Satzung der Stadt Langen (Hessen) über Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder - Stellplatzsatzung -
|
|
- Franziska Rothbauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 6.4 Seite 1 Satzung der Stadt Langen (Hessen) über Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder - Stellplatzsatzung - Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom (GVBl. I Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I Seite 757), sowie der 44, 76, 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom (GVBl. I Seite 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I Seite 548), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langen (Hessen) in ihrer Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Langen (Hessen). 2 Herstellungspflicht (1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertig gestellt sein. (2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Garagen oder Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). 3 Größe der Stellplätze für Kfz und Abstellplätze für Fahrräder (1) Für die Abstellplätze und die Stellplätze sind folgende Mindestmaße vorzusehen: a) für Fahrräder 0,70 m x 1,90 m b) für Personenkraftwagen 2,30 m x 5,00 m c) für Personenkraftwagen von Behinderten 3,50 m x 5,00 m d) für Lastkraftwagen und Omnibusse 3,50 m x 12,00 m e) für Lastzüge und Gelenkbusse 3,50 m x 18,00 m Die Länge der Stellplätze bei Längsaufstellung muss mindestens 5,75 m betragen. (2) Die notwendige Fahrgassenbreite zu Stellplätzen in Senkrechtaufstellung beträgt mindestens 6,50 m. Bei einer Breite der Senkrechtstellplätze von 2,40 m genügt eine Fahrgassenbreite von 6,00 m, bei einer Breite von 2,50 m eine Fahrgassenbreite von 5,50 m. Im Übrigen finden die Vorschriften der Garagenverordnung entsprechende Anwendung.
2 6.4 Seite 2 (3) Die Abmessungen bei Schrägaufstellung sind den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.v., Köln) in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. (4) Die Länge von Pkw-Abstellplätzen kann auf 4,50 m verkürzt werden, wenn ein vorderer Überhangstreifen von mindestens 0,50 m gewährleistet ist, der zu begrünen ist. (5) Zufahrten von öffentlichen Straßen zu Stellplätzen dürfen nicht breiter als 6 m sein. (6) Vor Fahrradabstellplätzen muss eine ausreichende Bewegungsfläche von 1,80 m vorhanden sein. 4 Zahl (1) Die Zahl der nach 2 herzustellenden Garagen, Stellplätze und Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Garagen, Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen. (3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze und Abstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein. (4) Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist die Zustimmung der Stadt erforderlich. (6) Bei Anlagen oder Maßnahmen nach 45 und 46 HBO müssen mindestens 3 % der notwendigen Garagen oder Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, für Schwerbehinderte (Rollstuhlfahrer) benutzbar und stufenlos auf möglichst kurzem Weg auffindbar sein. Sie sind mit einem Rollstuhlfahrersymbol zu kennzeichnen. (7) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. 5 Beschaffenheit, Lage und Gestaltung der Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder (1) Stellplätze sind mit einem geeigneten luft- und wasserdurchlässigen Belag zu befestigen, soweit nicht zum Schutz des Grundwassers andere Ausführungsarten erforderlich sind ( 5 Abs. 7).
3 6.4 Seite 3 (2) Garagen, Stellplätze und Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück (bei Stellplätzen bis zu 300 m, bei Fahrradabstellplätzen 30 m) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. (3) Stellplätze für Besucher und Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und für den Besuchsverkehr stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besucher und Besuchern überlassen werden. Sie sind bei unterschiedlich genutzten Anlagen oder bei gemeinsamen Stellplätzen ohne Bindung an die einzelnen Nutzungen bereitzustellen, damit ihre wechselseitige Benutzung möglich ist. Garagen für Besucher und Besucher dürfen nicht in selbst zu bedienenden mechanischen Parksystemen (z. B. Stapel- bzw. Doppelparker) angelegt werden. (4) Stellplätze sind mit geeigneten Bäumen, Hecken oder Sträuchern einzugrünen. Je 6 Stellplätze ist ein standortgeeigneter hochstämmiger Laubbaum (Stammumfang mind. 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einem unbefestigten Pflanzbeet von mindestens 7,5 m² zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Der Baum und das Pflanzbeet sind durch geeignete Maßnahmen (z. B. Bordsteine, Holzpfähle, Metallbügel, Betonpoller u. ä.) gegen Beschädigungen durch Kraftfahrzeuge zu schützen. Die Mindestbreite des Pflanzbeetes beträgt 1,50 m und darf durch Überhangstreifen nicht reduziert werden. Stellplätze mit mehr als 1000 m² befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen einzelnen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen. (5) Bei Umgestaltung bestehender Stellplatzanlagen im Rahmen städtebaulicher Maßnahmen gemäß besonderem Städtebaurecht nach Baugesetzbuch kann mit Zustimmung der Stadt von 5 Abs. 4 abgewichen werden. (6) Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, sofern sie nicht selbst als Stellplatzfläche genehmigt ist, als Grünfläche zu gestalten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Grünfläche ist soweit wie möglich naturnah zu gestalten. Flachdächer von Garagenanlagen über 100 m² sind zu begrünen. (7) Stellplätze bei Tankstellen, Kfz-Werkstätten sowie Wasch-, Wartungs- und Reinigungsplätze auf sonstigen Grundstücken sind abweichend von Abs. 1 mit einem wasserableitenden, kraftstoff- und ölresistenten Belag (z. B. Asphalt, bituminöse Decken, Beton mit kraftstoff- und ölresistenter Fugenausbildung) zu befestigen. Sie sind außerdem mit Schlammfängern und Abscheidern für Leichtflüssigkeiten zu versehen. Die entsprechenden Bestimmungen der DIN Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke (Beuth Verlag GmbH, Berlin) und der Entwässerungssatzung der Stadt Langen (Hessen) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. (8) Garagen und Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern kann davon abgewichen werden, sofern je Wohnung zwei Stellplätze zugeordnet werden.
