Handy- und Tabletversicherung
|
|
|
- Stanislaus Kranz
- vor 10 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Handy- und Tabletversicherung Ihre Versicherung im Überblick Gerne orientieren wir Sie über den wesentlichen Inhalt unseres Versicherungsangebots Informationspflicht des Vermittlers nach VAG 45 Wer ist Versicherungsträger? Wer ist Vermittlungspartner? Wo kann die Versicherung abgeschlossen werden? Wer ist Versicherungsnehmer/in? Welche Sachen können versichert werden? Welche Gefahren können versichert werden? Welche sind die versicherten Leistungen? Produkte Privatkunden Seite 1/5 Swisscom (Schweiz) AG, Alte Tiefenaustrasse 6, 3048 Worblaufen ist für das obenerwähnte Versicherungsprodukt Vermittlungspartnerin der AXA Versicherungen AG mit Sitz in Winterthur. Sie hat mit der AXA Versicherungen AG eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen und wird von ihr mit einer Provision pro vermittelten Versicherungsvertrag entschädigt. Für Fehler, Nachlässigkeiten und unrichtige Auskünfte im Zusammenhang mit dieser Versicherung haftet die AXA Versicherungen AG. Die notwendigen Daten für den Abschluss dieser Versicherung werden der AXA Versicherungen AG, welche Inhaberin der entsprechenden Datensammlung ist, zur Verfügung gestellt. Über die genaue Datenverwendung informiert Sie AXA Versicherungen AG. Abmachungen oder Zusagen seitens Swisscom (Schweiz) AG sind für die AXA Versicherungen AG nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt worden sind. AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, nachstehend "AXA", eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und Tochtergesellschaft der AXA Gruppe ( Swisscom (Schweiz) AG, Alte Tiefenaustrasse 6, 3048 Worblaufen, nachstehend "Swisscom". Die Versicherung kann bei einer Verkaufsstelle gemäss Shop Locator der Swisscom (Schweiz) AG abgeschlossen werden. Bei Mobiltelefonen: Versicherungsnehmer/in ist der registrierte Käufer / Besitzer des Mobiltelefons, welches er mittels einer Handy-Nr. der Schweiz (Vorwahl +41) betreibt. Bei Tablets: Versicherungsnehmer/in ist der in der Schweiz wohnhafte, registrierte Käufer / Besitzer des Tablets. Versichert ist das bei der AXA registrierte private Mobiltelefon oder Tablet, welches bei einer Verkaufsstelle von Swisscom (Schweiz) AG gekauft wurde. (AVB A 1.1). Das Mobiltelefon bzw. Tablet ist gegen Beschädigung und missbräuchliche Nutzung nach Diebstahl versichert (AVB A A 2.2). Das versicherte Mobiltelefon bzw. Tablet ist zum Neuwert versichert, im Maximum bis zum Listenpreis der Swisscom, welcher das Maximum von CHF nicht übersteigen darf. Missbräuchliche Nutzung nach Diebstahl ist bis zu einem Maximalbetrag von CHF 1'500.- versichert. Den genauen Deckungsumfang und die Ausschlüsse entnehmen Sie den nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). Wo gilt die Versicherung? Die Versicherung gilt weltweit (AVB A 3.1). Was gilt bezüglich der Prämienzahlung? Die Prämie wird für die gesamte Vertragsdauer beim Versicherungsabschluss bezahlt (AVB B 3.1). Welche weiteren Pflichten hat Der Versicherungsnehmer hat namentlich: der Versicherungsnehmer? das versicherte Mobiltelefon bzw. Tablet zu schützen (AVB B 6.1); nach Schadeneintritt mit seinem beschädigten Gerät eine Verkaufsstelle der Swisscom aufzusuchen, welche den Schadenfall (Garan-
