Gesetzessammlung für die Arbeit in Kirchengemeinde und Kirchenkreis

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1 Gesetzessammlung für die Arbeit in Kirchengemeinde und Kirchenkreis

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3 Gesetzessammlung für die Arbeit in Kirchengemeinde und Kirchenkreis Herausgeber: Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers auf der Grundlage der Rechtssammlung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers Verantwortlich: OKR Karsten Sander, Ref. 84 (V.i.S.d.P.) Hausanschrift: Rote Reihe 6, Hannover Fon: Internet: Umschlagsgestaltung: Steffen Neubauer, Haus kirchlicher Dienste Titelfotos: Irene Zandel Satz und Layout: Christiane Rettig, Haus kirchlicher Dienste Druck: Lutherisches Verlagshaus GmbH, Postfach 3849, Hannover Auflage: Ausgabe: 2012

4 Inhalt Einführung... 5 Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers Kirchengemeindeordnung Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände Kirchenkreisordnung Stichwortverzeichnis

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6 Einführung Als Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen werden Sie bei ihrer Entscheidung zur Mitarbeit in der Kirche nicht zuerst an den Bereich des Rechts und der kirchlichen Verwaltung gedacht haben. Das ist auch richtig, nicht etwa, weil Recht und sachgemäße Verwaltung in der Kirche nichts zu bestellen hätten, sondern weil es vor allem Anderen um die inhaltlichen Aufgaben der Kirche geht. Die Organisation und die Rechtsordnung der Landeskirche, der Kirchenkreise und Kirchengemeinden und die Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes und des Pfarr amtes sind daran zu messen, wie gut sie zur Erfüllung des Auftrags der Kirche taugen. Sie sind nur Mittel zu diesem übergeordneten Zweck. Wesen und Aufgabe der Kirche sind nicht von ihrer Organisation und ihrem Recht bestimmt. Nach Artikel 7 des Augsburger Bekenntnisses ist die von Christus gestiftete Kirche dort zu finden, wo in der Versammlung der Gläubigen das Evangelium rein gepredigt und die Sakramente stiftungsgemäß gereicht werden. Das Recht in der Kirche ist allein von Menschen gesetzt und nach evangelischem Verständnis daher nicht heilig. Dennoch hat das Recht eine unverzichtbare Ordnungs funktion. Es soll das Richtige fördern, also das Hören auf das Evangelium ermöglichen und sichern, und das Falsche hindern. Es soll die Vorgänge auch in der Kirche in ihrer gewachsenen äußeren Gestalt durchschaubar, vorhersehbar, überprüfbar machen. In diesem für das Zusammenwirken in der Kirche unverzichtbaren Rahmen wie es im 1. Brief an die Korinther 14,40 heißt: lasst aber alles ehrbar und ordentlich zugehen hat das Recht Anspruch auf Geltung und Verbindlichkeit und muss notfalls auch durch gesetzt werden. Es regelt vorhersehbar und nachprüfbar, von wem in welcher Verfahrensweise und nach welchen Gesichtspunkten die in der Institution Kirche notwendigen Entschei dungen getroffen und Streitigkeiten gelöst werden. Die damit gewonnene Rechts sicherheit schützt vor Willkür und stiftet Rechtsfrieden. Doch darf sich die kirchliche Rechtsordnung nie den Anschein geben, dass sie Wesen und Auftrag der Kirche bestimmen könnte oder dass sie gar der Recht fertigung diente und der Gehorsam gegen sie dazu wirken könnte, Gott zu versöhnen und Gnade zu gewinnen. Die landeskirchliche Gesetzgebung bemüht sich, in allen entscheidenden Bereichen die Vorgabe einer gemeinschaftlichen Leitung ebenso zu beachten wie den Dienstcharakter jeder verantwortlichen Tätigkeit, die Herrschaft möglichst vermeiden oder doch wenigstens eingrenzen soll. Dies lässt sich mehr oder weniger deutlich in allen Bereichen zeigen, insbesondere darin, dass die Ausübung von Rechtsmacht auf verschiedene Entscheidungsträger verteilt wird. Machtverteilung ist die wirksamste Form der Machtkontrolle. Doch führt dies zu teilweise außerordentlich komplizierten Verfahrensweisen, die 5

7 den Außenstehenden gelegentlich verwirren können. Dies ist aber der unvermeidliche und grundsätzlich auch angemessene Preis für eine kirchengemäße Struktur. Nach Artikel 140 des Grundgesetzes hat die Kirche das Recht, ihre Angelegenheiten grundsätzlich selbständig zu ordnen und sich selbst zu verwalten. Dies schließt das Recht ein, eigene rechtliche Regelungen in Gestalt von Gesetzen und Verordnungen zu erlassen, von denen Sie die für Ihre Arbeit grundlegendsten in dieser Broschüre finden können. Auf der Grundlage der kirchlichen Rechtsvorschriften vollzieht sich das kirchliche Verwaltungshandeln und kann durch Kirchengerichte im Konfliktfall überprüft werden, soweit kein staatlicher Rechtsschutz gegeben ist. Zu den wichtigen Themen des evangelischen Kirchenrechts gehören neben der Kirchenverfassung das Mitgliedschaftsrecht sowie das Recht der Kirchengemeinden und Kirchenkreise. Weitere Rechtsgebiete umschließen die Verwaltung des kirchlichen Vermögens und das kirchliche Finanzwesen einschließlich des Kirchensteuerrechts, das Pfarrerrecht und das Dienstrecht für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, das Disziplinarrecht und das kirchliche Arbeitsrecht. Näheres finden Sie auf den unten näher bezeichneten Seiten im Internet auf der Homepage der Landeskirche Im Folgenden sollen einige wichtige Aspekte der Gesetzessammlung vorgestellt werden: 1. In der Kirchenverfassung ist die kirchenleitende Verantwortung der Landeskirche besonders differenziert verteilt. 1.1 Der Landesbischof oder die Landesbischöfin erfüllt als eigenständiges Verfassungs organ die Aufgabe der geistlichen Leitung und Aufsicht in der Landeskirche. Hinzu treten eine Reihe von weiteren Zuständigkeiten in Personalfragen sowie der Vorsitz im Bischofsrat, Landeskirchenamt und im Kirchensenat, welcher in besonderer Weise der Gemeinsamkeit und dem Zusammenwirken in der Kirche verpflichtet ist. Als Vertreter oder Vertreterin der Landeskirche in der Öffentlichkeit geht es um die Wahrnehmung der öffentlichen Verantwortung der Kirche und um eine im weitesten Sinne seelsorgerliche Aufgabe, in der es ganz auf die Überzeugungskraft des Wortes ankommt. Dabei hat der im Wesentlichen beratend wirkende Bischofsrat eine unverzicht bare unterstützende Aufgabe. 1.2 Über alle Fragen, die das kirchliche Leben betreffen, berät der Bischofsrat in regelmäßigen Sitzungen. Er setzt sich zusammen aus den Landessuperintendenten und den Landessuperintendentinnen unter dem Vorsitz des Landesbischofs oder der Landesbischöfin. Zu beteiligen ist der Bischofsrat zum Beispiel, wenn Agenden, Gesangbücher und Katechismen eingeführt, geändert, zum Gebrauch empfohlen oder freigegeben werden. Beratend wirkt er mit bei der Aufstellung und Änderung von Ausbildungsplänen für die Vorbereitung auf das Pfarramt, bei der Besetzung der Superintenden- 6

