Prinzipien der Tätigkeit der Zollunion

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1 Grundprinzipien der Schaffung und der Tätigkeit der Zollunion zwischen Belarus, Russland und Kasachstan. Zollkodex der Zollunion Besonderheiten der Zollregelung in der Zollunion

2 Prinzipien der Tätigkeit der Zollunion Einheitliches Zollgebiet Aufhebung von Zollgebühren im gegenseitigen Handel ZOLLUNION Aufhebung von wirtschaftlichen Beschränkungen im gegenseitigen Handel Einheitliche Zollregelung Anwendung des einheitlichen Zolltarifs Anwendung der einheitlichen nichttariflichen Regelung

3 Verwaltungssystem der Zollunion Bestimmt die Strategie der Entwicklung der Zollunion Zwischenstaatlicher Rat der EurAsEC (oberstes Organ der Zollunion) Staatschefs und Regierungschefs Gericht der EurAsEC Gerichtliche Streiterledigung Stimmenverteilung Russland 57% Kasachstan 21,5% Belarus 21,5% Regelorgan der Zollunion Kommission der Zollunion Stellvertretende Regierungschefs Sekretariat der Kommission der Zollunion Sichert die Tätigkeit der Kommission Vollstreckungshandlungen Оrgane der staatlichen Verwaltung

4 Die Zollunion zwischen Belarus, Kasachstan und Russland Seit 1. Januar 2010 werden in der Republik Belarus, in der Republik Kasachstan und in der Russischen Föderation angewendet: q Einheitlicher Zolltarif der Zollunion (ЕZT); q Einheitliche Warennomenklatur der außenwirtschaftlichen Tätigkeit der Zollunion (WN AWT ZU); q Einheitliches System der tariflichen Vergünstigungen der Zollunion (SТV).

5 Einheitlicher Zolltarif der Zollunion (EZT) ЕZT die Sammlung der Zollsätze, die auf die Waren, die auf das einheitliche Zollgebiet aus Drittländern verbracht werden, angewendet und nach der Warennomenklatur der außenwirtschaftlichen Tätigkeit der Zollunion (WN AWT ZU) systematisiert werden. Im EZT sind die Importzölle in Bezug auf Stellungen festgelegt, darunter: q 1585 Wertzölle (ad-valorem-zölle) (0%); q 7626 sonstige Wertzölle (ad-valorem-zölle); q 217 spezifische Zölle; q 1745 Mischzölle.

6 Einige Waren, deren Zollsätze sich mit der Einführung des einheitlichen Zolltarifs (EZT) erhöht haben Ware Zollsatz ZT Belarus EZT Vieh und Geflügelfleisch Milch und Milchprodukte Kunststoffbeläge Stäbe, Walzgut aus Eisenmetallen 5 15 Röhre aus Eisenmetallen Motoren (Diesel und Halbdiesel) 5 10 Elektromotoren 0 10 Futtervollerntemaschinen 5 15 Getreidemähdrescher Euro/Kilowatt Euro/Kilowatt Metallbearbeitungsanlagen 5 10 Sattelzugmaschinen Busse (älter als 5 Jahre) 2,2 Euro/zm 3 3 Euro/zm 3 Personenkraftwagen 0,35-2 1,2-5,8 Euro/zm 3 Euro/zm 3 Lastkraftwagen (über 20 T)

7 Einige Waren, deren Zollsätze im EZT niedriger geworden sind Zollsatz Ware ZT Belarus EZT Tropische Früchte Mineralische und chemische Rohstoffe 5 0 Rohstoffe für Pharmazeutik und Farben- und Lackindustrie Kunstharz (Rohstoffe), Naturkautschuk Bekleidung, Kopfbedeckung Schuhe Schuhteile 5 0 Turbinenantriebe 10 0 Pumpen und Verdichter Klimaanlagen Bau- und Straßenbautechnik 10 5 Landwirtschaftstechnik Nähmaschinen Batterien, Akkumulatoren Staubsauger 15 5 Eisenbahnwagen 5 0 Busse für Auslandstransport 20 0 Zivilflugzeuge 20 0