2 Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz/Vertrag? Welche Daten werden der AXA zur Verfügung gestellt und verwendet? tiefall / Austausch / Reparatur) abwickelt (AVB B 4.1.1); bei Diebstahl die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen (AVB B 4.2) und die SIM-Karte innerhalb von 48 Stunden sperren zu lassen; die AXA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Kosten nach missbräuchlicher Nutzung anfallen und bekannt sind (AVB B 4.2.3),. Der Versicherungsschutz beginnt an dem in der Prüfungsbestätigung genannten Datum und dauert bis zum Ablauf der von der Swisscom gewärten Garantie (AVB B 2.2). Zeichnet sich der Abschluss eines Vertrages ab oder wird er effektiv abgeschlossen, erhält die AXA Kenntnis von folgenden Daten: Kundendaten (Anrede, Name, Vorname, Adresse, Wohnort, Telefon Nr. des Mobilgeräts, Gerätemarke, IMEI Nr., Kaufdatum, Gerätepreis), gespeichert in elektronischen Kundendateien; Angaben zum versicherten Risiko; werden in elektronischer Form abgelegt; Vertragsdaten (Vertragsdauer, versicherte Risiken und Leistungen usw.); Zahlungsdaten gespeichert in Inkassodatenbanken; allfällige Schadendaten (Schadenmeldungen, Abklärungsberichte, Rechnungsbelege usw.), gespeichert in physischen Schadendossiers und elektronischen Schadenapplikationssystemen. Falls erforderlich, werden die Daten an involvierte Dritte, namentlich andere beteiligte Versicherer, Pfandgläubiger, Behörden, Anwälte und externe Sachverständige weitergeleitet. Eine Datenweitergabe kann auch zum Zwecke der Aufdeckung oder Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs erfolgen. Wichtig Die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein operierenden Gesellschaften der AXA Gruppe gewähren einander zwecks administrativer Vereinfachung und zu Marketingzwecken (um den Kunden ein optimales Produkte- und Dienstleistungsangebot zu unterbreiten) Einblick in die Stammdaten (zwecks Identifizierung der Kunden) und die Vertragsgrunddaten (ohne Antrags- und Schadendaten) sowie in die erstellten Kundenprofile. Weitergehende Informationen finden Sie in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). Seite 2/5
3 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) A Umfang der Versicherung A1 Welche Sachen sind versichert? 1 Versichert ist das bei der AXA registrierte Mobiltelefon oder Tablet für den privaten Gebrauch, welches bei einer Verkaufsstelle von Swisscom (Schweiz) AG gekauft und für das die entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde. A2 Welche Gefahren sind versichert? Versichert sind die nachstehend aufgeführten Gefahren. 1 Plötzliche, unvorhergesehene Beschädigungen von aussen 1.1 Nicht versichert sind: - Diebstahl (einfacher Diebstahl, Beraubung und Einbruchdiebstahl) - Verlust (Liegenlassen, Verlieren oder Verlegen; darunter fallen auch Geräte, die nicht mehr beigebracht werden können) - Schäden infolge von allmählicher Einwirkung von Temperatur und Witterungseinflüssen; - Schäden infolge von Abnützung, Verschleiss oder mangelhafter Verpackung; - Schäden infolge von Zerkratzen, Absplittern oder Lackschäden; - Schäden infolge von Reinigungs- und Reparaturarbeiten oder Bearbeitung der versicherten Sache; - Schäden infolge von Veruntreuung oder Unterschlagung; - Schäden infolge von Beschlagnahmung, Wegnahme, Beschädigung oder Vernichtung durch staatliche Organe. 2 Missbräuchliche Nutzung nach Diebstahl 2.1 Entstehen der anspruchsberechtigen Person nach Diebstahl ihres Mobiltelefons bzw. Tablets durch missbräuchliche Nutzung von Mobilfunktionsdiensten über die versicherte Mobilfunknummer (Gesprächsübermittlung, SMS, MMS, Datentransfer und Datenübertragung, Auf- und Herunterladen von Daten, etc.) in der Zeit zwischen Diebstahl und Sperrung der SIM-Karte beim Mobilfunkbetreiber Anschluss- und Verbindungskosten, entschädigt die AXA diese bis zu einem Maximalbetrag von CHF 1' Die Leistungspflicht der AXA entfällt, wenn der Diebstahl des Mobiltelefons bzw. Tablets nicht innert 48 Stunden dem Mobilfunkbetreiber gemeldet und die Sperrung der betreffenden SIM-Karte veranlasst sowie der Diebstahl bei der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt wird. 2.2 Im Rahmen dieser Deckung sind nicht versichert: - Missbräuchliche Nutzung nach Diebstahl bei Ausserachtlassung der allgemein gebotenen Sorgfaltspflichten durch den Versicherungsnehmer; - Schäden infolge Beschlagnahmung, Wegnahme, Beschädigung oder Vernichtung durch staatliche Organe. A3 Wo gilt die Versicherung? 