8 turstellen und solcher Pfarrstellen, die nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung besetzt werden, so bei der Ernennung des Studiendirektors am Predigerseminar in Loccum und bei der Berufung der Pfarrer der Landeskirche mit besonderem Auftrag. 1.3 Die sechs Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen haben jeweils die geistliche Leitung und Aufsicht in einem Sprengel. Sie werden vom Kirchensenat mit der Zustimmung des Landesbischofs oder der Landesbischöfin ernannt. Sie ordinieren Pastoren oder Pastorinnen, weihen Kirchen und Kapellen ein und haben das Recht, in allen Kirchen ihres Sprengels zu predigen. Zu ihren Aufgaben gehört es unter anderem auch, den theologischen Nachwuchs zu fördern und im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung bei dessen Ausbildung und Prüfung mitzuwirken. Die Sprengel bilden keine kirchlichen Mittelinstanzen, denn bei den Landessuperintendenten und den Landessuperintendentinnen liegen grundsätzlich keine rechtlichen Zuständigkeiten für die verwaltungs mäßige Regelung der Angelegenheiten des Sprengels und der in ihm liegenden kirchlichen Körperschaften. Vielmehr ist das Amt des Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin als geistlich-seelsorgerliche Aufgabe ausge staltet, die bewusst außerhalb der Verwaltungsebenen der Landeskirche gehalten ist. Gerade dadurch aber kann dieses Amt in besonderer Freiheit die geistliche Leitung und Aufsicht im Sprengel ausüben und damit auf unverwechsel bare Weise Autorität und Ansehen gewissermaßen eines bischöflichen Amtes in einer Region gewinnen. 1.4 Die Aufgabe der Gesetzgebung und die Beschlussfassung über den Haushalt der Landeskirche sind der Landessynode übertragen, die zudem alle bedeut samen Entwicklungen im kirchlichen und öffentlichen Leben beobachtet und erörtert und dazu Äußerungen abgeben kann. Die Synode umfasst 75 Mitglieder. In ihrer Zusammensetzung ist das Verhältnis von ordinierten Theo logen und nicht ordinierten Gliedern der Landeskirche genau festgelegt. Als Vertretung der Kirchen glieder, der Gemeinden und Einrichtungen der Landeskirche wird die Synode häufig auch als Kirchenparlament bezeichnet. Das ist richtig, soweit damit an die für die Landeskirche zentralen Zuständigkeiten in Gesetzgebung und Haushalt gedacht wird, beschreibt aber den besonderen Charakter dieses kirchlichen Vertretungsorgans nicht angemessen. Die staatlichen Parlamente sind ein Ort der Auseinandersetzung um die Macht im Staat und die Durchsetzung von Interessen. Zwischen Regierungsmehrheit und Oppositionsminderheit wird mit allen Mitteln der Meinungsbildung gestritten, nicht zuletzt, um bei der nächsten Wahl die eigenen Ergebnisse zu verbessern. Diese Aufgaben hat eine Synode entsprechendes gilt für einen Kirchenkreistag - nicht. Hier ist weder auf das Verhältnis Mehrheit gegen Minderheit abgestellt, noch geht es um die Erringung der Macht in der Kirche. Das Bemühen um Konsens, den gemeinsamen Weg eben dies bedeutet das griechische Wort synodos, 7

9 möglichst um Einmütigkeit bei der Entscheidungsfindung soll die Arbeit hier wie auch sonst in kirchlichen Gremien bestimmen. Damit soll nicht einer verwaschenen Undeutlichkeit oder einer künstlichen Harmonie das Wort geredet werden, sondern dem beharrlichen Bemühen, die jeweils andere Meinung auch wirklich ernst zu nehmen und in offener Auseinandersetzung einen gemeinsamen Weg zur Überwindung des Gegeneinanders zu finden. Das Über stimmen von Minderheiten kann jedenfalls in gewichtigen Grundsatzfragen in einer Synode ebenso wie in allen anderen kirchlichen Gremien nur äußerste Möglichkeit, ultima ratio, sein. Sofern eine Frage das Bekenntnis berührt, kann sie nicht allein durch die Landeskirche beantwortet werden. Hier ist der gemeinsame Konsens mit den lutherischen Kirchen zu suchen. Als besonderes Recht wählt die Landessynode den Landesbischof oder die Landesbischöfin. Den ersten Wahlvorschlag unterbreitet der Kirchensenat. 1.5 Die Rechte der Synode nimmt zwischen ihren in der Regel zwei Tagungen im Jahr der sieben Mitglieder umfassende Landessynodalausschuss als eigenes Verfassungs organ wahr. Ihm sind darüber hinaus eigene Zustimmungsrechte im Bereich der Finanz wirtschaft und der Rechtsetzung übertragen. Auf diesem Wege ist die synodale Mitwirkung in den bedeutsameren Angelegenheiten der Landeskirche kontinuierlich gewährleistet. 1.6 Den synodal geprägten Organen steht das hauptamtlich tätige Landeskirchen amt gegenüber. Es verwaltet die inneren und äußeren Angelegenheiten der Landeskirche und bildet ebenfalls als Verfassungsorgan die oberste Verwaltungs- und Aufsichtsbehörde der Landeskirche. Es ist zuständig für sämtliche Angelegen heiten der Landeskirche, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen der Kirchenleitung übertragen sind. Inhaltlich bedeutet dies die Klärung theologischer Grundsatzfragen, die Bewahrung und Fortentwicklung des kirchlichen Rechts und einer zukunftsfähigen Organisation der Kirche sowie die Sicherung einer verlässlichen und transparenten Finanzwirtschaft. Neben diese vielfältigen Aufgaben im innerkirch lichen Bereich tritt die Notwendigkeit, die kirchlichen Positionen im außerkirchlichen Bereich zu vermitteln, eine zunehmend wichtigere, aber auch schwieriger gewordene Aufgabe. Auch das Landes kirchenamt hat eine Struktur, die auf Gemeinsamkeit und Verständi gung hinwirkt: Alter evangelischer Tradition entsprechend ist es als Kollegial behörde aus theologischen und nichttheologischen (in der Regel juristischen) Mitgliedern verfasst. So wie in Übernahme staatlicher Vorstellungen die Synode häufig verkürzt als Kirchenparlament bezeichnet wird, wird auch das Verhältnis zwischen Landes synode und Landessynodalausschuss einerseits und Landeskirchenamt anderer seits gelegentlich mit dem Verhältnis von Legislative zu Exekutive im demokratischen Verfassungsstaat verglichen. Dies ist in manchen Bereichen sicher 8

