KOLLEKTIVVERTRAG für die ArbeiterInnen in ehemaligen Genossenschaften Steiermark

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1 KOLLEKTIVVERTRAG für die ArbeiterInnen in ehemaligen Genossenschaften Steiermark Jänner

2 KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Das bedruckte Papier, das ihr mit diesem Kollektivvertrag in Händen haltet, ist sehr viel mehr wert, als es auf den ersten Blick scheint: Es bedeutet geregelte Einkommen und faire Arbeitsbedingungen für alle Arbeiterinnen und Arbeiter in vielen Branchen. Es schafft außerdem für die Betriebsrätinnen und Betriebsräte die Möglichkeit, zusätzlich maßgeschneiderte Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Was auf diesen Seiten geschrieben steht, ist Ergebnis gemeinsamer Verhandlungen der Gewerkschaft PRO-GE und der Betriebsrätinnen und Betriebsräte der einzelnen Branchen mit den jeweiligen Verhandlungsteams der Unternehmen. Bei diesen Verhandlungen, die jedes Jahr aufs Neue stattfinden, zeigt sich immer wieder: Je stärker eine Gewerkschaft ist also je mehr Mitglieder es in einer Branche gibt umso erfolgreicher können wir verhandeln. Weil viele Mitglieder das Ass im Ärmel der Gewerkschaften sind! Auch jene Kolleginnen und Kollegen, die nicht Mitglieder einer Gewerkschaft sind, kommen in den Genuss von Lohnerhöhungen und Verbesserungen bei den Arbeitsbedingungen. Wenn wir sie dafür gewinnen können, uns ebenfalls mit ihrer Stärke bei den Verhandlungen zu unterstützen, hat das für uns alle Vorteile! Denn wir könnten noch stärker verhandeln, wenn wir noch mehr wären und das ist wohl das beste Argument, um viele Kolleginnen und Kollegen davon zu überzeugen, Mitglied der Gewerkschaft zu werden! Der Bundesvorstand der Gewerkschaft PRO-GE.

3 KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeiter in ehemaligen Genossenschaften IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2016

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5 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Geltungsbeginn und Geltungsdauer Gleichbehandlung Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmer Einstellung Arbeitszeit Überstunden und Mehrarbeit Ruhetage/Sonn- und Feiertage Urlaub Fortzahlung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung Sonderzahlungen Jubiläumsgelder Reisekostenentschädigung Arbeitskleidung Lösung des Arbeitsverhältnisses Abfertigung Erlöschen und Verfall von Ansprüchen Lohnordnungen Schlichtung von Streitfällen Übergangsbestimmungen / Schlussbestimmungen Anhang I Lohnordnung Beilage I Urlaub Beilage II Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung

6 KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeiter in ehemaligen Genossenschaften abgeschlossen am zwischen dem Arbeitgeberverband der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in Steiermark, 8011 Graz, Hamerlinggasse 3, und der Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. 1 Geltungsbereich 1. Räumlich: Für das gesamte Gebiet des Bundeslandes Steiermark. 2. Fachlich: Für sämtliche dem vertragsschließenden Arbeitgeberverband angehörende Betriebe früherer Genossenschaften im Sinne des 5 Abs. 4 erster Satz zweiter Halbsatz Landarbeitsgesetz (LAG) bzw. 5 Abs. 4 erster Satz zweiter Halbsatz Stmk. Landarbeitsordnung (Stmk LArbO), wie die Steirerfrucht Betriebsges.m.b.H & Co KG, 8181 Wollsdorf Persönlich: Für alle Arbeitnehmer und Lehrlinge, die in den vorgenannten Betrieben beschäftigt werden, auf die das Landarbeitsgesetz und die Steiermärkische Landarbeitsordnung Anwendung finden, wobei alle geschlechtsspezifischen Bezeichnungen geschlechtsneutral zu verstehen sind. 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer 1. Dieser Kollektivvertrag tritt am in Kraft. 2. Dieser Kollektivvertrag kann von jedem Vertragsteil nach Ablauf eines Jahres jederzeit unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonates gekündigt werden. Die Lohnansätze des Anhanges können jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen 4

