Gemeindeordnung. 1. Allgemeine Bestimmungen. 2. Die Stimmberechtigten. 3. Die Gemeindebehörden. 4. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission
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- August Ziegler
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1 Gemeindeordnung. Allgemeine Bestimmungen. Die Stimmberechtigten 3. Die Gemeindebehörden 4. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission 5. Rechtsmittel 6. Übergangsbestimmungen 7. Schlussbestimmungen
2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S. Allgemeine Bestimmungen 3/4 Art. Gemeindegebiet 3 Art. Aufgaben 3 Art. 3 Organe 3 Art. 4 Amtsdauer, Amtsdauerbeschränkung 3 Art. 5 Ausstand 3 Art. 6 Amtliche Publikationsorgane 3 Art. 7 Gemeindewappen 4 Seite. Die Stimmberechtigten 4-7 I Die Gemeindeversammlung 4/5 Art. 8 Grundsatz 4 Art. 9 Einberufung 4 Art. 0 Einberufungsfrist 4 Art. Anträge ausserhalb der Traktandenliste 4 Art. Offene und geheime Abstimmung 4/5 Art. 3 Protokollgenehmigung 5 II Urnenwahl, Urnenabstimmungen 5 Art. 4 Urnenwahl 5 Art. 5 Urnenabstimmung 5 III Information 5/6 Art. 6 Meinungsbildung 5 Art. 7 Stellungnahme des Gemeinderates 6 IV Fakultatives Referendum 6 Art. 8 Fakultatives Referendum, Unterstellung 6 Art. 9 Zustandekommen 6 Art. 0 Verfahren 6 V Initiative 6/7 Art. Initiative, Inhalt 6 Art. Zustandekommen 6 Art. 3 Form 6/7 Art. 4 Verfahren 7 VI Petition 7 Art. 5 Petition 7 3. Die Gemeindebehörden 7-0 I Der Gemeinderat 7/8/9 Art. 6 Zusammensetzung 7 Art. 7 Geschäftsreglement 7 Art. 8 Gemeindeammann 7 Art. 9 Einberufung 7 Art. 30 Vertretung 8 Art. 3 Zielsetzung 8 Art. 3 Organisation der Gemeindeverwaltung 8
3 Art. 33 Vollzugsaufgaben 8 Art. 34 Jahresbericht 8 Art. 35 Wahlen 8 Art. 36 Weitere Zuständigkeiten 8/9 II Die Kommissionen 9 Art. 37 Zusammensetzung 9 Art. 38 Präsidium 9 Art. 39 Aufgaben 9 III Das Wahlbüro 9/0 Art. 40 Zusammensetzung 9 Art. 4 Aufgaben 9 Art. 4 Organisation 0 4. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission 0 Art. 43 Zusammensetzung 0 Art. 44 Aufgaben 0 Art. 45 Rechnungsprüfung durch Dritte 0 Art. 46 Berichterstattungen, Anträge 0 Art. 47 Anregungen, Beratungen 0 5. Rechtsmittel Art. 48 Rekurs 6. Übergangsbestimmungen Art. 49 Raumplanung Art. 50 Bisherige Reglemente 7. Schlussbestimmungen Art. 5 Revision Art. 5 Inkraftsetzung
4 3. Allgemeine Bestimmungen Art. Gemeindegebiet Die Politische Gemeinde Rickenbach (in der Folge Gemeinde genannt) bildet nach der thurg. Kantonsverfassung und Gesetzgebung eine politische Einheit innerhalb der durch die Grundbuchpläne der Gemeinde festgesetzten Grenzen. Sie bildet eine politische Gemeinde im Sinne von 57 der Kantonsverfassung. Art. Aufgaben Die Gemeinde ist die verfassungsmässige Organisation zur Wahrung der Interessen der Einwohner. Sie fördert deren Wohlfahrt und harmonisches Zusammenleben. Sie arbeitet mit den Gemeinden der Region und mit dem Kanton zusammen. Die Gemeinde besorgt die Angelegenheiten, die ihr vom Kanton oder vom Bund zugewiesen sind. Sie erfüllt ferner Aufgaben im öffentlichen Interesse ihrer Einwohner. Art. 3 Organe Die Organe der Gemeinde sind: a) die Stimmberechtigten; b) der Gemeinderat c) die Kommissionen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis; d) das Wahlbüro; e) die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission. Art. 4 Amtsdauer, Amtsdauerbeschränkung Die Amtsdauer der Gemeindebehörden, der Mitglieder des Wahlbüros, der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission, der Mitglieder der Kommissionen und der Beamten beträgt vier Jahre. Für die Mitglieder der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission wird die Amtsdauer auf maximal zwölf Jahre beschränkt. Art. 5 Ausstand Mitglieder eines Organs, Beamte, Angestellte und Funktionäre haben den Ausstand zu wahren, wenn sie in einer Angelegenheit ein unmittelbares oder ein erhebliches mittelbares Interesse haben. Art. 6 Amtliche Publikationsorgane Die amtlichen Publikationsorgane werden durch den Gemeinderat bestimmt.
