Auftrag der Schule. Schularten / Schulstufen / Schultypen. Seite 1 von 14

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1 Seite 1 von 14 Auftrag der Schule In 1 des Schulgesetzes ist in Konsens mit den in der Landesverfassung vorgegebenen Erziehungszielen der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule allgemein gesetzlich festgeschrieben. Die wesentlichen Elemente in Stichworten: Recht auf Erziehung und Bildung Verantwortung in Staat und Gemeinschaft Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags Erziehung ist nicht nur Wissensvermittlung Erziehung in Verantwortung vor Gott Erziehung im Geist christlicher Nächstenliebe Toleranzgebot Leistung Eigenverantwortung soziale Bewährung Verständnis und Einsatzbereitschaft für Staat und Gesellschaft Persönlichkeitsbildung und Vorbereitung auf das Berufsleben Elternrecht und staatlicher Erziehungsauftrag Träger der Erziehung Gestaltung der Bildungspläne Schularten / Schulstufen / Schultypen 1. Schularten Als Schularten sind in Baden-Württemberg festgelegt: Grundschule Werkrealschule/Hauptschule - Realschule - Gymnasium - Kolleg - Berufsschule - Berufsfachschule - Berufskolleg - Berufsoberschule - Fachschule Sonderschule Dabei sind die Grundschule, die Hauptschule, die meisten Sonderschulen und die Berufsschulen Pflichtschulen. Sie umfassen einen klar definierten Schulbezirk der i.d.r. lokal begrenzt ist, oder im Berufsschulwesen bestimmte Berufsfelder regional abdeckt. Schulen ohne eigenständigen Schulbezirk sind Wahlschulen. Mehrere Schularten können organisatorisch in einer Schule verbunden sein (Schulverbund). Beispiele: Grund- und Hauptschule, Hauptschule mit Werkrealschule 2. Schulstufen Primarstufe ( Klassenstufe 1-4 ) Sekundarstufe I ( Klassenstufe 5-10 ) Sekundarstufe II ( Klassenstufe )

2 Seite 2 von Schultypen Einzelne Schularten können verschiedene Schultypen umfassen. Beispiele: Gymnasium: Gymnasium der Normalform ( Klasse 5-12 ) ; Gymnasium der Aufbauform ( Klasse z.b. TG ) Sonderschule: Sonderschule für Lernbehinderte; Sonderschule für Erziehungshilfe; Sprachheilschule,... Berufsfachschule: 1-jährige gewerblich-technische BFS; 2-jährige... BFS Ziele der Schularten Jeder Schulart weist das Schulgesetzt explizite Ziele zu. 1. Grundschule Die Grundschule vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten - Entfaltung der verschiedenen Begabungen der Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang - Einübung von Verhaltensweisen für das Zusammenleben - Förderung der Kräfte des eigenen Gestaltens und des schöpferischen Ausdrucks 2. Werkrealschule/Hauptschule Die Werkrealschule vermittelt eine grundlegende und eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Sie fördert in besonderem Maße praktische Begabungen, Neigungen und Leistungen. Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge. 3. Realschule Die Realschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten orientiert und zu deren theoretischer Durchdringung und Zusammenschau führt. Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge. 4. Gymnasium Das Gymnasium vermittelt eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit führt. Es fördert insbesondere die Fähigkeiten, theoretische Erkenntnisse nachzuvollziehen, schwierige Sachverhalte geistig zu durchdringen sowie vielschichtige Zusammenhänge zu durchschauen, zu ordnen und verständlich vortragen und darstellen zu können.

