Arbeitshilfe zur Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen bei Abbrucharbeiten

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1 Arbeitshilfe zur Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen bei Abbrucharbeiten Hinweis: Diese Arbeitshilfe zur Gefährdungsbeurteilung ersetzt nicht weitere oder andere gesetzliche oder berufsgenossenschaftliche Vorschriften Seite 1 von 39

2 Arbeitshilfe zur Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen bei Abbrucharbeiten Gliederung Vorwort 1. Baustellenvorbereitung und Baustelleneinrichtung 2. Abbruch 2.1. Entkernung / Demontage / Handabbruch 2.2. Brenn- und Schneidarbeiten 2.3. Abbrucharbeiten 3. Erdarbeiten 4. Sprengarbeiten Die Arbeitshilfe zur Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen bei Abbrucharbeiten kann nur eine pauschal gehaltene Unterstützung sein. Gefährdungsbeurteilungen sind grundsätzlich auf die konkreten Anforderungen der einzelnen Abbruchbaustellen anzupassen! Weitere Informationen zur Vermeidung der verschiedenen Gefährdungen finden Sie u. a. in der Gelben Mappe der BG BAU (Suche über Stichwortverzeichnis). Die Technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften stehen als Berater und Ansprechpartner zur Verfügung. Weitere Beispiele finden Sie unter Hinweis: Diese Arbeitshilfe zur Gefährdungsbeurteilung ersetzt nicht weitere oder andere gesetzliche oder berufsgenossenschaftliche Vorschriften Seite 2 von 39

3 Arbeitshilfe zur Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen bei Abbrucharbeiten Kein Abbruch ist wie der Andere. Dieser Grundsatz muss auch auf Gefährdungsbeurteilungen übertragen werden. Die Arbeitshilfe zur Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen bei Abbrucharbeiten kann somit nie vollständig sein. Eine Gefährdungsbeurteilung basierend auf der Arbeitshilfe muss von Abbruchprojekt zu Abbruchprojekt neu erstellt und die Arbeitshilfe entsprechend angepasst bzw. ergänzt werden. Die Arbeitshilfe unterstützt die Arbeit der Ermittlung der Gefährdungen und hilft, diese strukturiert zu erfassen und zu bewerten. Der Arbeitgeber hat eine umfassende Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in seinem Betrieb. Er ist verpflichtet, die erforderlichen n des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben ( 3 ArbSchG). Um dies leisten zu können, hat er eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen ( 5 ArbSchG). Weitere Verpflichtungen zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen ergeben sich aus der Gefahrstoffverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, den Technischen Regeln für Gefahrstoffe etc. Diese Verpflichtungen gelten für jeden Arbeitgeber. Die vorliegende Arbeitshilfe zur Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen bei Abbrucharbeiten soll den Unternehmen, nicht nur bei der Anfertigung behilflich sein, sondern dient auch der Dokumentationspflicht ( 6 ArbSchG) über die vorgenommene Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten n des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfungen. Erstellt von der AG Gefährdungsbeurteilung und dem AK Arbeitssicherheit im Deutschen Abbruchverband e.v. Köln, 18. Juni 2010 Hinweis: Diese Arbeitshilfe zur Gefährdungsbeurteilung ersetzt nicht weitere oder andere gesetzliche oder berufsgenossenschaftliche Vorschriften Seite 3 von 39

4 Gefährdungsbeurteilung für Abbrucharbeiten Name und Anschrift des Unternehmens: Anschrift der Baustelle: Gefährdungsbeurteilung durchgeführt am: Verantwortlich: Teilnehmer: Unterschrift: Betriebsarzt: Fachkraft für Arbeitssicherheit: Unterschrift: (Name) Unterschrift: oder (Alternatives Betreuungsmodell BGV A2) bis 10 Beschäftigte Beschäftigtenzahl auf der o. a. Baustelle: davon o Auszubildende (< 18 Jahre): o Zeitarbeiter: o Sonstige: (wie z.b. Praktikanten, Behinderte) Hinweis: Diese Arbeitshilfe zur Gefährdungsbeurteilung ersetzt nicht weitere oder andere gesetzliche oder berufsgenossenschaftliche Vorschriften Seite 4 von 39