7 vertragsschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden. 3. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages geführt werden. 4. Die gekündigten Vertragsbestimmungen bleiben so lange in Geltung, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. 3 Gleichbehandlung Im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf niemand auf Grund seines Geschlechtes oder von Merkmalen nach 15 Stmk LArbO unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. 4 Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmer 1. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Arbeitsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen. 2. Den Arbeitnehmern ist nicht gestattet, eine Entlohnung oder Provision von Kunden oder sonstigen geschäftlichen Kommittenten zu verlangen oder anzunehmen. 3. Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. 5 Einstellung 1. Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist dem Betriebsrat vom Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. 2. Eine Einstellung auf Probe kann nur auf die Dauer von höchstens einem Monat erfolgen. 5

8 3. Mit Begründung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer ein Dienstschein (Dienstzettel) gemäß 7 Stmk LArbO auszuhändigen. 6 Arbeitszeit 1. Ausmaß der Normalarbeitszeit Das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen 39 Stunden. Wird an gesetzlichen Feiertagen gearbeitet, sind dem Arbeitnehmer Ersatzruhetage im Verhältnis 1:1 bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, zu gewähren. Können Ersatzruhetage bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewährt werden, sind sie als Überstunden abzugelten. 2. Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit 2.1. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu vereinbaren. Diese Verteilung kann durch Betriebsvereinbarung erfolgen Bei der Verteilung der täglichen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten ist auf das Verhältnis zwischen Arbeitszeit und der erforderlichen Fahrzeit zum und vom Arbeitsplatz möglichst Bedacht zu nehmen. 3. Gleitende Arbeitszeit In einer Gleitzeitvereinbarung gem. 79 Stmk LArbO (Betriebsvereinbarung bzw. schriftliche Einzelvereinbarung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist) kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 10 Stunden verlängert werden. Für Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses gebührt der Normalstundenlohn, wenn das Dienstverhältnis durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers, durch ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung beendet wird. 4. Durchrechenbare Arbeitszeit Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 39 Stunden nicht überschreitet. 6

9 Durch Betriebsvereinbarung in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvertrag kann der Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden. 5. Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, die weniger als die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Stundenzahl pro Woche beschäftigt sind. Das Ausmaß und die Höhe der wöchentlichen Teilzeitbeschäftigung sind schriftlich zu vereinbaren. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten die Bezüge in der Höhe, die dem Verhältnis der von ihnen geleisteten Wochenstundenzahl zur 39- Stunden-Woche entspricht. Für Mehrarbeit gebührt ein Mehrarbeitszuschlag, 11 Abs 4c der Stmk LArbO bleibt unberührt. Sofern die Arbeitszeit im Sinne des 6 Zif. 1 nicht überschritten wird, gebührt kein Überstundenzuschlag. Die regelmäßig geleistete Mehrarbeit ist bei der Bemessung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Unter Regelmäßigkeit ist der Durchschnitt der Mehrleistungsstunden innerhalb der letzten 13 Wochen zu verstehen. 6. Nachtarbeit Als Nachtarbeit gilt die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr. Für Nachtarbeit außerhalb der Schichtarbeit gebührt ein Zuschlag von 100 % (gemäß Stmk LArbO); Gem 87 Abs 6 Stmk LArbO gilt bei mehrschichtiger Arbeit abweichend von 87 Abs 2 Stmk LArbO für Arbeitsleistungen während der Nacht eine Nachtarbeitszulage von 25 % des kollektivvertraglichen Stundenlohns. Für Nachtüberstunden gebührt ein weiterer Zuschlag von 50 %. 7. Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember Die Arbeitszeit endet an diesen beiden Tagen um 13:00 Uhr. 8. Arbeiten an Sonntagen Für Arbeiten an Sonntagen bzw. an für Sonntagsarbeit gewährten Ersatzruhetagen gilt 87 Abs. 2 Stmk LArbO. 7

