Häufigste Fragen zum Beitrag

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1 Häufigste Fragen zum Beitrag Hier haben wir die Antworten zu Ihren häufigsten Fragen zusammengestellt: 1. Wofür wird der Beitrag verwendet und welche Leistungen bietet Ihnen die Handwerkskammer? In Deutschland wurden durch ein Bundesgesetz (Handwerksordnung) die Kammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet. Über die Kammern gibt der Staat der Wirtschaft die Möglichkeit, ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu gestalten. Die Kammern leisten somit nicht zuletzt durch ein umfassendes, ehrenamtliches Engagement ihrer Mitglieder einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit und Weiterentwicklung der demokratischen Staats- und Gesellschaftsordnung. Das Bundesverfassungsgericht sieht in ihrer Arbeit deshalb eine freiheitssichernde Funktion, weil sie auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt und unmittelbare Staatsgewalt vermeidet. Die Aufgaben der Handwerkskammer für Oberfranken für ihre Mitgliedsbetriebe und deren Beschäftigten lassen sich drei Bereichen zuordnen: Interessenvertretung, Selbstverwaltung, Dienstleistungen: Interessenvertretung (Handwerksförderung): Die Handwerkskammer für Oberfranken vertritt die Interessen der Handwerksbetriebe in ihrem Kammerbezirk gegenüber Politik und Öffentlichkeit. Wir sind das Sprachrohr für die Belange des Handwerks, nehmen zu allen, das Handwerk betreffenden politischen Vorhaben, Stellung und bringen Ihre Forderungen und Verbesserungsvorschläge in die Politik ein. Selbstverwaltung: Der Staat hat den Handwerkskammern eine Reihe hoheitlicher Aufgaben zugewiesen. Beispielsweise sind sie zuständig für: die Handwerks- und die Lehrlingsrolle zu führen, die Berufsausbildung zu regeln, Prüfungsordnungen zu erlassen und Prüfungsausschüsse zu bilden, Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen, Durchführung von Meister- und Gesellenprüfungen. Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße Bayreuth Telefon Telefax info@hwk-oberfranken.de

2 Seite 2 Dienstleistungen: Als dritte zentrale Aufgabe erbringen wir maßgeschneiderte Dienstleistungen für unsere Mitglieder. Unsere Schwerpunkte sind individuelle Betriebsberatungen, die Aus- und Weiterbildung und unsere Inkassostelle, die unseren Mitgliedern hilft, Forderungen einzubringen. Einen vollständigen Überblick über diese Angebote finden Sie auf unserer Internetseite unter Beratung und unter Ausbildung. Darüber hinaus steht die Handwerkskammer für Oberfranken Beschäftigten und Lehrlingen sowie Jugendlichen und deren Eltern mit Rat und Tat zur Seite. Begründung der gesetzlichen Mitgliedschaft Da die Handwerkskammer unmittelbar anstelle des Staates handelt, ist für die Erfüllung und Durchsetzung ihrer Aufgaben die gesetzliche Mitgliedschaft unabdingbar, denn die Handwerkskammer kann ihre Aufgaben nur dann optimal und im notwendigen Umfang erfüllen, wenn alle Mitgliedsbetriebe solidarisch einen Beitrag unter Beachtung ihrer Leistungsfähigkeit entrichten. 2. Wer muss Handwerkskammerbeiträge bezahlen? Beitragspflichtig sind alle bei den Handwerkskammern eingetragenen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform (natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften). Auch eingetragene Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb unseres Kammerbezirkes liegt, sind beitragspflichtig. Beiträge zahlen: zulassungspflichtige Handwerke wie z. B. Elektrotechniker, Friseure, Kraftfahrzeugtechniker oder Tischler (Anlage A der Handwerksordnung) zulassungsfreie Handwerke wie z. B. Fliesenleger, Fotografen, Gebäudereiniger oder Schneider (Anlage B 1 der Handwerksordnung) handwerksähnliche Gewerbe wie z. B. Bodenleger, Holz- und Bautenschutz oder Kosmetiker (Anlage B 2 der Handwerksordnung) Existenzgründer zahlen unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten vier Kalenderjahren reduzierte Beiträge ( Frage 7) 3. Für welchen Zeitraum gilt der Beitrag? Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr (Rechtsgrundlage - Beitragsordnung). Der Beitragsbescheid wird in der Regel im I. Quartal des Jahres versandt.

3 Seite 3 Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, so muss bei einer Eintragung im 1. Halbjahr der volle Beitrag entrichtet werden, bei einer Eintragung im 2. Halbjahr der halbe Beitrag. Der Beitrag ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Betrieb im Laufe des Beitragsjahres aus der Handwerksrolle, aus dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder aus dem Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe gelöscht wird. Die Löschung wird zu dem Datum durchgeführt, an dem der Löschantrag bei der Handwerkskammer eingeht. Das Datum der Gewerbeabmeldung zählt nicht, es erfolgen keine rückwirkenden Löschungen. 4. Wie setzt sich der Beitrag der Handwerkskammer für Oberfranken zusammen? (siehe auch Beitragskalkulator) 1. Grundbeitrag 180,00 für Einzelunternehmen und Personengesellschaften 2. Zusatzbeitrag (siehe auch Punkt 5) Er beträgt bei einem Gewerbeertrag/Gewinn bis ,70 % vom übersteigenden Gewerbeertrag/Gewinn bis ,06 % vom übersteigenden Gewerbeertrag/Gewinn bis ,86 % vom übersteigenden Gewerbeertrag/Gewinn 0,64 % 3. Zuschlag für juristische Personen 507,00 Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Zusatzbeitrages ist der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist. Andernfalls wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelt worden ist, zur Berechnung des Zusatzbeitrages herangezogen. Die Bemessungsgrundlagen werden im Rahmen der Amtshilfe von den Finanzämtern an die Kammern übermittelt. 5. Warum wird der Zusatzbeitrag anhand des drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrages oder Gewinns berechnet? Die Vollversammlung der Handwerkskammer für Oberfranken legt jährlich das Bemessungsjahr fest, auf dessen Grundlage der Zusatzbeitrag berechnet wird. Dabei hat es sich bewährt, im Beschluss das dritte Vorjahr festzulegen. Für diesen Zeitpunkt haben die Finanzämter für die meisten Betriebe den Gewerbeertrag bzw. Gewinn festgestellt. Rechnet man nur zwei Jahre zurück, würden erst die Hälfte der Ertragsmeldungen vorliegen. Das heißt, für jeden zweiten Betrieb müsste der Ertrag und damit auch der Beitrag zur Handwerkskammer zunächst geschätzt und später korrigiert werden. ( Rechtsgrundlage - Beitragsordnung)

