni 1999 // Gesetzessammlung der Russischen Föderation, , Nr. 45, Seite 5744.

3 Seite 3 März 2011 Möglichkeit zum Abschluss des Transitverfahrens am Sitz des bevollmächtigten Wirtschaftsoperators ohne Leistung einer Kaution zur Sicherstellung der Entrichtung von Zollzahlungen; die vorläufige Lagerung der Waren im eigenen Lager des bevollmächtigten Wirtschaftsoperators ohne dessen Aufnahme in das Register für Besitzer von Verwahrungslagern; Einreichung einer nicht vollständigen Zolldeklaration und die Erstellung von regelmäßigen Zolldeklarationen u.ä.. Voraussetzungen für den Status des bevollmächtigten Wirtschaftsoperators sind: Leistung einer Sicherheit für die Entrichtung von Zollzahlungen und Steuern in Höhe von einer Million Euro (für produzierende Gesellschaften und (oder) Exporteure, deren Waren nicht mit Ausfuhrzollgebühren belegt werden, in Höhe von einhundertfünfzigtausend Euro); Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des Außenhandels während eines Zeitraums von nicht weniger als einem Jahr; Keine Außenstände bei Zollzahlungen und Steuern; Keine Verletzungen von Zollregeln während des vergangenen Jahres (etwa Vorlage von unzutreffenden Deklarationen); Eigentums- oder Mietrechten an speziellen Räumen oder offenen Plätzen für die vorläufige Aufbewahrung von ausländischen Waren; Ggf. weitere Anforderungen. 2. Deklarierung von Waren durch Zollvertreter Die Zolldeklarierung von Waren hat durch folgende Personen zu erfolgen (Art. 179 Pkt. 2 Zollkodex der Zollunion): den Zollbeteiligten (Deklarant) (eine russische Gesellschaft, die einen Außenhandelsvertrag über die Lieferung oder Vertretung einer ausländischen Gesellschaft abgeschlossen hat) oder den Zollvertreter (eine russische Gesellschaft, die in ein spezielles Register aufgenommen wurde), der im Namen und im Auftrag des Zollbeteiligten handelt. Zwischen dem Zollbeteiligten und dem Zollvertreter muss ein Dienstleistungsvertrag über die Erbringung von Deklarationsleistungen abgeschlossen werden (Art. 60 Pkt. 3 Zollregelungsgesetz). Art. 12 des Zollkodexes der Russischen Föderation sah diese Verpflichtung zum Abschluss eines direkten Vertrages zwischen dem Zollbeteiligten und dem Zollvertreter nicht vor. 3. Neues in der Zollabfertigung von Waren Am 1. Januar 2011 sind neue Regeln für die Deklarierung von Waren in Kraft getreten. Diese Regeln sind einheitlich und müssen in allen Mitgliedsstaaten der Zollunion Anwendung finden; sie finden sich in den Beschlüssen des Ausschusses der Zollunion Nr , 378 4, , Durch den Beschluss des Ausschusses der Zollunion Nr. 379 sind eine einheitliche Form der Warendeklaration für die Mitgliedsstaaten der Zollunion und eine einheitliche Anleitung zum Ausfüllen der Warendeklaration (Anleitung) eingeführt worden. Gemäß dieser Anleitung besteht eine Warendeklaration aus einem Haupt- und Zusatzblatt des Formates A4. Selbstkopierende Formulare sind ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr zugelassen. Nützliche Information: Ein Formular der Warendeklaration ist der offiziellen Website des Ausschusses der Zollunion zu entnehmen ( es befindet sich auch in den rechtlichen Datenbanken Consultant plus und Garant. Die Warendeklaration wird in drei Exemplaren ausgefertigt (ein Exemplar ist für das zuständige Zollamt, zwei Exemplare sind für den Zollbeteiligten und den Beförderer bestimmt). Sie ist lediglich mit Großbuchstaben in russischer Sprache