1 Die Versicherung gilt weltweit. A4 Welche Leistungen sind versichert? 1 Das versicherte Mobiltelefon bzw. Tablet ist zum Neuwert versichert, im Maximum bis zum Listenpreis der Swisscom (Schweiz) AG, welcher das Maximum von CHF nicht überschreiten darf. 2 Missbräuchliche Nutzung nach Diebstahl ist bis zu einem Maximalbetrag von CHF 1'500.- versichert. Seite 3/5
4 A5 Welchen Selbstbehalt trägt der Versicherte? 1 Der Anspruchsberechtigte trägt einen Selbstbehalt von CHF 50.- pro Schadenereignis. Der Selbstbehalt wird von der errechneten Entschädigung abgezogen. 2 Der Selbstbehalt gilt nicht für die Deckung bei missbräuchlicher Nutzung nach Diebstahl, gemäss Artikel A 2 AVB. A6 Welche Gefahren sind generell ausgeschlossen? 1 Nicht versichert sind Schäden bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, inneren Unruhen (Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie bei Erdbeben, vulkanischen Eruptionen oder Veränderungen der Atomkernstruktur, sofern der Versicherungsnehmer nicht nachweist, dass sie mit diesen Ereignissen in keinem Zusammenhang stehen. B Verschiedene Bestimmungen B1 Wo kann die Versicherung abgeschlossen werden? 1 Die Versicherung kann bei einer Verkaufsstelle der Swisscom (Schweiz) AG gemäss Shop Locator abgeschlossen werden. B2 Von wann bis wann gilt die Versicherung? 1 Der Versicherungsschutz beginnt an dem in der Prüfungsbestätigung genannten Datum. 2 Der Vertrag ist für die Restzeit der Garantie, welche die Swisscom gewährt (maximal 24 Monate) abgeschlossen, erlischt mit deren Ablauf und kann nicht verlängert werden. 3 Die Versicherung erlischt zudem im Totalschadenfall, wenn der kumulierte Schadenbetrag bei mehreren Schäden den Listenpreis des Gerätes übersteigt, und bei Diebstahl oder Verlust des Gerätes. B3 Was gilt für die Prämienzahlung? 1 Die Prämie wird für die gesamte Vertragsdauer beim Versicherungsabschluss bei der Swisscom (Schweiz) AG bezahlt. 2 Bei Zahlung per Rechnung sind die vorgegebenen Fristen der Swisscom (Schweiz) AG einzuhalten. Geschieht dies nicht, wird der offene Betrag durch die Swisscom (Schweiz) AG auf rechtlichem Weg eingefordert. B4 Was ist zu tun, wenn Leistungen beansprucht werden? 1 Der Anspruchsberechtigte hat 1.1 die Pflicht, bei Schadeneintritt mit seinem beschädigten Gerät eine Verkaufsstelle der Swisscom (Schweiz) AG aufzusuchen, welche den Schadenfall (Garantiefall / Austausch / Reparatur) abwickelt Shop Locator 1.2 nach erfolgter Reparatur, die von der Swisscom erhaltene Rechnung / Zahlungsbeleg inkl. Schadenmeldung ( der AXA schriftlich zukommen zu lassen: Service-Center Postfach Winterthur Telefon D: / (Servicezeiten: 8:00 bis 17:00) 1.3 für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sache und für die Minderung des Schadens zu sorgen und allfällige Anordnungen der AXA zu befolgen Seite 4/5
