März Newsletter
|
|
- Kai Schmitz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 März 2011 Newsletter Am 5. Juli 2010 haben Russland, Kasachstan und Belarus (Weißrussland) in Astana auf dem Gipfel der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (EURASEC) das Inkrafttreten des Vertrages über den Zollkodex der Zollunion ab dem 6. Juli beschlossen. Mit diesem Datum begann somit die tatsächliche Existenz der Zollunion. Historischer Exkurs: Nach dem Zerfall der UdSSR im Jahre 1991 gab es mehrere Versu che einer wirtschaftlichen Integration im postsowjetischen Raum. So wurde im September 1993 von 12 GUS-Staaten der Vertrag über die Gründung einer Wirtschaftsunion vereinbart. Im Januar 1995 unterzeichneten Russland, Belarus und Kasachstan (später schloss sich auch Kirgisien an) ein Abkommen über die Gründung einer Zollunion. Im Februar 1999 wurde auf der Grundlage der früheren Vereinbarungen der Vertrag über die Zollunion und den Einheitlichen Wirtschaftsraum abgeschlossen, dem sich auch Tadschikistan anschloss. Zum Zwecke der endgültigen Festigung der Zusammenarbeit wurde im Jahre 2000 die EURASEC (Eurasische Wirtschaftsgemeinschaft) gegründet, deren Mitglieder alle fünf oben genannten Republiken wurden. Nach Ablauf mehrerer Jahre wurde klar, dass nur einzelne Länder der EURASEC das Konzept zur Gründung einer Zollunion um - setzen können. Am 6. Oktober 2007 unterzeichneten daher Russland, Belarus und Kasachstan in Duschanbe den Vertrag über die Gründung eines einheitlichen Zollgebietes und die Bildung einer Zollunion. Zweieinhalb Jahre lang wurde an der Schaffung der vertraglichen und normativen Grundlagen dieser Zollunion gearbeitet. Am 27. November 2009 unterzeichneten die Staatsoberhäupter von Russland, Belarus und Kasachstan den Vertrag über den Zollkodex der Zollunion. Am 1. Januar 2010 trat der Gemeinsame Zolltarif in Kraft. Ab diesem Datum nahm die Zollunion formal ihre Tätigkeit auf. I. SYSTEM DER ORGANE DER ZOLLUNION Das System der Organe der Zollunion kann wie folgt dargestellt werden: Zwischenstaatlicher Rat der Staatsoberhäupter Zwischenstaatlicher Rat der Regierungschefs Oberstes Organ der Zollunion. Es verhandelt grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Zollunion, bestimmt die Strategie und Perspektiven der Integrationsentwicklung und trifft Entscheidungen zur Um - setzung der Ziele und Aufgaben der Zollunion. Ausschuss der Zollunion (AZU) Ständig handelndes Regulierungsorgan der Zollunion. Zuständigkeitsbereich: Regulierung des Außenhandels der Zollunion durch Maßnahmen zur zolltariflichen und nicht tariflichen Regulierung, zur technischen, hygienischen, tierärztlichen, phytosanitären Kontrolle sowie sonstiger Maßnahmen, die in allen Mitgliedstaaten der Zollunion getroffen werden müssen. Gericht der EURASEC An das Gericht der EURASEC können sich die Mitgliedstaaten der Zollunion, die Organe der Zollunion sowie Wirtschaftssubjekte der Staaten, welche Mitglieder der Zollunion sind, wenden. 1 In der Republik Kasachstan und in der Russischen Föderation findet der Vertrag über den Zollkodex der Zollunion seit dem 1. Juli 2010 Anwendung.
2 Seite 2 März 2011 II. GESETZGEBUNG DER ZOLLUNION Die Zollgesetzgebung der Mitgliedstaaten der Zollunion setzt sich aus gesetzlichen Vorschriften der Zollunion und nationalen gesetzlichen Vorschriften zusammen. So sieht die Struktur der Zollgesetzgebung in der Russischen Föderation wie folgt aus: Internationale Verträge. Zollkodex der Zollunion Gesetzgebung der Zollunion Beschlüsse des Ausschusses der Zollunion Föderales Gesetz Über die Zollregelung in der Russischen Föderation Erlasse des Präsidenten und Beschlüsse der Regierung der Russischen Föderation Nationale Gesetzgebung Normative Rechtsakte des Föderalen Zolldienstes der Russischen Föderation Das Föderale Gesetz Nr. 311-FS vom Über die Zollregelung in der Russischen Föderation (Zollregelungsgesetz) ist am 29. Dezember 2010 in Kraft getreten. Zeitgleich ist der bisherige Zollkodex der Russischen Föderation von 2004 außer Kraft getreten. Die Gesetzgebung der Zollunion hat auf dem Gebiet der Russischen Föderation direkte Geltung und Vorrang vor dem nationalen Recht. Die Vorschriften der nationalen Gesetzgebung sind nur anzu wenden, wenn im Zollkodex der Zollunion eine Regelung fehlt. Russland hat sich im November 2010 dem Internationalen Über einkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Kyoto-Übereinkommen) 2 angeschlossen. Die meisten Regelungen dieses Übereinkommens sind bereits im Zoll kodex der Zollunion und im Zollregelungsgesetz umgesetzt worden. Der Beitritt zum Kyoto-Übereinkommen stellt einen weiteren Schritt zum Beitritt Russlands zur Welthandelsorganisation (WTO) dar. III. GRUNDLEGENDE NEUERUNGEN IN DER ZOLLGESETZGEBUNG 1. Einführung der Institution des bevollmächtigten Wirtschaftsoperators Der bevollmächtigte Wirtschaftsoperator ist aus den im Zoll kodex der Russischen Föderation vorgesehenen speziellen vereinfachten Verfahren entwickelt worden. Der Status des bevollmächtigten Wirtschaftsoperators kann nur Importeuren und Exporteuren, nicht aber Vermittlern verliehen werden. Der bevollmächtigte Wirtschaftsoperator genießt folgende Ver - ein fachungen (davon ausgenommen sind akzisepflichtige Waren, die einer Markierung unterliegen): Freigabe von Waren vor Einreichung einer Zolldeklaration bei Zahlung erst zum Zeitpunkt der Einreichung der Zolldeklaration. Damit wird eine unverzinsliche Stundung der Zahlung für einen Zeitraum von 10 bis zu 40 Tagen gewährt; 2 Föderales Gesetz Nr. 279-FS vom Über den Anschluss der Russischen Föderation an das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren vom 18. Mai 1973 in der Fassung des Protokolls zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren vom 26. Juni 1999 // Gesetzessammlung der Russischen Föderation, , Nr. 45, Seite 5744.