4 6.4 Seite 4 (9) Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über eine Rampe oder Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen sein. Jeder Abstellplatz muss über eine ausreichende Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. Die Abstellplätze für Fahrräder im Freien sollen möglichst überdacht werden. Sie müssen so gestaltet sein, dass Rahmen und Räder kippsicher angeschlossen werden können. (10) Für Wohngebäude nach Nr. 1.1 bis 1.9 der Anlage zu 4 Abs. 1 sollen 50 % der geforderten Fahrradabstellplätze in Gebäuden nachgewiesen werden. In den übrigen Fällen ist ein Aufstellort im Freien zulässig. 6 Ablösung (1) Die Herstellungspflicht für Garagen oder Stellplätze für Pkw kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garage oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht. (2) Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt. (3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt: in Wohngebieten in Mischgebieten in Kerngebieten in Gewerbegebieten 9.200,00 Euro 7.700,00 Euro 7.700,00 Euro 6.100,00 Euro (4) Die Ablösung lässt Rechte hinsichtlich von Garagen oder Stellplätzen, die mit den Geldbeträgen geschaffen werden, nicht entstehen. 7 Bauvorlagen Notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze sowie deren Zu- und Abfahrten sind im Freiflächenplan darzustellen. Die Stellplätze für Besucher sind besonders zu kennzeichnen. 8 Herstellung, Instandhaltung (1) Notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze sind zusammen mit den baulichen und sonstigen Anlagen herzustellen. (2) Notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze sind so herzustellen und instand zu halten, dass die Benutzbarkeit stets gewährleistet ist.
5 6.4 Seite 5 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 2 Abs. 1 bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben. 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat. 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. Langen (Hessen), den Der Magistrat der Stadt Langen Gebhardt Bürgermeister V. g. Satzung wurde am in der Langener Zeitung öffentlich bekannt gemacht
6 6.4 Seite 6 Anlage zur Stellplatzsatzung ( 4 Abs. 1) Stellplatzbedarf für Pkw und Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw 1 Wohngebäude 1.1 Wohngebäude und sonstige Gebäude mit bis zu 2 Wohnungen 1.2 Wohngebäude und sonstige Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen 1.3 Gebäude mit Appartements und Kleinwohnungen (unter 45 qm Wohnfläche) 1.4 Gebäude mit Altenwohnungen 1.5 Wochenend- und Ferienhäuser 1.6 Kinder-, Jugend-, Schüler- und Schülerwohn- und -freizeitheime 1.7 Student-, Studenten-, Schwestern- und Pfleger- sowie Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerwohnheime 1.8 Senioren- und Behindertenwohnheime 1.9 Asylbewerberwohnheime und -unterkünfte für Be- su Zahl der Abstellplätze für Fahrräder für Besu- 1,5 Stpl. je Wohnung 3 je Wohnung 1,5 Stpl. je Wohnung 10 2 je Wohnung 20 1 Stpl. je Wohnung 30 1 je Wohnung 0,5 Stpl. je Wohnung 20 0,5 je Wohnung 20 1 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung 10 1 Stpl. je 15 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl je 3 Betten 20 1 Stpl. je 2 Betten 10 1 je Bett 20 1 Stpl. je 10 Betten jedoch mind. 3 Stpl je 3 Betten 50 1 Stpl. je 6 Betten, 1 je 2 Betten jedoch mindestens 3 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl. je angefangene 30 qm 20 1 je 60 qm 2.2 Räume mit erheblichem 1 Stpl. je 20 qm 75 1 je 50 qm Besuverkehr, jedoch (z. B. Schalter-, Abfertigungs- mindestens 3 Stpl. oder Beratungs- räume, Postfilialen, Arztpraxen) 3 Verkaufsstätten (zum Begriff Verkaufsnutzfläche siehe Ziff. 11.2) 3.1 Läden, Geschäftshäuser und Kaufhäuser 1 Stpl. je 30 qm Verkaufsnutzfläche 75 1 je 60 qm Verkaufsnutzfläche