3 Seite 3 von 14 Aufnahmeverfahren auf eine auf die Grundschule aufbauende Schulart Voraussetzung für eine Grundschulempfehlung "Realschule": Notendurchschnitt von Deutsch und Mathematik mindestens 3,0 Das bisherige Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung der Leistungen in den übrigen Fächern/Fächerverbünden und die bisherige Leistungsentwicklung müssen erwarten lassen, dass den Anforderungen der Realschule entsprochen wird Voraussetzung für eine Grundschulempfehlung "Gymnasium": Notendurchschnitt von Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 Das bisherige Lern- und Arbeitsverhalten, die Art und Ausprägung der Leistungen in den übrigen Fächern und die bisherige Leistungsentwicklung müssen erwarten lassen, dass den Anforderungen des Gymnasiums entsprochen wird Ablauf des Aufnahmeverfahrens: Aufnahmeprüfung schriftlich: 1 Nachschrift - 1 Aufsatz - 1 Mathematikarbeit (zentrale Aufgabenstellung durch das Kultusministerium ) Ggf. ist in Deutsch und Mathematik eine zusätzliche mündliche Prüfung notwendig. Für die Feststellung der Prüfungsleistung sind die Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung gleichwertig (1:1) Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn schon nach der schriftlichen Prüfung oder nach der zusätzlichen mündlichen Prüfung ein Schüler im Durchschnitt der Prüfungsfächer Deutsch und Mathematik mindestens die Note 3,0 (Realschule) bzw. mindestens die Note 2,5 ( Gymnasium) erreicht hat.

4 Seite 4 von 14 Werkrealschule alt bis Schuljahr 2010/11 1. Zugangsvoraussetzungen für den Zusatzunterricht ab Kl. 8: Empfehlung der Klassenkonferenz (Schulleiter = Vorsitzender). Empfehlung kann ausgesprochen werden, wenn der Schüler wenigstens befriedigende Leistungen erbracht hat. 2. Zusatzunterricht in Kl. 8: in Kl. 9: 2 Wochenstunden Englisch 1 Wochenstunde Mathematik. 1 Wochenstunde Äußere Differenzierung im Fach Deutsch(Förder) 2 Wochenstunden Englisch 1 Wochenstunde Äußere Differenzierung im Fach Deutsch(Förder) 3. Zugangsvoraussetzungen für Kl. 10 Teilnahme am Zusatzunterricht in Kl. 8 u. 9 Durchschnitt von wenigsten 2,4 im Halbjahreszeugnis Klasse 9 in den Fächern: D, M, E Materie-Natur-Technik / Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit (Fach mit der besseren Note) Welt-Zeit-Gesellschaft / Musik-Sport-Gestalten (das Fach mit der besseren Note) a) Wer die Voraussetzungen erst nach Ablegen der Hauptschulabschlussprüfung erreicht, kann ebenfalls die Klasse 10 besuchen. b) Schüler, die die Voraussetzungen für das 10. Schuljahr erreichen und sich für diesen Bildungsgang angemeldet haben, müssen nicht (können aber) an der Hauptschulabschlussprüfung teilnehmen. Pflicht ist die Teilnahme an der Projektprüfung. c) Sind Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit Ausnahmen beschließen. PRÜFUNG NACH KLASSE 10 Ziel: Nachweis, dass Ziel der Kl. 10 erreicht wurde und somit ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand erreicht ist. Neue Prüfungsordnung Klasse 10; Werkrealschule

5 Seite 5 von 14 Neue Werkrealschule 2 BFS Maßnahmenpaket Hauptschule 10 Regel Abschlussprüfung Mittlerer Abschluss 10 WoStd zielgruppenorientierte Förderung 1 WoStd Kompetenz analyse 3 WoStd Lernstandserhebung u. Förderung D+M Individuelle Förderung Hauptschule 1-zügig Werkrealschule mind. 2-zügig Wahlpflichtfächer in den Klassen 8 und 9: Option - Natur und Technik - Wirtschaft und Informationstechnik - Gesundheit und Soziales Option Abschlussprüfung - Hauptschulabschluss Kooperationsklasse mit Berufl. Schule HS-Abschluss nach 2 Jahren Konzeption neue Werkrealschule Grundschulempfehlung WRS/HS Zugangsvoraussetzungen für Klasse 10 Klasse 9: 1.Halbjahr: Bildungsempfehlung für Klasse 10, Deutsch, Mathematik, Englisch, + WPF (Wahlpflichtfach) Notenschnitt 3,0 und keine Note schlechter als ausreichend. Schüler ohne Bildungsempfehlung: Verpflichtende Teilnahme an allen Prüfungsteilen der Hauptschulabschlussprüfung. Durch Prüfungsergebnis kann Zulassung zu Klasse 10 nachträglich erreicht werden Die Klasse 10 ist organisiert als kooperatives Unterrichtsangebot zwischen Werkrealschule (21 Stunden Allgemeinbildung) und Beruflicher Schule (15 Stunden berufsbezogene Bildung). Je nach Angebot vor Ort gibt es die Wahl zwischen drei verschiedenen Bereichen der Berufsfachschulen mit insgesamt 10 Profilen. Kaufmännischer Bereich: - Wirtschaft und Verwaltung Gewerblich-technischer Bereich: - Metalltechnik Elektrotechnik - Labortechnik - Holztechnik - Farbtechnik und Raumgestaltung Fahrzeugtechnik Bereich Ernährung und Gesundheit: - Gesundheit und Pflege, - Hauswirtschaft und Ernährung, - Ernährung und Gastronomie