auszufüllen, wobei ausländische Bezeichnungen mit lateinischen Buchstaben eingetragen werden können. Im Zollkodex der Zollunion ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass bei Einreichung einer schriftlich gefassten Zolldeklaration auch deren elektronische Kopie bei der Zollbehörde einzureichen ist. Was die elektronische Deklarierung von Waren anbetrifft, so enthält das Zollregelungsgesetz einen Hinweis darauf, dass bis zum 1. Januar 2014 Waren nach Wahl des Zollbeteiligten schriftlich oder elektronisch deklariert werden kann. Somit muss sich Russland ab 2014 vollständig auf die elektronische Form der Vorlage von Deklarationen umstellen, wobei eventuelle Ausnahmen durch die gesetzlichen Vorschriften festzulegen sind. Nach Informationen des Vertreters des Föderalen Zolldienstes der Russischen Föderation (FTS) werden alle russischen Zollstellen 3 Beschluss des Ausschusses der Zollunion Nr. 257 vom Über die Anleitungen zum Ausfüllen von Zolldeklarationen sowie über Formulare der Zolldeklarationen // Tamoshennyj vestnik, Nr. 12, 13, 15, 17, Juni September Beschluss des Ausschusses der Zollunion vom Nr. 378 Über Klassenverzeichnisse, die zum Ausfüllen der Zolldeklarationen verwendet werden // 5 Beschluss des Ausschusses der Zollunion vom Nr. 379 Über die Änderung des Beschlusses des Ausschusses der Zollunion vom 20. Mai 2010 Nr. 257 Über die Anleitungen zum Ausfüllen von Zolldeklarationen sowie über Formulare der Zolldeklarationen sowie über die Ergänzung des Beschlusses des Ausschusses der Zollunion vom 18. Juni 2010 Nr. 289 Über die Form und die Art und Weise der Ausfüllung einer Transitdeklaration // Tamoshennyj vestnik, Nr. 20, 22, 23, Oktober Dezember Beschluss des Ausschusses der Zollunion Nr. 421 vom Über Struktur und Formate elektronischer Kopien der Zolldeklarationen // tsouz.ru/kts/kts20/pages/r_421.aspx.

4 Seite 4 März 2011 ab dem 1. Januar 2011 imstande sein, das elektronische Verfahren der Warendeklaration abzuwickeln. Die Art und Weise des Ausfüllens sowie der Inhalt der Warendeklaration haben für Russland keine massiven Veränderungen erlitten. Die Anleitung beinhaltet jedoch einzelne Neuerungen, die von den Teilnehmern der Außenwirtschaftstätigkeit zu beachten sind. So legt die Anleitung fest, dass in einer Warendeklaration nicht mehr als 999 Waren erklärt werden dürfen. Darüber hinaus enthält die Anleitung spezielle Regeln, die ausschließlich für die Russische Föderation gelten: Lebensnotwendige und besonders wichtige Arzneimittel werden als eine Ware deklariert, soweit sie eine einheitliche Bezeichnung, Arzneimittelform, Dosierung und Darreichungsform haben; Falls in einer Warendeklaration zu einer Warenpartie gehörende Waren mit unterschiedlichen Bezeichnungen unter Angabe eines Klassifikationscodes gemäß TN WED 7 der Zollunion deklariert werden, wird anstatt der Zusatzblätter die in drei Exemplaren auszufertigende Warenliste verwendet. Dabei ist diese Warenliste unentbehrlicher Bestandteil der Warendeklaration. In dieser Liste müssen Angaben zu allen Wareneinheiten sowie zur Anzahl jeder Ware, zum Wert und zum Klassifikationscode jeder Ware gemäß TN WED der Zollunion enthalten sein. Geändert wurde auch das Verfahren zum Ausfüllen einzelner Zeilen der Warendeklaration. So wurde die Liste von in der Waren deklaration zu erklärenden und zum Zwecke der Währungs kontrolle zu verwendenden Angaben, die früher in der Zeile 28 des