Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)/
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- Anke Messner
- vor 9 Jahren
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1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)/ Technikversicherung Ausgabe
2 Inhaltsübersicht Ihre Technikversicherung im Überblick A Definitionen A 1 Definition von in der Police und den Vertragsbedingungen verwendeten Begriffen B Versicherter Gegenstand B 1 Sachen B 2 Besondere Sachen und Kosten B 3 Betriebsunterbrechung B 4 Versicherungssummen C Versicherte Gefahren und Schäden C 1 Gewaltsame äussere Einwirkungen C 2 Äussere Einwirkungen und innere Ursachen... 9 C 3 Deckungserweiterungen D Allgemeine Ausschlüsse D 1 Allgemeine Ausschlüsse E Örtlicher Geltungsbereich E 1 Am Standort E 2 In Zirkulation F Vorgehen im Schadenfall F 1 Verhalten im Schadenfall (Obliegenheiten) F 2 Schadenermittlung F 3 Sachverständigenverfahren G Entschädigung G 1 Leistungen der AXA G 2 Neuwertentschädigung in den ersten 2 Jahren 12 G 3 Unterversicherung G 4 Selbstbehalt G 5 Zahlung der Entschädigung G 6 Verjährung und Verwirkung H Verschiedene Bestimmungen H 1 Beginn und Ablauf des Vertrags H 2 Kündigung des Vertrags H 3 Sorgfaltspflichten H 4 Gefahrserhöhung und -verminderung H 5 Prämien H 6 Handänderung H 7 Kommunikation mit der AXA H 8 Fürstentum Liechtenstein H 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
3 Ihre Technikversicherung im Überblick Gerne orientieren wir Sie über den wesentlichen Inhalt unseres Versicherungsangebots. Wer ist der Versicherungsträger? Welche Gegenstände und Kosten können versichert werden? Welche Gefahren und Schäden können versichert werden? Welche Ausschlüsse bestehen? AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, (im Folgenden «AXA»), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und Tochtergesellschaft der AXA Gruppe. In der Technikversicherung können folgende Sachen und Kosten (AVB B 1 B 3) versichert werden: Sachen wie: sämtliche Informatik-Geräte im Besitz des Versicherungsnehmers (eigene, gemietete, geleaste), inklusive dazugehöriger Informatik-Infrastruktur und Datenträger (Pauschalversicherung); weitere Sachen wie Maschinen und Anlagen (Einzelversicherung). Besondere Sachen und Kosten wie: Auswechselbare Werkzeuge und Formen; Fahrhabe; Aufräumungs-, Bergungs-, Bewegungs- und Schutzkosten sowie Bauleistungen; Wiederherstellungskosten. Betriebsunterbrechung wie: Mehrkosten; Ertragsausfall. Es können folgende Gefahren und Schäden (AVB C 1 C 3) versichert werden: Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen als Folge von: gewaltsamen äusseren Einwirkungen; äusseren Einwirkungen und inneren Ursachen. Schäden und Verluste durch: Feuer- und Elementarereignisse; Wasser; Diebstahl; Unzugänglichkeit. Es bestehen folgende Ausschlüsse von der Versicherung (AVB B 1.3 und D 1): Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterialien; Schäden als direkte Folge von: dauernden, voraussehbaren Einflüssen mechanischer, thermischer, chemischer oder elektrischer Art wie Alterung, Abnützung, Korrosion, Verrottung; übermässigem Ansatz von Rost, Schlamm oder Kesselstein und sonstigen Ablagerungen; Schäden, für die Hersteller oder Verkäufer als solche gesetzlich oder vertraglich haften; Veränderungen oder Verluste von Daten und Programmen infolge von: Abnützung von Datenträgern; fehlerhaften Programmen; fehlerhafter Datenerfassung; Löschen von Daten; Spannungsschwankungen; Schadprogrammen (Malware wie z. B. Computerviren, Trojaner, Würmer usw.); Hackerangriffen; sowie daraus folgende Mehrkosten und Ertragsausfälle gemäss B 3; Schäden durch Überborden oder Auslaufen aus Stauanlagen oder künstlichen Wasseranlagen, die unmittelbar mit den Stauanlagen verbunden sind; Schäden infolge kriegerischer Ereignisse, Terrorismus, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand und innerer Unruhen, tauenden Permafrosts, Erdbeben, vulkanischer Eruptionen, Veränderungen der Atomstruktur oder radioaktiver Kontamination. 3
4 Welches sind die versicherten Leistungen? Was gilt bezüglich der Prämienzahlung? Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz / Vertrag? Welche Daten werden wie von der AXA verwendet? Die Versicherung ersetzt im Zusammenhang mit einem der oben genannten Risiken unvorhergesehene und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen. Die Prämie sowie deren Fälligkeit sind dem Antrag sowie der Police zu entnehmen. Zur Prämie hinzu kommt die eidgenössische Stempelabgabe von 5 % sowie ein allfälliger Ratenzuschlag. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses (AVB F 1): die AXA sofort zu benachrichtigen; Auskunft über Ursache, Höhe und nähere Umstände des Schadens zu erteilen, wobei diese Angaben ohne andere Abmachung schriftlich erfolgen müssen; Abklärungen der AXA zu gestatten und sie darin zu unterstützen; auf eigene Kosten die für die Begründung des Entschädigungsanspruchs und zur Bestimmung des Leistungsumfangs erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Dokumente einzureichen; während und nach dem Ereignis für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Anordnungen der AXA zu befolgen; im Hinblick auf die Feststellung von Schadenursache und -höhe keine beschädigten Sachen zu verändern oder zu entsorgen, sofern nicht die Schadenminderung oder öffentliche Interessen vorgehen. Der Versicherungsnehmer hat im Weiteren (AVB H 3): die Vorschriften der Hersteller zur Wartung, Pflege und zum Betrieb der versicherten Sachen einzuhalten; mindestens wöchentlich eine Vollsicherung der Daten zu erstellen, zu prüfen und so aufzubewahren, dass sie nicht zusammen mit den Originalen beschädigt oder zerstört werden können; falls die Weiterverwendung einer versicherten Sache nach Eintritt eines Schadens den anerkannten Regeln der Technik widerspricht, ist diese Sache erst nach endgültiger Wiederherstellung und Gewährleistung ihres ordnungsgemässen Betriebs wieder einzusetzen; Fehler und Mängel, die dem Versicherungsnehmer, seinem Vertreter oder der verantwortlichen Betriebsleitung bekannt sind oder bekannt sein müssten und die zu einem Schaden führen könnten, so rasch als möglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Vertrag beginnt an dem in der Police genannten Datum, frühestens jedoch wenn die mangelfreie Übernahme (für betriebsbereit gelieferte Sachen) bzw. Abnahme (für nicht betriebsbereit gelieferte Sachen) am Versicherungsort erfolgt ist (AVB H 1.1). Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlossen. Nach Ablauf verlängert er sich jeweils um 1 Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner schriftlich kündigt (AVB H 1.2 und H 2.1). Im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung erhält die AXA Kenntnis von folgenden Daten: Kundendaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Zahlungsverbindungsdaten usw.), gespeichert in elektronischen Kundendateien; Antragsdaten (Angaben zum versicherten Risiko, Antworten auf die Antragsfragen, Sachverständigenberichte, Angaben des Vorversicherers über den bisherigen Schadenverlauf usw.), abgelegt in den Policendossiers; Vertragsdaten (Vertragsdauer, versicherte Risiken und Leistungen usw.), gespeichert in Vertragsverwaltungssystemen wie physische Policendossiers und elektronische Risikodatenbanken; Zahlungsdaten (Datum der Prämieneingänge, Ausstände, Mahnungen, Guthaben usw.), gespeichert in Inkassodatenbanken; allfällige Schadendaten (Schadenmeldungen, Abklärungsberichte, Rechnungsbelege usw.), gespeichert in physischen Schadendossiers und elektronischen Schadenapplikationssystemen. 4
5 Diese Daten werden benötigt, um das Risiko zu prüfen und einzuschätzen, den Vertrag zu verwalten, die Prämien zeitgerecht einzufordern und im Leistungsfalle die Schäden korrekt abzuwickeln. Die Daten sind mindestens während 10 Jahren nach Vertragsauflösung, Schadendaten mindestens während 10 Jahren nach Erledigung des Schadenfalls aufzubewahren. Falls erforderlich, werden die Daten an involvierte Dritte, namentlich andere beteiligte Versicherer, Pfandgläubiger, Behörden, Anwälte und externe Sachverständige, weitergeleitet. Eine Datenweitergabe kann auch zum Zwecke der Aufdeckung oder Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs erfolgen. Die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein operierenden Gesellschaften der AXA Gruppe gewähren einander zwecks administrativer Vereinfachung und zu Marketingzwecken (um unseren Kunden ein optimales Produkte- und Dienstleistungsangebot zu unterbreiten) Einblick in die Stammdaten (zwecks Identifizierung der Kunden) und die Vertragsgrunddaten (ohne Antrags- und Schadendaten) sowie in die erstellten Kundenprofile. Wichtig! Weitergehende Informationen finden Sie im Antrag bzw. in der Police und in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). 5
6 A Definitionen A 1 Definition von in der Police und den Vertragsbedingungen verwendeten Begriffen 1 Auswechselbare Werkzeuge und Formen Als auswechselbar gelten Werkzeuge und Formen dann, wenn sie nicht integrierender Bestandteil des Objektes sind oder auf verschiedenen Maschinen zum Einsatz gelangen können. Nicht darunter fallen Anbaugeräte wie z. B.: Abbauhämmer; Betonbeisser; Bohrgeräte; Fällaggregate von Forstmaschinen; Zubehörgeräte für Kommunalfahrzeuge. 2 Betriebsstoffe Darunter fallen z. B.: Schmier- und Treibstoffe; Elektrolyte; Filtermassen, Schüttungen; Kälte- und Wärmeträgermedien; Gase (Laserschneiden, Schweissen usw.). 3 Datenträger Datenträger aller Art, auf denen Daten oder Programme digital gespeichert werden. Nicht darunter fallen Speicherressourcen, die von einem Service-Provider über Datenfernübertragung zur Verfügung gestellt werden (z. B. Speicher-Cloud). 4 Diebstahl Darunter fallen: Einbruchdiebstahl, d. h. Diebstahl durch Täter, die gewaltsam durch Aufbrechen in ein Gebäude oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein verschlossenes Behältnis aufbrechen. Den Gebäuden gleichgestellt sind Baracken und Container. Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist der Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln, Magnetkarten und dgl. oder Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung angeeignet hat. Beraubung, d. h. Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den Versicherten, seine Arbeitnehmer oder mit ihm in Hausgemeinschaft lebende Personen. Der Beraubung gleichgestellt ist der Diebstahl bei Unfähigkeit zum Widerstand infolge Unfall, Ohnmacht oder Tod. Einfacher Diebstahl, d. h. Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt. Nicht darunter fallen das Verlieren oder Verlegen von Sachen oder Verluste, die erst bei einer Bestandeskontrolle festgestellt werden. 5 Erstes Risiko Vom Versicherungsnehmer in der Regel nach eigenem Ermessen frei wählbare Versicherungssumme. 6 Feuer- und Elementarereignisse Darunter fallen Schäden oder Verluste verursacht durch: Feuer, d. h.: Brand; Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung); Blitzschlag; Explosion und Implosion; abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon. Elementarereignisse, d. h.: Hochwasser; Überschwemmung; Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt); Hagel; Lawine; Schneedruck; Felssturz; Steinschlag; Erdrutsch. 7 Informatik-Geräte Computer-Hardware jeglicher Art, welche Daten verarbeitet, wie z. B.: Grossrechner (Mainframe, Host), Server-Systeme; Speichersysteme; Personal-Computer, Notebook, Tablet-Computer, Eingabegeräte, Ausgabegeräte; Geräte zur Datenfernübertragung; inkl. dazugehörige Verkabelung. Nicht darunter fallen: IT-Geräte, welche zum Verkauf, zur Vermietung oder Verleasung bestimmt sind (Handelsware); IT-Geräte in Obhut (wie z. B. für Reparatur, Wartung, Konfiguration); Telefon-, Überwachungs- und Sicherheitsanlagen; Anlagen- und Maschinensteuerungen (wie z. B. speicherprogrammierbare Steuerungen (SPS) und Prozessleitsysteme (PLS) inkl. der dazugehörenden Sensoren und Aktoren); mobile Kleingeräte (wie z. B. Mobiltelefone, Smartphones, Personal Digital Assistants (PDA), GPS- Geräte, Digitalkameras, mobile Erfassungsgeräte); elektronische Mess- und Prüfgeräte; 6
7 Geräte der Unterhaltungselektronik; Systeme der medizinischen Diagnose- und Therapietechnik. 8 Informatik-Infrastruktur Nachfolgend aufgeführte technische Einrichtungen, welche ausschliesslich dem Betrieb der versicherten Informatik-Geräte dienen: Klima- und Feuerlöschanlagen für den Serverraum; USV-, Überspannungsschutz- und Blitzschutz- Anlagen. 9 Innere Unruhen Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult und damit im Zusammenhang stehende Plünderungen. 10 Kosten Als Aufräumungskosten gelten Aufwendungen, welche für die Räumung der Schadenstätte von Überresten versicherter Sachen, deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort sowie für die Deponie und Entsorgung erbracht werden. Von der Versicherung ausgeschlossen sind die Kosten für die Entsorgung von Luft, Wasser und Erdreich (inkl. Fauna und Flora), und zwar auch dann, wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt oder belegt sind. Als Bergungskosten gelten Aufwendungen, um versicherte Sachen an denjenigen Ort zurückzuversetzen, welchen sie vor dem Schadenereignis innehatten. Als Bewegungs- und Schutzkosten gelten Aufwendungen, die dadurch anfallen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung, Wiederbeschaffung oder Aufräumung von Sachen, die durch diesen Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Dabei handelt es sich insbesondere um Aufwendungen für Demontage oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. Als Kosten für Bauleistungen gelten Aufwendungen für Erd- und Bauarbeiten, die zur Feststellung oder Behebung eines gedeckten Schadens an einer versicherten Sache aufgewendet werden müssen, z. B. Freilegungskosten; die zur Wiederherstellung von Bauten oder Bauteilen nötig sind, soweit diese im Besitz des Versicherungsnehmers sind (z. B. als Eigentum oder Mietobjekt) und soweit diese als Folge eines gedeckten Schadens an einer versicherten Sache beschädigt oder zerstört werden. 12 Teil- / Totalschaden Ein Teilschaden liegt vor, wenn der Betrag für die Wiederherstellung den Zeitwert unterschreitet. Ein Totalschaden liegt vor, wenn der Betrag für die Wiederherstellung den Zeitwert erreicht oder übersteigt oder die versicherte Sache nicht mehr wiederhergestellt werden kann. 13 Terrorismus Als Terrorismus gilt jede Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet ist, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten oder auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. Nicht unter den Begriff Terrorismus fallen innere Unruhen. 14 Verbrauchsmaterialien Darunter fallen z. B.: Leuchtmittel; Schmelzsicherungen; Toner und Tintenpatronen. 15 Wasser Als Wasserschäden gelten Schäden verursacht durch: Ausfliessen von Wasser oder anderen Flüssigkeiten; aus bestimmungsgemäss flüssigkeitsführenden Leitungsanlagen, die dem versicherten Betrieb oder dem Gebäude dienen, in welchem sich die versicherten Gegenstände befinden; aus den an diesen Leitungsanlagen angeschlossenen Einrichtungen und Apparaten. Ausfliessen von Flüssigkeiten aus Heizungs- und Tankanlagen; Regen, Schnee und Schmelzwasser im Innern des Gebäudes, sofern das Wasser durch das Dach, aus Dachrinnen oder Aussenablaufrohren ins Gebäude eingedrungen ist; Rückstau aus der Abwasserkanalisation; Grundwasser im Innern des Gebäudes. 16 Zeitwert Als Zeitwert gilt der Ersatzwert abzüglich einer Abschreibung (Amortisation), welche der technischen Lebensdauer der Sache unter Berücksichtigung der Einsatzart entspricht. 11 Stauanlagen Stauanlagen sind Einrichtungen zum Aufstau oder zur Speicherung von Wasser oder Schlamm. Als Stauanlagen gelten auch Bauwerke für den Rückhalt von Geschiebe, Eis und Schnee oder für den kurzfristigen Rückhalt von Wasser (Rückhaltebecken). 7