10 9. Ruhepausen Dem Arbeitnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen von mindesten einer halben und höchstens einer ganzen Stunde täglich zu gewähren. Diese Pausen sind nicht in die Arbeitszeit einzurechnen. 10. Jugendliche Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten die diesbezüglichen Sonderbestimmungen der Stmk LArbO. 7 Überstunden und Mehrarbeit 1. Definition: 1.1. Überstunden sind die vom Arbeitgeber angeordneten oder durch Umstände, die vom Arbeitnehmer nicht veranlasst wurden, für den Betrieb notwendig geleisteten Arbeitsstunden, die über die festgelegte Wochenarbeitszeit oder Tagesarbeitszeit gemäß 6 hinausgehen Im Übrigen gilt 11 Abs 4a bis 4e Stmk LArbO Zusätzliche Arbeitsleistung im Ausmaß von einer Stunde pro Woche ist Mehrarbeit. Diese ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. 2. Überstundenentlohnung: 2.1. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der dafür heranzuziehende Grundstundenlohn beträgt 1/167 des Bruttomonatslohnes Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Überstunden in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen Abgeltung in Freizeit: An Stelle der Bezahlung von Überstunden kann eine Abgeltung in Freizeit vereinbart werden. Überstunden mit einem Zuschlag von 50% sind im Verhältnis 1:1,5, Überstunden mit einem Zuschlag von 100% im Verhältnis 1:2 abzugelten. Wird eine Abgeltung im Verhältnis 1:1 vereinbart, bleibt der Anspruch auf den Überstundenzuschlag bestehen. 8

11 8 Ruhetage/Sonn- und Feiertage 1. Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage gemäß Stmk. LArbO, das sind derzeit: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember sowie 19. März und der 29. Juni. Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag. 2. Für Sonn- und Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen der Stmk. LArbO. 9 Urlaub 1. Es gelten die 89 bis 97 Stmk LArbO in der jeweils geltenden Fassung (siehe Beilage I). 2. Begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Werktagen. 10 Fortzahlung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung Bei Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufserkrankung gelten die Bestimmungen der Stmk LArbO in der jeweils geltenden Fassung (siehe Beilage II). 11 Sonderzahlungen 1. Weihnachtsgeld 1.1 Alle Arbeitnehmer erhalten einmal im Kalenderjahr ein Weihnachtsgeld. Dieses beträgt 1 Bruttomonatslohn (ohne Überstundenentlohnung) 1.2 Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgelds, berechnet vom Eintritt bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. 9

12 1.3 Den während des Kalenderjahres austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgelds, berechnet vom 1. Jänner des laufenden Kalenderjahres bis zum Austritt. 1.4 Den während des Kalenderjahres eintretenden und während desselben Kalenderjahres austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgelds, berechnet vom Eintritt bis zum Austritt. 1.5 Das Weihnachtsgeld ist spätestens am 1. Dezember auszubezahlen. 1.6 Wenn Arbeitnehmer nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Weihnachtsgeldes noch vor Ende des Kalenderjahres durch verschuldete Entlassung, durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder durch Kündigung durch den Arbeitnehmer ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Teil des Weihnachtsgeldes (der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt) bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen bzw. zurückzuzahlen. Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn die Selbstkündigung des Arbeitnehmers wegen Erreichen des Pensionsalters oder Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension erfolgt. 1.7 Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich das Weihnachtsgeld nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit. 2. Urlaubszuschuss 2.1 Alle Arbeitnehmer erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss. Dieser beträgt 1 Bruttomonatslohn (ohne Überstundenentlohnung). 2.2 Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses, berechnet vom Eintritt bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. 2.3 Den während des Kalenderjahres austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses, berechnet vom 1. Jänner des laufenden Kalenderjahres bis zum Austritt. 2.4 Den während des Kalenderjahres eintretenden und während desselben Kalenderjahres austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses, berechnet vom Eintritt bis Austritt. 2.5 Der Urlaubszuschuss ist mit den Bezügen für Mai - bei Diensteintritt nach dem 31. Mai spätestens am 31. Dezember - des laufenden Kalenderjahres auszubezahlen. Steht bei Urlaubsantritt die Beendi- 10

