STATUTEN DES STAMMERSDORFER MÄNNERGESANGVEREINES ZVR Zahl
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- Barbara Giese
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1 STATUTEN DES STAMMERSDORFER MÄNNERGESANGVEREINES ZVR Zahl : Gründungsjahr, Name und Sitz des Vereines Der Verein wurde im Jahre 1890 gegründet und führt den Namen Stammersdorfer Männergesangverein 1890 (kurz MGV Stammersdorf ). Er hat seinen Sitz in 1210 Wien, Karl-Lothringer-Straße : Vereinszweck Der MGV Stammersdorf hat sich die Aufgabe gestellt, den Chorgesang zu pflegen, wobei die Literatur für Männerchöre im Mittelpunkt steht. Dadurch leistet der Verein einen Beitrag zum musikalischen und kulturellen Leben. Darüber hinaus bildet der Verein die Basis für freundschaftliche Beziehungen zwischen den Sängern, deren Familien und zu anderen Chören innerhalb und außerhalb Österreichs. 3: Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszweckes Der MGV Stammersdorf hält regelmäßig Proben ab, um die öffentlichen Darbietungen vorzubereiten und das musikalische Niveau der Sänger und damit des Chores zu heben. Zu den öffentlichen Darbietungen zählen in erster Linie Chorkonzerte und Messen, aber auch die Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen anderer Vereinigungen, Organisationen und Veranstaltern. 4: Aufbringung der erforderlichen materiellen Mittel Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die erforderlichen materiellen Mittel werden einerseits durch Erträge aus Veranstaltungen, andererseits durch Spenden, sonstigen Zuwendungen und Mitgliedsbeiträgen aufgebracht. 5: Vereinsfahne, Vereinsabzeichen und Vereinsuniform Der MGV Stammersdorf ist berechtigt, eine Vereinsfahne zu führen. Der Verein ist weiters dazu berechtigt, ein eigenes Vereinsabzeichen zu schaffen, das zu tragen die Vereinsmitglieder bei offiziellen Veranstaltungen verpflichtet sind. Neben der Standardausführung sind dies das silberne und das goldene Vereinsabzeichen für 20jährige bzw. 40jährige Mitgliedschaft beim MGV Stammersdorf. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins sind berechtigt bei offiziellen Veranstaltungen die Vereinsuniform zu tragen. Das Tragen der Vereinsuniform außerhalb offizieller Veranstaltungen ist nicht gestattet. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Uniform in tadellosem Zustand zu halten. 1
2 6: Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft Die Aufnahme eines Vereinsmitgliedes erfolgt zunächst in Form einer zeitlich nicht limitierten Probemitgliedschaft. Über die endgültige Aufnahme entscheidet, nach Rücksprache mit dem Chormeister und auf Vorschlag des Vereinsvorstandes, die Generalversammlung. Mit der Aufnahme beginnen die Rechte und Pflichten des Vereinsmitgliedes. Nach der Aufnahme ist das Vereinsmitglied berechtigt, das Vereinsabzeichen zu tragen. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch den freiwilligen Austritt durch schriftliche Austrittserklärung oder aber durch Ausschluss. Ein Ausschluss kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Ausschlussgrund ist die Schädigung des Vereines in materiellem oder ideellem Sinn. Mit dem Ausschluss oder dem Austritt aus dem Verein erlischt auch das Recht die Vereinsuniform und die Vereinsabzeichen zu tragen. 7: Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder Die Vereinsmitglieder bestehen aus den ordentlichen und den unterstützenden Mitgliedern, sowie aus den Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind jene Mitglieder, die an der Probenarbeit und an den Aufführungen teilnehmen. Unterstützende Mitglieder sind jene Mitglieder, die nicht am Proben- und Aufführungsbetrieb teilnehmen, sondern die Arbeit des Vereines durch finanzielle Leistungen fördern. Ehrenmitglieder werden über Beschluss des Vorstandes als Anerkennung für besondere langjährige Verdienste ernannt. Die Rechte der ordentlichen Vereinsmitglieder bestehen im aktiven und passiven Wahlrecht für die Funktionen der Vereinsleitung, im Recht, über alle Aktivitäten des Vereines sowie über die Beschlüsse des Vorstandes