10 ein hilfreiches Bild, trifft aber auch hier nicht die volle kirchliche Wirklichkeit. Die Landeskirche hat aus Gründen der besonderen kirchlichen Aufgabenstellung und aus dem schon mehrfach erwähnten evangelischen Grundsatz, Rechtsmacht auf mehrere zum Konsens angehaltene Entscheidungs träger zu verteilen, eine größere und anders geartete Zahl von Verfassungs organen als der Staat. Man ist daher gut beraten, in der Regel die Struktur prinzipien, die man aus Staat und Kommunalgemeinde kennt, nicht unmittelbar auf die Kirche zu übertragen oder diese danach zu beurteilen. Die Kirche hat ihre Struktur nicht nach der jeweils praktizierten staatlichen Organisationsform zu gestalten, sondern völlig unab hängig nach ausschließlich kirchlichen Gesichtspunkten. Dem Landeskirchenamt sind übergemeindliche Einrichtungen mit besonderen Aufgaben zugeordnet, so z. B. das Haus kirchlicher Dienste. Es bietet den Gemeinden unterstützende Dienste wie z. B. Hilfen zur Gemeindeleitung an. Andere Arbeitsbereiche ergänzen die Arbeit der Kirchengemeinden wie z. B. der kirchliche Dienst in der Arbeitswelt oder auf dem Lande. Weitere Angebote kommen von den Fachgebieten entwicklungsbezogene Bildung, Islam und Migration, Kirche und Judentum, Ökumene, Friedensarbeit, Kunst und Kultur und Weltanschauungsfragen. Das Schulwerk der Landeskirche betreut die evangelischen Schulen, die Ämter für Bau- und Kunstpflege nehmen insbesondere Aufgaben der Denkmalpflege und die Baupflege von Sakralgebäuden wahr. Das Rechnungsprüfungsamt ist in das Finanzcontrolling eingebunden. Insgesamt hat die Bedeutung der funktionalen Dienste deutlich zugenommen. Beispielsweise vom Frauenwerk über die Jugendarbeit, vom kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt bis über die vielfältigen Beratungsdienste und seelsorgerlichen Spezialbereiche, von der ökumenischen Partnerschaftsarbeit über die Erwachsenenbildung bis hin zur Beratung über neue weltanschauliche Herausforderungen spannt sich ein weiter Bogen. Damit wird die Arbeit der Kirchengemeinden in nicht mehr wegzu denkender Weise ergänzt. Diese Arbeit muss immer wieder wirkungsvoll mit dem gemeindlichen Leben und seinen Notwendigkeiten verknüpft werden. 1.7 Neben Landesbischof oder Landesbischöfin, Bischofsrat, Landessynode, Landessynodalausschuss und Landeskirchenamt tritt schließlich der Kirchensenat als weiteres Verfassungs organ. In ihm sind Vertreter und Vertreterinnen aller anderen Organe unter Vorsitz des Landesbischofs oder der Landesbischöfin gewissermaßen am runden Tisch versammelt. Hier wird im besonderen Maße die Aufgabe der Koordination und Meinungsbildung über die Grenzen der jeweiligen Organzuständigkeiten hinweg wahrgenommen. Dies geschieht dadurch, dass gemeinsam alle Fragen des kirchlichen Lebens beraten werden. Der Kirchensenat hat weit reichende Aufgaben und Befugnisse; unter anderem wirkt er an allen landeskirchlichen Gesetzen mit und darf Verordnungen mit Gesetzeskraft 9

11 erlassen. Er beruft 10 Synodale in die Landessynode und stellt den ersten Wahlvorschlag für die Wahl des Landesbischofs oder der Landesbischöfin auf. Er ernennt Landessuperintendenten oder Landessuperintendentinnen und die Mitglieder des Kollegs des Landeskirchenamtes, also Präsident oder Präsidentin, die beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und die fünf Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen. 1.8 Selbstverständlich gibt es auch innerhalb der Kirche einen mehrstufigen Rechts schutz. Auf Grund der im Grundgesetz garan tierten Selbstbestimmung der Kirchen haben diese eigene Kirchengerichte für innerkirchliche Rechtsstreitigkeiten gebildet. Diese bestehen in völliger richterlicher Unabhängigkeit auf der Ebene der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, der Vereinigten Evangelisch-lutherischen Kirche Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland und sind mit für die Kirche ehrenamtlich tätigen staatlichen Berufsrichterinnen und Berufsrichtern, ordinierten Theologen oder Theologinnen und weiteren fachkundigen Mitgliedern besetzt. 2. Als Grundeinheit kirchlichen Lebens ist die Kirchengemeinde die Grundlage des Verfassungsaufbaus der Landeskirche. In ihr treffen wir auf die tragenden Grundprinzipien der kirchlichen Ordnung, zum Beispiel im Verhältnis der Träger oder Trägerinnen des Amtes der Verkündigung zu der auf das Evangelium hörenden Gemeinde, also im Zusammenwirken von ordinierten Theologen, Theologinnen und nicht ordinierten Kirchengliedern. Beide haben jeweils besondere Rechte und Pflichten, aber zugleich auch gemeinsame Verantwortung, wie dies besonders deutlich wird im Miteinander von Pfarramt und Kirchenvorstand. Nach Artikel 27 Abs. 1 der Kirchenverfassung haben Kirchenvorstand und Pfarramt für den regelmäßigen öffentlichen Gottesdienst, kirchliche Unterweisung, Seelsorge und Diakonie zu sorgen; beide sind für die Wahrung der rechten Lehre und die kirchliche Ordnung verantwortlich. Diese generelle gemeinsame Aufgabe wird in Kirchenverfassung und Kirchengemeinde ordnung für konkrete Einzelbereiche genau zwischen Pfarramt und Kirchenvorstand aufgegliedert. Jedem sind nach seinen Gaben und seinem Auftrag bestimmte Aufgaben zugewiesen, die sich wechselseitig ergänzen. Das Pfarramt ist für Gottesdienste und Amtshandlungen und die stiftungsgemäße Nutzung der für den Gottesdienst bestimmten Räume grundsätzlich zuständig. Der Kirchenvorstand hat unter anderem für die Besetzung der Pfarrstellen und anderen Dienstposten der Gemeinde zu sorgen, das Vermögen der Gemeinde zu verwalten und ihren Haushaltsplan festzustellen. Mit dem Verhältnis von Pfarramt und Kirchenvorstand ist zugleich auch das Zusammenwirken von Ehren- und Hauptamt berührt. Die kirchliche Rechtsordnung kennt keine wertende Abstufung zwischen Hauptund Ehrenamt wie sich aus Artikel 1 Abs. 3 und 4 der Kirchenverfassung ergibt. Kirchenvorstand, Kirchenkreistag und Kirchenkreisvorstand, Synode, Landessynodalausschuss 10