5 4 Art. 7 Gemeindewappen Das Wappen der Gemeinde zeigt eine gelbe Brücke auf schwarzem Grund.. Die Stimmberechtigten I Art. 8 Die Gemeindeversammlung Grundsatz Die Stimmberechtigten treffen ihre Beschlüsse an der Gemeindeversammlung, soweit nicht besondere Vorschriften die Urnenabstimmung verlangen. Das Stimmrecht, das Verfahren für die Einberufung und die Durchführung von Gemeindeversammlungen sowie das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Art. 9 Einberufung Das Begehren auf Einberufung einer Gemeindeversammlung kommt zustande, wenn es von mindestens 0 % der Stimmberechtigten unterschrieben und der Gemeindekanzlei eingereicht worden ist. Im Begehren ist die Begründung für die Einberufung der Gemeindeversammlung anzuführen. Der Gemeinderat ist verpflichtet, die Gemeindeversammlung spätestens zwei Monate nach Einreichung der Unterschriftenlisten durchzuführen. Art. 0 Einberufungsfrist Die Einberufung der Stimmberechtigten zur Gemeindeversammlung geschieht mindestens 0 Tage vorher durch Veröffentlichung der Einladung im amtlichen Publikationsorgan und durch Zustellung des Stimmrechtsausweises, der schriftlichen Einladung mit Angabe der Traktanden sowie der Botschaft. Art. Anträge ausserhalb der Traktandenliste Anträge, welche Geschäfte ausserhalb der Traktandenliste betreffen, gehen zur Prüfung an den Gemeinderat, sofern sie von der Gemeindeversammlung mehrheitlich als erheblich erklärt werden. Bei Erheblicherklärung hat der Gemeinderat das Geschäft an der nächsten Gemeindeversammlung zur Beurteilung vorzulegen. Art. Offene und geheime Abstimmung Die Stimmberechtigten beschliessen an der Gemeindeversammlung in offener Abstimmung über: a) den Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung; b) den Erlass und die Änderung der allgemeinverbindlichen Reglemente und der Gebührentarife; c) die Genehmigung des Voranschlages mit der Festsetzung des Steuerfusses;
6 5 d) Ausgaben, welche die Finanzbefugnisse des Gemeinderates gemäss Art. 36 übersteigen; e) die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes; f) andere Geschäfte, für welche die Stimmberechtigten von Gesetzes wegen zuständig sind. Die geheime Abstimmung erfolgt, wenn gesetzliche Bestimmungen sie erfordern oder wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten sie verlangt. Art. 3 Protokollgenehmigung Das Protokoll der Gemeindeversammlung soll eine kurze, sachliche Wiedergabe der Verhandlungen, Anträge und Beschlüsse enthalten. Es muss der nächstfolgenden Gemeindeversammlung unterbreitet werden. Die Versammlung kann die Genehmigung des Protokolls dem Gemeinderat übertragen. Wird die Genehmigung dem Gemeinderat übertragen, können die Stimmberechtigten während 0 Tagen nach der Versammlung auf der Verwaltung Einsicht in das Protokoll nehmen. II Urnenwahl, Urnenabstimmungen Art. 4 Urnenwahl Die Stimmberechtigten wählen an der Urne: a) den Gemeinderat; b) den Gemeindeammann; c) die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission; d) das Wahlbüro; e) Kommissionen, sofern in entsprechenden Reglementen vorgesehen. Art. 5 Urnenabstimmung Die Stimmberechtigten befinden an der Urne über: a) die Initiativbegehren gemäss Art. ff.; b) die Referendumsvorlagen; Auf Beschluss der Gemeindeversammlung kann im Einzelfall auch über Geschäfte gemäss Art. Abs. an der Urne abgestimmt werden. III Information Art. 6 Meinungsbildung Der Gemeinderat informiert die Öffentlichkeit über die Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.