5 2 Bei missbräuchlicher Nutzung nach Diebstahl hat er ferner 2.1 die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen, eine amtliche Untersuchung zu beantragen und ohne Zustimmung der Polizei die Tatspuren nicht zu entfernen oder zu verändern; 2.2 die Swisscom (Schweiz) AG innerhalb von 48 Stunden zu benachrichtigen und die SIM Karte sperren zu lassen; 2.3 die AXA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Kosten nach missbräuchlicher Nutzung anfallen und bekannt sind. 2.4 der AXA die nötigen Belege für die missbräuchliche Nutzung einzureichen. 3 Wenn er versäumt hat, sich zu registrieren, hat er ferner 3.1 die für die Begründung seines Entschädigungsanspruchs nötigen Angaben (z.b. Rechnungen, Belege, etc.) schriftlich zu machen und jede dienliche Untersuchung zu gestatten; 3.2 die Höhe des Schadens mittels Originalquittungen nachzuweisen. Die Versicherungssumme bildet keinen Beweis für den Wert der versicherten Sache; B5 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 1 Die Entschädigung wird berechnet aufgrund des Betrags, den die Neuanschaffung (Kaufpreis inkl. aller Steuern) einer gleichartigen Sache zur Zeit des Schadenfalls erfordert (=Ersatzwert). Bei Teilschäden werden die Reparaturkosten, höchstens jedoch der Wert der Neuanschaffung vergütet. 2 Die Swisscom (Schweiz) AG kann, im Namen der AXA, bis zur Höhe der berechneten Entschädigung gemäss AVB B 5.1 entweder ein Ersatzgerät zur Verfügung stellen oder das beschädigte Mobiltelefon bzw. Tablet reparieren. Beim Ersatzgerät kann es sich um ein neues oder ein neuwertig revidiertes Gerät handeln. B6 Wann wird die Entschädigung gekürzt? 1 Der Versicherte ist zur Sorgfalt verpflichtet und hat insbesondere die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der versicherten Gefahren zu treffen. 2 Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder von Obliegenheiten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden oder gänzlich entfallen, als dadurch Eintritt, Ausmass oder Feststellung des Schadens beeinflusst wurde. Keine Kürzung erfolgt, wenn der Versicherte beweist, dass das Verhalten den Schaden nicht beeinflusst hat. B7 Wann wird die Entschädigung fällig? 1 Die Entschädigung wird 30 Tage nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die AXA die zur Feststellung der Höhe des Schadens und ihrer Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen erhalten hat. 2 Die Entschädigungspflicht der AXA wird aufgeschoben, solange durch Verschulden des Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht ermittelt oder bezahlt werden kann. 3 Die Fälligkeit tritt insbesondere so lange nicht ein, als 3.1 Zweifel über die Berechtigung des Versicherten zum Zahlungsempfang bestehen; 3.2 eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung wegen des Schadens geführt wird und das Verfahren gegen den Versicherten oder Anspruchsberechtigten nicht abgeschlossen ist. B8 Welches Recht gilt zusätzlich zu diesen Bedingungen? 1 In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das schweizerische Recht. Für Versicherungsverträge, die liechtensteinischem Recht unterstehen, gehen bei Abweichungen zu diesen Bedingungen die zwingenden Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts vor. Seite 5/5
Handy- und Tabletversicherung
Handy- und Tabletversicherung Ihre Versicherung im Überblick Gerne orientieren wir Sie über den wesentlichen Inhalt unseres Versicherungsangebots Informationspflicht des Vermittlers nach VAG 45 Wer ist
Handyversicherung Schürch & Zimmerli AG
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Handyversicherung Schürch & Zimmerli AG Ausgabe 10.2016 Inhaltsverzeichnis Umfang des Versicherungsvertrags 4 A1 Versichertes Gerät 4 A2 Versicherte Gefahren 4 A3 Versicherungsnehmer
Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige
Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Schadennummer Versicherungsnehmer/in ( und Anschrift) Versicherungsnummer Beruf Telefon privat Telefon dienstlich Sparte % Maschinen % Elektronik
Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung
Organhaftpflichtversicherung
Organhaftpflichtversicherung Fragebogen Dieser Fragebogen soll es uns ermöglichen, Ihnen eine nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen ausgerichtete Versicherungslösung anzubieten. Deshalb bitten wir Sie,
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Ausgabe August 2015 Seite 1 von 7 1. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die GENERALI (nachfolgend die GENERALI ), Avenue Perdtemps
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG
AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung
GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT
GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag
Produktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie
Produktinformationsblatt und Urlaubsgarantie Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt. Bitte beachten Sie aber, dass hier nicht abschließend
Art des Anspruches: 2. Bitte benutzen Sie die Rückseite oder eine andere Seite, falls Sie mehr Platz für Informationen brauchen
Anspruchsanmeldung Referenz der Anspruchsanmeldung: (Nur das Büro) Persönliche Details: Name: Art des Anspruches: Datum: Adresse: Telefon: Email: Wichtige Information 1. Bitte füllen Sie die beigefügten
Merkblatt Schaden in der Sachversicherung
Merkblatt Schaden in der Sachversicherung Dieses Merkblatt soll Ihnen helfen, sich im Schadenfall dem Versicherer gegenüber richtig zu verhalten. 1. Pflichten und Rechte im Schadenfall 2. Besonderheiten
Anlage 2. Schutzklick Reifenschutzbrief-Versicherung Produktinformation
Anlage 2 Schutzklick Reifenschutzbrief-Versicherung Produktinformation Stand 04.2014 Produktinformationsblatt Schutzklick Reifenschutzbrief-Versicherung - Stand 04.2014 nach 4 VVG-Informationspflichtenverordnung
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden
FAQ Handy- und Tabletversicherung AXA Winterthur und Swisscom (Schweiz AG) (5. Ausgabe - 07.2014)
FAQ Handy- und Tabletversicherung AXA Winterthur und Swisscom (Schweiz AG) (5. Ausgabe - 07.2014) Abschluss der Versicherung 1 Wann kann die Versicherung abgeschlossen werden? die Versicherung kann beim
Sicherheit für Ihre Elektrogeräte
Sicherheit für Ihre Elektrogeräte Einfach. Gut. Geschützt. Service plus Sicherheit Mit unserem Plus 3 Geräteschutz können Sie jetzt beim Kauf Ihr Neugerät nach Ablauf der 2-jährigen Gewährleistung für
1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses
S-Mobilgeräteschutz. Fragen und Antworten
S-Mobilgeräteschutz Fragen und Antworten Fragen und Antworten zum S-Mobilgeräteschutz Wie kann ich den S-Mobilgeräteschutz in Anspruch nehmen?... 2 Wie erhalte ich die Versicherungsbedingungen?... 2 Wo
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)
TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
Teilnahmebedingungen für den deutsch- russischen Jugendaustausch Elbharmonie HafenCity- WG vom 28. Dezember 2015 14. Januar 2016 in Hamburg
Teilnahmebedingungen für den deutsch- russischen Jugendaustausch Elbharmonie HafenCity- WG vom 28. Dezember 2015 14. Januar 2016 in Hamburg 1. Anmeldung Wir bitten, die Anmeldung mittels des vorgesehenen
c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)
MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen
Meldung eines Schadenfalles
Meldung eines Schadenfalles Dieses Formular ist durch die versicherte Person, beziehungsweise deren gesetzlichen Vertreter auszufüllen. Alle zutreffenden Fragen sind vollständig zu beantworten und das
Vertrag über eine Praxisphase
Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden
Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.
Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG
HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Online-Partnerportal Nutzungsvereinbarung für Versicherungsnehmer HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Niederlassung Schweiz Dufourstrasse 46 8034 Zürich Telefon:
Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer
Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte
Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
Wir machen das Leben leichter! Plus 3. Geräteschutz
Wir machen das Leben leichter! Plus 3 Geräteschutz Einfach. Gut. Geschützt. Für Technik von A Z Service plus Sicherheit Mit unserem electroplus Plus 3-Geräteschutz können Sie jetzt beim Kauf Ihr Neugerät
Tarif D 2008 2016 SUISA. Konzertgesellschaften SUISA. Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik
SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik Tarif D 2008 2016 Konzertgesellschaften Genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten
Elementar-Schadenanzeige
Janitos Versicherung AG - Postfach 104169-69031 Heidelberg - Tel. 06221 709 1570 - Fax. 06221 709 1571 - [email protected] Versicherungsscheinnummer: Schadennummer: Elementar-Schadenanzeige Sehr
ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG
Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel
Allgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
Annette Kägi-Griesser, Deko, Krimskrams, Kitsch und so, nachstehend das Einzelunternehmen :
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich,, nachstehend das Einzelunternehmen : verkauft Waren über den Onlineshop zu den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden
Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)
Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen
Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz.
Klauseln zu den VGB 2000 (Wohnflächenmodell) 7100 (VGB 2000 Wohnfläche) Versicherte Gefahren und Schäden 7160 (VGB 2000 Wohnfläche) Überspannungsschäden durch Blitz 1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie 2015 zwischen AllgäuNetz GmbH & Co. KG Illerstraße 18 87435 Kempten eingetragen beim Amtsgericht Kempten HRA 8445 -nachstehend Verteilnetzbetreiber
Vermögensschaden-Haftpflicht
Risiko- und Beitragsinformationen für die Stichwort Seite Überblick 2 3 Schadenbeispiele 4 Versicherungsbedingungen 5 Seite 1 von 6 Ärzteregress-Versicherung Überblick Zielgruppen - Humanmediziner Erläuterungen
Nutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko
Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
Datenschutz im Alters- und Pflegeheim
Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail [email protected] Datenschutz im Alters- und Pflegeheim
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
Begeisterung? «Sicherheit beim Engagement für die Umwelt.» Helvetia Arteserversicherung. Was immer Sie vorhaben. Wir sind für Sie da.
Begeisterung? «Sicherheit beim Engagement für die Umwelt.» Helvetia Arteserversicherung. Was immer Sie vorhaben. Wir sind für Sie da. Ihre Schweizer Versicherung. Sicherheit bei Erdwärmesondenbohrungen.
Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -
Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
EWR GmbH. ppa. Giera. * nur 6 Cent je Gespräch, Mobilfunkpreise max. 42 Cent/Minute
PRESSEINFORMATION mit der Bitte um kurzfristige Veröffentlichung Remscheid, 15.04.11 Netze / Herr Giera TelDaFax Stromkunden werden in Remscheid von der EWR ersatzversorgt Wie in den letzten Monaten den
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
Schadenanzeige Luftfahrt-Haftpflicht
AXA Versicherung AG Schadenanzeige Luftfahrt-Haftpflicht 0 0 Nr. Bei Schäden mit Beteiligung eines Luftfahrzeugs bitte die Zusätzliche Schadenanzeige bei Schäden im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen beifügen!