4 Seite 4 6. Beitragsregelung für Betriebe mit Teilmitgliedschaften (HWK / IHK) Auf Antrag eines Beitragspflichtigen, der auch bei der Industrie- und Handelskammer zugehörig ist, wird die Bemessungsgrundlage des Beitrages auf den handwerklichen und/oder handwerksähnlichen Anteil festgesetzt, wenn der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und der Umsatz des nicht handwerklichen oder nicht handwerksähnlichen Betriebsteils den im Industrie- und Handelskammergesetz genannten Betrag übersteigt. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis des Umsatzes und der Beschäftigten. Der Antrag ist schriftlich, zusammen mit dem erforderlichen Nachweis, binnen sechs Monaten nach Zugang des Beitragsbescheides, einzureichen. Andernfalls kann das Aufteilungsverhältnis unter Berücksichtigung der Verhältnisse vergleichbarer Betriebe durch die Handwerkskammer geschätzt werden. Der Grundbeitrag und Sonderbeitrag wird nicht aufgeteilt. 7. Wer ist Existenzgründer und welche Regelung gilt für Existenzgründer? Alle natürlichen Personen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften), die erstmalig ein Gewerbe anmelden, sind in den ersten vier Kalenderjahren ganz oder teilweise vom Handwerkskammerbeitrag befreit. Dabei gelten folgende Regelungen: Beitragsregelung für Existenzgründer nach 113 Abs. 2 HWO: Beitragsjahr Beitrag Eintragungsjahr beitragsfrei 2. und 3. Jahr halber Grundbeitrag (derzeit 90,00 ), kein Zusatzbeitrag 4. Jahr voller Grundbeitrag (derzeit 180,00 ), kein Zusatzbeitrag Hinweis: Diese Regelung gilt so lange der Gewerbeertrag/Gewinn des Betriebes ,00 pro Jahr nicht übersteigt. In diesem Fall gilt der normale Beitragsmaßstab (siehe Punkt 4). ( Rechtsgrundlage - Handwerksordnung) Für juristische Personen gilt die Existenzgründerregelung nicht. 8. Beitragsregelung für Kleinstunternehmer (Kleingewerbetreibende) Die Regelung für Kleinstunternehmer gilt gemäß 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit 90 Abs. 3 und 113 Abs. 2, jeweils HWO, nur für zulassungspflichtige Handwerke, deren Betriebsinhaber keine wesentlichen Tätigkeiten des Handwerks ausführen, die Tätigkeiten in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können und der Jahresgewinn unter liegt. Derzeit ist kein Betrieb nach dieser Eintragungsgrundlage eingetragen.

5 Seite 5 9. Gibt es eine spezielle Regelung für den Nebenerwerb? Ob ein Handwerk als Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird, hat unmittelbar keinen Einfluss auf den Beitrag. Allein die Höhe des jährlichen Ertrags/Gewinns hat Auswirkungen auf die Höhe des Beitrags. Entsprechend des Sozialstaatprinzips wird unterstellt, dass der Betrieb mit dem höheren Ertrag/Gewinn grundsätzlich leistungsfähiger ist und damit einen höheren Beitrag bekommt. Wenn also ein Handwerk als Nebenerwerb betrieben wird, kann der Ertrag/Gewinn niedrig sein. Entsprechend wird der Beitrag niedrig sein. In jedem Fall ist jedoch der Mindestbeitrag zu entrichten. 10. Setzt die Beitragspflicht bei einem ruhenden Gewerbe aus? Wird der Gewerbebetrieb vorübergehend nicht betrieben, führt dies nicht automatisch zu einer Befreiung von der Beitragszahlung. Auch ruhende Gewerbebetriebe sind so lange als Mitglied bei der Handwerkskammer für Oberfranken registriert, so lange das Gewerbe gemäß Gewerbeordnung angemeldet bleibt. 11. Beitragsfreiheit für ältere Handwerker Ist der Beitragspflichtige eine natürliche Person, so wird er auf Antrag von der Zahlung des Beitrages befreit, wenn er alleine arbeitet und bei Beginn des Beitragsjahres das 70. Lebensjahr vollendet hat und im Beitragsjahr nur mit dem Grundbeitrag veranlagt wird. Die Antragstellung ist nicht für abgelaufene Beitragsjahre zulässig. Für detaillierte Beitragsauskünfte kontaktieren Sie bitte unser Beitragsreferat unter Tel oder

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