8 B Versicherter Gegenstand B 1 Sachen Versichert sind, sofern in der Police erwähnt: 1 sämtliche Informatik-Geräte im Besitz des Versicherungsnehmers (eigene, gemietete, geleaste), inklusive dazugehöriger Informatik-Infrastruktur und Datenträger (Pauschalversicherung); Vorsorglich versichert sind Neuanschaffungen, Erweiterungen und Wertsteigerungen bis zum Betrag von 20 % der Versicherungssumme. 2 weitere in der Police aufgeführte Sachen (Einzelversicherung). Werden einzelne versicherte Sachen durch gleichartige neue ersetzt, geht der Versicherungsschutz bis zur nächsten Vertragsanpassung mit den in der Police dafür festgelegten Versicherungssummen auf die neuen Sachen über. 3 Nicht versichert sind Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterialien. B 2 Besondere Sachen und Kosten Versichert sind als Folge eines gedeckten Schadens an den versicherten Sachen und sofern in der Police erwähnt: 1 Auswechselbare Werkzeuge und Formen, die auf den versicherten Maschinen zum Einsatz gelangen. Nicht versichert sind solche Sachen: während der Lagerung; wenn sie sich selbst im Herstellungs-, Bearbeitungs- oder Behandlungsprozess befinden. 2 Fahrhabe (Waren und Einrichtungen), soweit diese Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder in seiner Obhut steht. Nicht versicherte Sachen und Schäden: Sachen im Herstellungs-, Bearbeitungs- oder Behandlungsprozess sowie während des bestimmungsgemässen Einsatzes; Inhalte von Tanks, Silos und anderen Behältern; Warenverderb; Pflanzen und Tiere; Geldwerte, d. h. Geld, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelsware), Münzen und Medaillen, Edelsteine und Perlen; Wert- und Kunstgegenstände, Schmucksachen, Pelze und Briefmarken; Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterialien; Schäden, die auf eine Deckungserweiterung gemäss C 3 zurückzuführen sind. 3 Aufräumungs-, Bergungs-, Bewegungs- und Schutzkosten sowie Bauleistungen; 4 Wiederherstellungskosten, d. h. Kosten für das Wiederaufbringen von Betriebssystemen, Programmen und eigenen Daten auf Datenträger in den Zustand unmittelbar vor dem Schaden wie z. B.: Wiederinstallation von Programmen; Zurückspielen von Daten ab Sicherungskopien; Wiedereingabe aus Urbelegen; Wiederbeschaffung von Lizenzen bei deren Verlust. Nicht darunter fallen Kosten für das Neugenerieren von Daten. Aufwendungen Dritter zur Datenrettung eines versicherten Datenträgers werden nur übernommen, sofern diese im Einverständnis mit der AXA ausgeführt werden. Die AXA ersetzt die innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Schadens entstehenden notwendigen Kosten. B 3 Betriebsunterbrechung Versichert sind als Folge eines gedeckten Schadens an den versicherten Sachen und sofern in der Police erwähnt: 1 Mehrkosten für die Aufrechterhaltung des Betriebs im mutmasslichen Umfang, wenn der Betrieb des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise unterbrochen ist. Als Mehrkosten gelten insbesondere: Mehraufwand für die Fertigung im eigenen oder in einem fremden Betrieb; der Einsatz gemieteter Maschinen; eine schnellere Reparatur; Umprogrammierung, Installation von vorhandenen Programmen und Daten auf Ersatzgeräten. Die AXA ersetzt die innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unterbruchs entstehenden Mehrkosten. Nicht versichert sind Wiederherstellungskosten von Daten. Nicht entschädigt werden Mehrkosten, die zurückzuführen sind auf: Umstände, welche mit dem Unterbruch in keinem kausalen Zusammenhang stehen; Personenschäden; öffentlich-rechtliche Verfügungen; Vergrösserungen der Anlagen oder Neuerungen, die nach dem Schadenereignis vorgenommen wurden; Kapitalmangel. In Abänderung von G 4.2 wird der vereinbarte Selbstbehalt unabhängig vom Selbstbehalt der versicherten Sache geltend gemacht. Oder 2 Ertragsausfall. B 4 Versicherungssummen 1 Die in der Police vereinbarten Versicherungssummen für die einzelnen Sachen und Kosten dienen als Basis für die Prämienberechnung. 8