12 und Kirchensenat sind sämtlich nach zwingendem Recht so zusammengesetzt, dass Theologen ebenso wie ehrenamtlich Tätige in ihnen Sitz und gleiches Stimmrecht haben. 3. Die Organisation der Landeskirche ist dreistufig. Zwischen der Ebene der Kirchengemeinde und der Landeskirche stellen die aus einer Mehrzahl von Kirchengemeinden gebildeten zurzeit noch 56 Kirchenkreise die kirchliche Mittelebene dar. Sie hat in den vergangenen Jahrzehnten zunehmende Bedeutung erlangt. Auf Kirchenkreisebene sollen die jenigen Aufgaben erfüllt werden, die die Kraft der einzelnen Gemeinde übersteigen und einer zentralen Entscheidung durch die Landeskirche nicht bedürfen. Die Trägerschaft übergemeindlicher Dienste, beispielsweise in Diakonie, Jugend arbeit, Beratung, gehört inzwischen ebenso zum anerkannten und bewährten Aufgabenbestand des Kirchenkreises wie die Kirchenkreisämter, die im Rahmen der Strukturreform der Landeskirche bis 2020 zu 19 Kirchenämtern zusammengefasst werden, um auch in Zukunft funktionsfähige Verwaltungseinheiten zu gewährleisten. Das sinkende Finanzaufkommen der Landeskirche vor allem im Rahmen des demographischen Wandels, der von 2004 bis zum Jahr 2030 eine Reduzierung des Mitgliederbestandes um ein Drittel und einen realen Kirchensteuerverlust um 50 % erwarten lässt führt zu immer schwieriger werdenden Aufgaben in der Finanzund Stellenplanung. Die Aufstellung der Finanzsatzungen und der Stellenrahmenpläne fordert oft einschneidende Prioritätsentscheidungen. Hier ist nicht nur die angemessene Verteilung der Pfarrstellen zu bedenken, sondern auch dafür zu sorgen, dass die einzelnen kirchlichen Arbeitsbereiche von der Kirchenmusik über die Sozial- und Jugendarbeit bis zur Küstertätigkeit und zur Verwaltung angemessen berücksichtigt werden. Um der Vielfalt kirchlichen Lebens willen darf es zu keiner Verdrängung zugunsten oder zu Lasten einzelner Berufsgruppen in der Kirche kommen. An Gewicht gewinnt weiter ein vorsorgendes Gebäudemanagement, in dessen Rahmen die notwendigen Nutzungsentscheidungen getroffen und die erforderlichen Finanzmittel rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Vielfach muss auch die Umnutzung oder Aufgabe kirchlicher Gebäude in den Blick genommen werden. Seit vielen Jahren hat sich in der Landeskirche das professionell betriebene Fundraising etabliert. Hinzu getreten sind zahlreiche Fördervereine und Förderstiftungen. Neben der Erschließung von neuen Finanzquellen geht es vor allem auch darum, Menschen für die Aufgaben und Themen der Kirche zu begeistern und zu gewinnen, so dass sie gern bereit sind, sich mit einzubringen. Erkennbar zugenom men hat in den Kirchenkreistagen die Beschäftigung mit Grund satzfragen der kirchlichen Arbeit, insbesondere der Bildungsarbeit in den Kindertagesstätten und Kindergärten, der Kinder- und Jugendarbeit wie auch der Konfirman denarbeit, der Weiterbildung und in der Seniorenarbeit. Die Kirchenkreisordnung lässt hierzu freien Raum, der weiter phantasie- 11

13 voll genutzt werden sollte. Gerade durch die grundsätzliche Arbeit in Kirchenvorstand, Kirchenkreistag und Kirchenkreis vorstand werden Anregungen und Ideen gewonnen, ohne die die kirchliche Arbeit auf der Ebene der Landeskirche oder der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) die Realitätsnähe zum Leben der Gemeinden in unvertretbarem Maße verlieren würde. Nicht zuletzt ist der Kirchenkreis eine oft besonders wirkungs volle Ebene, um grundsätzliche kirchliche Fragestellungen in das Bewusstsein der örtlichen Öffentlichkeit zu bringen. 4. Angesichts der zunehmenden Komplexität der Lebenssachverhalte innerhalb wie außerhalb der Kirche wird das Spannungsverhältnis zwischen der zentralen Verantwortung auf der Ebene der Landeskirche einerseits und der Eigenverantwortlichkeit der Kirchengemeinden und Kirchenkreise andererseits vermutlich eher größer werden. Mit guten Gründen wird von der einen Seite vorgetragen, dass gerade der unübersehbaren Vielfalt wegen ein sachgerechter innerkirchlicher Ausgleich von Kräften und Lasten und die Einheit der Kirche sowie die immer schwieriger werdende Vertretung der Kirche nach außen zwingend eine wirkungs volle zentrale Stelle erfordern. Mit ebenso guten Gründen wird von der anderen Seite darauf aufmerksam gemacht, dass die lebenskräftige Vielfalt am sach kundigsten ortsnah und ohne eingrenzende Einwirkung der Landeskirche gefördert werden könne und dass nur durch einen möglichst weiten Raum der Mitentscheidung die Bereitschaft zur ehrenamtlichen Mitarbeit geweckt würde. Beides ist richtig, eine allgemeingültige Lösung gibt es also nicht. So kommt es darauf an, im Einzelnen jeweils für jeden Aufgabenbereich ein ausgewogenes Gleichgewicht zu finden. 5. So wenig wie die jeweilige Ortsgemeinde oder der einzelne Kirchenkreis sich selbst genug sein und ein kirchliches Leben für sich führen darf, kann dies die Landeskirche tun. Um den Blick nicht an überkommenen kirchlichen Grenzen enden zu lassen, ist auf die Mitwirkung und Einbindung der Landeskirche in überregionale Zusammenschlüsse hinzuweisen. In der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen wirkt unsere Landeskirche mit den anderen vier evangelischen Kirchen in diesem Bundesland zusammen, vor allem, um der Verpflichtung aus dem Staatskirchenvertrag, dem Loccumer Vertrag von 1955, zwischen dem Land Niedersachsen und den fünf evangelischen Kirchen in Niedersachsen Rechnung zu tragen, die kirchlichen Anliegen mit einer Stimme gegenüber Staat und Öffentlichkeit zu vertreten. Diese Verpflichtung bleibt auch dann bestehen, wenn der Vertrag über die Bildung der Konföderation aufgekündigt werden sollte. Sieben lutherische Kirchen in Deutschland sind in der Vereinigten Evangelisch- Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) zusammengeschlossen, die unter anderem theologische Grundsatzfragen bearbeitet und auch agendarische Aufgaben wahr- 12