Abfertigungsscheines aufgeführt wurden, wesentlich reduziert. Ab dem 1. Januar 2011 müssen vor diesem Hintergrund lediglich die Nummer des Geschäftspasses (Zeile 44) sowie Angaben zum Charakter des Rechtsgeschäftes und zu Besonderheiten des Außenwirtschaftsgeschäftes angegeben werden (Zeile 24). Änderungen betreffen die Zeile 47 Berechnung der Zahlungen : Gesondert werden berechnete und tatsächlich entrichtete Zollzahlungen aufgeführt, die sich nach den durch den Zollkodex der Zollunion und internationale Verträge der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegten Besonderheiten der Berechnung und Entrichtung der Zollzahlungen richten. Gemäß den neuen Regeln wird der Statistikwert (Zeile 46) der zu deklarierenden Ware aus den in Zeile 42 Warenpreis enthaltenen Angaben nach dem Verfahren zur Berechnung des Statistik wertes der Ware berechnet 8. Dabei muss der Statistikwert an der Grenze der Russischen Föderation und nicht an der Grenze der Zollunion zugrunde gelegt werden. Durch den Beschluss des Ausschusses der Zollunion Nr. 378 wurden einheitliche Klassenverzeichnisse bestätigt, welche in Russland, Belarus und Kasachstan Anwendung finden werden. Dabei bleiben in der Russischen Föderation drei Klassenverzeichnisse rechtskräftig, die auf nationaler Ebene angewandt werden: Klassenverzeichnis für den Charakter des Geschäftes; Klassenverzeichnis für Besonderheiten eines Außen wirt schafts - geschäftes; Klassenverzeichnis für zusätzliche Zollinformationen. 4. Neues im Zollverfahren Es wurde abschließend festgelegt, in welchen Fällen eine Verlängerung der Fristen zur Freigabe von Waren auf maximal 10 Werktage ab dem auf die Registrierung der Zolldeklaration folgenden Tag zulässig ist (Art. 220 Pkt. 2 Zollregelungsgesetz): Dazu muss die Durchführung oder Fertigstellung von Zollkontrollverfahren in entsprechender Form notwendig sein. Die Regierung der Russischen Föderation kann auch kürzere oder längere Fristen festlegen, damit einzelne, bedingt freigegebene Waren den Status Waren der Zollunion erlangen können. Die Gesamtfrist beträgt dabei fünf Jahre (Art. 229 Pkt. 4 Zollregelungsgesetz). Es wurde ein vereinfachtes Verfahren zur Ausfuhr von Waren eingeführt, auf die keine Ausfuhrzollgebühren anzuwenden sind. Es sieht eine vereinfachte Deklarierung sowie eine verkürzte Frist zur Freigabe von Waren vier Stunden vor (Art. 232 Zollregelungsgesetz). Aus dem Zollkodex der Zollunion und dem Zollregelungsgesetz wurde das Verfahren des inländischen Zolltransits ausgenommen. Die von einer inländischen Zollbehörde an eine andere Zollbehörde zu befördernden Waren werden in diesem Verfahren des Zolltransits überführt. 5. Zollzahlungen und Absicherung ihrer Entrichtung Art. 112 Pkt. 6 Zollregelungsgesetz legt Ausnahmefälle fest, in denen eine Anpassung des Zollwertes vor Freigabe der Waren erfolgt: Aufdeckung von Abweichungen zwischen den erklärten und den tatsächlichen Angaben (wenn eine solche Abweichung die Größe des Wertes beeinflusst hat); Entdeckung von tatsächlichen Fehlern (Tipp- bzw. Rechenfehlern u.ä). Subjektive Zweifel eines Zollinspektors an der Richtigkeit des Zollwertes bilden lediglich die Grundlage für die Durchführung einer zusätzlichen Prüfung, in deren Rahmen die Ware gegen Vorlage 7 Warennomenklatur der Außenwirtschaftstätigkeit der Zollunion. 8 Das Verfahren zur Berechnung des statistischen Warenwertes ist der Anlage 3 zur Instruktion zu entnehmen.