9 2 Die Versicherungssumme für die einzelne Sache muss dem Ersatzwert einer gleichen oder in Bezug auf Art, Konstruktion und Zweckbestimmung möglichst gleichwertigen, fabrikneuen Sache (Neuanschaffungspreis) entsprechen, einschliesslich Zoll-, Transport-, Aufstellungs- und aller übrigen Nebenkosten (Vollwertversicherung). 2.1 Bei der Bestimmung der Versicherungssumme dürfen weder Rabatte noch Preiszugeständnisse abgezogen werden. 2.2 Für vorsteuerabzugsberechtigte Betriebe wird die Versicherungssumme ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) bestimmt. 3 Die Versicherungssummen für Zusatzversicherungen sind sofern nicht Vollwert vereinbart ist auf Erstes Risiko festgelegt. 4 Die Versicherungssummen vermindern sich nicht dadurch, dass Entschädigungen geleistet werden. Die AXA hat jedoch Anrecht auf eine anteilmässige Nachprämie. C Versicherte Gefahren und Schäden C 1 Gewaltsame äussere Einwirkungen Versichert sind, sofern in der Police erwähnt: 1 Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen als Folge von gewaltsamen äusseren Einwirkungen. 1.1 Als solche gelten abschliessend: gewaltsame Handlungen betriebsfrem der oder betriebseigener Personen; Zusammenstossen, Anprallen, Um- oder Abstürzen, Einsinken; unfallmässiges äusseres Anprallen von Gütern, die Gegenstand des Arbeitsvorgangs sind, oder von Teilen der versicherten Sachen selbst; Wind; Aufnahme von Fremdkörpern von aussen, mit denen nicht gerechnet werden musste; Bissschäden durch Tiere (z. B. Marder). 1.2 Zusätzlich versichert sind Sprayer- und Graffitischäden, sofern die Funktion der versicherten Sache beeinträchtigt wird. 2 Nicht versichert sind Schäden, die entstehen: ohne gewaltsame äussere Einwirkung; als direkte Folge des bestimmungsgemässen Betriebs einer versicherten Sache. Führen jedoch solche Schäden zu unvorhergesehen und plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen infolge gewaltsamer äusserer Einwirkung, sind diese Folgeschäden versichert. C 2 Äussere Einwirkungen und innere Ursachen Versichert sind in Ergänzung zu C 1.1, sofern in der Police erwähnt: 1 Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen als Folge von äusseren Einwirkungen und inneren Ursachen. 1.1 Als solche gelten z. B.: falsche Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit; Stromwirkungsschäden (z. B. Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung); Fremdkörper; Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehler; Überlast, Überdrehzahl; Unterdruck; Wasser-, Öl-, Treibstoff- oder ein anderer Betriebsmittelmangel; Flüssigkeitsschäden, die ihre Ursache im Innern der versicherten Sache haben; Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; Elektronikausfall. Als Elektronikausfall gilt das Unbrauchbarwerden elektronischer Teile. Elektronische Teile gelten als unbrauchbar, wenn sie nicht mehr oder nicht mehr richtig funktionieren, ohne dass eine sichtbare Beschädigung oder Zerstörung vorliegt. Der Schadennachweis ist erbracht, wenn nach dem Ersetzen der kleinsten austauschbaren elektronischen Baugruppe die Funktion wiederhergestellt ist. C 3 Deckungserweiterungen Versichert sind, sofern in der Police erwähnt, Schäden und Verluste durch: 1 Feuer- und Elementarereignisse; 2 Wasser; 3 Diebstahl; 4 Unzugänglichkeit. Versichert sind als Folge von Unzugänglichkeit (durch Versinken, Verschütten usw.) die Kosten für die Bergung und / oder Freilegung einer versicherten Sache, welche nicht beschädigt oder zerstört ist. Ist eine Bergung oder Freilegung nicht möglich oder sind die dafür notwendigen Kosten gemessen am Zeitwert unverhältnismässig hoch, vergütet die AXA den Zeitwert der verlorengegangenen versicherten Sachen, im Maximum jedoch die für diese Zusatzversicherung vereinbarte Versicherungssumme. 9
10 D Allgemeine Ausschlüsse D 1 Allgemeine Ausschlüsse 1 Nicht versichert sind: 1.1 Schäden als direkte Folge von: dauernden, voraussehbaren Einflüssen mechanischer, thermischer, chemischer oder elektrischer Art wie Alterung, Abnützung, Korrosion, Verrottung oder übermässigem Ansatz von Rost, Schlamm oder Kesselstein und sonstigen Ablagerungen. Führen jedoch solche Schäden zu unvorhergesehen und plötzlich eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen versicherter Sachen, sind diese Folgeschäden im Rahmen des in der Police vereinbarten Deckungsumfangs versichert. 1.2 Schäden, für die Hersteller oder Verkäufer als solche gesetzlich oder vertraglich haften. Dieser Ausschluss gilt nicht für: Wiederherstellungskosten gemäss B 2.4; Mehrkosten und Ertragsausfall gemäss B Veränderungen oder Verluste von Daten und Programmen infolge von: Abnützung von Datenträgern; fehlerhaften Programmen; fehlerhafter Datenerfassung; Löschen von Daten; Spannungsschwankungen; Schadprogrammen (Malware wie z. B. Computerviren, Trojaner, Würmer usw.); Hackerangriffen. sowie daraus folgende Mehrkosten und Ertragsausfall gemäss B Schäden durch Überborden oder Auslaufen aus Stauanlagen oder künstlichen Wasseranlagen, die unmittelbar mit den Stauanlagen verbunden sind. 2 Bei kriegerischen Ereignissen, Terrorismus, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, inneren Unruhen und den dagegen ergriffenen Massnahmen, sowie bei tauendem Permafrost, Erdbeben, vulkanischen Eruptionen, Veränderungen der Atomstruktur oder radioaktiver Kontamination haftet die AXA nur, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang steht. E Örtlicher Geltungsbereich E 1 Am Standort Der Versicherungsschutz gilt innerhalb der vom Versicherungsnehmer genutzten Betriebsareale in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein (standortversicherte Sachen). E 2 In Zirkulation 1 Der Versicherungsschutz gilt überall in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und in deren grenznahem Gebiet (Grenzabstand max. 100 km Luftlinie). Zirkulierend versicherte Sachen werden in der Police bezeichnet. 2 Aufgrund besonderer Vereinbarung kann für Sachen in Zirkulation, die sich nicht länger als 6 aufeinanderfolgende Monate im Ausland befinden, der Geltungsbereich gemäss E 2.1 erweitert werden auf: die Staaten der EU und EFTA; die ganze Welt. 10