6 Seite 6 von 14 Was ist neu? 1. Durchgängiger 6-jähriger Bildungsgang, 2. Intensivierte individuelle Förderung und Berufswegeplanung, 3. Mittlerer Bildungsabschluss als Regelabschluss dem Realschulabschluss gleichwertig, 4. Zweistündige Wahlpflichtfächer in Kl. 8 und 9 Natur und Technik, Wirtschaft und Informationstechnik Gesundheit und Soziales 5. In Klasse 10 gemeinsames Bildungsangebot des allgemeinbildenden und des beruflichen Schulsystems (Vermittlung beruflicher Grundbildung), 6. Keine Bindung an Schulbezirke ab 2016 (Wahlschule). Werkrealschule in Baden-Württemberg Duales System Berufliche Vollzeitschulen optional: 2 BFS, BK, BG, Hauptschule (einzügig) Berufliche Grundbildung Werkrealschule (in der Regel mindestens zweizügig) Werkrealschule Klasse 10 Grundschulempfehlung nach Noten (wie bisher): WRS-HS / RS / Gym

7 Seite 7 von 14 Schulabschlüsse Einen Hauptschulabschluss erreicht, wer die Hauptschulabschlussprüfung an einer Werkrealschule/ Hauptschule mit Erfolg ablegt, in der Werkrealschule/Hauptschule nach Klasse 10 versetzt wird (ohne Prüfung), eine Schulfremdenprüfung mit Erfolg ablegt, eine bestandene Zusatzprüfung mit dem Abschlusszeugnis des Berufsvorbereitungsjahres vorweist, an einer 1-jährigen Berufsfachschule das Ziel des Bildungsganges erreicht, auf der Realschule oder dem Gymnasium von Klasse 9 nach Klasse 10 versetzt wird, auf einer Berufsschule eine ordentliche Abschlussprüfung besteht in Verbindung mit dem Bestehen einer Abschlussprüfung in einem ordentlichen Ausbildungsberuf mit mindestens 2-jähriger Regelausbildungsdauer. Einen Mittleren Bildungsabschluss erreicht, wer an einer Realschule die Realschulabschlussprüfung besteht, an einer Werkrealschule die Abschlussprüfung besteht, als Schulfremder die Realschulabschlussprüfung besteht, auf einem Gymnasium von Klasse 10 nach Klasse 11 versetzt wird, an einer 2-jährigen Berufsfachschule das Ziel des Bildungsgangs erreicht, die Hauptschulabschlussprüfung, die Abschlussprüfung einer Berufsschule und die Abschlussprüfung in einem ordentlichen Ausbildungsberuf mit mindestens 3-jähriger Regelausbildungsdauer besteht und dabei mit einem Gesamtdurchschnitt von mindestens 2,5 abschließt.