rechtzeitig informiert zu werden sowie im Recht, Vereinsuniform und Vereinsabzeichen zu tragen. Die aktiven Mitglieder haben das Recht, im Rahmen des Programmkomitees an der Programmgestaltung mitzuwirken. Jedes Mitglied ist berechtigt in die Statuten jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Pflichten der Vereinsmitglieder bestehen darin, nach Maßgabe ihrer privaten und beruflichen Möglichkeiten am Proben- und Aufführungsbetrieb regelmäßig teilzunehmen, die Mitglieder des Vereinsvorstandes in ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Kräften zu unterstützen sowie das Ansehen des MGV Stammersdorf in der Öffentlichkeit zu fördern. Auch die Entrichtung eines gegebenenfalls von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages zählt zu den Pflichten des Vereinsmitgliedes. Ein Anspruch, an den Aufführungen des MGV Stammersdorf mitzuwirken, besteht nur dann, wenn eine regelmäßige Teilnahme am Probenbetrieb bzw. eine ausreichende Sicherheit in musikalisch-sängerischer Hinsicht vorliegt. Die Entscheidung darüber liegt beim Chormeister bzw. beim Chormeister-Stellvertreter im Zusammenwirken mit dem Vorstand. 2
3 8: Die Organe des Vereins und ihre Aufgaben Organe des Vereins sind der Vereinsvorstand und die Generalversammlung. 8 / 1: Der Vereinsvorstand Der Vereinsvorstand (Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002) besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Chormeister, dem Chormeisterstellvertreter, dem Kassier, dem Kassierstellvertreter, dem Schriftführer, dem Schriftführerstellvertreter, dem Archivar und dem Archivarstellvertreter. Der Chormeister und Chormeisterstellvertreter werden vom Vereinsvorstand ernannt, die anderen Mitglieder des Vorstands von der Generalversammlung gewählt. Die Geschäftsführung liegt beim Obmann, dem Kassier und dem Schriftführer bzw. dem jeweiligen Stellvertreter. Der Obmann bzw. sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen und ist gemeinsam mit dem Kassier oder dem Schriftführer bzw. ihren Stellvertretern zeichnungsberechtigt. Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Gültig sind die Beschlüsse, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. 8 / 2: Die Generalversammlung Die Generalversammlung wird vom Vorstand jährlich einmal einberufen. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Mit der Einladung ist die geplante Tagesordnung zur Kenntnis zu bringen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist dies zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht der Fall, beginnt die Generalversammlung eine halbe Stunde später. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (ausgenommen Beschlüsse nach 13 und 14). Gegenstand der Beschlussfassung der Generalversammlung ist die Neuwahl des Vorstandes, die Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die Überprüfung der Vereinsgebarung, die Entlastung des Vereinsvorstandes, die Festsetzung bzw. Aussetzung des Mitgliedsbeitrages, die Abstimmung über die Anträge des Vorstandes oder der ordentlichen Mitglieder, die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern, sowie die Diskussion und Entscheidung aller das Vereinsleben betreffenden Fragen einschließlich der Vereinsauflösung. Über die Generalversammlung ist vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter ein Protokoll zu führen. Dieses wird in der folgenden Generalversammlung genehmigt und vom Obmann gegengezeichnet. Auf Verlangen eines Zehntels der Vereinsmitglieder oder eines Zehntels der Vorstandsmitglieder ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Für sie gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Generalversammlung. 9: Bestellung der Vereinsorgane und Dauer ihrer Funktionsperiode Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahl zu den Funktionen erfolgt in geheimer Abstimmung. Es ist auch möglich, in offener Weise pauschal abzustimmen, wenn dagegen kein Einwand der Wahlberechtigten vorliegt. Wahlvorschläge sind spätestens vor Beginn der Generalversammlung einzubringen. Mit der Annahme der Wahl beginnen die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder. 3