13 gung des Dienstverhältnisses bereits fest, gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses. 2.6 Wenn Arbeitnehmer nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubzuschusses noch vor Ende des Kalenderjahres durch verschuldeter Entlassung, durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder durch Kündigung durch den Arbeitnehmer ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Teil des Urlaubszuschusses (der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt) bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen bzw. zurückzuzahlen. Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn die Selbstkündigung des Arbeitnehmers wegen Erreichen des Pensionsalters oder Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension erfolgt. 2.7 Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern mit unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung berechnet sich der Urlaubszuschuss nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor der Fälligkeit. 12 Jubiläumsgelder Für langjährige Dienste werden dem Arbeitnehmer, sofern das Dienstverhältnis schon vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages bestanden hat, nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb oder Unternehmen von 20 Jahren mindestens... 1,0 Monatslohn, 25 Jahren mindestens... 1,5 Monatslöhne, 35 Jahren mindestens... 2,5 Monatslöhne, 40 Jahren mindestens... 3,5 Monatslöhne als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Der Arbeitnehmer wird im Zusammenhang mit seinem Jubiläum an 2 Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgeltes vom Dienst befreit. Für die Berechnung des Jubiläumsgeldes werden höchstens 10 Monate Karenzurlaub in Anrechnung gebracht. 13 Reisekostenentschädigung 1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages die Arbeitsstätte des Arbeitgebers verlässt. 11

14 2. Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Arbeitsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Arbeitsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung. 3. Bei Dienstreisen ist dem Arbeitnehmer der durch die Dienstreise verursachte Aufwand zu ersetzen. 4. Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Arbeitnehmer ein Taggeld von mindestens Euro 16,20, wobei durch Betriebsvereinbarung ein höherer Betrag bzw. der Höchstbetrag laut Einkommenssteuerrichtlinien von Euro 26,40 vereinbart und bezahlt werden kann. Ein Taggeld fällt erst bei einer Dienstreise von mehr als 3 Stunden Dauer an. Für jede angefangene Stunde wird ein Zwölftel des vollen Taggelds berechnet. 5. Bei Übernachtung werden die tatsächlichen Kosten gegen Bestätigung vergütet. 6. In Betriebsvereinbarungen können über die Gewährung von Reisekosten- und Aufwandsentschädigungen sowie von Kilometergeldern Regelungen vereinbart werden, soweit kollektivvertragliche Regelungen nicht bestehen. 14 Arbeitskleidung Alle Arbeitnehmer erhalten jährlich eine Arbeitskleidung (Arbeitsanzug bzw. Arbeitsmantel), die im Eigentum der Firma bleibt, deren Reinigung und Instandhaltung obliegt dem Arbeitgeber. Für die Beistellung von Schutzkleidung gelten die Bestimmungen der Stmk LArbO in der jeweils geltenden Fassung. 15 Lösung des Arbeitsverhältnisses 1. Im Falle der Vereinbarung eines Probemonats kann das Arbeitsverhältnis innerhalb des Probemonats beiderseits jederzeit gelöst werden. 12

15 2. Nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit gelten bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen für die anzuwendenden Kündigungsfristen die Bestimmungen der Stmk LArbO. 3. Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben. 4. Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Verlangen Anspruch auf ein Zeugnis über Dauer und Art der Beschäftigung. 16 Abfertigung Für die Abfertigung sind die jeweils in Geltung stehenden Bestimmungen der Stmk LArbO anzuwenden. 17 Erlöschen und Verfall von Ansprüchen 1. Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. 2. Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Ende des Urlaubsjahres, indem er entstanden ist. 3. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt. 18 Lohnordnungen Die allgemeine Lohnordnung ist im Anhang des Kollektivvertrages enthalten und bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages. 13

16 19 Schlichtung von Streitfällen Streitigkeiten grundsätzlicher Natur über die Auslegung dieses Vertrages sollen, bevor die Arbeitsgerichte angerufen werden, durch Vertreter der vertragsschließenden Teile geschlichtet werden. 20 Übergangsbestimmungen / Schlussbestimmungen 1. Bestehende höhere Löhne oder sonstige günstigere betriebliche oder einzelvertragliche Vereinbarungen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt - soweit dem nicht die Bestimmungen dieses Vertrages bezüglich Arbeitszeit und Überstunden entgegenstehen. 14

17 Für den Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, Hamerlinggasse 3, 8010 Graz: Dipl.Ing. Alfred Liechtenstein Obmann Mag. Johannes Pommer Geschäftsführer Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Rainer Wimmer Bundesvorsitzender Peter Schleinbach Bundessekretär Wolfgang Zuser Sekretär Graz, am