7 6 Art. 7 Stellungnahme des Gemeinderates Der Gemeinderat erläutert und begründet die Sachvorlagen in Berichten und Botschaften, welche den Stimmberechtigten fristgemäss zugestellt werden. IV Fakultatives Referendum Art. 8 Fakultatives Referendum, Unterstellung Dem fakultativen Referendum unterstehen Beschlüsse des Gemeinderates über Ausgaben gemäss Art. 36 lit. g. Art. 9 Zustandekommen Ein Referendumsbegehren kommt zustande, wenn mindestens 0 % der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung verlangen. Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei Einreichung des Referendums. Art. 0 Verfahren 3 Die Referendumsfrist beginnt am Tage, nach dem die Referendumsvorlage öffentlich angezeigt worden ist und dauert 30 Tage. Im übrigen sind die formellen Erfordernisse, das Verfahren, die Fristen und die Gültigkeit von Referendumsbegehren gemäss kantonaler Gesetzgebung massgebend. Über Vorlagen, die dem fakultativen Referendum unterstehen, hat der Gemeinderat vor Beginn der Referendumsfrist die Vernehmlassungen der örtlichen Parteien und weiterer interessierter oder von der Vorlage betroffener Organisationen einzuholen. Der zur Vernehmlassung gegebene Entwurf soll inhaltlich und formell bereinigt sein; er bindet den Gemeinderat jedoch nicht. V Initiative Art. Initiative, Inhalt Mit der Initiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses im Zuständigkeitsbereich der Stimmbürger beantragt werden. Art. Zustandekommen Ein Initiativbegehren kommt zustande, wenn es von mindestens 0 % der Stimmberechtigten unterschrieben ist. Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei Einreichung der Initiative. Art. 3 Form Das Initiativbegehren kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Es darf nur einen Gegenstand umfassen.
8 7 Art. 4 Verfahren 3 Das Initiativbegehren ist bei der Gemeindekanzlei schriftlich anzumelden und innert 3 Monaten, nachdem es öffentlich angezeigt worden ist, einzureichen. Ein I- nitiativbegehren auf Änderung eines Beschlusses darf frühestens 3 Jahre nach der Abstimmung oder nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist eingereicht werden. Der Gemeinderat entscheidet, ob das Initiativbegehren zustandegekommen und rechtmässig ist. Er beantragt den Stimmberechtigten Annahme oder Verwerfung. Er kann einen Gegenvorschlag zur Abstimmung vorlegen. Im übrigen sind die kantonalen Vorschriften über die Initiative, insbesondere über die formellen Erfordernisse, das Verfahren, die Fristen und die Gültigkeit entsprechend anzuwenden. VI Petition Art. 5 Petition Jedermann kann an das zuständige Organ eine Petition einreichen. Petitionen werden geprüft und schriftlich beantwortet. 3. Die Gemeindebehörden I Der Gemeinderat Art. 6 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Gemeindeammann. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates bestimmt die Gemeindeversammlung jeweils zu Ende einer Amtsperiode. Art. 7 Geschäftsreglement Der Gemeinderat gibt sich ein Geschäftsreglement. Art. 8 Gemeindeammann Der Gemeindeammann leitet die Gemeindeversammlung, den Geschäftsgang und die Verhandlungen des Gemeinderats. Art. 9 Einberufung Der Gemeinderat versammelt sich auf Einladung des Gemeindeammannes, so oft es die Geschäftslast erfordert oder auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder.
9 8 Art. 30 Vertretung Der Gemeinderat vertritt die Gemeinde nach aussen. Der Gemeindeammann und der Gemeindeschreiber führen für den Gemeinderat die rechtsverbindliche Unterschrift. Art. 3 Zielsetzung Der Gemeinderat ist beauftragt, für die Entwicklung der Gemeinde Ziele zu setzen und zu Beginn jeder Amtsdauer Richtlinien festlegen. Art. 3 Organisation der Gemeindeverwaltung Der Gemeinderat ordnet im Rahmen der Rechtsordnung die Zuständigkeit der Verwaltungskommissionen und Ämter sowie der mit Verwaltungsaufgaben betrauten Privaten. Er sorgt für eine rechtmässige, sachgerechte und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit. Art. 33 Vollzugsaufgaben Der Gemeinderat sorgt für den Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung sowie für die Ausführung der von Kanton und Bund übertragenen Aufgaben. Art. 34 Jahresbericht Der Gemeinderat berichtet jährlich über die Verwaltungstätigkeit. Art. 35 Wahlen Der Gemeinderat wählt: a) den Vize-Gemeindeammann; b) die Beamten, Angestellten und Funktionäre; c) die Kommissionen und Delegationen, soweit sie nicht von anderen Instanzen gewählt werden. Art. 36 Weitere Zuständigkeiten Der Gemeinderat ist ferner für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, namentlich: a) Festlegung der Gebührentarife im Rahmen der reglementarischen Grundsätze; b) Festsetzung der Besoldungen und Entschädigungen der Behördenmitglieder, Beamten und Angestellten sowie der Funktionäre; c) Handhabung der Feuer-, Flur- und Gesundheitspolizei; d) Aufnahme der für den Zahlungsbedarf erforderlichen Fremdmittel; e) Beschlussfassung über andere gesetzlich zugeteilte Geschäfte;