11 F Vorgehen im Schadenfall F 1 Verhalten im Schadenfall (Obliegenheiten) 1 Bei Eintritt eines versicherten Ereignisses hat der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte: 1.1 die AXA sofort zu benachrichtigen; 1.2 Auskunft über Ursache, Höhe und nähere Umstände des Schadens zu erteilen, wobei diese Angaben ohne andere Abmachung schriftlich erfolgen müssen; 1.3 Abklärungen der AXA zu gestatten und sie darin zu unterstützen; 1.4 auf eigene Kosten die für die Begründung des Entschädigungsanspruchs und zur Bestimmung des Leistungsumfangs erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Dokumente einzureichen; 1.5 während und nach dem Ereignis für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Anordnungen der AXA zu befolgen; 1.6 im Hinblick auf die Feststellung von Schadenursache und -höhe keine beschädigten Sachen zu verändern oder zu entsorgen, sofern nicht die Schadenminderung oder öffentliche Interessen vorgehen. 2 Verletzt der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte schuldhafterweise diese Obliegenheiten, kann die Entschädigung in dem Ausmass gekürzt werden, als der Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurde. 3 Bei Diebstahl hat er zusätzlich: die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen, eine amtliche Untersuchung zu beantragen und ohne Zustimmung der Behörden die Tatspuren nicht zu entfernen oder zu verändern; in Zusammenarbeit mit den Untersuchungsbehörden und der AXA Massnahmen zu treffen, um die Täterschaft zu ermitteln und wieder in den Besitz der abhanden gekommenen Sachen zu gelangen; der AXA unverzüglich mitzuteilen, wenn gestohlene Sachen wieder in seinen Besitz gelangen oder er über sie Nachricht erhält. Wird eine abhandengekommene Sache nach Leis tung der Entschädigung wiedergefunden, hat der Anspruchsberechtigte die Wahl, entweder: die geleistete Entschädigung abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert zurückzuzahlen und die Sache zu behalten oder die Sache der AXA zur Verfügung zu stellen und damit ins Eigentum zu übertragen. F 2 Schadenermittlung 1 Sowohl der Anspruchsberechtigte als auch die AXA können die sofortige Feststellung des Schadens verlangen. Der Schaden wird entweder durch die Parteien, durch einen gemeinsamen Experten oder im Sachverständigenverfahren ermittelt. Jede Partei kann die Durchführung des Sachverständigenverfahrens gemäss F 3 verlangen. 2 Der Anspruchsberechtigte hat den Eintritt des Ereignisses und die Schadenhöhe auf eigene Kosten nachzuweisen. Police und Versicherungssumme sind kein Beweis für das Vorhandensein und den Wert der versicherten Sachen bei Eintritt des Ereignisses. 3 Bei Versicherung für fremde Rechnung behält sich die AXA vor, den Schaden ausschliesslich mit dem Versicherungsnehmer zu ermitteln. 4 Die AXA ist nicht verpflichtet, gerettete oder beschädigte Sachen zu übernehmen. 5 Die AXA kann bestimmen, durch welche Unternehmer die Reparaturarbeiten auszuführen sind. F 3 Sachverständigenverfahren 1 Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: 1.1 Jede Partei ernennt schriftlich einen Sachverständigen. Diese beiden wählen in gleicher Weise, vor Beginn der Schadenfeststellung, einen Obmann. Unterlässt eine Partei die Ernennung ihres Sachverständigen innert 14 Tagen, nachdem sie dazu schriftlich aufgefordert wurde, wird er auf Antrag der andern Partei durch den zuständigen Richter ernannt. Der gleiche Richter ernennt auch den Obmann, wenn sich die Sachverständigen über dessen Wahl nicht einigen. 1.2 Personen, denen die nötige Sachkenntnis fehlt oder die mit einer Partei verwandt oder sonst wie befangen sind, können als Sachverständige abgelehnt werden. Wird der Ablehnungsgrund bestritten, entscheidet der zuständige Richter; dieser ernennt bei begründeter Einsprache den Sachverständigen oder Obmann. 1.3 Die Sachverständigen ermitteln Ursache, nähere Umstände und Höhe des Schadens einschliesslich Ersatz- und Zeitwert der vom Schadenfall betroffenen Sache unmittelbar vor dem Schadenereignis. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. 1.4 Die Feststellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, es sei denn, eine Partei weise nach, dass die Feststellungen von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 1.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 11