7 6.4 Seite 7 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw 3.2 Geschäftshäuser mit geringem Besu verkehr 3.3 Einzelhandelsbetriebe, Supermärkte (bis 800 qm Verkaufsnutzfläche) 3.4 Großflächige Handelsbetriebe, großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren (ab 800 qm Verkaufsnutzfläche) 1 Stpl. je 50 qm Verkaufsnutzfläche für Be- su Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 75 1 je 100 qm Verkaufsnutzfläche 1 Stpl. je 15 qm Verkaufsnutzfläche 90 1 je 100 qm Verkaufsnutz- fläche 1 Stpl. je 30 qm Verkaufsnutzfläche 90 1 je 200 qm Verkaufsnutzfläche für Besu Kioske und Imbissstände 1 Stpl. je 30 qm Verkaufsnutzfläche 75 4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 4.3 Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke 4.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 5 Sportstätten 1 Stpl. je 5 Sitzplätze sowie 1 Stpl. je 5 Stehplätze 1 Stpl. je 10 Sitzplätze 1 Stpl. je 25 Sitzplätze 1 Stpl. je 15 Sitzplätze 90 1 je 15 Sitzplätze 90 1 je 7 Sitzplätze je 15 Sitzplätze je 25 Sitzplätze Sportplätze ohne Besuplätze (z. B. Trainingsplätze) 5.2 Sportplätze und Sportstadien mit Besu plätzen 1 Stpl. je 250 qm Sportfläche 1 Stpl. je 250 qm Sportfläche, zusätzl. 1 Stpl. je 15 Besuplätze 5.3 Turn- und Sporthallen 1 Stpl. je 50 qm Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besu plätze 5.4 Tanz-, Ballett, Fitnessund Sportschulen 1 Stpl. je 30 qm Sportfläche 1 je 250 qm Sportfläche 1 je 250 qm Sportfläche zusätzl. 1 je 3 Besu plätze 1 je 50 qm Hallenfläche, zusätzl. 1 je 15 Besu plätze 1 je 30 qm Sportfläche
8 6.4 Seite 8 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw 5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl. je 200 qm Grundstücksfläche 5.6 Hallen- und Saunabäder 1 Stpl. je 5 Kleiderablagen, zusätzl. 1 Stpl. je 15 Besu plätze 5.7 Tennisplätze 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besu plätze für Be- su Zahl der Abstellplätze für Fahrräder für Besu- 1 je 200 qm 1 je 10 Kleiderablg., zusätzl. 1 je 10 Besu- plätze 1 je Spielfeld, zusätzl. 1 je 10 Besu plätze 5.8 Minigolfplätze 6 Stpl Kegel-, Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn 2 je Bahn Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 3 Boote 1 je 3 Boote Vereinshäuser und -anlagen, soweit nicht unter aufgeführt 1 Stpl. je 20 qm 90 1 je 30 qm 90 6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten, Schank- und Speisewirtschaften, Cafes, Bistros u. ä. von örtlicher Bedeutung 6.2 Gaststätten, Schank- und Speisewirtschaften, Cafes, Bistros u. ä. von ü- berörtlicher Bedeutung 6.3 Vergnügungsstätten, Diskotheken, Spielhallen, Varietes, Spielcasinos, Automatenhallen, Internet-Cafés 6.4 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 30 qm 1 Stpl. je 10 qm 1 Stpl. je 8 qm (siehe Ziff. 11.1) 1 Stpl. je 2 Gästezimmer, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr je 10 qm 1 je 40 qm 1 je 10 qm 75 1 je 20 Gästezimmer, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr Jugendherbergen 1 Stpl. je 5 Betten 75 1 je 10 Betten 7 Krankenhäuser 7.1 Krankenhäuser, Sanatorien 1 Stpl. je 6 Betten 60 1 je 25 Betten 75 und Kuranstalten 7.2 Pflegeheime 1 Stpl. je 10 Betten 75 1 je 50 Betten 75 8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