3 Seite 3 März 2011 Möglichkeit zum Abschluss des Transitverfahrens am Sitz des bevollmächtigten Wirtschaftsoperators ohne Leistung einer Kaution zur Sicherstellung der Entrichtung von Zollzahlungen; die vorläufige Lagerung der Waren im eigenen Lager des bevollmächtigten Wirtschaftsoperators ohne dessen Aufnahme in das Register für Besitzer von Verwahrungslagern; Einreichung einer nicht vollständigen Zolldeklaration und die Erstellung von regelmäßigen Zolldeklarationen u.ä.. Voraussetzungen für den Status des bevollmächtigten Wirtschaftsoperators sind: Leistung einer Sicherheit für die Entrichtung von Zollzahlungen und Steuern in Höhe von einer Million Euro (für produzierende Gesellschaften und (oder) Exporteure, deren Waren nicht mit Ausfuhrzollgebühren belegt werden, in Höhe von einhundertfünfzigtausend Euro); Ausübung einer Tätigkeit im Bereich des Außenhandels während eines Zeitraums von nicht weniger als einem Jahr; Keine Außenstände bei Zollzahlungen und Steuern; Keine Verletzungen von Zollregeln während des vergangenen Jahres (etwa Vorlage von unzutreffenden Deklarationen); Eigentums- oder Mietrechten an speziellen Räumen oder offenen Plätzen für die vorläufige Aufbewahrung von ausländischen Waren; Ggf. weitere Anforderungen. 2. Deklarierung von Waren durch Zollvertreter Die Zolldeklarierung von Waren hat durch folgende Personen zu erfolgen (Art. 179 Pkt. 2 Zollkodex der Zollunion): den Zollbeteiligten (Deklarant) (eine russische Gesellschaft, die einen Außenhandelsvertrag über die Lieferung oder Vertretung einer ausländischen Gesellschaft abgeschlossen hat) oder den Zollvertreter (eine russische Gesellschaft, die in ein spezielles Register aufgenommen wurde), der im Namen und im Auftrag des Zollbeteiligten handelt. Zwischen dem Zollbeteiligten und dem Zollvertreter muss ein Dienstleistungsvertrag über die Erbringung von Deklarationsleistungen abgeschlossen werden (Art. 60 Pkt. 3 Zollregelungsgesetz). Art. 12 des Zollkodexes der Russischen Föderation sah diese Verpflichtung zum Abschluss eines direkten Vertrages zwischen dem Zollbeteiligten und dem Zollvertreter nicht vor. 3. Neues in der Zollabfertigung von Waren Am 1. Januar 2011 sind neue Regeln für die Deklarierung von Waren in Kraft getreten. Diese Regeln sind einheitlich und müssen in allen Mitgliedsstaaten der Zollunion Anwendung finden; sie finden sich in den Beschlüssen des Ausschusses der Zollunion Nr , 378 4, , Durch den Beschluss des Ausschusses der Zollunion Nr. 379 sind eine einheitliche Form der Warendeklaration für die Mitgliedsstaaten der Zollunion und eine einheitliche Anleitung zum Ausfüllen der Warendeklaration (Anleitung) eingeführt worden. Gemäß dieser Anleitung besteht eine Warendeklaration aus einem Haupt- und Zusatzblatt des Formates A4. Selbstkopierende Formulare sind ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr zugelassen. Nützliche Information: Ein Formular der Warendeklaration ist der offiziellen Website des Ausschusses der Zollunion zu entnehmen ( es befindet sich auch in den rechtlichen Datenbanken Consultant plus und Garant. Die Warendeklaration wird in drei Exemplaren ausgefertigt (ein Exemplar ist für das zuständige Zollamt, zwei Exemplare sind für den Zollbeteiligten und den Beförderer bestimmt). Sie ist lediglich mit Großbuchstaben in russischer Sprache auszufüllen, wobei ausländische Bezeichnungen mit lateinischen Buchstaben eingetragen werden können. Im Zollkodex der Zollunion ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass bei Einreichung einer schriftlich gefassten Zolldeklaration auch deren elektronische Kopie bei der Zollbehörde einzureichen ist. Was die elektronische Deklarierung von Waren anbetrifft, so enthält das Zollregelungsgesetz einen Hinweis darauf, dass bis zum 1. Januar 2014 Waren nach Wahl des Zollbeteiligten schriftlich oder elektronisch deklariert werden kann. Somit muss sich Russland ab 2014 vollständig auf die elektronische Form der Vorlage von Deklarationen umstellen, wobei eventuelle Ausnahmen durch die gesetzlichen Vorschriften festzulegen sind. Nach Informationen des Vertreters des Föderalen Zolldienstes der Russischen Föderation (FTS) werden alle russischen Zollstellen 3 Beschluss des Ausschusses der Zollunion Nr. 257 vom Über die Anleitungen zum Ausfüllen von Zolldeklarationen sowie über Formulare der Zolldeklarationen // Tamoshennyj vestnik, Nr. 12, 13, 15, 17, Juni September Beschluss des Ausschusses der Zollunion vom Nr. 378 Über Klassenverzeichnisse, die zum Ausfüllen der Zolldeklarationen verwendet werden // 5 Beschluss des Ausschusses der Zollunion vom Nr. 379 Über die Änderung des Beschlusses des Ausschusses der Zollunion vom 20. Mai 2010 Nr. 257 Über die Anleitungen zum Ausfüllen von Zolldeklarationen sowie über Formulare der Zolldeklarationen sowie über die Ergänzung des Beschlusses des Ausschusses der Zollunion vom 18. Juni 2010 Nr. 289 Über die Form und die Art und Weise der Ausfüllung einer Transitdeklaration // Tamoshennyj vestnik, Nr. 20, 22, 23, Oktober Dezember Beschluss des Ausschusses der Zollunion Nr. 421 vom Über Struktur und Formate elektronischer Kopien der Zolldeklarationen // tsouz.ru/kts/kts20/pages/r_421.aspx.