12 G Entschädigung G 1 Leistungen der AXA 1 Die in der Police für die versicherten Sachen und Kosten vereinbarten Versicherungssummen bilden die Grenze der Entschädigung je Schadenfall. 2 Die AXA ersetzt: 2.1 bei einem Teilschaden die Kosten für die Wiederherstellung der betroffenen Sache in den Zustand unmittelbar vor dem Schadenereignis aufgrund der vorzulegenden Rechnungen, einschliesslich Zoll, Transport, De- und Remontage sowie aller übrigen Nebenkosten; Abgezogen wird ein durch die Wiederherstellung entstandener Mehrwert, z. B. infolge Erhöhung des Zeitwertes, Einsparung von Revisions- und Wartungskosten (Ersatzteile und Arbeit) oder Verlängerung der technischen Lebensdauer. 2.2 bei einem Totalschaden den Zeitwert der versicherten Sachen unmittelbar vor dem Schadenereignis; 2.3 Kosten im Rahmen der in der Police vereinbarten Zusatzversicherungen; 2.4 Kosten für vorläufige Reparaturen, sofern diese im Einverständnis mit der AXA ausgeführt werden. 3 Leistungen im Rahmen dieser Bedingungen für: Löffel, Becher, Schaufeln, Greifer; Bereifungen, Raupenketten, Fahrwerksrollen; Fördergurten, Ketten, Riemen, Drahtseile von Kranen; Auskleidungen, Ausmauerungen und Beschichtungen werden nur erbracht, wenn die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust als Folge eines gedeckten Schadens an anderen Teilen der versicherten Sache entstanden ist. 4 Wird eine abhandengekommene Sache innert 4 Wochen nicht wiedergefunden, sind die Bestimmungen anwendbar, die den Totalschaden regeln. 5 Nicht ersetzt werden: 5.1 Kosten für Veränderungen, Verbesserungen, Revisionen oder Wartungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung ausgeführt werden; 5.2 ein allfälliger Minderwert, der durch die Wiederherstellung entsteht. 6 Der Wert allfälliger Überreste wird von der Entschädigung abgezogen. 7 Die AXA behält sich das Recht vor, die Entschädigung in Form des Naturalersatzes zu erbringen. G 2 Neuwertentschädigung in den ersten 2 Jahren 1 Bei Schäden in den ersten 2 Jahren seit der Erstinbetriebnahme der kompletten, versicherten Sache gilt: 1.1 In Abweichung von G und G ersetzt die AXA auch die über den Zeitwert hinausgehenden notwendigen Kosten für die Wiederherstellung bis maximal zum Ersatzwert. 1.2 Auf den Abzug eines Mehrwerts gemäss G wird verzichtet. 1.3 In der Police vereinbarte Abschreibungen bleiben vorbehalten. G 3 Unterversicherung 1 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert im Zeitpunkt des Ereignisses (Unterversicherung), wird der Schaden nur im Verhältnis ersetzt, in dem die Versicherungssumme zum Ersatzwert steht. 2 Bei Schäden, welche weniger als 10 % der jeweils vereinbarten Versicherungssumme ausmachen (max. CHF ), wird keine Unterversicherung berechnet. 3 Beträgt der Schaden mehr als 10 % der jeweils ver einbarten Versicherungssumme oder mehr als CHF , kommt für den übersteigenden Teil die Unterversicherungsregel gemäss G 3.1 zur Anwendung. 4 Bei der Versicherung auf Erstes Risiko wird der Schaden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ohne Berechnung einer Unterversicherung vergütet. G 4 Selbstbehalt 1 Der als Selbstbehalt vereinbarte Betrag wird von der berechneten Entschädigung oder bei Versicherungssummen auf Erstes Risiko vom Schaden abgezogen. 2 Werden beim gleichen Ereignis mehrere Sachen oder Kosten betroffen, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei unterschiedlichen Selbstbehalten wird der höchste Betrag in Abzug gebracht. 12
13 G 5 Zahlung der Entschädigung 1 Die Entschädigung wird 4 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem die AXA über alle zur Bestimmung der Versicherungsleistung erforderlichen Angaben verfügt, fällig. 4 Wochen nach Eintritt des Schadens kann eine erste Teilzahlung im Umfang des Betrags, der nach dem Stand der Schadenermittlung ausgewiesen ist, verlangt werden. 2 Die Zahlungspflicht der AXA wird aufgeschoben, solange die Entschädigung aufgrund schuldhaften Verhaltens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten nicht ermittelt oder ausgerichtet werden kann. 3 Die Fälligkeit tritt insbesondere so lange nicht ein, als: 3.1 unklar ist, an wen die Versicherungsleistung rechtmässig auszurichten ist; 3.2 Polizei oder Untersuchungsbehörden im Zusammenhang mit dem Ereignis ermitteln oder ein Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten nicht abgeschlossen ist. G 6 Verjährung und Verwirkung 1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 2 Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. 2 Lehnt die AXA die Entschädigungsforderung ab, muss sie der Anspruchsberechtigte innert 2 Jahren nach Eintritt des Ereignisses gerichtlich geltend machen, andernfalls er seine Rechte verliert (Verwirkung). H Verschiedene Bestimmungen H 1 Beginn und Ablauf des Vertrags 1 Der Vertrag beginnt an dem in der Police genannten Datum, frühestens jedoch: wenn für betriebsbereit gelieferte Sachen die mangelfreie Übernahme am Versicherungsort erfolgt ist; wenn für nicht betriebsbereit gelieferte Sachen die mangelfreie Abnahme nach einem im Anschluss an die Montagearbeiten durchgeführten Probebetrieb am Versicherungsort erfolgt ist. 2 Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlossen. Nach Ablauf verlängert er sich jeweils um 1 Jahr. H 2 Kündigung des Vertrags 1 Kündigung auf Ablauf 1.1 Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf Ablauf durch beide Vertragspartner schriftlich gekündigt werden. 2 Kündigung im Schadenfall 2.1 Tritt ein ersatzpflichtiger Schaden ein, können beide Parteien den Vertrag schriftlich kündigen. 