5 1. Baustellenvorbereitung und Baustelleneinrichtung Fehlende Einweisung durch Bauherrn (AG); nicht ausreichende Kenntnis über die Baustelle Gefahren durch mangelhafte Arbeitsvorbereitung Einweisung / Sicherheitscheck durch / mit AG Projektübergabe gemeinsam mit AG Überprüfung der Genehmigungsunterlagen auf Übereinstimmung mit dem Ist - Zustand und dem geplanten Abbruchumfang Einweisung in vorhandene Sparten Einweisung in objektspezifische Besonderheiten (WHG, BImSchG) Einrichtungsplan für Baustelle erstellen Festlegung von Abwurfpunkten Reihenfolge der Demontage bestehender Sicherheitseinrichtungen (Treppengeländer, Fenster, etc.) Schwächung von Bauteilen vermeiden; Anforderung aus SiGePlan beachten Absperrbereiche festlegen Abbruchanweisung erstellen e Ergänzungen der Baustellenordnung festlegen Standorte der Hebezeuge festlegen, z. B. für Kran Seite 5 von 39

6 durch Ja / Nein Gefahren durch mangelhafte Arbeitsvorbereitung Organisationsmängel Lagerungsflächen vorsehen geeignete Lagerungsflächen festlegen Anlieferungs- und Abtransportfläche festlegen Unterweisung: Mitarbeiter auf die Besonderheiten des stabilen Lagerns hinweisen Materialflüsse festlegen Plätze für die Sozialeinrichtungen u. Parkplätze zuweisen Verkehrswege und Rettungswege planen Werkstattbereich (Gerätewartung und -reparatur) in Abhängigkeit von Zufahrt und Verkehrsfluss festlegen S + O = S S = Sauberkeit und O = Ordnung ergeben S = Sicherheit - in Ballungsräumen ggf. Feinstaubvorbelastung -> Auswirkung auf die Wahl des Abbruchverfahrens und einzusetzende n zur Staubreduzierung - Standortwahl Brecheranlage Lärm- und Erschütterungswerte: - Wichtig für Wahl des Abbruchverfahrens - Ggf. notwendige Beweissicherungen Seite 6 von 39

7 durch Ja / Nein Stromübertritt / Stromschlag Verdacht auf Kampfmittelfunde (Munition und Bombenblindgänger) im Baufeld Baustromverteiler mit RCD-Schutzschaltung Errichten, Prüfen, Instandsetzen der elektrischen Einrichtungen durch Elektrofachkräfte Generator mit Schutztrennung Gummischlauchleitungen HO7RN-F oder gleichwertig Kleinspannungs-Trafo Leitungen geschützt verlegen lassen Schutzisolierte Handleuchten und für Baustellen zugelassene Kabeltrommel Bauherrn veranlassen, Auftrag zur baubegleitenden Kampfmittelüberwachung des Baufeldes von Munition und Bomben an KMBD oder Fachfirma zu erteilen ( 20 SprengG) Unterweisung: Mitarbeiter durch die verantwortliche Person über n bei Munitionsfund unterweisen lassen Bei Kampfmittelfund Notruf 110 wählen Gefahren durch Nachbarbaustellen oder parallelen Baubetrieb, angrenzende Produktionsanlagen / Gebäude etc. Abstimmung mit Bauleitung von Nachbarbaustelle und betrieb auf gegenseitige Gefährdung Abtrennung der Baustellenbereiche, z. B. Kranbetrieb Organisation Baustellenverkehr Bauarbeiten im Einzugs- Abschrankung / Bewegungsbegren- Seite 7 von 39

8 durch Ja / Nein bereich von Industrieanlagen? (z.b. Förderanlagen, Chemische Industrie, Maschinenbau, Rechenzentren etc.) Standsicherheit von betroffenen oder angrenzenden Bauwerken gefährdet? (z.b. Verbauarbeiten, Gründungsarbeiten, Unterfangungen) zung von Kranen Gefahrenbereiche kennzeichnen und absperren lassen Unterweisung: Mitarbeiter über besondere Gefährdungen durch den Industriebetrieb unterrichten Verbindung mit dem Industriebetrieb aufnehmen, evtl. Berührungspunkte klären, Vereinbarungen dokumentieren, erforderliche Ergänzungen der Baustellenordnung festlegen Warnposten/Sicherungsposten organisieren Erkundungsmaßnahmen (Gebäude, Baugrund) Standsicherheitsnachweis Gefahrenbereich kennzeichnen und absperren lassen Beweissicherung an Nachbargebäuden vor und nach der Tätigkeit veranlassen und dokumentieren Sicherungsmaßnahmen an Gebäuden Fachfirma beauftragen Straßen- und Baustellenverkehr Verkehrszeichenplan erstellen und Genehmigung durch zuständige Behörde einholen Seite 8 von 39