9 6.4 Seite 9 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw 8.1 Grundschulen 1 Stpl. je 30 Schüler/- 8.2 Sonstige allgemeinbildende 1 Stpl. je 20 Schü- Schulen, Berufsschulen ler/-, zusätzl. 1 und Berufsfachschulen Stpl. je 10 Schüler/- über 18 Jahre 8.3 Sonderschulen für Behindertler/- 1 Stpl. je 15 Schü- 8.4 Fachhochschulen, Hochschulerende 1 Stpl. je 3 Studie- 8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten 1 Stpl. je 20 Kinder, u. dgl. jedoch mind. 2 Stpl. 8.6 Jugendfreizeittreffs und 1 Stpl. je 30 qm dgl., jedoch mindestens 2 Stpl. 9 Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsplätze 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 9.5 Automatische Kfz- Waschstraße 9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen und Kleintierzuchtanlagen für Be- su Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 1 je 3 Schüler/- 1 je 3 Schüler/- 1 je 15 Schüler/- 1 je 3 Studierende 1 je 10 Kinder, jedoch mind. 2 1 je 15 qm 1 Stpl. je 50 qm 30 1 je 60 qm Nutzfl. 1 Stpl. je 100 qm 1 je 100 qm 6 Stpl. je Wartungsoder Reparaturstand 1 je 8 Wartungs- oder Reparaturstände 5 Stpl. je Pflegeplatz 5 Stpl. je Waschanlage 3 Stpl. je Waschplatz 1 Stpl. je 1 Nutzungseinheit 10.2 Friedhöfe 1 Stpl. je qm Grundstücksfläche jedoch mind. 10 Stpl Museen, Ausstellungs- 1 Stpl. je 250 qm und Präsentationsräume 11 Anwendungsbestimmungen 1 je 2 Nutzungseinheiten 1 je 750 qm Grundstücksfläche 1 je 100 qm für Besu Bei der Berechnung der Spielhallen- bleiben Nebenräume außer Betracht (DIN 277).
10 6.4 Seite 10 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw für Be- su Zahl der Abstellplätze für Fahrräder für Besu Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen und Garagen (DIN 277) Soweit als Bemessungsgrundlagen oder Verkaufsnutzfläche angegeben wird, ist die begonnene Einheit maßgebend.
Stellplatzsatzung. der Gemeinde Frielendorf
Stellplatzsatzung der Gemeinde Frielendorf Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sowie der 44, 76, 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Frielendorf
MehrSTELLPLATZSATZUNG der Gemeinde Rodenbach. Geltungsbereich. Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Rodenbach. Herstellungspflicht.
STELLPLATZSATZUNG der Gemeinde Rodenbach Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl.
MehrStellplatzsatzung der
Bekanntmachung-Nr. 32/2014 Stellplatzsatzung der Gemeinde Glauburg Aufgrund der 44 Abs. 1 S. 2 und 81 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S.
Mehr1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Münchhausen.
Stellplatzsatzung der Gemeinde Münchhausen Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S.
MehrStellplatzsatzung. der Marktgemeinde Niederaula. Geltungsbereich. Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Marktgemeinde Niederaula.
1 Stellplatzsatzung der Marktgemeinde Niederaula Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sowie der 44, 76, 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde
MehrSTELLPLATZSATZUNG. beschlossen: 1 Geltungsbereich. Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt. 2 Herstellungspflicht
Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I Seite 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I Seite 2) sowie der 44, 76, 81
MehrAnlage zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön)
Anlage zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stell hiervon für Besucher/ Zahl der Abstell für Kraftfahrzeuge -innen in % für Fahrräder 1 Wohngebäude 1.1 Wohngebäude
MehrStellplatzsatzung. der Gemeinde Limeshain
Stellplatzsatzung der Gemeinde Limeshain Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. 1992 I Seite 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl.
MehrStellplatzsatzung der Gemeinde Wartenberg
Stellplatzsatzung der Gemeinde Wartenberg Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.
