SATZUNG über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Neuried - Kostensatzung -
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- Catharina Ursler
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1 Gemeinde Neuried SATZUNG über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Neuried - Kostensatzung - Die Gemeinde Neuried erläßt aufgrund von Artikel 20 des Kostengesetzes und Artikel 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis. 1 Die Gemeinde Neuried erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (en und Auslagen). 2 Die Höhe der en bemißt sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine von fünf bis fünfundzwanzigtausend erhoben. Unberührt bleiben enregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind. 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft - Kostensatzung vom Satzung zur Änderung der Kostensatzung vom Satzung zur Änderung der Kostensatzung vom und - Satzung zur Änderung der Kostensatzung vom Neuried, den 12. November 2001 O. Götz 1. Bürgermeister
2 - 2 - Gemeinde Neuried Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz) gültig ab Allgemeine Verwaltung 00 Allgemeine Amtshandlungen Vorschriften der n 01-8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der 00 vor. 000 Anordnungen für den Einzelfall 15 bis 600 Beglaubigungen 1 : Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen, dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden 2 Urkunden 1. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. nicht von der Gemeinde selbst hergestellt sind 2. wenn die zu beglaubigenden Abschriften, Fotokopien und dgl. von der Gemeinde selbst hergestellt sind. 0,75 je angefangene Seite bis zu der für die Erteilung des Originals vorgesehenen en, mindestens 5 5 im Einzelfall Werden mehrere Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden.
3 Bescheinigungen: 1. Erteilung einer Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden 2. Erteilung einer sonstigen Bescheinigung kostenfrei (vgl. Bek. vom , AllMBl S. 571) 5 bis Einsicht in Akten und amtliche Bücher: Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird. 0,75 je Akte oder Buch, mindestens 5 Die erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. enfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne 004 Fristverlängerungen: 1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde 2. Fristverlängerung in anderen Fällen % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen, mindestens 5 5 bis Zweitschriften: Erteilung einer Zweitschrift % der für die Erstschrift vorgesehenen, mindestens 5. Ist für die Erstschrift eine von 0,5 bis 5 vorgesehen, so ist diese zu erheben; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die 0,50 je angefangene Seite, mindestens 5.
4 Niederschriften: 7,50 bis 75 für jede angefangene Stunde Besondere Amtshandlungen 02 Hauptverwaltung 020 Kommunalgesetze 1. Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LkrO, Art. 3 Abs. 3 BezO) 2. Amtshandlungen bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (Art. 18 a GO, Art. 25 a LkrO) 10 bis 2500, soweit nicht kostenfrei kostenfrei (in Analogie zu Art. 3 Abs KG) 021 Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. 2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 25 VwZVG) 3. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG 12,50 bis 150,-- 50,-- bis 2500,-- 1 Pfändungsgebühr nach 339 Abs. 4 Abgabenordnung (AO 1977) 4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstrekung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG). 4.0 bei Geldansprüchen 4.1 sonst 50 % der Pfändungsgebühr nach 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 12,50 bis 200,--
5 Finanzverwaltung 031 Anmahnung rückständiger Beträge bei einem von 0,25 bis 399,99 von 400,-- bis 999,99 von 1.000,-- bis 2.499,99 von 2.500,-- bis 4.999,99 ab 5.000,-- 5,-- 15,-- 26,-- 51,-- 77, Öffentliche Sicherheit und Ordnung Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (insbesondere im Vollzug des LStVG, des BaylmSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen) Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung 4 15,-- bis 1.250,-- 15,-- bis 600,-- 12 Feuerbeschau 120 Feuerbeschau ( 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau - FBV -) 1. wenn keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden 2. wenn erhebliche Mängel festgestellt werden 2 KG 15 bis 1.000,--