4 Seite 4 März 2011 ab dem 1. Januar 2011 imstande sein, das elektronische Verfahren der Warendeklaration abzuwickeln. Die Art und Weise des Ausfüllens sowie der Inhalt der Warendeklaration haben für Russland keine massiven Veränderungen erlitten. Die Anleitung beinhaltet jedoch einzelne Neuerungen, die von den Teilnehmern der Außenwirtschaftstätigkeit zu beachten sind. So legt die Anleitung fest, dass in einer Warendeklaration nicht mehr als 999 Waren erklärt werden dürfen. Darüber hinaus enthält die Anleitung spezielle Regeln, die ausschließlich für die Russische Föderation gelten: Lebensnotwendige und besonders wichtige Arzneimittel werden als eine Ware deklariert, soweit sie eine einheitliche Bezeichnung, Arzneimittelform, Dosierung und Darreichungsform haben; Falls in einer Warendeklaration zu einer Warenpartie gehörende Waren mit unterschiedlichen Bezeichnungen unter Angabe eines Klassifikationscodes gemäß TN WED 7 der Zollunion deklariert werden, wird anstatt der Zusatzblätter die in drei Exemplaren auszufertigende Warenliste verwendet. Dabei ist diese Warenliste unentbehrlicher Bestandteil der Warendeklaration. In dieser Liste müssen Angaben zu allen Wareneinheiten sowie zur Anzahl jeder Ware, zum Wert und zum Klassifikationscode jeder Ware gemäß TN WED der Zollunion enthalten sein. Geändert wurde auch das Verfahren zum Ausfüllen einzelner Zeilen der Warendeklaration. So wurde die Liste von in der Waren deklaration zu erklärenden und zum Zwecke der Währungs kontrolle zu verwendenden Angaben, die früher in der Zeile 28 des Abfertigungsscheines aufgeführt wurden, wesentlich reduziert. Ab dem 1. Januar 2011 müssen vor diesem Hintergrund lediglich die Nummer des Geschäftspasses (Zeile 44) sowie Angaben zum Charakter des Rechtsgeschäftes und zu Besonderheiten des Außenwirtschaftsgeschäftes angegeben werden (Zeile 24). Änderungen betreffen die Zeile 47 Berechnung der Zahlungen : Gesondert werden berechnete und tatsächlich entrichtete Zollzahlungen aufgeführt, die sich nach den durch den Zollkodex der Zollunion und internationale Verträge der Mitgliedstaaten der Zollunion festgelegten Besonderheiten der Berechnung und Entrichtung der Zollzahlungen richten. Gemäß den neuen Regeln wird der Statistikwert (Zeile 46) der zu deklarierenden Ware aus den in Zeile 42 Warenpreis enthaltenen Angaben nach dem Verfahren zur Berechnung des Statistik wertes der Ware berechnet 8. Dabei muss der Statistikwert an der Grenze der Russischen Föderation und nicht an der Grenze der Zollunion zugrunde gelegt werden. Durch den Beschluss des Ausschusses der Zollunion Nr. 378 wurden einheitliche Klassenverzeichnisse bestätigt, welche in Russland, Belarus und Kasachstan Anwendung finden werden. Dabei bleiben in der Russischen Föderation drei Klassenverzeichnisse rechtskräftig, die auf nationaler Ebene angewandt werden: Klassenverzeichnis für den Charakter des Geschäftes; Klassenverzeichnis für Besonderheiten eines Außen wirt schafts - geschäftes; Klassenverzeichnis für zusätzliche Zollinformationen. 4. Neues im Zollverfahren Es wurde abschließend festgelegt, in welchen Fällen eine Verlängerung der Fristen zur Freigabe von Waren auf maximal 10 Werktage ab dem auf die Registrierung der Zolldeklaration folgenden Tag zulässig ist (Art. 220 Pkt. 2 Zollregelungsgesetz): Dazu muss die Durchführung oder Fertigstellung von Zollkontrollverfahren in entsprechender Form notwendig sein. Die Regierung der Russischen Föderation kann auch kürzere oder längere Fristen festlegen, damit einzelne, bedingt freigegebene Waren den Status Waren der Zollunion erlangen können. Die Gesamtfrist beträgt dabei fünf Jahre (Art. 229 Pkt. 4 Zollregelungsgesetz). Es wurde ein vereinfachtes Verfahren zur Ausfuhr von Waren eingeführt, auf die keine Ausfuhrzollgebühren anzuwenden sind. Es sieht eine vereinfachte Deklarierung sowie eine verkürzte Frist zur Freigabe von Waren vier Stunden vor (Art. 232 Zollregelungsgesetz). Aus dem Zollkodex der Zollunion und dem Zollregelungsgesetz wurde das Verfahren des inländischen Zolltransits ausgenommen. Die von einer inländischen Zollbehörde an eine andere Zollbehörde zu befördernden Waren werden in diesem Verfahren des Zolltransits überführt. 5. Zollzahlungen und Absicherung ihrer Entrichtung Art. 112 Pkt. 6 Zollregelungsgesetz legt Ausnahmefälle fest, in denen eine Anpassung des Zollwertes vor Freigabe der Waren erfolgt: Aufdeckung von Abweichungen zwischen den erklärten und den tatsächlichen Angaben (wenn eine solche Abweichung die Größe des Wertes beeinflusst hat); Entdeckung von tatsächlichen Fehlern (Tipp- bzw. Rechenfehlern u.ä). Subjektive Zweifel eines Zollinspektors an der Richtigkeit des Zollwertes bilden lediglich die Grundlage für die Durchführung einer zusätzlichen Prüfung, in deren Rahmen die Ware gegen Vorlage 7 Warennomenklatur der Außenwirtschaftstätigkeit der Zollunion. 8 Das Verfahren zur Berechnung des statistischen Warenwertes ist der Anlage 3 zur Instruktion zu entnehmen.