8 Seite 8 von 14 Multilaterale Versetzungsordnung Die Multilaterale Versetzungsordnung regelt die Übergänge zwischen den Schularten Beispiele Übergang von der Hauptschule auf die Realschule: wann? Ende des.. 1.Hj. 2. Hj. 1.Hj. 2. Hj. von: nach: Voraussetzungen: -- *) -- *) entsprechende Bildungsempfehlung der Klassenkonferenz Voraussetzungen : Kl.6 HS Kl.6 RS in D, M, E mindestens 2x die Note "gut" und 1x "befriedigend", Kl.5 HS Kl. 6 HS Kl.6 RS Kl. 7 RS Notendurchschnitt aller Fächer mindestens 3,0 oder: schriftliche u. mündliche Prüfung an einer RS Kl.7 HS Kl.7 RS entsprechende Bildungsempfehlung Kl.8 HS Kl.8 RS der Klassenkonferenz in D, M, E mindestens jeweils die Note Kl.7 HS Kl.8 RS "gut" und Notendurchschnitt aller Fächer mindestens 3,0 Kl.8 HS Kl.9 RS oder: schriftliche u. mündliche Prüfung an Kl. 9 HS Kl. 10 RS einer RS *) Ein Wechsel zum Halbjahr der Klassenstufe 5 ist ab sofort nicht mehr möglich!!! Übergang von der Hauptschule auf das Gymnasium: wann? Ende des.. 1.Hj. 2. Hj. 1.Hj. 2. Hj. von: nach: Voraussetzungen: -- *) -- *) Ausnahmsweise wenn: Kl.6 HS Kl.6 GY entsprechende Bildungsempfehlung der Klassenkonferenz mit 2/3 Mehrheit vorliegt Kl.5 HS Kl.6 GY Voraussetzungen : Überdurchschnittliche Leistungen Kl. 6 HS Kl. 7 GY sowie ein überdurchschnittliches Lernund Arbeitsverhalten Kl.7 HS Kl.7 GY nach Ablegung einer schriftlichen und Kl.8 HS Kl.8 GY mündlichen Prüfung Kl.7 HS Kl.8 GY die in den Kernfächern des GY Leistungen zeigt, die erwarten lassen, Kl.8 HS Kl.9 GY dass der Kandidat den Anforderungen des Kl. 9 HS Kl. 10 GY GY gewachsen sein wird.

9 Seite 9 von 14 Bildungswege in Baden-Württemberg HSR Hochschulreife (HSR) Sonderschule (zum Teil mit Bildungsgängen der Hauptschule, Realschule, des Gymasiums und der beruflichen Schulen) Berufsoberschule 2 Jahre Mittlerer Bildungsabschluss Berufsaufbau- Schule 1 Jahr FHSR Fachschule 1,2 Jahre Fachhochschulreife (FHSR) Berufskolleg 1,2, 3 Jahre berufliches Gymnasium 3 Jahre 9+3 mittlerer BA mittlerer Bildungsabschluss (BA) Berufsschule 2-jährige betriebl. Ausbildung Berufs- Klasse in Fachschule 2 bis 31/2 1-jährige Kooperation mit Jahre Berufsfachschule (2BFS) dem 1. Jahr der 2BFS Hauptschulabschluss Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) ohne Abschluss Berufs- Einstiegsjahr (BEJ) Hauptschulabschluss Werkrealschule / Hauptschule 6 bzw. 5 Jahre Realschule 6 Jahre Aufbaugymnasium (mit Internat) Gymnasium 8 Jahre Grundschule in der Regel 4 Jahre