9 Straßen- und Baustellenverkehr - Schwerpunkt Straßenverkehr Verkehrsrechtliche Anordnung auf der Baustelle einholen und vorhalten Richtlinien für Arbeiten an Straßen (RSA) beachten Lichtzeichenanlage Sperrung beantragen Verkehrssicherung gemäß behördlicher Anordnung aufstellen Wartung von Absperrmaterial und Verkehrszeichen veranlassen Gefahrenbereich absperren lassen Straßen- und Baustellenverkehr - Schwerpunkt Baustellenverkehr Unterweisung: Mitarbeiter müssen bei Gefährdung durch öffentlichen Verkehr Warnkleidung tragen Technische Einrichtungen (z.b. Spiegel, Fernseheinrichtungen, Rückraumüberwachungsanlagen, Wendesitze) Ausleuchtung der Baustelle, Retroreflektierende Schutzkleidung Fahrordnung für Baustelle erlassen Wendemöglichkeit vorsehen, Rückwärtsfahren vermeiden, Verkehrswege festlegen, Ausweichstellen festlegen, Trennung von Baustelle und öffentlichem Verkehr, Trennung von Personen und Verkehr Seite 9 von 39

10 durch Ja / Nein Straßen- und Baustellenverkehr - Schwerpunkt Baustellenverkehr Erdverlegte Leitungen Stromübertritt, Gasexplosion, Gesundheitsgefährdung durch Abwasser Maschinenführer anweisen, grundsätzlich niemanden im Gefahrenbereich zu dulden Sicherungsposten (Einweiser) aufstellen Unterweisung: Im Gefahrenbereich von Arbeitsbewegungen niemanden mit Arbeiten beauftragen Nicht in den Gefahrenbereich von Baumaschinen treten Blickkontakt bei Fahrbewegungen Vorgeschriebene Handzeichen und Signale im Baustellenverkehr Nicht den Verkehrsweg von Fahrzeugen benutzen Kontaktaufnahme mit Leitungsbetreiber Notfallnummer und -maßnahmen mit Spartenbetreiber abklären Leitungen orten und Lage kennzeichnen (z. B. Pläne einholen/auswerten; Leitungssuchgeräte einsetzen) Leitungen mit gebotener Vorsicht freilegen (z.b. Einweisung der Mitarbeiter, Handschachtung) Leitungen sichern (Beschädigungen während des Baubetriebs ausschließen) Unterweisung: - Lage der Leitungen feststellen (und hierüber informieren); Seite 10 von 39

11 durch Ja / Nein Stromübertritt, Gasexplosion, Gesundheitsgefährdung durch Abwasser Freileitungen und Fahrleitungen Stromübertritt / Stromschlag - Bei Beschädigungen erdverlegter Leitungen: Arbeiten sofort einstellen und Aufsicht verständigen; - Einweisung in Absperrarmaturen Verbindung mit Energieversorgungsunternehmen Bahnbetreiber aufnehmen (z. B. Schutzabstände klären, evtl. Abdecken, Umlegen oder Freischalten bewirken) Abschrankung / Schwenkbegrenzung von Kranen Bahnerdung (Schutzerdung) der Arbeitsmittel/Bauteile / freigeschalteter Fahrleitungen Unterweisung: - Verhalten im Unglücksfall (Stromschlag) - Vorgeschriebene Schutzabstände zu Freileitungen/Fahrleitungen einhalten (bei unbek. Spannung mind. 5 m) Nicht tragfähige Bauteile Überprüfung der Bestandsunterlagen Überprüfung der Situation vor Ort Abstimmung des Arbeits- und Abbruchkonzeptes auf die tatsächlichen Gegebenheiten Einsatz ungeeigneter/unsicherer Maschinen und Geräte Ungeschützte, bewegte Maschinenteile Ungeschützte, bewegte Sachkundigenprüfung erfolgt? Abstimmung Gerätegröße an Einsatzbedingungen Schutzeinrichtungen vorhanden? Gekennzeichnete Maschinen einsetzen (CE-/ET-/GS-Zeichen) Regelmäßige Prüfungen durch befä- Seite 11 von 39

12 durch Ja / Nein Maschinenteile mangelnder Kenntnisstand der Mitarbeiter Arbeiten in kontaminierten Bereichen Gefahrstoffe higte Personen veranlassen (Sachkundigenprüfung) Schutzeinrichtungen vor dem Benutzen überprüfen lassen Unterweisung: Mitarbeiter in bestimmungsgemäße Benutzung der Maschine anhand der Betriebsanweisung einweisen Korrekte Übergabe der Baustelle und Abbruchbereiche an verantwortliche Person vor Ort Arbeitsanweisungen Betriebsanweisungen Unterweisung Arbeits- und Sicherheitsplan beim Auftraggeber einholen Vorhandene Gutachten beim AG einholen Informationen beim AG über die Gefahrstoffe einholen, mit denen im Baufeld zu rechnen ist - Prüfen des Arbeits- und Sicherheitsplanes im Kontakt mit dem Auftraggeber/Koordinator; - evtl. einen Sachverständigen einschalten Sachkundigen Koordinator beim Auftraggeber einfordern, wenn mehrere Auftragnehmer oder deren Subunternehmer gleichzeitig in einem kontaminierten Bereich tätig sind Sachkundige Vorgesetzte benennen/ausbilden lassen Seite 12 von 39