MehrStellplatzsatzung. der Gemeinde Rabenau. 1 Geltungsbereich. 2 Herstellungspflicht
Stellplatzsatzung der Gemeinde Rabenau Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) 1 sowie der 44, 76, 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) 2 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rabenau in
MehrStellplatzverzeichnis. 1.1 Wohngebäude und sonstige Gebäude 2 Stpl. je Wohnung (1) (2)
Anlage zur Stellplatzsatzung Stellplatzverzeichnis 1. Wohngebäude 1.1 Wohngebäude und sonstige Gebäude 2 Stpl. je Wohnung (1) (2) 1.2 Kleinst- oder Einzimmerwohnung (sog. Single-Wohnungen) mit einer Wohnfläche
MehrStellplatzsatzung und Ablösesatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom (Artikelsatzung)
Stellplatzsatzung und Ablösesatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 10.12.2007 (Artikelsatzung) 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Neu-Anspach. 2 Herstellungspflicht
MehrStellplatzsatzung. der Gemeinde Birkenau
Stellplatzsatzung der Gemeinde Birkenau Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. 2005 I, S. 142) sowie der 44, 76, 81 der Hessischen Bauordnung (HBO)
MehrStellplatzsatzung der Gemeinde Langgöns
Stellplatzsatzung der Gemeinde Langgöns Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember
MehrStellplatz- und Ablöse-Satzung der Gemeinde Lohfelden
Stellplatz- und Ablöse-Satzung der Gemeinde Lohfelden Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. 199 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 0.6.00
MehrStellplatzsatzung. Stellplatzsatzung
602 vom 28.02.2005 (AmtBl. 9/2005) 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde. 2 Herstellungspflicht (1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr
MehrStellplatzsatzung. der Stadt Grebenstein
Stellplatzsatzung der Stadt Grebenstein Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) 1 sowie der 44, 76, 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) 2 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grebenstein
MehrSatzung der Stadt Griesheim über Stellplätze, Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder - Stellplatzsatzung -
1 Satzung der Stadt Griesheim über Stellplätze, Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder - Stellplatzsatzung - Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005
Mehr- Lesefassung - 1 Geltungsbereich. 2 Herstellungspflicht
- Lesefassung - Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.03.2005 (GVBl. I S.142) sowie der 44, 76, 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung
MehrStellplatzsatzung. der Gemeinde Schauenburg
Stellplatzsatzung der Gemeinde Schauenburg Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011
MehrStellplatzsatzung der Gemeinde Wildeck I n h a l t s v e r z e i c h n i s:
Stellplatzsatzung der Gemeinde Wildeck I n h a l t s v e r z e i c h n i s: 1 Geltungsbereich 2 Herstellungspflicht 3 Größe der Garagen und Stellplätze 4 Zahl der Garagen und Stellplätze 5 Beschaffenheit
MehrSatzung der Stadt Idstein über Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder - Stellplatzsatzung -
Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 05 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 07 (GVBl. I S. 7) der
MehrStellplatzsatzung. der Stadt Frankenberg (Eder)
Stellplatzsatzung der Stadt Frankenberg (Eder) Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 7.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), sowie
MehrSTELLPLATZSATZUNG. 1 Geltungsbereich. 2 Herstellungspflicht
STELLPLATZSATZUNG Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) sowie der 44, 76
MehrStellplatzsatzung der Gemeinde Petersberg
Stellplatzsatzung der Gemeinde Petersberg Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl.
MehrStellplatzsatzung. der Stadt Wächtersbach
Stellplatzsatzung der Stadt Wächtersbach Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I Seite 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl.
MehrStellplatzsatzung. der Gemeinde Otzberg
Stellplatzsatzung der Gemeinde Otzberg Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I
MehrStadt Coswig (Anhalt)
Satzung Über notwendige Stellplätze der Stadt Coswig (Anhalt) (Stellplatzsatzung) Stadt Coswig (Anhalt) Stand: 13. März 2008 1 COSBV387/2008 Satzung über notwendige Stellplätze der Stadt Coswig (Anhalt)
MehrStellplatzsatzung. der Stadt Solms
Stellplatzsatzung der Stadt Solms Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sowie der 44, 76, 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Solms in ihrer
Mehrausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden.
Gemeinde Klausdorf S A T Z U N G über die Herstellung notwendiger Stellplätze im Gemeindegebiet Klausdorf Stellplatzsatzung vom 31.08.2006 1 Geltungsbereich 1) Die Satzung gilt im gesamten Gemeindegebiet
MehrStellplatzsatzung der Kreisstadt Groß-Gerau
Stellplatzsatzung der Kreisstadt Groß-Gerau Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) (1) sowie der 44, 76, 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) (2) hat die Stadtverordnetenversammlung der
Mehr1. je m² Nutzfläche 1 je m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3
Satzung über notwendige Stellplätze der Gemeinde Ostseebad Binz als örtliche Bauvorschrift (Stellplatzsatzung) 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet der Gemeinde Ostseebad
MehrSatzung der Stadt Bad Soden-Salmünster. - Stellplatz- und Ablösesatzung -
Satzung der Stadt Bad Soden-Salmünster über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für und die Ablösung der Stellplätze für - Stellplatz-
MehrSatzung der Gemeinde Philippsthal (Werra)
Satzung der Gemeinde Philippsthal (Werra) über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der für Kraftfahrzeuge Stellplatz-
MehrSatzung der Stadt Teterow über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung)
Satzung der Stadt Teterow über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich.
