Zweckgebundene Reinerträge der Staatlichen Wetten ,4 a) , ,4 und Lotterien ,4 b) 131.

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1 Einnahmen Verwaltungseinnahmen Zweckgebundene Reinerträge der Staatlichen Wetten ,4 a) , ,4 und Lotterien ,4 b) ,4 c) Erläuterung: Veranschlagt sind die Reinerträge der Staatlichen Wetten und Lotterien, soweit sie gem. 11 des Staatshaushaltsgesetzes 2015/16 zweckgebunden sind. Die über diese Zweckbindungen hinaus anfallenden Reinerträge sind bei Tit veranschlagt. Im Einzelnen werden folgende Reinerträge erwartet: 2015/16 Tsd. EUR 1. Staatliche Sportwette 4.800,0 2. Eurojackpot ,0 3. Staatliches Zahlenlotto ,0 4. Zusatzlotterie "Spiel 77" ,0 5. Staatliche Losbrieflotterie 5.000,0 6. Zusatzlotterie Landeslotterie Super ,0 7. KENO 3.400,0 8. Zusatzlotterie PLUS Silvester-Millionen 500,0 zus ,0 hiervon sind gem. 11 des Staatshaushaltsgesetzes 2015/16 zweckgebunden: ,4 Die entsprechenden Ausgaben sind in den Einzelplänen 04, 06, 07, 09 und 14 veranschlagt. Vgl. hierzu die Übersicht über die Verwendung der Reinerträge der Staatlichen Wetten und Lotterien (Wettmittelfonds) im Vorheft zum Staatshaushaltsplan 2015/ Mehrerträge der Staatlichen Wetten und Lotterien ,6 a) , , ,5 b) ,0 c) Erläuterung: Veranschlagt sind die gem. 11 des Staatshaushaltsgesetzes 2015/16 nicht zweckgebundenen Reinerträge aus den Staatlichen Wetten und Lotterien. Zwischensumme Verwaltungseinnahmen ,0 a) , ,0-11-

2 gruppen 72 Abgaben und Erträge der Spielbanken Erläuterung: Vgl. 12 des Staatshaushaltsgesetzes 2015/16 und die Übersicht über die Verwendung der Erträge aus Spielbanken im Vorheft A 820 Spielbankabgabe ,0 a) , , ,9 b) ,7 c) Erläuterung: Vgl. auch die Ausgabetitelgruppe 72. Veranschlagt ist die Spielbankabgabe der Spielbanken Baden-Baden, Konstanz und Stuttgart. Nach 33 Abs. 1 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) beträgt die Spielbankabgabe bei einem Brutto-Spielertrag im Kalenderjahr von bis zu 25 Millionen Euro 30 v. H., und für den 25 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Brutto-Spielertrag 35 v. H. des Brutto-Spielertrags. Nach 33 Abs. 3 LGlüG können die Abgabensätze unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 10 v. H. des Brutto-Spielertrags ermäßigt werden. Die Spielbankabgabe wird in den Länderfinanzausgleich einbezogen (vgl. Kap Tit ) B 820 Weitere Leistungen der Spielbankunternehmen ,0 a) , , ,3 b) ,8 c) Erläuterung: Nach 34 Abs. 2 des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) umfassen die weiteren Leistungen 15 v. H. des Brutto-Spielertrags sowie eine Gewinnabgabe von 95 v. H. der Bemessungsgrundlage nach 34 Abs. 3 LGlüG Gewinnausschüttungen der Baden-Württembergische 0,0 a) 0,0 0,0 Spielbanken GmbH & Co KG 0,0 b) 0,0 c) Erläuterung: Nach der Abschöpfung durch die Spielbankabgabe und die weiteren Leistungen verbleibt ein geringer Gewinn, der für Investitionen in das operative Geschäft der Baden-Württembergischen Spielbanken GmbH & Co KG benötigt wird. Summe gruppe ,0 a) , ,0 Gesamteinnahmen ,0 a) , ,0-12-

3 Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) Anteilige Erstattungen der Steuerzuweisungen des 3,5 a) 3,5 3,5 Bundes 3,2 b) 3,1 c) Erläuterung: Nach Art. 12 des Vertrages vom 2. Dezember 1890 zwischen dem Deutschen Reich und Österreich-Ungarn über den Anschluss der österreichischen Gemeinde Mittelberg (Kleines Walsertal) an das Zollgebiet des Deutschen Reiches steht Österreich ein Anteil am Reinertrag der im deutschen Zollgebiet erhobenen Zölle und Verbrauchsteuern zu. Am 17. März 1977 wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich Einigung erzielt, dass der Österreich zustehende Anteil ab dem Haushaltsjahr 1977 wieder abgerechnet wird. Der an Österreich abzuführende Anteil an der Biersteuer wird von den Ländern entsprechend ihrem Aufkommen getragen. Veranschlagt ist der auf das Land Baden Württemberg entfallende Betrag W 523 Zuschüsse an Rennvereine aus dem Aufkommen an 1.920,0 a) 0,0 0,0 Totalisatorsteuer 138,7 b) 747,3 c) Erläuterung: Übertragen nach Kap Tit Zwischensumme Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 1.923,5 a) 3,5 3,5 Besondere Finanzierungsausgaben N 880 Globale Minderausgaben für den Epl. 12 0,0 a) , ,6 0,0 b) 0,0 c) Zwischensumme Besondere Finanzierungsausgaben 0,0 a) , ,6-13-