13 durch Ja / Nein Arbeiten in kontaminierten Bereichen Gefahrstoffe Rechtzeitige Anzeige der Arbeiten an staatliche Arbeitsschutzbehörden und Berufsgenossenschaft, Erstellen Gefahrstoffverzeichnis, Erstellen des Ausbau- und Entsorgungskonzeptes Unterweisung: Mitarbeiter anhand der Betriebsanweisung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen unterweisen Betriebsanweisung: - Arbeiten in kontaminierten Bereichen Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlassen Bedarf an PSA ermitteln PSA vorhalten Schutzbelüftung für Beschäftigte auf Baumaschinen einrichten Schwarz-Weiß-Anlage aufbauen und ausrüsten Gefahrstofftransporte Übergabestellen festlegen Art der Bereitstellung klären (welches Gebinde) Ladungssicherung - Hilfsmittel dazu bereitstellen Verkehrsrechtliche Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter beachten (z. B. Zusammenladung, Kennzeichnung, Beschriftung) Unterweisung der Mitarbeiter Be- und Entlüftung beim Transport von brennbaren Gasen sicherstellen Seite 13 von 39

14 Arbeiten in kontaminierten Bereichen Stäube, Dämpfe, Aerosole Verbot der Alleinarbeit beachten Messtechnische Überwachung auf Einhaltung der zulässigen Grenzwerte (wo AGW noch nicht vorhanden, MAK und TRK weiter verwenden) Staubfreie/staubarme Arbeitsverfahren Staubbindung Staubabschirmung (z.b. Staubwände) Messprogramm festlegen Absaugung Belüftung Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Betriebsanweisung: Gesundheitsgefährdende Stäube Unterweisung: Mitarbeiter (Benutzer der PSA) in die Benutzung und Wartung einweisen Einsatz von Bohrspülungen (z. B. bei Bohrungen im Gestein für Sprengungen oder Felsanker) Hautschutz Nassschnitt bei Fugenschneidern/ Steinsägen PSA bereitstellen und benutzen AGW = Arbeitsplatz-Grenzwert Seite 14 von 39

15 Krankheitserreger (Biologische Arbeitsstoffe, Taubenkot, Schimmelpilze ) Gefährdungsabschätzung nach Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Mitarbeiter Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlassen Schutzmaßnahmen festlegen: allgemeine Hygienemaßnahmen (siehe TRBA 500) Schwarz-Weiß-Trennung PSA Unterweisung Erste Hilfe Mangelnde Erstversorgung von Verletzten Ersthelfer in ausreichender Anzahl (je 10 Beschäftigte 1 Ersthelfer) Verbandbuch Art des Verbandskasten nach DIN (groß/klein) festlegen; Verbandskästen aus Fahrzeugen sind nicht zugelassen!!!! Sanitätscontainer ab 51 Beschäftigten auf Baustelle Betriebssanitäter (ab 101 Beschäftigte auf Baustelle) Rettungsgeräte (z.b. Krankentrage) und Transportmittel Meldeeinrichtung Handy Aushang "Anleitung zur Ersten Hilfe" mit Rufnummern und Adresse von Notarzt, Rettungsdienst, Krankenhaus erstellen Seite 15 von 39

16 durch Ja / Nein Mangelnde Erstversorgung von Verletzten Organisation der Rettungskette Verletzungsgefahren bei Nicht-Benutzung bzw. fehlerhafter PSA Flucht- und Rettungswege kennzeichnen und freihalten Alarmplan erstellen und auslegen (u. U. Rettungsübungen anordnen) Augenspülflasche bei Bedarf Flucht- und Rettungsplan aufstellen Anfahrtswege / Zugänge (z. B. für Feuerwehr, Rettungsdienste) schaffen und unterhalten Lotsen für die Rettungsdienste einteilen Krankenhaus angeben (Adresse, Rufnummern) Notruf: Ggf. Rettungsübung durchführen lassen Anweisung PSA zu tragen, wenn kein technischer oder organisatorischer Schutz möglich ist. Unterweisung: im Benutzen PSA Geeignete PSA bereitstellen Fußschutz (Sicherheitsschuhe) Kopfschutz (Schutzhelme) Augenschutz (Schutzbrillen) Schallschutz (Gehörschutzmittel) Schutzhandschuhe Hautschutz Seite 16 von 39