5 Seite 5 März 2011 einer Kaution freigegeben wird, nicht aber für die Anpassung des Wertes vor Warenfreigabe. Grundlegende Probleme bei der Entrichtung der Zollzahlungen: Das Zollregelungsgesetz enthält keine Regelungen, wonach jede Person Zollzahlungen entrichten kann bzw. Zollzahlungen von jeder Person zugunsten einer anderen, zur Entrichtung verpflichteten Person entrichtet werden können; Es fehlt eine Regelung, wonach Zinsen für zurückzuzahlende Beträge bei der Rückerstattung von zu viel entrichteten Zollzahlungen ab dem Datum der Zahlung berechnet werden können; Es fehlt die Möglichkeit, die bei Aufnahme in das Register geleistete Kaution als Hauptkaution (Generalkaution) zu verwenden; Nach Art. 121 Zollregelungsgesetz besteht keine Möglichkeit, geleistete Vorauszahlungen zur Entrichtung der Einfuhrzollgebühr zu verwenden; Es besteht weiterhin keine Möglichkeit, gezahlte Einfuhrzollgebühren mit sonstigen Zahlungen (Mehrwertsteuer, Akzise, Ausfuhrzollgebühr) zu verrechnen. Der Art. 137 Zollregelungsgesetz sieht Fälle vor, in denen keine Kaution zur Absicherung der Entrichtung von Zollzahlungen zu leisten ist: für technologische Ausrüstungen mit dazugehörigem Zubehör, bei deren Einfuhr keine Mehrwertsteuer anfällt; für Luft- und Meeresschiffe, die in das Satzungskapital von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung eingebracht werden u.a. Allerdings kann eine Kaution auch für diese Waren gefordert werden, insbesondere wenn der Zollbeteiligte: die Außenwirtschaftstätigkeit weniger als ein Jahr lang ausübt; er Schulden bei der Entrichtung von Zollzahlungen hat; er innerhalb eines Jahres vorher für die nicht zweckentsprechende Verwendung der Waren verwaltungsrechtlich belangt wurde; in sonstigen Fällen, wenn das Zollorgan Grund zur Annahme hat, dass die ihm gegenüber übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt werden. 6. Zollkontrolle 6.1 Zollkontrolle bei der Einfuhr von Waren Bei der Durchführung der Zollkontrolle gehen die Zollbehörden vom Stichprobengrundsatz aus und beschränken sich lediglich auf diejenigen Formen der Zollkontrolle, die zur Sicherung der Einhaltung der Zollgesetzgebung ausreichend sind (Art. 94 Pkt. 1 Zollkodex der Zollunion, Art. 161 Pkt. 3 Zollregelungsgesetz). Bei der Auswahl der Objekte und der Formen der Zollkontrolle wird das Risikosteuerungssystem (RSS) verwendet, das auf einer effektiven Nutzung von zollbehördlichen Ressourcen zur Verhinderung von Verletzungen der zollrechtlichen Vorschriften der Zollunion und der Zollgesetzgebung der Russischen Föderation beruht. Dabei handelt es sich insbesondere um Rechtsverletzungen, die 1) einen dauerhaften Charakter haben; 2) mit schwerer Zoll- und Steuerhinterziehung verbunden sind; 3) die Konkurrenzfähigkeit inländischer Warenhersteller schädigen. Somit stellt das RSS ein automatisiertes System zur Einschätzung von Risiken dar, die eine stichprobenweise Kontrolle bei der Einfuhr von Waren in das Gebiet der Zollunion ermöglicht. Als Risikofaktoren können zum Beispiel dienen: ein nicht sinnvoller Weg zur Beförderung von Waren; der Güterempfänger/Güterabsender hat gegen zollrechtliche Vorschriften verstoßen; die Verpackung wird getrennt von der Ware eingeführt; die Waren sind mit einer Marke markiert, obwohl der Importeur kein offizieller Lieferant dieser Waren ist. 6.2 Zollkontrolle nach Freigabe der Waren Nach Freigabe der Waren führen die Zollbehörden Zollkontrollen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Beendigung des Verbleibs der Waren unter Zollkontrolle durch. Ziel dieser Zollkontrolle ist es, die zur Freigabe der Waren getätigten Angaben zu prüfen. Die Zollbehörden können kommerzielle und buchhalterische Dokumente sowie sonstige Informationen anfragen, die sich auf die Bewegung, Freigabe oder Nutzung der Waren beziehen. Die Zollkontrolle erfolgt nach Freigabe der Waren in Form einer Zollprüfung. Diese kann als auswärtige Prüfung (am Ort der zu prüfenden Person) oder als innendienstliche Prüfung (am Sitz der Zollbehörde) durchgeführt werden. Der Art. 177 Zollregelungsgesetz legt das Verfahren zur Durchführung einer neuen Form der Kontrolle der Prüfung des Systems der Erfassung und Berichterstattung fest. Neben dem Recht auf Durchführung der Zollkontrolle nach Freigabe der Waren behält sich das übergeordnete Zollorgan das Recht vor, eine unbefristete behördliche Kontrolle durchzuführen und die früher getroffene Entscheidung aufzuheben oder zu ändern (Art. 24 Zollregelungsgesetz). 7. Neues in der nichttariflichen Regulierung 7.1 Sanitär-epidemische Kontrolle Durch Beschluss des Ausschusses der Zollunion Nr. 299 vom 28. Mai 2010 wurden eine Liste von der sanitär-epidemischen
6 Seite 6 März 2011 Kontrolle unterliegenden Waren sowie eine Liste von Waren bestätigt, die staatlich registriert werden müssen. Durch Beschluss des Ausschusses der Zollunion Nr. 318 vom 18. Juni 2010 wurden die Listen der quarantänepflichtigen Produkte bestätigt. Es handelt sich um Produkte: mit hohem Pflanzengesundheitsrisiko, die einer Kontrolle an der Grenze unterliegen; mit niedrigem Pflanzengesundheitsrisiko, die einer Kontrolle auf dem Territorium der Zollunion unterliegen. 7.2 Technische Regulierung Durch Beschluss des Ausschusses der Zollunion Nr. 319 vom 18. Juni 2010 wurden u.a. Dokumente zu folgenden Punkten bestätigt: Verfahren zur Aufnahme der Zertifizierungsorgane in das Einheitliche Register von Zertifizierungsorganen der Zollunion ( Einheitsregister ); Einheitsvorlagen für Zertifikate und Konformitätserklärungen ( Einheitsvorlagen ); Eine einheitliche Liste von Produkten, die eines Eignungsnachweises bedürfen ( Einheitsliste ); Die Bestimmung über die Art und Weise der Einfuhr von Produkten, die eines Eignungsnachweises bedürfen. Bei der Zollabfertigung wird die Eignung durch Vorlage eines der folgenden Dokumente bestätigt: Konformitätszeugnis nach Maßgabe der nationalen rechtlichen Vorschriften des Einfuhrlandes; Eines aufgrund der Einheitsvorlage erstellten Eignungsnachweises der Zollunion für Waren, die in die Einheitsliste aufgenommen wurden; Die Konformitätserklärung (wird im Namen des Herstellers oder des Lieferanten vorgelegt, muss einen Hinweis auf die zugrunde liegenden Dokumente enthalten; sie