Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe

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1 Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome Änderung vom 31. März 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 17. Oktober über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome wird wie folgt geändert: Art. 3 Bst.a Fussnotentext, Bst.b Fussnotentext, Bst.c Fussnotentext und Buchstabe d Fussnotentext a. Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April ; 1 SR Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 165 vom , S. 1), geändert durch: Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Jan zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union, Richtlinie 98/21/ EG der Kommission vom 8. April 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 119 vom , S. 15), Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom 3. Sept zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 253 vom , S. 24). Der Text dieser Rechtsakte kann beim Sitz des BAG eingesehen werden, Richtlinie 1999/46/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, des Apothekers und des Arztes, XC 0316 (02): Mitteilung Bekanntgabe der Facharzttitel, XC 1128 (01): Bekanntgabe der Facharzttitel

2 b. Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli ; c. Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September ; 3 Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233 vom , S. 1), geändert durch: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassung der Verträge (ABl. L 291 vom , S. 91), Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassung der Verträge (ABl. L 302 vom , S. 160), Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Okt (ABl. L 341 vom , S. 19), Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dez (ABl. L 353 vom , S. 73), Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Jan zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Der Text dieser Rechtsakte kann beim Sitz des BAG eingesehen werden, des Apothekers und des Arztes. 4 Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordination der Rechtsund Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten und Richtlinie 85 /433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Apothekers und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom , S. 34 ff), geändert durch: Richtlinie 85/584/ EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. L 372 vom , S. 42), Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom , S. 73), Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Der Text dieser Rechtsakte kann beim Sitz des BAG eingesehen werden, des Apothekers und des Arztes. 3870

3 d. Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember II Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage. III Diese Änderung tritt am 1. Oktober in Kraft. 31. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 5 Richtline 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Tierarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 362 vom , S. 1), geändert durch: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassung der Verträge (ABl. L 291 vom , S. 92), Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassung der Verträge (ABl. L 302 vom , S. 160), Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. L 341 vom , S. 19), Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom , S. 73), Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. Der Text dieser Rechtsakte kann beim Sitz des BAG eingesehen werden, des Apothekers und des Arztes. 6 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialverfügung vom 5. August

4 1. Weiterbildungsbereiche nach Artikel 5 der Richtlinie 93/16/EWG 7 und die Weiterbildungsdauer Anhang 1 Anästhesiologie Chirurgie Gynäkologie und Geburtshilfe Innere Medizin Kinder- und Jugendmedizin Neurochirurgie Neurologie Ophthalmologie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Oto-Rhino-Laryngologie Pathologie Pneumologie Psychiatrie und Psychotherapie Urologie Allergologie und klinische Immunologie Arbeitsmedizin Dermatologie und Venerologie Endokrinologie-Diabetologie Gastroenterologie Hämatologie Herz- und thorakale Gefässchirurgie Kardiologie Kiefer- und Gesichtschirurgie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Kinderchirurgie Klinische Pharmakologie und Toxikologie Radiologie Nuklearmedizin 7 Geändert durch: Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes. 3872

5 Radio-Onkologie/Strahlentherapie Nephrologie Physikalische Medizin und Rehabilitation Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie Prävention und Gesundheitswesen Rheumatologie Tropen- und Reisemedizin Infektiologie 2. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer Allgemeinmedizin Angiologie Intensivmedizin Medizinische Genetik Medizinische Onkologie Pharmazeutische Medizin Rechtsmedizin 3. Weiterbildungstitel und -dauer nach Artikel 30 ff. der Richtlinie 93/16/EWG 8 («spezifische Anforderungen in der Allgemeinmedizin») Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt 8 Geändert durch: Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes. 3873

6 1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 4 der Richtlinie 78/686/EWG 9 Anhang 2 Kieferorthopädie Oralchirurgie 4 Jahre 2. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer Parodontologie Rekonstruktive Zahnmedizin 9 Geändert durch: Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes. 3874

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