5 Seite 5 März 2011 einer Kaution freigegeben wird, nicht aber für die Anpassung des Wertes vor Warenfreigabe. Grundlegende Probleme bei der Entrichtung der Zollzahlungen: Das Zollregelungsgesetz enthält keine Regelungen, wonach jede Person Zollzahlungen entrichten kann bzw. Zollzahlungen von jeder Person zugunsten einer anderen, zur Entrichtung verpflichteten Person entrichtet werden können; Es fehlt eine Regelung, wonach Zinsen für zurückzuzahlende Beträge bei der Rückerstattung von zu viel entrichteten Zollzahlungen ab dem Datum der Zahlung berechnet werden können; Es fehlt die Möglichkeit, die bei Aufnahme in das Register geleistete Kaution als Hauptkaution (Generalkaution) zu verwenden; Nach Art. 121 Zollregelungsgesetz besteht keine Möglichkeit, geleistete Vorauszahlungen zur Entrichtung der Einfuhrzollgebühr zu verwenden; Es besteht weiterhin keine Möglichkeit, gezahlte Einfuhrzollgebühren mit sonstigen Zahlungen (Mehrwertsteuer, Akzise, Ausfuhrzollgebühr) zu verrechnen. Der Art. 137 Zollregelungsgesetz sieht Fälle vor, in denen keine Kaution zur Absicherung der Entrichtung von Zollzahlungen zu leisten ist: für technologische Ausrüstungen mit dazugehörigem Zubehör, bei deren Einfuhr keine Mehrwertsteuer anfällt; für Luft- und Meeresschiffe, die in das Satzungskapital von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung eingebracht werden u.a. Allerdings kann eine Kaution auch für diese Waren gefordert werden, insbesondere wenn der Zollbeteiligte: die Außenwirtschaftstätigkeit weniger als ein Jahr lang ausübt; er Schulden bei der Entrichtung von Zollzahlungen hat; er innerhalb eines Jahres vorher für die nicht zweckentsprechende Verwendung der Waren verwaltungsrechtlich belangt wurde; in sonstigen Fällen, wenn das Zollorgan Grund zur Annahme hat, dass die ihm gegenüber übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt werden. 6. Zollkontrolle 6.1 Zollkontrolle bei der Einfuhr von Waren Bei der Durchführung der Zollkontrolle gehen die Zollbehörden vom Stichprobengrundsatz aus und beschränken sich lediglich auf diejenigen Formen der Zollkontrolle, die zur Sicherung der Einhaltung der Zollgesetzgebung ausreichend sind (Art. 94 Pkt. 1 Zollkodex der Zollunion, Art. 161 Pkt. 3 Zollregelungsgesetz). Bei der Auswahl der Objekte und der Formen der Zollkontrolle wird das Risikosteuerungssystem (RSS) verwendet, das auf einer effektiven Nutzung von zollbehördlichen Ressourcen zur Verhinderung von Verletzungen der zollrechtlichen Vorschriften der Zollunion und der Zollgesetzgebung der Russischen Föderation beruht. Dabei handelt es sich insbesondere um Rechtsverletzungen, die 1) einen dauerhaften Charakter haben; 2) mit schwerer Zoll- und Steuerhinterziehung verbunden sind; 3) die Konkurrenzfähigkeit inländischer Warenhersteller schädigen. Somit stellt das RSS ein automatisiertes System zur Einschätzung von Risiken dar, die eine stichprobenweise Kontrolle bei der Einfuhr von Waren in das Gebiet der Zollunion ermöglicht. Als Risikofaktoren können zum Beispiel dienen: ein nicht sinnvoller Weg zur Beförderung von Waren; der Güterempfänger/Güterabsender hat gegen zollrechtliche Vorschriften verstoßen; die Verpackung wird getrennt von der Ware eingeführt; die Waren sind mit einer Marke markiert, obwohl der Importeur kein offizieller Lieferant dieser Waren ist. 6.2 Zollkontrolle nach Freigabe der Waren Nach Freigabe der Waren führen die Zollbehörden Zollkontrollen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Beendigung des Verbleibs der Waren unter Zollkontrolle durch. Ziel dieser Zollkontrolle ist es, die zur Freigabe der Waren getätigten Angaben zu prüfen. Die Zollbehörden können kommerzielle und buchhalterische Dokumente sowie sonstige Informationen anfragen, die sich auf die Bewegung, Freigabe oder Nutzung der Waren beziehen. Die Zollkontrolle erfolgt