4 Die Abwahl des Vereinsvorstandes kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung erfolgen. 10: Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder und anderer Funktionen Neben den Rechten und Pflichten der aktiven Mitglieder und den Aufgaben, die bereits unter 8/1 zusammengefasst sind, haben die Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben: Der Vorstand beschließt die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrentiteln des Vereins. Das sind die Titel des Ehrenmitglieds, des Ehrenchormeisters und des Ehrenobmannes. Der Obmann bzw. der Obmannstellvertreter sind in erster Linie für den organisatorischen Ablauf und die laufenden Obliegenheiten des MGV Stammersdorf zuständig. Dazu gehören die Sicherung des Probenbetriebes, die Organisation von Veranstaltungen des MGV Stammersdorf, nach Rücksprache mit dem Chormeister, die Entscheidung über die Programmgestaltung, die Organisation der Teilnahme des Vereins an Veranstaltungen, die nicht vom MGV Stammersdorf organisiert werden, sowie der anfallende Schriftverkehr. Schriftführer und Schriftführerstellvertreter haben zur Aufgabe die Protokollführung während der Generalversammlung und während der Vorstandssitzungen. Ihnen obliegen die Öffentlichkeitsarbeit und der Kontakt zu den Medien, sowie die Erstellung eines schriftlichen Jahresberichts. Kassier und Kassierstellvertreter sind für die ordentliche Geschäftsgebarung des MGV Stammersdorf verantwortlich. Sie haben die Gelder des MGV Stammersdorf zu verwalten, über Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen. Sie werden in ihrer Tätigkeit von zwei Rechnungsprüfern, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen, kontrolliert. Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung bestellt. Archivar und Archivarstellvertreter sind für die Verwaltung, sowie für den Transport des Notenmaterials zu Aufführungen zuständig. Ihnen obliegt auch die Aufbewahrung sonstigen Archivmaterials, sowie der erhaltenen Auszeichnungen und Geschenke des Vereines. Um bei Auftritten des Vereins die Vereinsfahne und das Trinkhorn präsentieren zu können, sind ein Fahnenjunker und ein Trinkhornwart zu bestellen. Diese haben für die ordnungsgemäße Verwahrung und Pflege der Fahne, des Trinkhorns und den dazu gehörenden Uniformen zu sorgen. 11: Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereines beginnt mit 01. Juni und endet mit 31. Mai des folgenden Jahres, es sei denn, die Generalversammlung beschließt ein anderes Geschäftsjahr. 4
5 12: Schlichtung von Streitigkeiten Streitfälle innerhalb des MGV werden in erster Linie durch persönliche Gespräche der Vereinsmitglieder mit dem Vorstand gelöst. Ist dies nicht möglich, so wird ein Schiedsgericht (Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002) gebildet. Dieses setzt sich aus vier ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, wobei jeder Streitteil zwei Personen nominiert. Diese vier Schiedsgerichtsmitglieder wählen einen Vorsitzenden aus den Reihen des Vorstandes, der bei Stimmengleichheit entscheidet. Bei allen Wahlvorgängen gilt das Prinzip der einfachen Mehrheit. Besteht trotz Schiedsgericht keine Einigung, steht nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen. 13: Auflösung des Vereins Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Drei-Viertel- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereines geht ein allfälliges Vereinsvermögen in das Eigentum der Pfarre Stammersdorf über, die für die Verteilung an Bedürftige zu sorgen hat. Allfälliges Notenmaterial fällt dem österreichischen Chorverband zu, Vereinsfahne und sonstige Vereinsinsignien dem Bezirksmuseum Floridsdorf. Der Obmann hat den Auflösungsbeschluss der Vereinsbehörde zu melden. Die Rechtspersönlichkeit des Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister. 14: Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung durchgeführt werden. Dazu ist eine Abstimmung mit Drei- Viertel-Mehrheit notwendig. 5
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