18 Anhang I Lohnordnung 1. Die in den Lohntafeln angeführten Monatslöhne und Zulagen sind Mindestsätze. Die Lohnauszahlung hat spätestens am 1. des Folgemonats zu erfolgen. Die Auszahlungen für allfällige Überstunden, Nachtarbeitszulagen und Ähnliches haben bis spätestens am 15. des Folgemonats zu erfolgen. Jedem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Lohnabrechnung auszuhändigen. 2. Für Vorarbeiter wie z.b. Schichtleiter, die von der Betriebsleitung ausdrücklich als solche bestimmt wurden, erhöhen sich die entsprechenden Sätze um 10%. 3. Für die Berechnung allfälliger Zuschläge und Zulagen (z.b. Feiertags-, Nacht- und Überstundenzuschläge) beträgt der Teiler für die Berechnung des Stundengrundlohnes auf Basis des Monatslohnes 1/167. Mindestlöhne Monatslohn 1) Ferialarbeitnehmer, das sind Schüler und Studenten die während der Ferien höchstens drei Monate pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt sind ,00 2) Arbeitnehmer mit schwerer körperlicher Tätigkeit (Arbeiten, bei denen regelmäßig oder zumindest überwiegend schwere Lasten befördert werden); Arbeiten bei Lagerung, Verkaufsvorbereitung und Versand; Arbeiten an Maschinen; Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Einrichtungen und Maschinen, soweit keine abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne eines Professionisten erforderlich ist, mit einer Betriebszugehörigkeit a) bis zu 1 Jahr 1.513,00 b) bis zu 3 Jahren 1.525,00 c) bis zu 10 Jahren 1.554,00 d) bis zu 17 Jahren 1.582,00 e) über 17 Jahre 1.607,00 16

19 Mindestlöhne Monatslohn 3) Lenker von Dreiradwagen und Motorrädern; Hubstaplerfahrer; Fahrer von Kommissioniergeräten mit Fahrerstand; mit einer Betriebszugehörigkeit a) bis zu 1 Jahr 1.607,00 b) bis zu 10 Jahren 1.616,00 c) bis zu 17 Jahren 1.668,00 d) über 17 Jahre 1.698,00 4) Professionisten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ausschließlich als solche im Betrieb verwendet werden mit einer Betriebszugehörigkeit a) bis zu 1 Jahr 1.690,00 b) bis zu 10 Jahren 1.699,00 c) bis zu 17 Jahren 1.764,00 d) über 17 Jahre 1.797,00 5) Arbeitnehmer mit Lagertätigkeit ohne Lehr- und Mittelschulabschluss und ohne einjährige Berufserfahrung im ersten Jahr; Arbeitnehmer, die einfache Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten ausüben, z.b. Serviertätigkeit, Botendienste, Reinigungsarbeiten, Küchenhilfsdienste, mit einer Betriebszugehörigkeit a) bis zu 1 Jahr 1.465,00 b) bis zu 10 Jahren 1.483,00 c) bis zu 17 Jahren 1.508,00 d) über 17 Jahre 1.523,00 Bestehende Überzahlungen, die auf den kollektivvertraglichen Zeitlohn gewährt werden, bleiben in ihrer euromäßigen Höhe betragsmäßig aufrecht. Dies jedoch ausschließlich für das Jahr

20 Beilage I Urlaub 1. Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage. 2. Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres. Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt wird. 3. Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienst-(Lehr)verhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, gelten für die Erfüllung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten. 4. Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen können unbeschadet der Bestimmung des 307 vorsehen, dass a) Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden Urlaubsjahr begründet wurde und welche die Wartezeit zu Beginn des neuen Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für jeden begonnenen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubes erhalten; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt der volle Urlaub; b) ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt, in das (in den) der überwiegende Teil des Dienstjahres fällt; c) die Ansprüche der zu Beginn des neuen Urlaubsjahres mindestens ein Jahr beim selben Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gesondert berechnet werden. Umstellungszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Jah- 18

21 reszeitraumes. Jedenfalls müssen für den Umstellungszeitraum dem Dienstnehmer ein voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist ein für das Dienstjahr vor der Umstellung gebührender und bereits verbrauchter Urlaub anzurechnen. Anrechnungsbestimmungen: 1. Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstgebers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist. 2. Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind anzurechnen: a) die in einem anderen Dienstverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960 im Inland zugebrachte Dienstzeit sowie die Beschäftigung als familieneigene Arbeitskraft ( 3 Abs. 2), sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat; b) die über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums an einer inländischen allgemein bildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren Schule, in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren. Als Zeitpunkt des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen. Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren ausländischen Schule sind wie inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn das Zeugnis einer solchen ausländischen Schule im Sinne der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen oder eines entsprechenden internationalen Abkommens für die Zulassung zu den Universitäten als einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig anzusehen ist oder 19

22 wenn es nach den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes über die Nostrifikation ausländischer Zeugnisses nostrifiziert werden kann; c) Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß 13a Abs. 1 oder 13c Abs. 1 des Opferfürsorgegesetzes gebührt. Diese Anrechnung findet nicht statt, soweit ein Dienstverhältnis während der Haft aufrecht geblieben und aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer zu berücksichtigen ist; d) Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes; (3.) e) Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat. 3. Zeiten nach Abs 2, Z. 1,4 und 5 sind insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Zeiten nach Z. 2 sind darüber hinaus bis zu einem Höchstausmaß von weiteren zwei Jahren anzurechnen. 4. Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen. Verbrauch des Urlaubes 1. Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann. 2. Für Zeiträume, während deren ein Dienstnehmer wegen Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Dienstleistung verhindert ist oder während deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als Urlaub. 20

23 3. Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens sechs Werktage betragen. 4. Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens zwölf Werktagen dem Dienstgeber mindestens drei Monate vorher bekannt gegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht. 5. Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß den 32,36,157 und 158c um jenen Zeitraum, der die Karenz um zehn Monate übersteigt. Erkrankung während des Urlaubes 1. Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. 2. Übt ein Dienstnehmer während seines Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs 1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht. 3. Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mit- 21

24 teilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Dienstnehmer während eines Urlaubes im Ausland, so muss dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Urlaubsentgelt 1. Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 2. Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden. 3. In allen anderen Fällen ist für die Urlaubsdauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. 4. Bei Akkord, Stück oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen. 5. Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. 6. Durch Kollektivvertrag kann bestimmt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart 22

25 für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von den Abs. 3 bis 5 geregelt werden. 7. Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen. Ablöseverbot Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam. Aufzeichnungen 1. Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht a) der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes; b) die Zeit, in welcher der Dienstnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat; c) das Entgelt, das der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat und der Zeitpunkt der Auszahlung; d) wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der dem Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde. 2. Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt. Ersatzleistung 1. Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote 23

26 Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch a) unberechtigten vorzeitigen Austritt oder b) verschuldete Entlassung. Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen. 2. Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. 3. Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt an Stelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. 4. Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß 39b, 39c, 39i, 158e, 158f oder 158l durch a) Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers, b) begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, c) Kündigung seitens des Dienstgebers oder d) einvernehmliche Auflösung, ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war. 5. Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. 24

27 Beilage II Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung 1. Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis 5 Jahre, von 10 Wochen, wenn es 15 Jahre und von 12 Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt. (2) 2. Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, einem Bundessozialamt oder der Steiermärkischen Landesregierung auf Grund eines Gesetzes, auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten. 3. Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs 1 sind Arbeitszeiten bei demselben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist. 4. Wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) eintritt, so ist zunächst ein allfälliger Rechtsanspruch nach Abs 1 zu verbrauchen. Soweit die Gesamtdauer der Dienstverhinderungen die Anspruchsdauer nach Abs. 1 übersteigt, gebühren noch 40 v. H. des Entgelts für die halben Zeiträume nach Abs

28 5. Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts innerhalb eines Dienstjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Abs In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten. 7. Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer der dort genannten Stellen erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuss mindestens in der halben Höhe der gemäß 45 Abs. 1 ASVG geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird. Höhe des fortzuzahlenden Entgelts 1. Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß 26 nicht gemindert werden. 2. In allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch gemäß 26 nach dem regelmäßigen Entgelt. 26