6 Übertragung der Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen ( 3 Abs. 4 FBV) 2 KG 122 Anordnung zur Beseitigung von Mängeln ( 6 FBV) 15,-- bis 1.000,-- 6 Bau- und Wohnungswesen, Verkehr 61 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) Ausübung des Vorkaufsrechts ( 28 Abs. 2 Satz 1, 24 ff. BauGB) 2 KG 611 Herabsetzung des Verkaufspreises für den Verkehrswert ( 28 Abs. 3 BauGB) 2 KG 612 Gebote nach 176 bis 179 BauGB 2 KG 613 Erteilung einer Genehmigung nach 172 ff. BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung 15,-- bis 1.000, Versagung einer Genehmigung nach 172 ff. BauGB kostenfrei 615 Bestätigung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt 3 KG 616 Erteilung eines Zeugnisses nach 20 Abs. 2 BauGB a) Negativzeugnis - keine Genehmigung für den Teilungsvorgang erforderlich b) Fiktionszeugnis - Genehmigung gilt gemäß 19 Abs. 3 als erteilt 10,-- bis 100,-- 50 % der, die nach 617 (KommKVz) anfallen würde, mindestens 15, Erteilung einer bauplanungsrechtlichen Teilungsgenehmigung ( 19 BauGB) 1 v.t. des auf volle 500,-- aufzurundenden Verkehrswerts des Grundstücks, mindestens 15,--
7 Benachrichtigung des Nachbarn durch die 15,-- 1 Satz 3 BayBO Bekanntgabe von Bauvorhaben an Dritte Freistellungsverfahren nach Art. 64 BayBO a) Erklärung nach Art. 64 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und Abs. 4 BayBO b) Mitteilung nach Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBO -, 50 bis 2,50 je Bauvorhaben, mindestens 10,-- kostenfrei 5,-- bis 50,-- 62 Wohnungsaufsicht Veranlassung der Beseitigung von Missständen (Art. 3, 4, 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WoAufG) Anordnung der Beseitigung von Missständen (Art. 3, 4, 10 Abs. 5 Satz 3 WoAufG) 2 KG 200,-- bis 2.500,-- 63 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) Erlaubnis für Sondernutzungen an gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22 a BayStrWG) Anordnung nach Art. 18 a Abs. 1 Satz 1 BayStrWG Ersatzvornahme nach Art. 18 a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG 10,-- bis 150,-- 50,-- bis 2.500,--
8 Bescheid über die Umlegung des Aufwands aus der Baulast für öffentliche Feldund Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG) 2 KG 67 Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung Befreiung von in der Verordnung festgelegten Verboten 7 Befreiung oder sonstige angemessene Regelung wegen unbilliger Härte 8 10,-- bis 375,-- 10,-- bis 75, Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung Allgemeine Amtshandlungen Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung 10,-- bis 400,-- 10,-- bis 1.250,-- 75 Bestattungswesen (Friedhof) Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof Genehmigung zum Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen 10,-- bis 150,--
9 Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen 10,-- bis 150, Genehmigung aufgrund einer Gemeindeverordnung 10,-- bis 1.250, Einzelanordnung aufgrund einer Gemeindeverordnung 1 Die Beglaubigung von Ablichtungen eigener, aber dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnender Urkunden, von Urkunden anderer Stellen sowie von Unterschriften und Handzeichen ist, soweit die Gemeinden dafür zuständig sind (vgl. 1 der Verordnung über die zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden - BayRS I in Verbindung mit Art. 33, 34 BayVwVfG) dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnen gilt auch, wenn eine Verwaltungsgemeinschaft Urkunden einer Mitgliedsgemeinde beglaubigt 3 Vgl und der Bekanntmachung vom (AIIMBI S. 135) 4 Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist. 5 Vgl. auch Nrn und der Bekanntmachung vom (AIIMBI S. 135) 6 Vgl. Verordnungsmuster (Anlage 1 der Bek. vom , MABI S. 473) 7 Vgl. 12 Abs. 1 des Verordnungsmusters 8 Vgl. 12 Abs. 3 des Verordnungsmusters 9 Gilt für 7 und 8 10 Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob nicht nach Art. 20 Abs. 3 KG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 2 KG von einer Kostenerhebung abzusehen ist.
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