2.2 Die Kündigungsfrist beträgt für den Versicherungsnehmer 14 Tage und beginnt zu laufen, wenn dieser von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhält. Der Vertrag erlischt 14 Tage nach Empfang der Kündigung. 2.3 Die AXA muss spätestens bei Auszahlung der Entschädigung kündigen. Der Vertrag erlischt 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. H 3 Sorgfaltspflichten 1 Die Vorschriften der Hersteller zur Wartung, Pflege und zum Betrieb der versicherten Sachen sind einzuhalten. 2 Mindestens wöchentlich ist eine Vollsicherung der Daten zu erstellen, zu prüfen und so aufzubewahren, dass sie nicht zusammen mit den Originalen beschädigt oder zerstört werden können. 3 Widerspricht die Weiterverwendung einer versicherten Sache nach Eintritt eines Schadens den anerkannten Regeln der Technik, ist diese Sache erst nach endgültiger Wiederherstellung und Gewährleistung ihres ordnungsgemässen Betriebes wieder einzusetzen. 4 Fehler und Mängel, die dem Versicherungsnehmer, seinem Vertreter oder der verantwortlichen Betriebsleitung bekannt sind oder bekannt sein müssten und die zu einem Schaden führen könnten, sind so rasch als möglich auf eigene Kosten zu beseitigen. 5 Verletzt der Versicherungsnehmer, sein Vertreter oder die verantwortliche Betriebsleitung schuldhafterweise Sorgfaltspflichten, Sicherheitsvorschriften oder andere Obliegenheiten oder verletzt er schuldhafterweise die zum Zeitpunkt des Schadens allgemein anerkannten Regeln der Technik, so kann die AXA im Schadenfall die Entschädigung in dem Ausmass herabsetzen, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. 13
14 H 4 Gefahrserhöhung und -verminderung 1 Jede Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache ist der AXA sofort schriftlich anzuzeigen. Wird die Mitteilung schuldhaft unterlassen, kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden. 2 Bei Gefahrserhöhung kann die AXA für den Rest der Vertragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung vornehmen, die Weiterführung von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen oder den Vertrag kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn über die Vertragsanpassung keine Einigung erzielt wird. 2.1 Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, vom Empfang der Anzeige bzw. der Mitteilung an gerechnet. Der Vertrag erlischt 4 Wochen nach Eintreffen der Kündigung bei der anderen Partei. 2.2 Die AXA kann vom Zeitpunkt der Gefahrserhöhung bis zum Vertragsablauf eine zusätzliche Prämie einfordern. 3 Bei Gefahrsverminderung wird die Prämie entsprechend reduziert. H 5 Prämien Die erste Prämie ist an dem in der Rechnung bezeichneten Tag, die folgenden Prämien sind am ersten Tag jedes Versicherungsjahrs fällig. Ist Ratenzahlung vereinbart, gelten die im Laufe des Versicherungsjahrs zahlbaren Prämien als gestundet. Die auf die laufende Versicherungsperiode entfallene Prämie ist ganz geschuldet, wenn die AXA infolge Wegfall des Risikos die Versicherungsleistung erbracht hat. H 7 Kommunikation mit der AXA Alle Anzeigen und Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten sind an die zuständige Geschäftsstelle oder den Sitz der AXA zu richten. Kündigungen oder andere Erklärungen, die an eine Frist gebunden sind, müssen vor Ablauf der Frist bei der anderen Partei eintreffen. H 8 Fürstentum Liechtenstein Hat der Versicherungsnehmer bzw. ein mitversicherter Betrieb seinen Sitz oder einen Standort im Fürstentum Liechtenstein und unterliegt er bzw. dieser Standort liechtensteinischem Recht, gilt Folgendes: Soweit die Police oder die Vertragsbedingungen Verweise auf die schweizerische Gesetzgebung enthalten, ist damit die entsprechende liechtensteinische Gesetzgebung gemeint. H 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 1 Auf den Versicherungsvertrag ist ausschliesslich schweizerisches bzw. liechtensteinisches Recht, insbesondere das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), anwendbar. 2 Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind ausschliesslich die ordentlichen schweizerischen bzw. liechtensteinischen Gerichte zuständig. H 6 Handänderung 1 Wechselt der Gegenstand des Vertrags den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über. 2 Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrags durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen. In diesem Fall endet der Vertrag rückwirkend zum Zeitpunkt der Handänderung. 3 Hat der neue Eigentümer erst nach Ablauf dieser Frist vom Bestehen der Versicherung Kenntnis erhalten, kann er innert 30 Tagen vom Datum der Kenntnisnahme an gerechnet, spätestens aber 30 Tage nach dem Zeitpunkt, in welchem die nächste auf die Handänderung folgende Jahres- oder Teilprämie zur Zahlung fällig wird, die Versicherung kündigen. Der Vertrag endet mit dem Eintreffen der Kündigung bei der AXA. 4 Die AXA kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis der Handänderung schriftlich kündigen. Der Vertrag endet 30 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung beim neuen Eigentümer. 14
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