10 9 f) der Gemeinderat besitzt abschliessende Finanzbefugnisse zur Beschlussfassung über: ) unvorhersehbare Ausgaben von Fr pro Fall, über neue, jährliche wiederkehrende Ausgaben bis zu Fr in gleicher Angelegenheit, gesamthaft Fr pro Rechnungsjahr; ) teuerungsbedingte Nachtragskredite; 3) reale Nachtragskredite bis Fr oder, soweit dieser Betrag überschritten wird, bis 0 % des ursprünglich bewilligten Kredites; 4) dringende Geschäfte, sofern eine Verzögerung die Interessen der Gemeinde erheblich gefährden oder schädigen würde; g) der Gemeinderat unterstellt dem fakultativen Referendum Beschlüsse über den Erwerb und Verkauf von Grundstücken über Fr II Die Kommissionen Art. 37 Zusammensetzung Die Kommissionen bestehen aus mindestens einem Mitglied des Gemeinderates sowie weiteren stimmberechtigten Einwohnern. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen. Art. 38 Präsidium Das Präsidium von Kommissionen wird in der Regel durch ein Mitglied des Gemeinderates ausgeübt, sofern nicht durch Gesetz eine andere Regelung vorgeschrieben ist. Im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst. Art. 39 Aufgaben Soweit die vom Gemeinderat resp. vom Souverän gewählten Kommissionen nicht bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben zu erfüllen haben, richtet sich ihre Tätigkeit nach dem vom Gemeinderat erlassenen Geschäftsreglement. III Das Wahlbüro Art. 40 Zusammensetzung Das Wahlbüro besteht aus mindestens acht Mitgliedern sowie drei Suppleanten, nämlich: a) dem Gemeindeammann als Präsidenten; b) dem Gemeindeschreiber als Sekretär; c) mindestens sechs weiteren Mitgliedern sowie drei Suppleanten. Art. 4 Aufgaben Das Wahlbüro leitet die an der Urne vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen und stellt die Ergebnisse fest. Ausserdem bestimmt der Gemeindeammann aus den Mitgliedern des Wahlbüros die Stimmenzähler für die jeweils stattfindenden Gemeindeversammlungen. Der Gemeinderat kann zur Resultatermittlung zusätzliche Hilfskräfte bewilligen.
11 0 Art. 4 Organisation Der Gemeinderat bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Standorte der Urnen und Öffnungszeiten. 4. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission Art. 43 Zusammensetzung Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Suppleanten. Sie konstituiert sich selbst. Art. 44 Aufgaben Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission prüft die gesamte Verwaltungstätigkeit, das Finanzgebahren, die Buchhaltung und die Jahresrechnung. Art. 45 Rechnungsprüfung durch Dritte Der Gemeinderat kann die Buchhaltung und Jahresrechnung durch eine fachlich versierte, unabhängige externe Revisionsstelle überprüfen lassen. Diese berichtet dem Gemeinderat und der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission über das Ergebnis ihrer Kontrolltätigkeit. Art. 46 Berichterstattungen, Anträge Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission berichtet den Stimmberechtigten jährlich über ihre Kontrolltätigkeit. Sie unterbreitet Anträge über die Abnahme der Jahresrechnung. Sie kann Anträge über Voranschlag und Steuerfuss stellen. Art. 47 Anregungen, Beratungen Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission kann von sich aus dem Gemeinderat Anregungen unterbreiten und gemeinsame Aussprachen verlangen. Die Einreichung von Klagen und Beschwerden sowie der Abschluss von Vergleichen bedürfen der Zustimmung der Geschäftsprüfungskommission, soweit der Streitwert die Finanzkompetenzen des Gemeinderates übersteigt.
12 5. Rechtsmittel Art. 48 Rekurs Gegen Entscheide der Stimmberechtigten, des Gemeinderates oder der Kommissionen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis kann Rekurs gemäss dem kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geführt werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 6. Übergangsbestimmungen Art. 49 Raumplanung Die Gemeinde übernimmt die Richt- und Zonenpläne der Ortsgemeinde Rickenbach und wendet diese solange an, bis sie ohnehin überarbeitet werden müssen. Art. 50 Bisherige Reglemente Solange keine neuen Reglemente, Verordnungen usw. bestehen, übernimmt die Gemeinde die Rechte und Pflichten gemäss der bisher geltenden Ordnung der bisherigen Munizipalgemeinde und der Ortsgemeinde Rickenbach. 7. Schlussbestimmungen Art. 5 Revision Die Revision der Gemeindeordnung kann jederzeit durch die Stimmberechtigten beschlossen werden. Art. 5 Inkraftsetzung Diese Gemeindeordnung tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau auf den. Januar 998 in Kraft.
13 Von der Gemeindeversammlung genehmigt am: 0. Juni 997 Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau genehmigt am: Mit RRB Nr Juni 997 Der Gemeindeammann Die Gemeindeschreiberin gez. Roland Hollenstein gez. Sandra Lohmüller
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