8 Einheitliche Warennomenklatur der außenwirtschaftlichen Tätigkeit der Zollunion (WN AWT ZU) Internationale Grundlage der WN AWT ZU: q Harmonisiertes System der Warenbeschreibung und -kodierung; q Einheitliche Nomenklatur der außenwirtschaftlichen Tätigkeit der GUS

9 Einheitliches System der tariflichen Vergünstigungen der Zollunion (STV) Im STV finden Anwendung: q die einheitliche Liste der Entwicklungsländer; q die einheitliche Liste der weniger entwickelten Länder; q die einheitliche Liste von Waren, in Bezug auf die bei der Einfuhr auf das einheitliche Zollgebiet der Zollunion tarifliche Vergünstigungen gewährt werden. In Bezug auf einige Waren, die aus den Entwicklungsländern und weniger entwickelten Ländern verbracht werden, werden 75 % oder 0% vom einheitlichen Zolltarif verrechnet.

10 Zollschulden Zu den Zollschulden zählen: q Importzölle; q Exportzölle; q Mehrwertssteuer (bei der Wareneinfuhr); q Akzise (bei der Wareneinfuhr); q Zollgebühren.

11 Mehrwertsteuer (MwSt) Die Sätze der MwSt sind im Steuergesetzbuch der Republik Belarus festgeschrieben: q 10% - bei Einfuhr und (oder) Verkauf von einigen Nahrungsmitteln und Kinder-Artikeln (nach Liste) auf dem Territorium der Republik Belarus; q 20% - in Bezug auf die Waren, die nicht oben erwähnt wurden. In Bezug auf einige Waren ist MwSt-Freiheit vorgesehen (Medikamente, medizinische Technik u.a.).

12 Akzise Die Liste von akzisenpflichtigen Waren und Akzisensätze sind im Steuergesetzbuch der Republik Belarus festgeschrieben. Akzisenpflichtig sind: Ethanol; alkoholische Getränke; Bier; unverzehrliche ethanolhaltige Produkte; Tabakwaren; Erdölerzeugnisse; Kleinbusse und PKWs.

13 Zollgebühren Gebühren für die Zollabwicklung q haben eine feste Höhe je nach Kategorie der Ware; q werden in Euro erhoben und betragen 20 bis 50 Euro; q werden beim Export und Warentransit nicht erhoben. Entsprechend den Empfehlungen der Welthandelsorganisation werden die Gebühren für die Zollabwicklung in Anknüpfung an Durchschnittsausgaben der Zollorgane berechnet.

14 System der Zollgesetzgebung der Zollunion: q Zollkodex der Zollunion; q Internationale Verträge der Mitgliedstaaten der Zollunion, die Rechtsverhältnisse im Zollwesen regeln; q Entschließungen der Kommission der Zollunion, die der Einhaltung von Vorschriften des Zollkodex der Zollunion dienen.

15 Vertrag über den Zollkodex der Zollunion Am 27. November 2009 in Minsk auf der Sitzung des Internationalen Rats der EurAsEC (oberstes Organ der Zollunion, Staatschefs) unterzeichnet Unter Beachtung des Übereinkommens von Kyoto über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren Tritt in Kraft ab 1. Juli 2010, falls der Verwahrer Information über die Ausführung der notwendigen innerstaatlichen Verfahren durch die Seiten bekommt

16 Zollkodex der Zollunion Allgemeiner Teil 2 Teile Besonderer Teil 8 Abschnitte 50 Kapitel 372 Artikel

17 Grundprinzipien der Zollverwaltung auf dem einheitlichen Zollgebiet der Zollunion: q Zollkontrollen und Auszollung entfallen an den inneren Grenzen der Mitgliedstaaten der ZU; q Auszollung von Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt sind, entfällt auf dem Territorium von Belarus, Kasachstan, Russland; q Einheitliches System des Zolltransits der Waren auf dem Zollgebiet der Zollunion; q Die Zolldeklaration darf von jedem Zollorgan des Mitgliedstaates der Zollunion eingereicht werden (auf der Abschlussetappe der Schaffung der Zollunion).

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