unterliegt der Registrierung bei den in das Einheitsregister aufgenommenen Zertifizierungsbehörden). Ein Eignungsnachweis ist insbesondere bei der Einfuhr von folgenden Waren nicht erforderlich: Zubehör zu früher zertifizierter Ausrüstung bei Vorlage der Zertifikate für die Ausrüstung; Rohstoffen zur Herstellung der Fertigproduktion. Durch Beschluss des Ausschusses der Zollunion Nr. 319 wurden folgende Alternativen für in die Einheitsliste aufgenommene Produkte (bis zum 1. Januar 2012) vorgesehen: Konformitätszeugnisse und -erklärungen können gemäß der nationalen Gesetzgebung des Mitgliedstaates der Zollunion ausgefertigt werden oder Konformitätszeugnisse (Eignungsnachweise) und Konformitäts - erklärungen können aufgrund der Einheitsvorlagen aus ge fertigt werden. Die Eignung von Produkten, die nicht in die Einheitsliste aufgenommen wurden, wird auf Grundlage der nationalen Gesetzgebung nachgewiesen. Die Einheitsliste gilt für eine konkrete Art von Produkten bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen tech nischen Reglements, das die jeweilige Art von Produkten für die Mitgliedstaaten der Zollunion regeln wird. BEITEN BURKHARDT RECHTSANWÄLTE (ATTORNEYS-AT-LAW) MOSKAU TURCHANINOV PER. 6/ MOSKAU TEL.: FAX: FALK TISCHENDORF FALK.TISCHENDORF@BBLAW.COM ST. PETERSBURG MARATA STR LIT. A OFFICE ST. PETERSBURG TEL.: FAX: NATALIA WILKE NATALIA.WILKE@BBLAW.COM 03/2011
EURASISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT KOMMISSION DER ZOLLUNION
EURASISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT KOMMISSION DER ZOLLUNION KASACHSTAN, RUSSISCHE FÖDERATION, WEIßRUSSLAND Über ein internationales Abkommen und sonstige normative Rechtsakte hinsichtlich der Anwendung
MehrVORBEREITUNG AUF DEN BREXIT
VORBEREITUNG AUF DEN BREXIT ZOLL-LEITFADEN FÜR UNTERNEHMEN Steuern und Zollunion Februar 2019 Kommt kein Austrittsabkommen zustande, durch das ein Übergangszeitraum bis Ende 2020 (mit der Möglichkeit einer
MehrPrinzipien der Tätigkeit der Zollunion
Grundprinzipien der Schaffung und der Tätigkeit der Zollunion zwischen Belarus, Russland und Kasachstan. Zollkodex der Zollunion Besonderheiten der Zollregelung in der Zollunion Prinzipien der Tätigkeit
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
MehrWirtschaftstag Russland - MV. DB Schenker Rail AG Uwe Leuschner
Wirtschaftstag Russland - MV DB Schenker Rail AG Uwe Leuschner Rostock, 01.10.2014 Das Bild kann zurzeit nicht angezeigt werden. Entwicklungen in der Eurasischen Union DB Schenker Rail AG Uwe Leuschner
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 31.3.2006 KOM(2006) 147 endgültig 2006/0051 (ACC) 2006/0052 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form
MehrBeschlußempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/7671 24. 05. 94 Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 12/6581 Entwurf
MehrEurasische Wirtschaftsunion (EAWU) Eine neue Realität
Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU) Eine neue Realität Autor: Gerd Slapke 1 Stand: Dezember 2017 Inhaltsverzeichnis: A. Kurzer historischer Abriss B. Befugnisse und Zuständigkeiten der Eurasischen Wirtschaftsunion
MehrVERORDNUNG (EWG) NR. 2658/87 DES RATES vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
1987R2658 DE 01.01.2000 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EWG) NR. 2658/87 DES
MehrRAT FÜR GEGENSEITIGE WIRTSCHAFTSHILFE. ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT UND GEGENSEITIGE HILFE IN ZOLLFRAGEN (VOM 5. JULI 1962)
RAT FÜR GEGENSEITIGE WIRTSCHAFTSHILFE. ABKOMMEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT UND GEGENSEITIGE HILFE IN ZOLLFRAGEN (VOM 5. JULI 1962) Die Abkommenspartner haben, von dem Bestreben geleitet, die freundschaftlichen
MehrDeutscher Bundestag Drucksache V/ Wahlperiode
Deutscher Bundestag Drucksache V/1247 5. Wahlperiode Der Bundesminister des Auswärtigen L 1-86.13 Bonn, den 19. Dezember 1966 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Vorlage internationaler
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
L 146/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/879 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2016 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen
MehrNeu ist allerdings eine Vorschrift, die nach Auffassung des BGL nicht im Einklang mit dem TIR- Übereinkommen steht:
Ukraine: Neuer Zollkodex In der Ukraine ist bereits am 01.06.2012 ein neuer Zollkodex in Kraft getreten. Sie finden die wichtigsten Regelungen für Transportunternehmer im internationalen Verkehr in der
Mehrvom 20. Januar
0.110.035.96 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 15 ausgegeben am 23. Januar 2009 Kundmachung vom 20. Januar 2009 des Beschlusses Nr. 110/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss
MehrErlass des Präsidenten der Republik Belarus. 4. Februar 2014 Nr. 64
Erlass des Präsidenten der Republik Belarus 4. Februar 2014 Nr. 64 Über Entsorgungsgebühr für Kraftfahrzeuge Zum Zwecke der rationellen (nachhaltigen) Nutzung der Naturressourcen und Umweltschutzes sowie
MehrAngenommen von der Versammlung des Madrider Verbands am 11. Oktober 2016 In Kraft getreten am 1. November 2017
Gemeinsame Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen SR 0.232.112.21; AS 1996 2810 Änderungen der
MehrDer Unionszollkodex (UZK)
Der Unionszollkodex (UZK) Neufassung des Modernisierten Zollkodex - Praxisleitfaden zu den Neuerungen im europäischen Zollrecht von Prof. Dr. Peter Witte, Prof. Dr. Reginhard Henke und Nadja Kammerzell
Mehr9352/01 FR/lu DG H I DE
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (OR. en) 9352/01 LIMITE FRONT 41 COMIX 419 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel
Mehr014531/EU XXV.GP Eingelangt am 03/03/14
014531/EU XXV.GP Eingelangt am 03/03/14 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.2.2014 COM(2014) 91 final 2014/0047 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss - im Namen der Europäischen
MehrDE Amtsblatt der Europäischen Union L 157/ 106. RICHTLINIE No 2004/76/EG DES RATES vom
30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 157/ 106 RICHTLINIE No 2004/76/EG DES RATES vom 29.4.2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG insoweit als bestimmte Mitgliedstaaten Übergangszeiten für
MehrCarnet A. T. A. Eine Ausfüllanleitung mit Abbildungen Vorlagen zum Ausfüllen als Downloads unter in Dok-Nr.
Carnet A. T. A. Eine Ausfüllanleitung mit Abbildungen Vorlagen zum Ausfüllen als Downloads unter www.stuttgart.ihk.de, in Dok-Nr. 17315 Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter, bitte wenden Sie sich an
MehrAchte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.6.2012 COM(2012) 270 final 2012/0145 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des
MehrFinanzprotokoll Anlage des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung
Übersetzung Finanzprotokoll Anlage des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung 0.424.091.1 Abgeschlossen in Paris am 1. Juli 1953 Von der Bundesversammlung genehmigt
MehrLebensmitteleinfuhr nach Rußland
Lebensmitteleinfuhr nach Rußland Foto: www.sxc.hu / by lightbulbf Eine Darstellung nach dem Recht der Russischen Föderation 55 Titel // Lebensmittelrecht dung von Sanitärmaßnahmen in der Zollunion vom
MehrZum Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten durch die Mitgliedstaaten einer Zollunion
Zum Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten durch die Mitgliedstaaten einer Zollunion 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten durch die Mitgliedstaaten
MehrL 313/16 Amtsblatt der Europäischen Union
L 313/16 Amtsblatt der Europäischen Union 12.10.2004 RICHTLINIE 2004/103/EG DER KOMMISSION vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen Gesheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der
Mehr(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT
1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES
MehrVereinbarung über die Gründung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT)
Vereinbarung über die Gründung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) (Stand: April 2009) Präambel Die Vertreter der Verwaltungen für Post und Telekommunikation
Mehrein Zukunftsmodel für Politik und Wirtschaft?
Partnerschaftliche Beziehungen zwischen der EAWU und der Europäischen Union ein Zukunftsmodel für Politik und Wirtschaft? Prof. Dr. Andreas Steininger A. Einleitung I. Aufgrund der schlechten politischen
MehrDas System der Steuer-und Zollpräferenzen unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze der Zollunion
Das System der Steuer-und Zollpräferenzen unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze der Zollunion St. Petersburg, den 19. September 2011 Anna Afanasyeva BEITEN BURKHARDT St. Petersburg Seite 2 Inhalt
MehrÜbereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen
Übersetzung 1 Übereinkommen über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 2014 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2 In
MehrVortragsabend Der neue Zollkodex der Union. Stefanie Judmaier Bundesministerium für Finanzen
Vortragsabend Der neue Zollkodex der Union Stefanie Judmaier Bundesministerium für Finanzen 16.3.2016 Inhaltsübersicht Novellierung des nationalen Verbrauchsteuerund Finanzstrafrechts ab dem 1.5.2016 Änderung
MehrMusterrepräsentanzordnung (Auszug)
Musterrepräsentanzordnung (Auszug) Bestätigt durch den Beschluss der [Bitte einfügen] vom [Bitte einfügen] 2010 Repräsentanzordnung der [Bitte einfügen] Moskau, 2010 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Die
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.9.2007 KOM(2007) 525 endgültig 2007/0192 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung
MehrDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION
21.6.2018 L 158/5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 R KOMMISSION vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2008D0691 DE 01.01.2012 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. August
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 109/14 VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die
MehrSelbstregulierung von Unternehmen (SRO) 1
Selbstregulierung von Unternehmen (SRO) 1 Inna Eršova Doktor der Rechtswissenschaften, Leiterin des Lehrstuhls für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht an der Moskauer Staatlichen Juristischen O. E. Kutafin
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.110.034.52 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 233 ausgegeben am 9. November 2004 Kundmachung vom 26. Oktober 2004 des Beschlusses Nr. 68/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss
MehrGV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1980 Ausgegeben am 27. Juni 1980 104. Stück 2 5 5. Empfehlung Nr. 1/79 des Gemischten Ausschusses
MehrIB.Service Ukraine. IB.Service Ukraine April 2016
IB.Service Ukraine IB.Service Ukraine April 2016 Was Sie immer schon über die Mehrwertsteuer in der Ukraine wissen wollten 1. Bekomme ich als Investor die Vorsteuer für meine Investition zurück? Anders
MehrANHANG I. 2. Folgende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens
ANHANG I Verzeichnis der Bestimmungen des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstandes und der darauf beruhenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die ab
MehrFassung:
0.232.142.24 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 320 ausgegeben am 13. Dezember 2007 Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung (Zentralisierungs-
MehrProtokoll
Originaltext 0.142.393.141 Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
MehrDie Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 382 final.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 19. Juli 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2017/0160 (NLE) 11431/17 VORSCHLAG Absender: Eingangsdatum: 19. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.:
MehrHerausforderungen für den Anlagenbau in der Zollunion Erfahrungen einer. Marktregeln der Zollunion. TR CU Certification 7/3/2015 TÜV SÜD
Herausforderungen für den Anlagenbau in der Zollunion Erfahrungen einer Prüfgesellschaft ft mit den neuen Marktregeln der Zollunion TR CU Certification 7/3/2015 TÜV SÜD Überblick 1 Was ist neu? 2 Geltungsbereich
MehrNummer 7. Anlage IV zu Anhang II
Nummer 7 Anlage IV zu Anhang II Rechtsgrundlagen für die polizeiliche 1 Zusammenarbeit gemäß ausgewählter bilateraler und multilateraler vertraglicher Vereinbarungen mit dem Ausland 2 sowie ausgewählter
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 110/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
30.4.2005 Amtsblatt der Europäischen Union L 110/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 673/2005 DES RATES vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren
MehrSortenschutz in Russland
Sortenschutz in Russland Für viele russische und ausländische Unternehmen wird das Thema Sortenschutz immer wichtiger. Hierfür spricht auch die stetig wachsende Zahl von Anträgen auf Erteilung eines entsprechenden
MehrBESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)
22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische
MehrVEREINBARUNG. Nr. zwischen. dem liechtensteinischen Amt für Handel und Transport. und. der Firma
1/5 A M T FÜ R H A N D EL U N D TR A N SP O R T FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN VEREINBARUNG Nr. zwischen dem liechtensteinischen Amt für Handel und Transport und der Firma zur Ausstellung von Erklärungen
Mehr- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1. vom 5. Oktober 1961
- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1 vom 5. Oktober 1961 Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsche, ausländische öffentliche
MehrRumänien. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Rumänien Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Rumänien hat keine Gegenseitigkeitsabkommen
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 30.5.2000 KOM(2000) 346 endgültig 2000/0137 (CNS) 2000/0134 (CNS) 2000/0138 (CNB) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT
MehrMINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR DER UKRAINE ANORDNUNG Stadt Kiew. Nr. 268
MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR DER UKRAINE ANORDNUNG 21.05.2012 Übersetzung Stadt Kiew Nr. 268 Registriert beim Ministerium der Justiz der Ukraine am 24. Mai 2012 unter der Nr. 810/21122 Über die Bestätigung
Mehrvom 29. September 2009
0.110.036.18 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 253 ausgegeben am 1. Oktober 2009 Kundmachung vom 29. September 2009 des Beschlusses Nr. 94/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss
MehrKasachstan und die Zollunion der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (EURASEC) Prof. Dr. Sailaubek Alibekov, Kasachische Ablai Khan-Universität,
Kasachstan und die Zollunion der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft (EURASEC) Prof. Dr., Kasachische Ablai Khan-Universität, Almaty, Kasachstan A. Zollgesetzgebung in Kasachstan Seit dem 30. Juni 2010
MehrBESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 10. Dezember 2014 zur Aufhebung seines Beschlusses CA/D 14/08 mit Wirkung zum 1. Januar 2015
CA/D 11/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 10. Dezember 2014 zur Aufhebung seines Beschlusses CA/D 14/08 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt
MehrFinanzen. Sachen von den auf das 1986 in
1 Der Minister für Wirtschaft und Finanzen Aufgrund der Artikel 8 und 9 dess gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 23 vom 14. März 2011, die die Gemeindesteuer auf Immobilien einführen und regeln; Aufgrund
Mehr13 des Handelsgesetzbuch (HGB)
13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht
MehrÜbereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht.
Übersetzung 1 0.221.211.4 Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht Abgeschlossen in Den Haag am 15. Juni 1955 Von der Bundesversammlung
MehrL 21/16 Amtsblatt der Europäischen Union
L 21/16 Amtsblatt der Europäischen Union 30.1.2007 VERORDNUNG (EG) Nr. 88/2007 R KOMMISSION vom 12. Dezember 2006 über besondere Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren
MehrSPS Drives 28. November 2012 Dr.-Ing. Tilmann Bork, Festo AG & Co.KG, DE-TAT
Prinzipien des Marktzugangs in Russland & im Gebiet der Zollunion SPS Drives 28. November 2012, Ziel: Einheitlicher Eurasischer Markt Berlin, 24. November 2012 Folie 2 Lösung EAEC-Vertrag Astana 2000 Gründung
MehrCARNET A.T.A. Ausfüllanleitung. Für Detailfragen steht Ihnen die bestätigende Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung.
CARNET A.T.A Ausfüllanleitung Für Detailfragen steht Ihnen die bestätigende Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes gerne zur Verfügung. Das Carnet setzt sich je nach Reiseroute aus unterschiedlich farbigen
MehrVEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DEN BEITRITT DER EUROPÄISCHEN UNION ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE
1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an
MehrTag der Belarussischen Wirtschaft Situation und Perspektiven
Tag der Belarussischen Wirtschaft 2016 - Situation und Perspektiven Handelskammer Hamburg, 27. September 2016 2 Petra Wermke Certification Division Head of representation Berlin TCA-Engineering GmbH Friedrichstraße
MehrZolltarif-Verordnung (Deutscher Zolltarif 1968 *)
Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/3129 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler II/5 65304 5588/68 Bonn, den 2. Juli 1968 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit übersende
MehrAnlage 3 des Dokuments TRANS/WP.30/AC.2/59 ÄNDERUNGEN DES TIR-ÜBEREINKOMMENS (Phase II des TIR-Revisionsprozesses),
BGBl. III - Ausgegeben am 13. Mai 2005 - Nr. 68 1 von 9 1 Anlage 3 des Dokuments TRANS/WP.30/AC.2/59 ÄNDERUNGEN DES TIR-ÜBEREINKOMMENS 1975 (Phase II des TIR-Revisionsprozesses), angenommen vom TIR-Verwaltungsausschuss
MehrÄNDERUNGEN DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT)
ÄNDERUNGEN DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) Weltorganisation für Geistiges Eigentum GENF Juli 2008 Liste der Änderungen Regel
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2.5.2018 COM(2018) 249 final 2018/0117 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2017 COM(2017) 384 final 2017/0162 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für
MehrRESERVIERUNGSBEDINGUNGEN
RESERVIERUNGSBEDINGUNGEN für die Reservierung eines Wartelistenplatzes für das Modell Schwalbe über die Website www.myschwalbe.com bei uns. Wir, das ist die GOVECS GmbH, Grillparzerstraße 18, 81675 München.
MehrVerordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission. vom 14. Juni 2007
Stand 12. September 2012 113 b Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen
MehrAmtsblatt der Europäischen Union
L 55/4 VERORDNUNG (EU) 2016/293 R KOMMISSION vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.232.112.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 250 ausgegeben am 21. September 2017 Kundmachung vom 4. September 2017 der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider
MehrInhaltsverzeichnis. Titel I: Allgemeines 1 19 Kapitel 1: Geltungsbereich und grundlegende Begriffsbestimmungen
Abkürzungsverzeichnis ZK/ZK- Änderungsübersicht Erläuterungsteil: Titel I: Allgemeines 1 19 Kapitel 1: Geltungsbereich und grundlegende Begriffsbestimmungen Informatikverfahren Kapitel 2: Verschiedene
MehrOriginaltext: 8. GSGV
Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
MehrBESCHLUSS DES ENGEREN AUSSCHUSSES DES VERWALTUNGSRATS vom 15. Dezember 2015 zur Genehmigung der Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz
SC/D 2/15 BESCHLUSS DES ENGEREN AUSSCHUSSES DES VERWALTUNGSRATS vom 15. Dezember 2015 zur Genehmigung der Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz DER ENGERE AUSSCHUSS DES VERWALTUNGSRATS DER EUROPÄISCHEN
MehrDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.3.2018 C(2018) 1389 final DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 8.3.2018 über eine vorübergehende Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 01.12.2004 SEK(2004)1472 endgültig. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit
MehrOrganisationsreglement für den Vorstand und die Geschäftsleitung
Organisationsreglement für den Vorstand und die Geschäftsleitung Paritätischer Verein Informationssystem Allianz Bau (ISAB) Genehmigt von der Mitgliederversammlung am 11. Dezember 2018 gestützt auf Art.
MehrFöderaler Öffentlicher Dienst FINANZEN Generalverwaltung Steuerwesen
Föderaler Öffentlicher Dienst FINANZEN Generalverwaltung Steuerwesen Der Verwaltung vorbehalten Eingangsdatum der Erklärung: ERKLÄRUNG ZUR STEUER AUF WERTPAPIERKONTEN 1 für den Referenzzeitraum vom / /
MehrSchaffungs- und Funktionierungsprinzipien der Speziellen. (SWZ) in Russland
Schaffungs- und Funktionierungsprinzipien der Speziellen (SWZ) in Russland Rechtliche Regelung der Schaffung von SWZ Das föderale Gesetz Über die speziellen wirtschaftlichen Zonen in der Russischen Föderation
MehrASF 2016_142. Gesetz. zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung)
Gesetz vom 3. November 2016 Inkrafttreten:... zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht
MehrZusatzprotokoll Nr. 6: Anhebung der Geldbußen au Euro in Straßburg unterzeichnet am 21. Oktober 1999, in Kraft getreten am 1. November 2011.
Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 in der Fassung vom 20. November 1963 Inkraftgetretene Zusatzprotokolle Zusatzprotokoll Nr. 1: Änderung des Artikels 40bis: Ahndung der Zuwiderhandlungen
MehrKasachstan ein immer attraktiver werdender Markt wegen oder trotz der Eurasischen Wirtschaftsunion?
Kasachstan ein immer attraktiver werdender Markt wegen oder trotz der Eurasischen Wirtschaftsunion? 22.01.2015, Oldenburgische IHK Die Eurasische Wirtschaftsunion Mitgliedsländer: Armenien 2. Januar 2015
MehrZOLLFRAGEN IM GESCHÄFTSVERKEHR MIT DER REPUBLIK BELARUS
ZOLLFRAGEN IM GESCHÄFTSVERKEHR MIT DER REPUBLIK BELARUS BONN, 27. SEPTEMBER 2017 Nelli Lüzinger Managerin Zoll www.gtai.de Agenda/Inhalt 1. Das Doing Business Ranking im Vergleich 2. Die Verzollung in
MehrVERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG
Arbeitsbeispiel WAYNE VAN DALSUM Copyright Wayne van Dalsum 2006 VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG zwischen XXX "Empfänger", und YYY GmbH, eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter
MehrEU-Konformitätserklärungen
EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es
MehrHinweis. Hinweise zur technischen Handhabung. Erläuterungen zu den einzelnen Feldern
Ausfüllhilfe (Erläuterungen) ACE - Antrag in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das Unionsversandverfahren Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b Zollkodex Hinweis Um bereits im Vorfeld eventuelle
MehrVertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. ["Deutschlandvertrag"]
Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten ["Deutschlandvertrag"] vom 26. Mai 1952 (in der Fassung vom 23. Oktober 1954) Die Bundesrepublik Deutschland, Die
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1. BEDINGUNGEN 1.1 Dies sind die Geschäftsbedingungen, gemäss denen Ihnen die Telepizza- Franchisenehmer ( Franchisenehmer ) Produkte im Geschäft oder per Telefon bzw. über
MehrImmobilierichtigverkaufen.de. - Makleralleinauftrag -
Immobilierichtigverkaufen.de - Makleralleinauftrag - Auftraggeber/ Eigentümer Name: Straße: PLZ Ort: Tel.: E-Mail: - nachfolgend Auftraggeber genannt - Auftragnehmer - nachfolgend Makler genannt - Auftragsobjekt:
MehrSynopse. Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus. Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse. Der [Autor]
Synopse Änderung der Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons Glarus Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse Der [Autor] I. GS II D//, Stiftungsurkunde für die Pensionskasse des Kantons
Mehr