29 3. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung eingetreten wäre. 4. Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten, so sind sie mit den für die Sozialversicherung geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen, wenn sie während der Dienstverhinderung nicht gewährt oder nicht in Anspruch genommen werden. 5. Bei Akkord, Stück oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemisst sich das fort zuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten. 6. Durch Kollektivvertrag kann geregelt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Entgelt anzusehen sind und welche Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts abweichend von den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 anzuwenden ist. Mitteilungs- und Nachweispflicht 1. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekannt zu geben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des behandelnden Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, dass dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde. 2. In den Fällen des 26 Abs. 2 und 6 hat der Dienstnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer des die Dienstverhinderung begründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen. 27

30 3. Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen nach Abs. 1. oder 2 nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das Gleiche gilt, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht. Beendigung des Dienstverhältnisses Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß 26 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach 26 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Günstigere Regelungen für die Entgeltfortzahlung Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit ( 26 Abs. 1), Verschuldensgrad ( 26 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer ( 26 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach 26 dessen Bestimmungen anstelle anderer Regelungen. Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung 1. Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. 1a. Durch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen (2) 2. Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere: a) schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern; b) notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungs- 28

31 person durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in der Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe; c) eigene Hochzeit oder Hochzeit der Kinder; d) Niederkunft der Gattin; e) Begräbnis des Gatten (der Gattin), der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister; f) Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers; g) Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat; h) Wohnungswechsel; i) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich rechtlicher Körperschaften; j) Ausübung des Wahlrechtes. 29

32 NOTIZEN

33 GEWERKSCHAFT PRO-GE 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, Tel. 01/ Fax 01/ Wir sind im Internet erreichbar unter: Landessekretariat Burgenland: 7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7, Tel /770-53, Fax 01/ Sekretariat Oberwart: 7400 Oberwart, Lehargasse 5, Tel / , Fax: 01/ Landessekretariat Kärnten: 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44, Tel. 0463/ , Fax 01/ Landessekretariat Niederösterreich: 2500 Baden, Wassergasse 31a, Tel / u , Fax 01/ Regionalsekretariat Amstetten-Melk-Scheibbs: 3300 Amstetten, Wiener Straße 55, Tel / , Fax 01/ Regionalsekretariat Baden-Mödling: 2500 Baden, Wassergasse 31a, Tel / , Fax: 01/ Regionalsekretariat Gänserndorf-Schwechat: 2230 Gänserndorf, Wiener Straße 7a, Tel /86 96, Fax: 01/ Regionalsekretariat Waldviertel-Donau: 3500 Krems, Wiener Straße 24, Tel / , Fax: 01/ Gmünd: 3950 Gmünd, Weitraerstraße 19, Tel / , Fax 01/ Regionalsekretariat Wr. Neustadt-Neunkirchen: 2700 Wiener Neustadt, Gröhrmühlgasse 4 6, Tel /274 98, Fax: 01/ Regionalsekretariat St. Pölten-Lilienfeld: 3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1, Tel / oder 28, Fax: 01/

34 Landessekretariat Oberösterreich: 4020 Linz, Weingartshofstraße 2, Tel. 0732/ , Fax 01/ Bezirkssekretariat Steyr: 4400 Steyr, Redtenbachergasse 1a, Tel /546 61, Fax: 01/ Bezirkssekretariat Wels: 4600 Wels, Roseggerstraße 10, Tel /464 83, Fax: 01/ Landessekretariat Salzburg: 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, Tel. 0662/ , Fax 01/ Landessekretariat Steiermark: 8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32, Tel. 0316/ bis 276, Fax 01/ Bezirkssekretariat Bruck/Mur: 8600 Bruck/Mur, Schillerstraße 22, Tel /510 60, Fax: 01/ Bezirkssekretariat Leoben: 8700 Leoben, Buchmüllerplatz 2, Tel /459 86, Fax: 01/ Landessekretariat Tirol: 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14 16, Tel. 0512/ , Fax 01/ Landessekretariat Vorarlberg: 6900 Bregenz, Reutegasse 11, Tel /717 90, Fax 01/ Landessekretariat Wien: 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, Tel. 01/ Fax 01/

35 Gewerkschaft PRO-GE Branchen- und Kollektivvertragsbüro 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Tel.: (01) Fax: (01) agrar@proge.at Web: Impressum Herausgeber: Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE ZVR Medieninhaber und Herausgeber: Verlag des ÖGB Ges.m.b.H. Verlags- und Herstellungsort Wien

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