Meldung eines Schadenfalles
Meldung eines Schadenfalles Dieses Formular ist durch die versicherte Person, beziehungsweise deren gesetzlichen Vertreter auszufüllen. Alle zutreffenden Fragen sind vollständig zu beantworten und das
Offerte für eine Berufshaftpflichtversicherung
Offerte für eine Berufshaftpflichtversicherung für Treuhänder Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Ihre Vorteile auf einen Blick Schutz bei reinen Vermögens-, Personenund Sachschäden Schutz bei Ansprüchen
AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen
Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße
Reglement der Darlehenskasse der Baugenossenschaft wohnen & mehr
Reglement der Darlehenskasse der Baugenossenschaft wohnen & mehr 14. Dezember 2015 1. Zweck Mit der Darlehenskasse soll: 1.1 berechtigten Personen Gelegenheit zu sicherer und zinstragender Anlage von Geldbeträgen
Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.
AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf
Werkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -
Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von
Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
vom 26. November 2004
705.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 20 ausgegeben am 28. Januar 2005 Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversiche-
(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)
Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:
1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:
LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene
Name:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..
Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten
Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
Statuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:
Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere
Test & Training tcs. Information zum Versicherungsschutz während des Fahrtrainings
Test & Training tcs Information zum Versicherungsschutz während des Fahrtrainings Wichtige Hinweise: Versicherungsschutz Beachten Sie bitte folgende Hinweise zum Versicherungsschutz während des Fahrtrainings:
PRODUKTIONSGESELLSCHAFTEN
2015 Müssen Produktionsgesellschaften eine WCB-Versicherung abschließen? Produktionsgesellschaften müssen für alle Arbeitnehmer außer den Künstlern selbst eine Berufsunfallversicherung abschließen. Zu
Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement
Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband Statuten und Reglement Ausgabe 2002 Statuten Art. 1 Name, Sitz und Zweck 1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) gründet unter dem Namen "Militärdienstkasse
Unter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an:
Vertrag Unter der Anerkennung der nachstehenden und umseitigen Bedingungen melde ich mich bzw. meine/n Sohn/Tochter zum Lehrgang bei der LITERA Schule an: Name des Teilnehmers: (bei Minderjährigen auch
Einfach. Gut. Geschützt.
Für Technik von A Z Einfach. Gut. Geschützt. Volle 5 Jahre Sicherheit Mit unserer günstigen 5 Jahre Premium Garantie dehnen Sie ganz einfach und direkt beim Kauf Ihre 2-jährige Gewährleistung für Ihr neues
ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG
ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG zwischen Hildegard Geiger, Akademie für Ganzheitliche Kosmetik, Landesschule des Bundesverbandes Kosmetik Auwiesenweg 12a, 80939 München, und Name, Vorname: Geburtsdatum:
04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
Service-Vertrag zur Entfernung von Fassadenverunreinigungen (Sprayereien, Farbbeutelflecken, Kreidezeichnungen etc.)
Service-Vertrag zur Entfernung von Fassadenverunreinigungen (Sprayereien, Farbbeutelflecken, Kreidezeichnungen etc.) mit Reinigungsvollmacht und Vollmacht für die Einreichung der Strafanzeige 2/6 Service-Vertrag
Verlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail:
Verlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail: 1. VERANSTALTER UND IDEE DES WETTBEWERBES 1.1 FIT-Z ist ein Vertriebsbereich der Jako-o GmbH; Bahnstraße 10; 96476 Bad Rodach, nachfolgend
Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV
Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV Lieferant: VDEW-Nr.: Ansprechpartner: Tel.-Nr.: Fax-Nr.: Email: Netzbetreiber: Stadtwerke Mosbach
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle
Allgemeine Geschäftsbedingungen. analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser
Allgemeine Geschäftsbedingungen analoges/digitales Radio und Fernsehen über Glasfaser Ausgabe vom 13. Juni 2013 Werk Bichelsee-Balterswil Hauptstrasse 38 Postfach 163 8362 Balterswil 071 971 53 22 [email protected]
Reglement über die Abgabe von Parkkarten im Universitätsspital Basel
Seite: 1 von 5 über die Abgabe von Parkkarten im Universitätsspital Basel Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 2 2. Zweck des vorliegenden s 2 3. Parkieren im Parkhaus City Generell 2 4. Allgemeine Grundsätze
10 IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz, LS 170.4) 24 IDV (Verordnung über die Information und den Datenschutz, LS 170.