nach Freigabe der Waren in Form einer Zollprüfung. Diese kann als auswärtige Prüfung (am Ort der zu prüfenden Person) oder als innendienstliche Prüfung (am Sitz der Zollbehörde) durchgeführt werden. Der Art. 177 Zollregelungsgesetz legt das Verfahren zur Durchführung einer neuen Form der Kontrolle der Prüfung des Systems der Erfassung und Berichterstattung fest. Neben dem Recht auf Durchführung der Zollkontrolle nach Freigabe der Waren behält sich das übergeordnete Zollorgan das Recht vor, eine unbefristete behördliche Kontrolle durchzuführen und die früher getroffene Entscheidung aufzuheben oder zu ändern (Art. 24 Zollregelungsgesetz). 7. Neues in der nichttariflichen Regulierung 7.1 Sanitär-epidemische Kontrolle Durch Beschluss des Ausschusses der Zollunion Nr. 299 vom 28. Mai 2010 wurden eine Liste von der sanitär-epidemischen

6 Seite 6 März 2011 Kontrolle unterliegenden Waren sowie eine Liste von Waren bestätigt, die staatlich registriert werden müssen. Durch Beschluss des Ausschusses der Zollunion Nr. 318 vom 18. Juni 2010 wurden die Listen der quarantänepflichtigen Produkte bestätigt. Es handelt sich um Produkte: mit hohem Pflanzengesundheitsrisiko, die einer Kontrolle an der Grenze unterliegen; mit niedrigem Pflanzengesundheitsrisiko, die einer Kontrolle auf dem Territorium der Zollunion unterliegen. 7.2 Technische Regulierung Durch Beschluss des Ausschusses der Zollunion Nr. 319 vom 18. Juni 2010 wurden u.a. Dokumente zu folgenden Punkten bestätigt: Verfahren zur Aufnahme der Zertifizierungsorgane in das Einheitliche Register von Zertifizierungsorganen der Zollunion ( Einheitsregister ); Einheitsvorlagen für Zertifikate und Konformitätserklärungen ( Einheitsvorlagen ); Eine einheitliche Liste von Produkten, die eines Eignungsnachweises bedürfen ( Einheitsliste ); Die Bestimmung über die Art und Weise der Einfuhr von Produkten, die eines Eignungsnachweises bedürfen. Bei der Zollabfertigung wird die Eignung durch Vorlage eines der folgenden Dokumente bestätigt: Konformitätszeugnis nach Maßgabe der nationalen rechtlichen Vorschriften des Einfuhrlandes; Eines aufgrund der Einheitsvorlage erstellten Eignungsnachweises der Zollunion für Waren, die in die Einheitsliste aufgenommen wurden; Die Konformitätserklärung (wird im Namen des Herstellers oder des Lieferanten vorgelegt, muss einen Hinweis auf die zugrunde liegenden Dokumente enthalten; sie unterliegt der Registrierung bei den in das Einheitsregister aufgenommenen Zertifizierungsbehörden). Ein Eignungsnachweis ist insbesondere bei der Einfuhr von folgenden Waren nicht erforderlich: Zubehör zu früher zertifizierter Ausrüstung bei Vorlage der Zertifikate für die Ausrüstung; Rohstoffen zur Herstellung der Fertigproduktion. Durch Beschluss des Ausschusses der Zollunion Nr. 319 wurden folgende Alternativen für in die Einheitsliste aufgenommene Produkte (bis zum 1. Januar 2012) vorgesehen: Konformitätszeugnisse und -erklärungen können gemäß der nationalen Gesetzgebung des Mitgliedstaates der Zollunion ausgefertigt werden oder Konformitätszeugnisse (Eignungsnachweise) und Konformitäts - erklärungen können aufgrund der Einheitsvorlagen aus ge fertigt werden. Die Eignung von Produkten, die nicht in die Einheitsliste aufgenommen wurden, wird auf Grundlage der nationalen Gesetzgebung nachgewiesen. Die Einheitsliste gilt für eine konkrete Art von Produkten bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen tech nischen Reglements, das die jeweilige Art von Produkten für die Mitgliedstaaten der Zollunion regeln wird. BEITEN BURKHARDT RECHTSANWÄLTE (ATTORNEYS-AT-LAW) MOSKAU TURCHANINOV PER. 6/ MOSKAU TEL.: FAX: FALK TISCHENDORF FALK.TISCHENDORF@BBLAW.COM ST. PETERSBURG MARATA STR LIT. A OFFICE ST. PETERSBURG TEL.: FAX: NATALIA WILKE NATALIA.WILKE@BBLAW.COM 03/2011

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