4 gruppen 72 Zuweisungen aus Einnahmen aus der Spielbankabgabe Die Mittel sind übertragbar. Erläuterung: Weitere Maßnahmen / Projekte die durch Einnahmen aus der Spielbankabgabe finanziert werden, sind in den Kapiteln 0615, 0620, 0621, 0803, 0917, 1208 und 1478 veranschlagt. Vgl. die Übersicht über die Verwendung der Erträge aus Spielbanken im Vorheft zum Staatshaushaltsplan 2015/ A 820 Zuweisungen an die Stadt Stuttgart für die in 3.323,4 a) 3.323, ,4 36 des Landesglücksspielgesetzes genannten 3.323,4 b) Zwecke 3.323,4 c) B 820 Zuweisungen an die Stadt Konstanz für die in 3.067,8 a) 3.067, ,8 36 des Landesglücksspielgesetzes genannten 3.067,8 b) Zwecke 3.067,8 c) Erläuterung zu A und 63372B: Nach 36 des Landesglücksspielgesetzes sind die Belange der Sitzgemeinden bei der Verwendung des zweckgebundenen Anteils der Erträge aus der Spielbankabgabe und den weiteren Leistungen angemessen zu berücksichtigen. Die Städte Stuttgart und Konstanz erhalten daher zur Förderung des Fremdenverkehrs, für Maßnahmen der Kulturförderung und zur Förderung sonstiger gemeinnütziger Zwecke Zuweisungen in der jeweils veranschlagten Höhe C 820 Zuweisungen an die Stadt Baden-Baden für die in ,3 a) , ,5 36 des Landesglücksspielgesetzes genannten ,8 b) Zwecke 9.945,7 c) Die Zuweisungen erhöhen oder vermindern sich, soweit die linearen Tarifsteigerungen im Öffentlichen Dienst jeweils über bzw. unter 2,5 v.h. und soweit die Verbraucherpreisindizes über bzw. unter 2,0 v.h. liegen. Erläuterung: Die Bereiche Theater, Orchester sowie Kur- und Parkanlagen der Bäder- und Kurverwaltung in Baden-Baden, die Verwaltung der Kurtaxe sowie die Bereiche Marketing und Veranstaltungen sind auf die Stadt Baden-Baden sowie private Träger übergegangen. Die Stadt Baden-Baden erhält unter Anrechnung der Kurtaxe zur Finanzierung dieser Aufgaben auf vertraglich abgesicherter Grundlage entsprechende Ausgleichsbeträge aus dem Aufkommen an Spielbankerträgen. Die bisherige vertragliche Regelung wird unter Berücksichtigung der seitherigen Erfahrungen und eingetretenen Veränderungen bis einschließlich dem Jahr 2020 fortgeführt. -14-

5 Zuweisung an die Stadt Baden-Baden als Beitrag 1.300,0 a) 2.200,0 785,0 zur Modernisierung des Kongresshauses 1.674,4 b) 332,5 c) Erläuterung: Durch die zwischen der Stadt Baden-Baden und dem Land geschlossene Rahmenvereinbarung vom 8.9./ wurden die Aufgabenfelder der Bäder und Kurverwaltung Baden-Württemberg neu strukturiert. Mit dieser Vereinbarung verpflichtete sich das Land, an den Kosten der Modernisierung des Kongresshauses zu beteiligen. Es wurde vereinbart, dass das Land die Hälfte der mit der Modernisierung verbundenen Kosten, höchstens jedoch 8.965,5 Tsd. Euro trägt. Hierzu wurde eine entsprechende Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 1995 ausgebracht. 1. Teilbetrag 2012 bis zu 1,0 Mio. EUR 2. Teilbetrag 2013 bis zu 2,6 Mio. EUR 3. Teilbetrag 2014 bis zu 1,3 Mio. EUR 4. Teilbetrag 2015 bis zu 2,2 Mio. EUR 5. Teilbetrag 2016 bis zu 0,8 Mio. EUR Summe gruppe ,5 a) , ,7 Gesamtausgaben ,0 a) 7.566, ,6-15-

6 Abschluss Kapitel 1202 Steuern und steuerähnliche Abgaben ,0 a) , ,0 Verwaltungseinnahmen ,0 a) , ,0 Gesamteinnahmen ,0 a) , ,0 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) ,0 a) , ,2 Ausgaben für Investitionen 1.300,0 a) 2.200,0 785,0 Besondere Finanzierungsausgaben 0,0 a) , ,6 Gesamtausgaben ,0 a) 7.566, ,6 Kapitel 1202 Überschuss ,0 a) , ,4-16-

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