M erkblatt Vorabkontrolle 1 Einleitung Öffentliche Organe des Kantons Zürich müssen Projekte und Vorhaben dem Datenschutzbeauftragten zur Prüfung unterbreiten, wenn diese Datenbearbeitungen beinhalten,
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie
Vertrag über die Lieferung elektrischer Verlustenergie zwischen Mainfranken Netze GmbH Haugerring 6 97070 Würzburg eingetragen beim Amtsgericht Würzburg HRB 9495 -nachstehend Verteilnetzbetreiber (VNB)
Elektronikschäden sind ein Risiko für Ihr Unternehmen AXA sichert Sie gegen die finanziellen Folgen ab.
Geschäftskunden Elektronikschäden sind ein Risiko für Ihr Unternehmen AXA sichert Sie gegen die finanziellen Folgen ab. Lösungen für elektronische Geräte und Anlagen Elektronik-, Daten-, Software- und
Vertrag zur. XML-Schnittstellen-Nutzung
Vertrag zur XML-Schnittstellen-Nutzung zwischen der Frosch Touristik GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Gunz Friedenstraße 30-32 81671 München - nachstehend FTI genannt - und... - nachstehend
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Helvetia Kautionsversicherung Ausgabe Juni 2011 Ganz einfach. Fragen Sie uns. T 058 280 1000 (24h), www.helvetia.ch Kundeninformation 1. Vertragspartner Ihr Vertragspartner
Versorgungsvorschlag für eine SofortRente
Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung nach Tarif SRK (Tarifwerk 2012) 26. Januar
VERSICHERUNGSMAKLER- VERTRAG
VERSICHERUNGSMAKLER- VERTRAG abgeschlossen zwischen (Name, Geburtsdatum) (im folgenden Auftraggeber oder kurz AG ) und AFB Anlage- und Finanzierungsberatung GmbH FN 174606z (im folgenden Auftragnehmer
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...
Produktinformationsblatt
Produktinformationsblatt Jahres-Reiseschutz Premium mit Selbstbeteiligung der BD24 Berlin Direkt Versicherung AG Dieses Produktinformationsblatt soll Ihnen einen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung
IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE
IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier
(Telefon / Mobiltelefon), 2. (Name des Studenten), wohnhaft in. (Studentennummer), (Steuer- Identifikationsnummer)
CvB: 2012/344 Datum 11-09-2012 Praktikumsvertrag, Deutsche Version nur für die Verwendung außerhalb NL Studiengang Studienjahr Praktikumszeit.. Die Unterzeichner: 1. (Name des Betriebes oder der Institution),
Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements
Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements Dieses Antragsformular muss immer dann vollständig ausgefüllt und an Autodesk geschickt werden, wenn Sie eine Autodesk-Softwarelizenz
Technische Anfrage an Fax: +49 (0)3723-42924
Technische Anfrage an Fax: +49 (0)3723-42924 eska GmbH Abt. Onlineshop Schulzegasse 1 09337 Hohenstein-Ernstthal Tel.: +49 (0)3723-6685610 Fax: +49 (0)3723-42924 [email protected] www.eska24h-shop.de
Handbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014)
Handbuch NAFI Online-Spezial 1. Auflage (Stand: 24.09.2014) Copyright 2016 by NAFI GmbH Unerlaubte Vervielfältigungen sind untersagt! Inhaltsangabe Einleitung... 3 Kundenauswahl... 3 Kunde hinzufügen...
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen
Anhang 5. ENTWURF Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: A Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz dient der Nachvollziehbarkeit