Satzung der Gemeinde Allendorf (Eder) über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze und die Ablösung der Stellplätze. Stellplatz- und Ablösesatzung
MehrStellplatzsatzung. der Gemeinde Eichenzell
Stellplatzsatzung der Gemeinde Eichenzell Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006
MehrStellplatz- und Ablöse-Satzung
SATZUNG der Gemeinde Ahnatal über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Magdeburg.
198 Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Magdeburg über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen in der Landeshauptstadt Magdeburg (Garagen- und Stellplatzsatzung GaStS) Präambel Auf der Grundlage
MehrDie Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Liederbach am Taunus.
Stellplatzsatzung der Gemeinde Liederbach am Taunus Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. 1992 I Seite 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999
MehrKZi In der Fassung vom :
KZi. ============================================================================== 1. Satzung / Ordnung : Satzung über die Schaffung von Stellplätzen in der Stadt Butzbach (Stellplatzsatzung) 2. In der
MehrSatzung der Gemeinde Klink über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung)
Satzung der Gemeinde Klink über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung
MehrAnlage 2 zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Erlensee
Anlage 2 zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Erlensee 8.04.2 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 1 Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser ohne 2 Stpl. 3 Einliegerwohnung
MehrSatzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 10. März Geltungsbereich
Satzung über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 10. März 2004. 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Blankenburg
MehrStellplatzsatzung der Stadt Niddatal
Stellplatzsatzung der Stadt Niddatal Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl.
MehrSatzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)
Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) 1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet. (2) Die Satzung gilt für die Errichtung oder Nutzungsänderung
MehrSATZUNG. - Stellplatz- und Ablösesatzung - vom 13. September 2001
SATZUNG der Stadt Biedenkopf über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge - Stellplatz-
MehrÖrtliche Bauvorschrift über die Zahl der notwendigen Stellplätze in der Gemeinde Schulzendorf (Stellplatzsatzung)
Seite 1 von 5 Seiten Örtliche Bauvorschrift über die Zahl der notwendigen Stellplätze in der Gemeinde Schulzendorf (Stellplatzsatzung) Inhaltsübersicht: Präambel 1 Geltungsbereich 2 Herstellungspflicht
MehrSTELLPLATZSATZUNG DER STADT WEITERSTADT
- 1 - Stellplatzsatzung STELLPLATZSATZUNG DER STADT WEITERSTADT Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert
MehrStellplatz und Ablösesatzung der Gemeinde Schmitten in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom
Satzung der Gemeinde Schmitten über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
MehrSatzung der Gemeinde Breitscheid
Satzung der Gemeinde Breitscheid über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der oder Garagen und die Ablösung der für Kraftfahrzeuge Stellplatz- und Ablösesatzung Aufgrund der 5, 51 der
Mehrlfd. Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze (Stpl) Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 1. Wohngebäude
Richtlinien für die Ermittlung der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen zur Satzung der Stadt Ibbenbüren über die Festsetzung des Ablösebetrages nach 64 BauO NW vom 21. Dezember 1978 lfd. Nr. Verkehrsquelle
MehrStellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Bad Emstal
Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Bad Emstal Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Bad Emstal Satzung der Gemeinde Bad Emstal über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl
Mehr1 Stellplatzpflicht. 2 Gestaltung der Stellplätze
1 SATZUNG DER GEMEINDE WEHRETAL über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge - Stellplatz- und Ablösesatzung
MehrGebäude mit Wohnungen 2 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung. 1.2 Gebäude mit Altenwohnungen 0,5 Stpl. je Wohnung 0,2 je Wohnung
Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Aßlar Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze Zahl der Abstellf. Kraftfahrzeuge plätze f. Fahrräder ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrSatzung der Gemeinde Messel
Satzung der Gemeinde Messel über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
MehrSatzung über Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder der Stadt Fritzlar. - Stellplatzsatzung -
Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBL. I 1992, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1994 (GVBL. I S. 816) und der 50, 87 Abs. I S. 1, Nr.