10 Seite 10 von 14 SONDERSCHULE (Förderbedarf Schulpflicht) VVO VOM KUMI 1. Allgemeine Ziele und Grundsätze Die Förderung von Schülern mit Behinderungen ist Aufgabe in allen Schularten. SchülerInnen mit Behinderungen besuchen die allgemeine Schule, wenn sie dort nach den: pädagogischen finanziellen personellen organisatorischen Möglichkeiten dem Bildungsgang folgen können. (Die allgemeinbildenden Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt.) SchülerInnen mit Behinderungen, die dem Bildungsgang nicht folgen können, erfahren rechtzeitig eine sonderpädagogische Förderung in den Sonderschulen. 2. Fördermaßnahmen der allgemeinbildenden Schulen Aufgabe der allgemeinbildenden Schulen: auf individuelle Lernerfahrungen und Lernvoraussetzungen der Schüler mit differenzierten Lernangeboten eingehen Förderung behinderter Schüler Unterricht berücksichtigt den Unterstützungsbedarf Unterricht berücksichtigt den Förderbedarf Unterricht begegnet Unterforderung besonders befähigter Schüler am Ende der GS sollen die Kinder über vergleichbare Grundkenntnisse und Fertigkeiten verfügen Kinder, die einer besonderen Förderung bedürfen, erhalten ein gestuftes pädagogisches Verfahren: differenzierte Ermittlung des Lernstandes und des Lernumfeldes, Kontinuierliche Beobachtung des Lernprozesses, Klärung der Ergebnisse zwischen beteiligten Lehrerkräften und Eltern, Planerstellung eines individuellen Förderbedarfs mit Eltern, mit Zustimmung der Eltern können außerschulische und frühere Diagnoseergebnisse und Fördermaßnahmen in diesen Klärungsprozess miteinbezogen werden, Schule stellt fest, welche Fördermaßnahmen sie leisten kann, Fördermaßnahmen werden mit den Eltern abgestimmt, im Zusammenwirken mit den Eltern werden weitere Fördermaßnahmen (weitere schulische und außerschulische Einrichtungen, Jugendhilfe etc.) einbezogen.

11 Seite 11 von 14 Die Förderung und Entwicklung ist nachvollziehbar zu dokumentieren 3. Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und Sonderhilfen in allgemeinen Schulen Die allgemeine Schule wird von den Sonderschulen unterstützt (Schulamt richtet ein und koordiniert.). Formen der Kooperation Sonderschule allgemeinbildende Schule: sie beraten die beteiligten Lehrer und Eltern, sie klären den sonderpädagogischen Förderbedarf (im Rahmen einer sonderpädagogischen Diagnostik mit Zustimmung der Eltern) und weiteren Einsatz von anderen Fachdisziplinen, sie beteiligen sich an der Hilfeplanung im Zusammenwirken mit den Eltern und anderen außerschulischen Leistungs- und Kostenträgern, sie leisten im Rahmen des Unterrichts eine unmittelbare sonderpädagogische Förderung, wenn erwartet wird, dass der Schüler hierdurch dem Bildungsgang der allgemeinbildenden Schule folgen kann, sie unterstützen die Schulen beim Aufbau geeigneter Hilfssysteme und Förderkonzepte, nachvollziehbare Dokumentation. 4. Besuch der Sonderschule 1a) vor Einschulung Die Frage zum Besuch der Sonderschule ist zu prüfen, wenn für ein schulpflichtig werdendes Kind von den Erziehungsberechtigten oder dem Leiter der Grundschule ein entsprechender Antrag gestellt wird. Schule fügt einen pädagogischen Bericht bei. 1b) während der Schulzeit Unter Einbeziehung des Sonderschullehrers und der Erziehungsberechtigten wird geprüft, ob der Schüler dem Bildungsgang der allgemeinen Schule folgen kann. Voraussetzung für die Einleitung der Klärung dieser Frage ist ein pädagogischer Bericht, der von der allgemeinen Schule + dem unterstützenden Sonderschullehrer erstellt wird. Besteht Einvernehmen (Eltern + allgemeine Schule + Sonderschullehrer) stellen die Erziehungsberechtigten oder die Schule (mit Zustimmung der Eltern) einen entsprechenden Antrag beim Staatlichen Schulamt. Die Schule kann auch ohne Einverständnis der Eltern beim Staatlichen Schulamt beantragen, die Frage des Besuchs der Sonderschule zu klären. Sind die Eltern mit dem Antrag der Schule oder dem Inhalt des Berichts nicht einverstanden, ist das Votum der Eltern dem Antrag beizufügen. Eltern können ohne entsprechendes Votum der Schule die Klärung des Besuchs der Sonderschule beantragen.

12 Seite 12 von Das Schulamt kann bei Antrag der Eltern bzw. der Schule mit Einverständnis der Eltern in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren unter eventueller Hinzuziehung weiterer Leistungs- und Kostenträger entscheiden. Das Schulamt bestätigt schriftlich die gemeinsam vereinbarte Entscheidung über den Besuch der Sonderschule. 3. Hat das Schulamt weiteren Klärungsbedarf oder sind die Eltern mit dem Antrag der Schule nicht einverstanden lädt das Schulamt die Erziehungsberechtigten zu einem Beratungsgespräch ein und beauftragt einen bisher nicht beteiligten Sonderschullehrer mit der weiteren Begutachtung des sonderpädagogischen Förderungsbedarfs, die auch eine pädagogisch-psychologische Prüfung einschließen kann. Daneben kann das Schulamt Fachleute anderer Disziplinen oder Leistungsund Kostenträger beiziehen und unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten die eine Vertrauensperson hinzuziehen können, einen Expertenkreis zur gemeinsamen Beratung des Einzelfalls bilden. 4. Wenn es zur Erfüllung der Sonderschulpflicht notwendig ist, können die SchülerInnen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in einem Heim oder in Familienpflege untergebracht werden. 5. Dem Schulamt ist eine eingehende Prüfung des Elternwunsches und eine Auseinandersetzung mit dem in ihm zum Ausdruck gebrachten elterlichen Erziehungsplan aufgegeben. Die Eltern haben (ihr Kind betreffend) Einsicht in alle dem Schulamt vorliegenden Unterlagen und es überlässt ihnen(den Eltern) auf Wunsch dazu Kopien. Das Schulamt entscheidet über das sonderpädagogische Förderangebot bzw. über den Besuch der Sonderschule unter Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Entscheidet das Schulamt gegen den Erziehungsplan der Eltern ist ein erhöhter Begründungsbedarf notwendig. Dies geschieht durch Schaffung eines Expertenkreises. 6. Um ein Einvernehmen mit den Eltern zu erzielen, hat das Staatliche Schulamt folgende Entscheidungsmöglichkeiten: Das Staatliche Schulamt kann: a. Die Entscheidung über den Besuch der Sonderschule zurückstellen (Zeitverzögerung zum Umstimmen der Eltern) b. probeweisen Besuch der Sonderschule oder befristeten Aufenthalt in der Sonderschule anordnen c. die Festlegung über den Besuch der Sonderschule mit einer Festlegung eines Zeitraumes verbinden d. weitere Maßnahmen im Allgemeinen Schulbereich treffen oder vermitteln, vor allem Begegnungs- und Kooperationsprojekte oder die Bildung von Außenklassen 7. Über Rückschulungen entscheidet das Schulamt. Die Prüfung der Rückschulungsfrage kann durch das Staatliche Schulamt, die Sonderschule oder die Erziehungsberechtigten veranlasst werden. Das Staatliche Schulamt kann probeweisen Besuch der allgemeinen Schule genehmigen.

13 Seite 13 von Stellt sich während des Besuchs einer Sonderschule die Frage, ob ein anderer Sonderschultyp für den betreffenden Schüler geeigneter wäre, so entscheidet das Staatliche Schulamt über den Schulwechsel. Nummer gelten dann entsprechend.

14 Seite 14 von 14 SCHULTRÄGER Definition: Kosten: Aufgaben: Als Schulträger gilt, wer die sächlichen Kosten der Schule trägt. Bau und Unterhaltung der Schulgebäude. Beschaffung der Einrichtung, der Lehr- und Lernmittel. Bezahlung der nicht vom Land Bediensteten (Hausmeister, Reinigungskräfte, Sekretärin) Einteilung der Schulbezirke für GS und HS ( 25 SchG) Namensgebung der Schule ( 24 SchG) Einrichtung, Unterhaltung, Änderung u. Aufhebung von Schulen ( 27 u. 48 SchG) Mitwirkung bei Besetzung der Schulleiterstelle [Besetzungsvorschlag] ( 40 SchG) Mitwirkungsrecht in den Konferenzen ( 11 Konferenzordnung, 47 Abs.6 SchG) Unterstützung des Gesamtelternbeirats ( 34 Elternbeiratsverordnung) Anhörung der am Schulleben beteiligten Gruppen; eventuell Bildung eines Schulbeirats ( 49 SchG) Entscheidung über außerschulische Nutzung der Schule ( 51 SchG) Regelung der Schülerbeförderung Wer: für Grundschule, GHS/GWRS : Gemeinde

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