14 nimmt. In der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) haben sich alle 20 evange li schen Landeskirchen zusammengeschlossen, um gemeinsame Anliegen des deutschen Protestantismus in der Öffentlichkeit und gegenüber dem Staat, zunehmend auch der Europäischen Union, wahrzunehmen, etwa in der Form von Denkschriften zu grundsätzlichen Fragen. Es werden auch immer mehr Kirchengesetze von der EKD erlassen, die Verbindlichkeit für alle ihre Mitgliedskirchen haben. des Staates herangezogen werden müssen. Dabei sind alle kirchlichen Dienststellen, besonders auch die Kirchenkreisämter und Kirchenämter, zur fachkundigen Beratung immer bereit. Eine umfangreichere Sammlung des kirchlichen Rechts bietet auch das Fachinformationssystem Kirchenrecht, im Internet zugänglich unter Burkhard Guntau Präsident des Landeskirchenamtes 6. Zunehmend bedeutsamer ist die Arbeit der weltweiten Ökumene. Über die Mitwirkung unserer Landeskirche im Ökumenischen Rat der Kirchen und im Lutherischen Weltbund hinaus werden vor allem die vielfältigen unmittelbaren Kontakte zu Partnerkirchen überall in der Welt für den praktischen Austausch immer wichtiger. Die immer zahlreicheren Partnerschaften der Kirchengemeinden und Kirchenkreise machen die Ökumene unmittelbar erfahrbar. Auf diese Weise erleben wir, dass wir ein Teil der weltweiten Kirche Jesu Christi sind, und übernehmen auch im weltweiten Kontext Verantwortung. 7. Die vorliegende Gesetzessammlung soll allen in unserer Kirche Mitarbeitenden eine Hilfe in ihrem Amt bieten. Sie enthält die für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise wesentlichen gesetzlichen Grundlagen in ihrer neuesten Fassung. Für spezielle Einzelfragen werden zahlreiche weitere Rechtsvorschriften der Landeskirche und teilweise auch 13

15 Kirchenverfassung KVerf 10 A Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der Fassung vom 1. Juli 1971 KABl. 1971, S. 189, zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 7. Dezember 2011, KABl. 2011, S. 263 Inhaltsverzeichnis 1 I. Teil Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt Die Landeskirche 2. Abschnitt Die Kirchenglieder 3. Abschnitt Ämter und Dienste 4. Abschnitt Kirchliche Körperschaften II. Teil Kirchengemeinde 1. Abschnitt Allgemeines 2. Abschnitt Pfarramtlicher Dienst 3. Abschnitt Andere Ämter und Dienste 4. Abschnitt Kirchenvorstand 5. Abschnitt Gemeindeversammlung und Gemeindebeirat III. Teil Kirchenkreis 1. Abschnitt Allgemeines 2. Abschnitt Superintendent 3. Abschnitt Kirchenkreistag und Kirchenkreisvorstand IV. Teil Leitung und Verwaltung der Landeskirche 1. Abschnitt Landesbischof 2. Abschnitt Landessuperintendenten 3. Abschnitt Bischofsrat 4. Abschnitt Landessynode 14

16 KVerf 10 A Kirchenverfassung 5. Abschnitt Landessynodalausschuss 6. Abschnitt Landeskirchenamt 7. Abschnitt Kirchensenat V. Teil Besondere Einrichtungen in der Landeskirche 1. Abschnitt Kloster Loccum 2. Abschnitt Andere Klöster 3. Abschnitt Stadtkirchenverband Hannover 4. Abschnitt Sonstige Einrichtungen VI. Teil Rechtsetzung und Rechtspflege 1. Abschnitt Rechtsetzung 2. Abschnitt Rechtspflege VII. Teil Schlussbestimmung Der Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums ist für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers verpflichtend. Grundlage der Verkündigung in der Landeskirche ist das in Jesus Christus offenbar gewordene Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes gegeben und in den Bekenntnisschriften der evangelischlutherischen Kirche bezeugt ist. In Bindung an diese Grundlage nimmt die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers für ihre Ordnung die folgende Verfassung an. 15

17 Kirchenverfassung KVerf 10 A I. Teil Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt Die Landeskirche Artikel 1 ( 1 ) Für die Erhaltung und Förderung der rechten Verkündigung des Wortes Gottes und der stiftungsgemäßen Darreichung der Sakramente sind die Landeskirche und die Kirchengemeinden mit allen ihren Gliedern, Amtsträgern und Organen verantwortlich. ( 2 ) Diese Verantwortung verpflichtet zum Zeugnis in der Öffentlichkeit, zur Wahrnehmung des Missionsauftrages der Christenheit in aller Welt und zum Dienst der helfenden Liebe. ( 3 ) 1 Zur Wahrnehmung dieser Verantwortung werden Kirchenglieder ehrenamtlich oder beruflich zum Dienst in der Kirche berufen. 2 Die Landeskirche, ihre Gliederungen und Einrichtungen schützen und fördern sie in ihrer Arbeit. ( 4 ) 1 Ehrenamtlicher und beruflicher Dienst sind in einer Dienstgemeinschaft aufeinander bezogen. 2 Beide dienen mit gleichem Rang auf je eigene Weise dem Aufbau der Gemeinde Jesu Christi. Artikel 2 ( 1 ) In Erfüllung ihrer Aufgaben ordnen und verwalten die Landeskirche, ihre Gliederungen und Einrichtungen ihre Angelegenheiten eigenständig. ( 2 ) 1 Die Landeskirche, die Kirchen- und Kapellengemeinden, die Kirchengemeinde- und Gesamtverbände, die Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände, der Stadtkirchenverband Hannover sowie das Kloster Loccum und das Kloster Amelungsborn sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Kirchliche Verbände, Anstalten und Stiftungen erwerben diese Rechtsstellung nach dem geltenden Recht. Artikel 3 ( 1 ) 1 Zu einer Änderung des Gebietes der Landeskirche bedarf es eines Kirchengesetzes. 2 Änderungen bis zur Größe einer Kirchengemeinde können in einem kirchengesetzlich zu ordnenden vereinfachten Verfahren vorgenommen werden. ( 2 ) Vor jeder Änderung sind die beteiligten Kirchenvorstände und Kirchenkreisvorstände anzuhören. 16

18 KVerf 10 A Kirchenverfassung Artikel 4 ( 1 ) 1 Als Kirche evangelisch-lutherischen Bekenntnisses ist die Landeskirche mit den evangelisch-lutherischen Kirchen in aller Welt verbunden. 2 Die Landeskirche ist Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands. 3 Dem Lutherischen Weltbund gehört sie als Mitglied an. ( 2 ) 1 Die Landeskirche weiß sich der bestehenden Gemeinschaft in der deutschen evangelischen Christenheit verpflichtet. 2 Sie ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. ( 3 ) 1 Die Landeskirche nimmt an der Zusammenarbeit der christlichen Kirchen in aller Welt teil. 2 Sie ist Mitglied des Ökumenischen Rates der Kirchen. 2. Abschnitt Die Kirchenglieder Artikel 5 ( 1 ) 1 Glieder der Landeskirche sind alle getauften evangelischen Christen, die im Gebiet der Landeskirche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, dass sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören. 2 Jedes Glied der Landeskirche ist zugleich Glied einer Kirchengemeinde, in der Regel derjenigen evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde, in deren Bereich es seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. ( 2 ) 1 Ein ungetauftes religionsunmündiges Kind, dessen Eltern Glieder der Landeskirche sind, hat die Rechtsstellung eines Gliedes der Landeskirche, es sei denn, dass die Erziehungsberechtigten erklären, das Kind solle nicht Glied der Landeskirche sein. 2 Das Gleiche gilt, wenn nur ein Elternteil Glied der Landeskirche ist, solange das Einverständnis über eine Erziehung im evangelisch-lutherischen Bekenntnis besteht. 3 Die Rechtsstellung eines Gliedes der Landeskirche hat auch ein religionsmündiges ungetauftes Kind, solange es am kirchlichen Unterricht teilnimmt. ( 3 ) 1 Wo im Bereich der Landeskirche evangelisch-lutherische Christen nach bisher bestehender Ordnung einer Kirchengemeinde anderen evangelischen Bekenntnisses eingegliedert sind, sind sie Glieder der Landeskirche und behalten ihren Bekenntnisstand. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können Glieder einer anderen evangelischen Landeskirche einer evangelischlutherischen Kirchengemeinde angehören. Artikel 6 Glieder der Landeskirche und einer Kirchengemeinde (Kirchenglieder) sind auch a. zuziehende Evangelische, die den evangelisch-lutherischen Bekenntnisstand haben oder angeben, sofern sie nicht innerhalb eines 17

19 Kirchenverfassung KVerf 10 A Jahres nach dem Zuzug erklären, dass sie einer anderen im Gebiet der Landeskirche bestehenden evangelischen Kirche angehören, und zuziehende Evangelische, die nach den Vorschriften des in der Landeskirche geltenden Rechts erklären, dass sie der Landeskirche angehören, b. religionsunmündige Kinder, die außerhalb der evangelisch-lutherischen Kirche getauft sind, wenn sie von den Erziehungsberechtigten der Erziehung im evangelisch-lutherischen Bekenntnis zugeführt werden. Artikel 7 Kirchenglieder werden a. Ungetaufte, die durch die Taufe aufgenommen werden, b. Getaufte, die aus einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft übertreten wollen und aufgenommen werden, c. Getaufte, die aus der Kirche ausgetreten waren und in die Landeskirche aufgenommen werden. Artikel 8 Die Zugehörigkeit zur Landeskirche und zur Kirchengemeinde verliert, wer sich nach dem geltenden Recht durch Übertritt zu einer anderen Kirche oder durch einen nach dem staatlichen Recht zugelassenen Kirchenaustritt von der Landeskirche lossagt. Artikel 9 ( 1 ) Die Kirchenglieder haben nach Maßgabe der geltenden Ordnung teil an den kirchlichen Rechten und Pflichten. ( 2 ) 1 Sie haben Anspruch auf geordnete Darbietung von Wort und Sakrament. 2 Ihre Mitwirkung bei der Besetzung kirchlicher Ämter und bei der Bildung kirchlicher Organe wird durch Kirchengesetz geregelt. ( 3 ) Sie haben die Pflicht, sich zu Wort und Sakrament zu halten, ein christliches Leben zu führen und an der Förderung christlichen Glaubens, kirchlicher Gemeinschaft und Sitte tätig mitzuwirken. ( 4 ) 1 Sie sollen nach dem Maß ihrer Gaben und Kräfte kirchliche Ämter und Dienste übernehmen und zu freiwilligen Gaben bereit sein. 2 Zur Leistung gesetzlich geordneter kirchlicher Abgaben sind sie verpflichtet. 18

20 KVerf 10 A Kirchenverfassung 3. Abschnitt Ämter und Dienste Artikel 10 ( 1 ) Unbeschadet der Verpflichtung jedes Kirchengliedes, das Evangelium durch Wort und Tat zu bezeugen, sollen die öffentliche Verkündigung und die Sakramentsverwaltung in der Landeskirche und den Kirchengemeinden nur mit rechtmäßigem Auftrag geschehen (Amt der Verkündigung). ( 2 ) Dieser Auftrag zur Ausübung des Amtes der Verkündigung kann zeitlich sowie nach Art und Umfang, Ort und Personenkreis begrenzt werden und mit anderen Aufgaben im kirchlichen Dienst verbunden sein. ( 3 ) 1 Die Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Beauftragung zur öffentlichen Verkündigung werden durch Kirchengesetz geregelt. 2 Die Form der Beauftragung richtet sich nach der Agende. ( 4 ) In Notfällen kann jedes Kirchenglied Aufgaben der öffentlichen Verkündigung wahrnehmen. Artikel 11 (gestrichen) Artikel 12 ( 1 ) Die Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen sind in ihrem dienstlichen Handeln an das evangelisch-lutherische Bekenntnis und an das in der Landeskirche geltende Recht gebunden. ( 2 ) Sie haben einen vorbildlichen Lebenswandel zu führen. Artikel 13 ( 1 ) Die Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen und die anstellende kirchliche Körperschaft stehen in einem gegenseitigen Treueverhältnis. ( 2 ) Sie haben nach Maßgabe des geltenden Rechtes die Befugnis, Angelegenheiten ihres Dienstes in den zuständigen Organen selbst zu vertreten. ( 3 ) Art und Umfang des Auftrages der haupt- oder nebenberuflich tätigen Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen und ihre sonstigen Rechtsverhältnisse werden durch Kirchengesetz oder durch Dienstvertrag geregelt. Artikel 14 ( 1 ) Die Beteiligung der haupt- oder nebenberuflich tätigen Inhaber kirchlicher Amts- und Dienststellungen an der Regelung allgemeiner, ihren Stand besonders betreffender Fragen wird durch Kirchengesetz geregelt. ( 2 ) Zusammenschlüsse von Inhabern kirchlicher Amts- und Dienststellungen zu Konferenzen und Konventen können durch Kirchengesetz geregelt werden. 19

21 Kirchenverfassung KVerf 10 A Artikel 15 1 Kirchenglieder, besonders solche, die im Dienst der Unterweisung und Lehre stehen, erfüllen durch eine im Sinne des Artikels 1 ausgeübte Tätigkeit Aufgaben der Verkündigung auch, wenn sie keine kirchliche Amts- oder Dienststellung innehaben. 2 Dieser Dienst wird von der Landeskirche gefördert. 4. Abschnitt Kirchliche Körperschaften Artikel 16 ( 1 ) In der Landeskirche regeln und verwalten die kirchlichen Körperschaften ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des geltenden Rechtes. ( 2 ) Das Vermögen der kirchlichen Körperschaften darf nur zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben verwandt werden. Artikel 17 1 Die kirchlichen Körperschaften stehen unter der Aufsicht der Landeskirche. 2 Die Aufsicht hat die Rechte der kirchlichen Körperschaften zu achten und zu wahren. 3 Sie hat darauf hinzuwirken, dass die kirchlichen Körperschaften ihre Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen und das geltende Recht beachten. Artikel 18 ( 1 ) 1 Die Aufsichtsbehörden haben das Recht, sich jederzeit über die Angelegenheiten der kirchlichen Körperschaften zu unterrichten, insbesondere Berichte anzufordern und die schriftlichen Unterlagen einzusehen oder sich vorlegen zu lassen. 2 Die beaufsichtigten Körperschaften sind verpflichtet, Vertreter der Aufsichtsbehörden auf deren Verlangen an der Beratung bestimmter Angelegenheiten zu beteiligen. ( 2 ) 1 Die Aufsichtsbehörden können Beschlüsse und andere Maßnahmen von Organen der kirchlichen Körperschaften beanstanden, wenn sie rechtswidrig oder nicht sachgerecht sind. 2 Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen der Aufsichtsbehörden rückgängig gemacht werden. ( 3 ) Die Aufsichtsbehörden haben das Recht, in kirchengesetzlich geordnetem Verfahren eine gesetzliche Leistung, die aus dem Vermögen einer kirchlichen Körperschaft zu bestreiten ist oder den einzelnen Kirchengliedern obliegt, anzuordnen und notfalls durchzusetzen, dass Rechte der Körperschaften vor Gerichten und Behörden geltend gemacht und verteidigt werden. ( 4 ) Durch Kirchengesetz können den Aufsichtsbehörden bestimmte Befugnisse gegenüber den kirchlichen Körperschaften eingeräumt werden, um zu verhindern, dass der Bestand der Landeskirche und ihrer Körperschaften, die 20

22 KVerf 10 A Kirchenverfassung Erfüllung ihrer Aufgaben oder die Einheitlichkeit der Verwaltung durch die Geschäftsführung kirchlicher Organe gefährdet werden. Artikel 19 Gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden nach den Artikeln 17 und 18 ist der Rechtsweg zum Verfassungs- und Verwaltungsgericht gegeben. Artikel 20 ( 1 ) Soweit Organe kirchlicher Körperschaften kirchenaufsichtliche Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen haben, sind sie an Weisungen der übergeordneten Aufsichtsbehörden gebunden. ( 2 ) In welchem Umfange Weisungen über Absatz 1 hinaus erteilt werden können, wird durch die Kirchengemeindeordnung, die Kirchenkreisordnung oder durch andere Kirchengesetze geregelt. Artikel 21 ( 1 ) Die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Kirchengemeinden haben das Recht, von ihren Gliedern Kirchensteuern und sonstige Abgaben zu erheben. ( 2 ) Die Landeskirche und die Kirchenkreise können Umlagen erheben. ( 3 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Artikel 22 ( 1 ) 1 Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass das Recht der Landeskirche, der Kirchenkreise oder der Kirchengemeinden zur Erhebung von Kirchensteuern, Umlagen oder sonstigen Abgaben ganz oder teilweise ruht. 2 Das Kirchengesetz muss sicherstellen, dass die an der Abgabenerhebung gehinderten Körperschaften durch ein Umlagerecht oder einen Rechtsanspruch auf Zuweisungen angemessen am kirchlichen Abgabenaufkommen beteiligt und in den Stand gesetzt werden, ihre Aufgaben zu erfüllen. ( 2 ) 1 Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass bei einem Zusammenschluss von Kirchengemeinden und von Kirchenkreisen zu Verbänden das Abgabenrecht von den Verbänden ausgeübt wird. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. ( 3 ) 1 Können Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Kirchengemeindeverbände oder Kirchenkreisverbände trotz Ausschöpfung ihres Abgaben- oder Umlagerechtes, ihrer sonstigen Einnahmen und der Leistungen Dritter den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Bedarf nicht decken, so hat ihnen die Landeskirche nach Kräften die erforderliche Finanzhilfe zu leisten. 2 Ruht das Abgabenrecht der Landeskirche nach Absatz 1 oder reichen ihre Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Finanzausgleich nicht aus, so kann sie von allen Kirchengemeinden aufgrund eines Kirchengesetzes eine Finanzausgleichsumlage erheben. 21

23 Kirchenverfassung KVerf 10 A II. Teil Kirchengemeinde 1. Abschnitt Allgemeines Artikel 23 ( 1 ) Die Kirchengemeinde umfasst die in einem örtlich begrenzten Bezirk innerhalb der Landeskirche wohnenden, unter einem Pfarramt vereinigten Kirchenglieder (Ortsgemeinde). ( 2 ) Ausnahmsweise können Kirchengemeinden nach Personenkreisen bestimmt sein (Personalgemeinde). ( 3 ) 1 In besonderen Fällen kann auf Antrag die Zugehörigkeit eines Kirchengliedes zu einer anderen Kirchengemeinde zugelassen werden. 2 Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Artikel 24 Für eine Anstalt, in der ständig ein Pastor (Artikel 32 Abs. 3), der in der Landeskirche anstellungsfähig ist, hauptberuflich tätig ist, kann eine Anstaltsgemeinde errichtet werden, wenn die übrigen kirchengesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 25 1 Wo sich evangelische Christen außerhalb des Verbandes einer Kirchengemeinde zu kirchlicher Gemeinschaft sammeln, kann das Landeskirchenamt bis zu einer kirchengesetzlichen Regelung dafür besondere Einrichtungen schaffen und die besondere pfarramtliche Versorgung regeln. 2 Die Ablehnung eines entsprechenden Antrages bedarf der Zustimmung des Kirchensenates. Artikel 26 ( 1 ) Mehrere Kirchengemeinden können unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt verbunden werden. ( 2 ) 1 Zur Erfüllung von Aufgaben, deren gemeinsame Wahrnehmung notwendig oder zweckmäßig ist, können Kirchengemeindeverbände und Arbeitsgemeinschaften von Kirchengemeinden gebildet werden. 2 Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt. Artikel 27 ( 1 ) 1 Die Kirchengemeinde und das Pfarramt haben für regelmäßigen öffentlichen Gottesdienst, kirchliche Unterweisung, Seelsorge und Liebestätigkeit 22

24 KVerf 10 A Kirchenverfassung zu sorgen. 2 Sie sind für die Wahrung der rechten Lehre, für kirchliche Zucht und äußere Ordnung verantwortlich. ( 2 ) Die Kirchengemeinde hat nach ihren Kräften an den Aufgaben und Lasten der Landeskirche teilzunehmen. Artikel 28 1 Das Landeskirchenamt kann nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände und Kirchenkreisvorstände neue Kirchengemeinden errichten, bestehende aufheben, zusammenlegen oder anders begrenzen. 2 Widerspricht ein beteiligter Kirchenvorstand oder Kirchenkreisvorstand einer dieser Maßnahmen, so bedarf es der Zustimmung des Kirchensenates. 3 Das gilt auch bei Vermögensauseinandersetzungen, die durch eine dieser Maßnahmen notwendig werden. Artikel 29 ( 1 ) Kapellengemeinden sind selbstständige Teile einer Kirchengemeinde, für die regelmäßig öffentlicher Gottesdienst in einem eigens dafür bestimmten Raum stattfindet. ( 2 ) Auf die Kapellengemeinden sind die Bestimmungen über die Kirchengemeinden entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt wird. Artikel 30 1 Die Kirchengemeinden sind berechtigt, sich selbst Gemeindesatzungen zu geben. 2 Diese bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes. 3 Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem das Landeskirchenamt erklärt hat, dass keine rechtlichen Bedenken vorliegen. Artikel 31 1 Das Nähere über die Aufgaben der Kirchengemeinden, ihre Rechte und Pflichten, ihre Ordnung und Verwaltung sowie über die Kapellen- und Anstaltsgemeinden wird durch die Kirchengemeindeordnung oder andere Kirchengesetze geregelt. 2 Diese können für Personal- und Anstaltsgemeinden von den Vorschriften der Verfassung abweichen. 2. Abschnitt Pfarramtlicher Dienst Artikel 32 ( 1 ) Die besondere Aufgabe des Pastors im pfarramtlichen Dienst ist die öffentliche Verkündigung und die Sakramentsverwaltung. 23

25 Kirchenverfassung KVerf 10 A ( 2 ) 1 In Ausübung dieser Aufgabe ist der Pastor im Rahmen des geltenden Rechts unabhängig. 2 Er ist an das evangelisch-lutherische Bekenntnis gebunden. ( 3 ) Pastor im Sinne der Kirchenverfassung sind unbeschadet der für sie geltenden besonderen dienstrechtlichen Regelungen der Pfarrer, der Hilfspfarrer, der Pfarrvikar und der ordinierte Pfarrverwalter; festangestellter Pastor sind der Pfarrer, der festangestellte Pfarrvikar und der ordinierte Pfarrverwalter. Artikel 33 1 Die festangestellten Pastoren der Kirchengemeinde sowie die in der Kirchengemeinde gemäß Artikel 38 tätigen Pastoren und die mit der Versehung einer Pfarrstelle Beauftragten verwalten das Pfarramt gemeinsam. 2 Andere in der Kirchengemeinde tätige Pastoren und Pfarrverwalter in der Probezeit nehmen an den Beratungen des Pfarramtes teil. Artikel 34 1 Das Pfarramt ist für Gottesdienste und Amtshandlungen im Bereich der Kirchengemeinde allein zuständig, soweit nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist. 2 Es verfügt über die stiftungsgemäße Nutzung der für den Gottesdienst bestimmten Räume im Rahmen der kirchlichen Ordnung. Artikel 35 ( 1 ) 1 Der Pfarrer und der festangestellte Pfarrvikar werden auf Lebenszeit berufen. 2 Sie können gegen ihren Willen nur unter den kirchengesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen in eine andere Stelle, in den Warte- oder Ruhestand versetzt oder ihres Amtes enthoben werden. 3 Artikel 54 Satz 2 bleibt unberührt. ( 2 ) Im Übrigen werden ihre Rechtsverhältnisse durch Kirchengesetz geregelt. Artikel 36 ( 1 ) 1 Die Kirchenkreise können nach Maßgabe ihrer Stellenplanung nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände Pfarrstellen errichten oder aufheben, bestehende Pfarrstellen ausweiten oder reduzieren sowie die dauernde pfarramtliche Verbindung von Kirchengemeinden herstellen oder aufheben. 2 Sie sind bei ihren Entscheidungen an die personalwirtschaftlichen Vorgaben der Landeskirche gebunden. ( 2 ) Die Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 können auf einen Kirchenkreisverband übertragen werden, wenn dieser Aufgaben der Stellenplanung wahrnimmt. ( 3 ) Pfarrstellen in Anstaltsgemeinden (Artikel 24) werden durch das Landeskirchenamt errichtet, aufgehoben, ausgeweitet oder reduziert. 24

26 KVerf 10 A Kirchenverfassung Artikel 37 ( 1 ) 1 Die Besetzung der Pfarrstellen wird durch Kirchengesetz geregelt. 2 Wenn keine Wahl stattfindet, ist die Anstellung erst nach Erteilung der Vokation durch die Kirchengemeinde zulässig. 3 Wird die Vokation verweigert, so darf die Stelle nur übertragen werden, wenn die Verweigerung in einem kirchengesetzlich geordneten Verfahren für unbegründet erklärt ist. ( 2 ) 1 Andere der Gemeinde bei der Pfarrbesetzung herkömmlich etwa zustehende Rechte bleiben unberührt. 2 Die Angleichung solcher Rechte an das landeskirchliche Recht ist anzustreben. Artikel 38 ( 1 ) 1 Mit besonderem Auftrag für einen Dienst innerhalb oder außerhalb einer Kirchengemeinde kann ein Pfarrer als Pfarrer der Landeskirche angestellt werden. 2 Er wird einem Kirchenkreis zugewiesen. ( 2 ) Pfarrer der Landeskirche werden auf Lebenszeit in den kirchlichen Dienst berufen, können aber in ein anderes entsprechendes Amt oder in eine Gemeindepfarrstelle versetzt werden. ( 3 ) 1 Ein Pfarrer, der im Gebiet der Landeskirche an einer kirchlichen Anstalt, bei einem kirchlichen Werk oder bei einem Verein angestellt ist, kann vom Landeskirchenamt den Pfarrern der Landeskirche gleichgestellt werden. 2 Das gilt auch für einen Pfarrer, der außerhalb des landeskirchlichen Dienstes für befristete Zeit hauptamtlich eine kirchliche Aufgabe übernimmt. ( 4 ) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Pfarrvikare nach Maßgabe besonderer Kirchengesetze. 3. Abschnitt Andere Ämter und Dienste Artikel 39 ( 1 ) Bestimmte Aufgaben im Sinne des Artikels 27 werden durch andere Ämter und Dienste, insbesondere die des Diakons, der Diakonisse, des Lektors, des Kirchenmusikers, des Küsters, der Gemeindehelferin und der Kindergärtnerin, hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich wahrgenommen. ( 2 ) Ihre Rechtsverhältnisse werden durch Kirchengesetz geregelt. 4. Abschnitt Kirchenvorstand Artikel 40 ( 1 ) Jede Kirchengemeinde muss einen Kirchenvorstand haben. 25

27 Kirchenverfassung KVerf 10 A ( 2 ) 1 Für Personal- und Anstaltsgemeinden kann durch Kirchengesetz eine von Absatz 1 abweichende Regelung getroffen werden. 2 In diesem Fall ordnet das Landeskirchenamt die Verwaltung und Vertretung der Gemeinde, wenn nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist. Artikel 41 ( 1 ) Der Kirchenvorstand besteht aus den gewählten, berufenen, ernannten und bestellten Kirchenvorstehern sowie den Mitgliedern kraft Amtes. ( 2 ) Die Bildung des Kirchenvorstandes wird durch Kirchengesetz geregelt. Artikel 42 Wahlberechtigt sind alle Gemeindeglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit nicht kirchengesetzliche Bestimmungen ihrem Wahlrecht entgegenstehen. Artikel 43 Zu Kirchenvorstehern wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die sonstigen kirchengesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Artikel 44 ( 1 ) Der Kirchenvorstand ist mit dem Pfarramt für die Erfüllung der der Kirchengemeinde nach Artikel 27 obliegenden Aufgaben verantwortlich. ( 2 ) Der Kirchenvorstand hat im Rahmen des geltenden Rechtes für die Einrichtung und Besetzung von Pfarrstellen und anderer Gemeindeämter zu sorgen. ( 3 ) Der Kirchenvorstand kann Gemeindeglieder mit der Erfüllung besonderer Aufgaben in der Gemeinde beauftragen. Artikel 45 ( 1 ) Der Kirchenvorstand verwaltet das kirchliche Vermögen, stellt den Haushaltsplan der Kirchengemeinde fest und beschließt über Kirchensteuern und sonstige kirchliche Abgaben im Rahmen des geltenden Rechtes. ( 2 ) Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde gerichtlich und außergerichtlich. Artikel 46 Solange ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht vorhanden ist, werden die Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes vom Kirchenkreisvorstand oder von einem oder mehreren von ihm Bevollmächtigten vertretungsweise wahrgenommen. 26

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