MehrSatzung der Stadt Taunusstein über Stellplätze und Garagen (Stellplatzsatzung)
Satzung der Stadt Taunusstein über Stellplätze und Garagen (Stellplatzsatzung) Satzung der Stadt Taunusstein über Stellplätze und Garagen (Stellplatzsatzung) Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen
MehrStellplatzsatzung der Stadt Bad Nauheim
Stellplatzsatzung der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007
MehrSatzung der Stadt Runkel über Stellplätze und Garagen (Stellplatzsatzung)
Satzung der Stadt Runkel über Stellplätze und Garagen (Stellplatzsatzung) Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert
MehrS T A D T B A D K I S S I N G E N
S T A D T B A D K I S S I N G E N Satzung der Stadt Bad Kissingen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs bei Bauvorhaben und Nutzungsänderungen sowie für die Erhebung von Ablösungsbeträgen bei nicht
Mehr- Stellplatz- und Ablösesatzung -
SATZUNG DER GEMEINDE M O S S A U T A L über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
MehrPräambel. Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt (Zweites Investitionserleichterungsgesetz)
Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Magdeburg über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen in der Landeshauptstadt Magdeburg (Garagen- und Stellplatzsatzung GAStS) Präambel Auf der Grundlage
MehrSte llplatzs atzung der Stadt Steinbach (Taunus )
S TADT STEINBACH (TAUNUS) Bekanntmachung Nr. 5 / 2005 Ste llplatzs atzung der Stadt Steinbach (Taunus ) Steinbach (Taunus), 09.02.2005 60/4-Haf Aufgrund der 5, 51 der Hes s is chen Gemeinde ordnung (HGO)
Mehr- Stellplatz- und Ablösesatzung -
Satzung der Gemeinde Wölfersheim über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge.
MehrStellplatzsatzung der Stadt Geisenheim
3 Größe der Stellplätze Stellplatzsatzung der Stadt Geisenheim Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch
MehrSatzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom
Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom 25.01.2005 (Fahrradabstellsatzung) Aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. F.
MehrStellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Oestrich-Winkel OESTRICH-WINKEL
Satzung über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen für die Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder sowie die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
MehrStellplatzsatzung. der Stadt Seligenstadt. In der Fassung vom: Zuletzt geändert am: - Bekannt gemacht am:
Stellplatzsatzung der Stadt Seligenstadt In der Fassung vom: 14.07.2003 Zuletzt geändert am: Bekannt gemacht am: 16.08.2003 Inkrafttreten letzte Änderung: 17.08.2003 Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung
MehrA n l a g e 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Bensheim
A n l a g e 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Bensheim 1. Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser 2 Stpl. 1.2 Mehrfamilienhäuser 1,0 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung und sonstige Gebäude (bis 40 m 2
Mehr1 Stellplatzpflicht. Die Höhe des Geldbetrages ergibt sich aus 6. 2 Gestaltung der Stellplätze
Satzung über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge - Stellplatzsatzung
MehrSatzung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn über Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder (Stellplatzsatzung)
Satzung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn über Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder (Stellplatzsatzung) Aktuelle Textfassung in der ursprünglichen Fassung vom 20.
MehrSatzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) S a t z u n g
I. Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) Auf Grund der Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 47 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) i.d.f. der Bekanntmachung
MehrSatzung. - Stellplatz- und Ablösesatzung - vom , in Kraft getreten am , zuletzt geändert am mit Wirkung vom
Satzung der Stadt Hadamar über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Stellplatz und Ablösesatzung vom
MehrBitte beachten Sie die Hinweise am Ende des Satzungstextes. Satzung
Bitte beachten Sie die Hinweise am Ende des Satzungstextes. 31 Satzung der Gemeinde Eichenau über Richtzahlen für den Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge (Stellplatzzahlsatzung SPZS) vom 11. April 1994
MehrSatzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)
6./d Satzung der Stadt Lauf a.d.pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) vom 19.02.2009 Auf Grund der Art. 81/91 Abs. 1 Nr. 4/3 und Art. 47 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung
MehrSATZUNG. zur Festlegung von Zahl und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)
SATZUNG zur Festlegung von Zahl und Ablösung von n (Stellplatzsatzung) Die Gemeinde Rott a. Inn erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.f. der Bek. vom 22.08.1998
MehrSatzung der Stadt Langenselbold. Stellplatz und Ablösesatzung
STADT LANGENSELBOLD Stellplatzsatzung Satzung der Stadt Langenselbold über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Stellplätze oder Garagen und und die Ablösung der Stellplätze für Stellplatz
MehrSatzung der Gemeinde Fischbachtal
Entstehung und Entwicklung der Satzung Erster Beschluss am 29.12.1994 Inkrafttreten am 01.07.1995 Änderungen am 01.03.2001 2 Abs. 4 und 5; 5 Abs. 3 gestrichen am 01.01.2002 5 Abs. 2 (Euro-Umstellung) Rechtsgrundlagen
MehrStellplatzsatzung der Gemeinde Mühltal. beschlossen und am 14. Februar 2006, mit Wirkung vom 21. Februar 2006, zu der vorliegenden Fassung geändert:
Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung ( HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I Seite 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I Seite 2) sowie der 44, 76, 81
Mehr1 Stellplatz- und Abstellplatzpflicht
Satzung über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Anzahl der Stellplätze und die Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung)
MehrStellplatzsatzung der Stadt Büdingen vom 8. Dezember 1995 (KA vom ) Stellplatzsatzung der Stadt Büdingen
Stellplatzsatzung 6.4 Stellplatzsatzung der Stadt Büdingen vom 8. Dezember 1995 (KA vom 96-08-06) Stellplatzsatzung der Stadt Büdingen Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), sowie der
MehrStellplatzsatzung über Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder der Stadt Herborn im Lahn-Dill-Kreis
über Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder der Stadt Herborn im Lahn-Dill-Kreis Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl.