17 durch Ja / Nein Verletzungsgefahren bei Nicht-Benutzung bzw. fehlerhafter PSA Brand/Explosion PSA gegen Absturz Einweisung in Falldämpfer, Höhensicherungsgerät, Rettungsmaßnahmen Atemschutz Einweisung in die verschiedenen Filter Brandlastermittlung, z. B. Ölreste, Gebäudefugen, Isolierungen Festlegung der Vorgehensweise beim Schweißen, Brennen, Umgang mit offenem Feuer Schweißerlaubnisschein einholen Schutzmaßnahmen festlegen Bereitstellen geeigneter Feuerlöscher bzw. Löschsysteme Prüfung von Gasflaschen und deren Systeme Bestimmungen für die Lagerung und das Betreiben von Druckgasflaschen unter Erdgleiche beachten Unterweisung: Verhalten bei Notfällen beim Einsatz von Flüssiggas festlegen Lagerungsbeschränkungen einhalten Verwendung der richtigen Schläuche und Armaturen Regelmäßige Prüfung der Schläuche Seite 17 von 39

18 Verbrennungen / Erstickungen Allgemeine Brandschutzeinrichtungen für die Baustelle festlegen Flüssiggasflaschen nicht in Unterkünften und unter Erdgleiche lagern Löschwasseranschlüsse vorsehen Seite 18 von 39

19 Raum für eigene thematische Ergänzungen Seite 19 von 39

20 2. Abbruch 2.1 Entkernung / Demontage / Handabbruch Die Punkte aus 1. Baustellenvorbereitung und Baustelleneinrichtung sind bei allen nachfolgenden Punkten zusätzlich zu berücksichtigen!!! Zusätzlich zu den nachfolgenden und n sind immer auch die unter 2.3 Abbrucharbeiten aufgeführten Punkte zu berücksichtigen: Gefahrstoffe/Biologische Bauherrn informieren und Beseitigung Kontaminationen, die der Gefahrstoffe bzw. Kontaminationen während der Abbrucharbeiten auftreten durch Fachfirma veranlassen Kontaminierte Bereiche absperren lassen Statik Weiterarbeit erst nach Beseitigung der Kontaminationen und Freigabe Weisungsbefugter Sicherheitsmaßnahmen in der Regel nach Risikogruppe 2, - Schutzanzug, (Fein-)Staubmaske, Handschuhe, Stiefel, - Reinigungsmöglichkeit, - Getrennte Entsorgung der PSA, - Kein Essen, Trinken, Rauchen am Arbeitsplatz Berücksichtigung der statischen Gegebenheiten, - Keine Arbeiten ausführen, die die Statik beeinflussen, - Sachkundigen einschalten, Seite 20 von 39

21 durch Ja / Nein Statik - Schwächung von Bauteilen nur in Abstimmung mit Statiker bzw. Sachverständigen durchführen Maschinen- und Geräteeinsatz - Tragfähigkeit von Decken, Wänden, Stützen und Stützkonstruktionen ermitteln - Gegenseitige Beeinflussung von Geräten überprüfen Seite 21 von 39

22 2.2 Brenn- und Schneidarbeiten Gase, Dämpfe und Rauche, UV-Strahlung sowie Brand- und Explosionsgefahr Schweißerlaubnisschein für die Tätigkeit Nur anhand der Betriebsanweisung unterwiesene Mitarbeiter einsetzen Nur arbeitsmedizinisch untersuchte Mitarbeiter einsetzen (zum Beispiel G 26) nur erforderlich bei Grenzwertüberschreitung Wirksame Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes, gegebenenfalls Atemschutz oder Absaugung Schutzmaßnahmen beim Gasschweißen werden eingehalten - eventuell Checkliste Gasschweißen verwenden Nur Arbeitsmittel einsetzen, deren Prüffrist nicht abgelaufen ist geeignete PSA zur Verfügung stellen: - Schutzbrille, schwer entflammbare Schutzkleidung, - Masken gegen Brenn- u. Schweißgase, - Sicherheitsschuhe mit Ledergamaschen, - Stulpenhandschuhe, - Schutzhelm (Gesichtsschutz) Arbeitsbereiche abschirmen/gefahrenbereiche absperren Brennbare Materialien einsammeln und gegen Funkenflug schützen (Brandschutzdecken, Schaumteppich) Ggf. Brandwachen einsetzen und vor- Seite 22 von 39

23 durch Ja / Nein Gase, Dämpfe und Rauche, UV-Strahlung sowie Brand- und Explosionsgefahr Bei Arbeiten in Behältern, Tanks, Silos und in engen Räumen halten (Werkfeuerwehr) Entwicklung von Gasen beobachten Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen sind diese zu be- und entlüften Sicherungsposten, Bewahrungs Erlaubnis, für ausreichende Be- und Entlüftung sorgen, ggf. Atemschutz, siehe auch BGR Behälter Silos und enge Räume Seite 23 von 39

24 2.3 Abbrucharbeiten Lärm- und vibrationsintensive Arbeiten: Gehörschäden und unfallträchtige Konzentrationsstörungen vermeiden (z.b. Rammarbeiten; Arbeiten mit Bodenverdichtungsgeräten; Holz u. Metallbearbeitung; Einsatz von Geräten / Maschinen in engen Räumen) Heben und Tragen von Lasten Ermittlung des Lärm-Beurteilungspegels Lärmbereiche kennzeichnen Einsatz lärm- und vibrationsarmer Arbeitsverfahren Abschirmung der Lärmquelle durch Lärmschutzwände oder Kapselung (z. B. Kompressor) Anweisung an die Mitarbeiter ab 85 db(a) Gehörschutzmittel zu benutzen Einsatz lärm- und vibrationsgeminderter Baumaschinen und Baugeräte Eingeschränkte Arbeitszeiten in Lärmbereichen Fernbedienung lärm-/vibrationsintensiver Baumaschinen Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bei Belastungen des Muskelund Skelettsystems (G 46) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bei Lärm-Beurteilungspegel über 85 db(a) veranlassen (G 20) Auswahl körperlich geeigneter Mitarbeiter Seite 24 von 39

25 Heben und Tragen von Lasten Zwangshaltungen Einsatz geeigneter Baumaschinen als Hebezeug Einsatz von Hebe- und Tragehilfen (z. B. für Randsteine, Rohre ) Sind die Vorschriften der BG eingehalten? Richtiges Anschlagen von Lasten befolgen Unterweisung: Mitarbeiter in die Handhabung von Lasten einweisen Geeignete Gerüste, Hebebühnen etc. zur Verfügung stellen Zeitliche Begrenzung der Arbeiten in Zwangshaltung Absturz Unterweisung: Mitarbeiter über gesunde Arbeitshaltung unterrichten Kontrolle des Arbeitsplatzes auf Absturzgefahren Seitenschutz an Öffnungen, Absturzkanten (z. B. durch Seitenschutz, Gerüste) Bodenöffnungen abdecken Betretungsverbot, Sperrung, Kennzeichnung von Bereichen mit Absturzgefährdung, wenn vom Arbeitsverlauf möglich PSA gegen Absturz bereitstellen Seite 25 von 39

26 Absturz Gerüste und Hilfskonstruktionen Betriebsanweisung für die Benutzung der PSA gegen Absturz erstellen PSA gegen Absturz durch Sachkundigen prüfen lassen n zur Rettung veranlassen Unterweisung: Umgang mit PSA gegen Absturz erläutern und einüben Tragfähigkeit von Decken, Wänden, Stützen und Stützkonstruktionen ermitteln (auch von nicht begehbaren Belägen/Flächen) Festlegung der notwendigen statischen Unterstützungsmaßnahmen Lastverteilende Beläge zur Verhinderung von Überlastung (z.b. bei Lagerung von Abbruchmaterial) Arbeiten in großer Höhe: Hilfs-, Montage- bzw. Arbeitsgerüste bereit stellen Bei Einsatz von Subunternehmen: eine formale Übergabe der Gerüste mit Protokollierung Aufstellen und Verwenden von Gerüsten, Hilfskonstruktionen, Hebebühnen, Fahrgerüsten nach den Regeln der Technik (z.b. DIN EN 12811, DIN 4420, DIN EN 1004) bzw. nach den Angaben der Hersteller (z.b. Zulassung, Aufbau- und Verwendungsanleitung) Seite 26 von 39

27 Gerüste und Hilfskonstruktionen Umstürzen von Leitern Ausreichend ebenen und tragfähigen Untergrund schaffen Bei Abänderung des Gerüstes Freigabe anfordern Regelmäßige Zustands-Kontrollen durchführen lassen Diese sind zu protokollieren Unterweisung: - Nutzung von Gerüsten erst nach Übergabe und Kennzeichnung durch den Gerüstersteller - Beachtung der angegebenen Tragfähigkeiten bei Gerüsten und Hilfskonstruktionen (z.b. Gerüstgruppe) - Sichere Aufstiege benutzen (z.b. Gerüstinnenleitern, Treppentürme) - Keine unsachgemäßen Veränderungen an Gerüsten vornehmen Anlegeleitern mit mind. 1,0 m Länge über die Austrittstelle bereit stellen Bei Leiter-Aufstiegen einen maximalen Höhenunterschied von 5,0 m zulassen Leitern bei Gerüsten nur als Gerüstinnenleitern zulassen Persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsgeschirr) an Steigleitern bereitstellen, wenn 5,0 m Überwindungshöhe vorhanden ist Seite 27 von 39

28 Umstürzen von Leitern Vorgabe der Anschlagpunkte Herabfallende Gegenstände/Massen Arbeitsplätze auf geneigten Flächen Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand der Leitern Unterweisung: - Ebene, feste, rutschsichere Aufstandsflächen schaffen - Vorgeschriebenen Anstellwinkel einhalten - Leitern gegen Abrutschen / Umstoßen durch Befestigung am Kopfende, Festhalten bzw. Fußverbreiterung sichern - Leiter (Festhaltemöglichkeit) muss 1 m über die Austrittstelle hinausragen Gefahrenbereiche kennzeichnen und absperren lassen Material- bzw. Schuttrutschen einsetzen Abwürfe vermeiden Schutzdach errichten lassen Warnposten einsetzen Dachfanggerüst als Auffangeinrichtung Dachrandsicherungen bei Flachdächern Dachdeckerstuhl bei Dachflächen mit einer Neigung mehr als 45 und einem Höhenunterschied von mehr als 5,0 m Dachdecker-Auflegeleitern bei Dachflächen mit einer Neigung mehr als 45 Seite 28 von 39

29 Arbeitsplätze auf geneigten Flächen Unkontrolliert bewegte Bauwerksteile durch direkten und indirekten menschlichen Eingriff PSA (Anseilschutz nur für kurzzeitige Arbeiten) gegen Absturz bereitstellen; Anschlagpunkte festlegen Waagerechter Standplatz (mind. 0,50 m breit) als Arbeitsplatz auf Böschungen mit einer Neigung mehr als 45 und mehr als 2,0 m bestehendem Höhenunterschied Reichhöhen und Sicherheitsabstände entsprechend den eingesetzten Maschinen festlegen Schutzaufbau (stabiles Schutzdach) gegen herab fallende Gegenstände/ FOPS Mitarbeiter außerhalb der Gefahrenbereiche einsetzen Unterweisung: - Tragen von Schutzhelmen - Tragen von Schutzbrillen - Tragen weiterer Schutzausrüstungen - Atemschutz P2 Staubmaske Schutz gegen zurückschlagende Zugmittel schaffen (gesamter Wirkungsbereich eines Seiles ist frei zu halten) Zugvorrichtungen außerhalb der Gefahrenbereiche aufstellen Abbruchanweisung auf Baustellenzustand anpassen Seite 29 von 39

30 durch Ja / Nein Unkontrolliert bewegte Bauwerksteile durch direkten und indirekten menschlichen Eingriff Kranarbeiten Aufsichtführende zur ständigen Beobachtung der Abbrucharbeiten und des Objektes abstellen Baulichen Zustand des Abbruchobjektes durch geeignete Fachleute untersuchen lassen Decken vor dem Befahren und Betreten gegen Einsturz sichern bzw. abstützen Gefahrenbereiche absperren (lassen) Hohlräume erkennen und verfüllen Schuttkegel gegen Abrutschen sichern Unterweisung: - festgelegten Ablauf gemäß konstruktiver Gegebenheiten und statischer Verhältnisse einhalten - Bauwerksteile nicht unterhöhlen oder einschlitzen Personenaufnahmemittel (PAM) Kranführerbeauftragung vorhanden Richtiges Anschlagen von Lasten Überschwenkungsverbot beachten Vorfahrtsregelung bei mehreren Kranen erstellen Seite 30 von 39

31 Raum für eigene thematische Ergänzungen Seite 31 von 39

32 durch Ja / Nein 3. Erdarbeiten Baugruben Zugang in die Baugrube Gräben Grundwasser Hochgelegene Arbeitsplätze/Verkehrswege an Baugruben und Gräben Baugruben abböschen Baugruben verbauen Standsicherheitsnachweis Treppentürme Bautreppe Leitern Rampen Gräben unverbaut 1,25 m Tiefe Gräben teilweise unverbaut 1,75 m Tiefe Gräben unverbaut > 1,25 m Standsicherheitsnachweis Gräben verbauen Grabenaushub zwischen Verbau Unterfangungen Verbau für Unterfangungen Grundwasserabsenkung Spundwand Abdichtung der Sohle Böschungsbruch Seitenschutz Absperrung Seite 32 von 39

33 Abböschungen Standsicherheitsnachweis Ohne Standsicherheitsnachweis dürfen folgende Böschungswinkel (β) nicht überschritten werden: Nicht bindige oder weiche bindige Böden: Böschungswinkel (β) - 45 Bei steifen oder halbfesten bindigen Böden: Böschungswinkel (β) - 60 Bei Fels: Böschungswinkel (β) - 80 DIN 4124 beachten Seite 33 von 39

34 Raum für eigene thematische Ergänzungen Seite 34 von 39

35 4. Sprengarbeiten nichtelektrisches /elektronisches Zündverfahren Umfeld der Sprengstelle Arbeitsstoffe und Arbeitsmittel Einsturzverhalten Erlaubnis der Berufsgenossenschaft einholen Sprenganzeige mit genauen und umfassenden Angaben nach Ortsbegehung Zeitplanung/Zeitvorgaben mit Berücksichtigung äußerer Einflüsse (z.b. Zugpausen, Lichtverhältnisse, Jahreszeiten Erschütterungsprognose Schutz von Versorgungsleitungen Sicherheitsabstand zu stromführenden Teilen und anderen Fremdenergien sicherstellen Bei Bedarf Sachverständigen hinzuziehen Beachtung der Temperatur der Laderäume Geeignete Hilfsmittel (z, B. Ladestöcke, Zangen, Messer) Sprengstoffe, Zündmittel und Zubehör mit BAM-Zulassung Einhaltung der Verwendungsbestimmungen Einschaltung geeigneter Baustatiker, sofern Sprengberechtigte keine ausreichende statischen Fachkenntnisse haben Seite 35 von 39

36 Personalauswahl Unterrichtung der Mitarbeiter Absturz bei Benutzung von Gerüsten Absturz bei hochgelegenen Arbeitsplätzen Ungewollte Explosion durch Feuer, Schweißen und Schneiden Sprengberechtigte mit entsprechender Befähigung (z.b. für allgemeine Sprengarbeiten von Bauwerken und Bauwerksteilen) einsetzen Sprenghelfer - 18 Jahre - zuverlässig - körperlich geeignet Unterweisung aller Mitarbeiter über: -Sprengsignale - Warnzeichen bei Sprengarbeiten - Verhalten vor, während und nach den Sprengarbeiten und bei Versagern - über örtliche Besonderheiten bei Sprengarbeiten Nachweis der Fertigstellung des Gerüstes vom Gerüsthersteller anfordern Seitenschutz (Geländer) / Absperrung Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel Absperrung in 2 m Abstand von der Absturzkante Seitenschutz (Geländer) / Absperrung Unverschiebbare Abdeckung auf Öffnungen im Boden Anseilschutz / Höhensicherung / Rettungsmaßnahmen Abschirmung (z. B. bei Bauwerkssprengung) Mindestens 25 m Abstand zur Sprengstelle Beschaffenheit von Ar- Beseitigen von Verschmutzungen / Seite 36 von 39

37 durch Ja / Nein beitsplätzen und Verkehrswegen Körperliche Überbelastung Körperliche Überbelastung Lärm beim Bohren und Stemmen Betrieb von Bohrgeräten Staub Laden, Besatz, Abdecken Glätte / Hindernissen Witterungseinflüsse beachten (z.b. Nässe, Frost) Handgeführte Maschinen möglichst vermeiden Möglichst leichte und leistungsfähige Bohrgeräte Bohrmaschinen mit Rutschkupplung einsetzen Zwangshaltungen vermeiden Lärmarme Geräte einsetzen Schallgekapselte Bohrgeräte einsetzen Gehörschutz tragen Geprüfte zugelassene Bohrgeräte einsetzen Standsicherheit der Bohrgeräte gewährleisten Abgase in geschlossenen Räumen vermeiden bzw. sicher ableiten Absaugung an der Entstehungsstelle Nassbohren Persönlicher Atemschutz (Staubschutzfiltermaske) Kontrolle der Bohrlochanlage, ggf. Korrektur veranlassen Lademengenberechnung auf tatsächliche Verhältnisse der Bohrlöcher abstellen Verteilung der Ladung im Bohrloch festlegen Höhe des notwendigen Endbesatzes Abdeckung bei z. B. Bauwerksspren- Seite 37 von 39

38 durch Ja / Nein Zündanlage Schutz von Personen Lärm, Schalldruck gungen gegen Steinfluggefahren Auswahl ausreichend leistungsfähiger und geprüfter Zündmaschinen Zündstromkreisberechnung und Nebenschlussmessung Festlegung des Sprengbereiches Sprengbereich sichern und absperren Geeignete Deckungsräume festlegen Abstand zur Sprengstelle festlegen Zusätzliche Verdämmung Zündfolge beachten Sprengschwaden, Natürlichen Abzug der Sprengschwaden vor Betreten der Sprengstelle quarzhaltiger Staub nach dem Zünden abwarten Staubbindesysteme (z. B. Sprühnebel) Lärm, Sprengknall Abstand zur Sprengstelle festlegen Seite 38 von 39

39 Raum für eigene thematische Ergänzungen Seite 39 von 39

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