MehrNeufassung Satzung der Stadt Sangerhausen über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung)
Neufassung Satzung der Stadt Sangerhausen über notwendige Stellplätze (Stellplatzsatzung) Auf Grundlage des 85 Abs.1 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 20.Dezember 2005 (GVBl.
MehrSatzung der Gemeinde Riedstadt über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen
Satzung der Gemeinde Riedstadt über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I, 1992, S. 533) und der 50,
MehrStellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Homberg (Ohm)
Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Homberg (Ohm) Aufgrund der 5, 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 533) sowie der 50, 87 (1) 1, Nr. 4 und 5 der Hessischen
Mehr1 Stellplatzpflicht. 2 Gestaltung der Stellplätze
Satzung der Gemeinde Einhausen über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
MehrStellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Michelstadt
Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Michelstadt Diese Satzung wird durch die 1. Änderung (beschlossen am 02.03.1998) vom 04.03.1998, die 2. Änderung (beschlossen am 6.2.2001) vom 12.02.2001, die 3.
MehrGeltungs bereich. 2 Hers tellungs pflicht
Satzung über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge - Stellplatz- und Ablös
MehrR I C H T Z A H L E N über die Anzahl der herzustellenden Stellplätze. Verkehrsquelle. 1. Wohngebäude. Einfamilienhäuser,
Anlage 1 (Richtzahlenliste) zur Satzung der Stadt Ansbach über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Stellplätzen i. d. F. vom 24.05.2012 (Stellplatzsatzung - StS -) R I C H T Z A H L E N
Mehr652-00StellplS/txt/SatzungAktuell
652-00StellplS/txt/SatzungAktuell 652-00 SATZUNG über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe und Zahl der Stellplätze oder Garagen, Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze
MehrSatzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung -
Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - Aufgrund des 5 Abs. 1 sowie 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der
MehrVerwaltungsexemplar Stand Satzung der Gemeinde Rockenberg. - Stellplatz- und Ablösesatzung in der Fassung vom
Verwaltungsexemplar Stand 20.06.2004 Satzung der Gemeinde Rockenberg über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung
MehrSatzung der Stadt Lübben (Spreewald) über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)
Satzung der Stadt Lübben (Spreewald) über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Aufgrund der 5 und 35 Absatz 2 Ziffer 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Neufassung
MehrSatzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17. März 2005
Gemeinde Woltersdorf Woltersdorf, 12. September 2005 Rudolf-Breitscheid-Str. 23 15569 Woltersdorf Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17.
Mehr- 1 - Anlage 2. Tabelle zur Berechnung der Anzahl der notwendigen Stellplätze
1 Anlage 2 Tabelle zur Berechnung der Anzahl der notwendigen Stellplätze 1. Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser 1 Stellplatz bis je 140 m² Wohnfläche, 2 Stellplätze ab 140 m² Wohnfläche (ein gefangener Stellplatz
MehrStellplatzsatzung. Satzung über die Stellplätze und Garagen in der Stadt Bad Salzungen vom Geltungsbereich
Stellplatzsatzung Satzung über die Stellplätze und Garagen in der Stadt Bad Salzungen vom 26.11.2001 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Bad Salzungen einschließlich deren
MehrSatzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. (Stellplatzsatzung - GaSts)
Stadt Hammelburg Landkreis Bad Kissingen Unterfranken Bayern Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung - GaSts) Die Stadt Hammelburg erlässt aufgrund
MehrSatzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung ) der Gemeinde Kloster Lehnin
Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung ) der Gemeinde Kloster Lehnin Aufgrund des 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr