Satzung der Stadt Langen (Hessen) über Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder - Stellplatzsatzung -

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1 6.4 Seite 1 Satzung der Stadt Langen (Hessen) über Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder - Stellplatzsatzung - Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom (GVBl. I Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I Seite 757), sowie der 44, 76, 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom (GVBl. I Seite 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I Seite 548), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langen (Hessen) in ihrer Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Langen (Hessen). 2 Herstellungspflicht (1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertig gestellt sein. (2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Garagen oder Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). 3 Größe der Stellplätze für Kfz und Abstellplätze für Fahrräder (1) Für die Abstellplätze und die Stellplätze sind folgende Mindestmaße vorzusehen: a) für Fahrräder 0,70 m x 1,90 m b) für Personenkraftwagen 2,30 m x 5,00 m c) für Personenkraftwagen von Behinderten 3,50 m x 5,00 m d) für Lastkraftwagen und Omnibusse 3,50 m x 12,00 m e) für Lastzüge und Gelenkbusse 3,50 m x 18,00 m Die Länge der Stellplätze bei Längsaufstellung muss mindestens 5,75 m betragen. (2) Die notwendige Fahrgassenbreite zu Stellplätzen in Senkrechtaufstellung beträgt mindestens 6,50 m. Bei einer Breite der Senkrechtstellplätze von 2,40 m genügt eine Fahrgassenbreite von 6,00 m, bei einer Breite von 2,50 m eine Fahrgassenbreite von 5,50 m. Im Übrigen finden die Vorschriften der Garagenverordnung entsprechende Anwendung.

2 6.4 Seite 2 (3) Die Abmessungen bei Schrägaufstellung sind den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.v., Köln) in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen. (4) Die Länge von Pkw-Abstellplätzen kann auf 4,50 m verkürzt werden, wenn ein vorderer Überhangstreifen von mindestens 0,50 m gewährleistet ist, der zu begrünen ist. (5) Zufahrten von öffentlichen Straßen zu Stellplätzen dürfen nicht breiter als 6 m sein. (6) Vor Fahrradabstellplätzen muss eine ausreichende Bewegungsfläche von 1,80 m vorhanden sein. 4 Zahl (1) Die Zahl der nach 2 herzustellenden Garagen, Stellplätze und Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Garagen, Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen. (3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze und Abstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein. (4) Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist die Zustimmung der Stadt erforderlich. (6) Bei Anlagen oder Maßnahmen nach 45 und 46 HBO müssen mindestens 3 % der notwendigen Garagen oder Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, für Schwerbehinderte (Rollstuhlfahrer) benutzbar und stufenlos auf möglichst kurzem Weg auffindbar sein. Sie sind mit einem Rollstuhlfahrersymbol zu kennzeichnen. (7) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. 5 Beschaffenheit, Lage und Gestaltung der Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder (1) Stellplätze sind mit einem geeigneten luft- und wasserdurchlässigen Belag zu befestigen, soweit nicht zum Schutz des Grundwassers andere Ausführungsarten erforderlich sind ( 5 Abs. 7).

3 6.4 Seite 3 (2) Garagen, Stellplätze und Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück (bei Stellplätzen bis zu 300 m, bei Fahrradabstellplätzen 30 m) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. (3) Stellplätze für Besucher und Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und für den Besuchsverkehr stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besucher und Besuchern überlassen werden. Sie sind bei unterschiedlich genutzten Anlagen oder bei gemeinsamen Stellplätzen ohne Bindung an die einzelnen Nutzungen bereitzustellen, damit ihre wechselseitige Benutzung möglich ist. Garagen für Besucher und Besucher dürfen nicht in selbst zu bedienenden mechanischen Parksystemen (z. B. Stapel- bzw. Doppelparker) angelegt werden. (4) Stellplätze sind mit geeigneten Bäumen, Hecken oder Sträuchern einzugrünen. Je 6 Stellplätze ist ein standortgeeigneter hochstämmiger Laubbaum (Stammumfang mind. 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einem unbefestigten Pflanzbeet von mindestens 7,5 m² zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Der Baum und das Pflanzbeet sind durch geeignete Maßnahmen (z. B. Bordsteine, Holzpfähle, Metallbügel, Betonpoller u. ä.) gegen Beschädigungen durch Kraftfahrzeuge zu schützen. Die Mindestbreite des Pflanzbeetes beträgt 1,50 m und darf durch Überhangstreifen nicht reduziert werden. Stellplätze mit mehr als 1000 m² befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen einzelnen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen. (5) Bei Umgestaltung bestehender Stellplatzanlagen im Rahmen städtebaulicher Maßnahmen gemäß besonderem Städtebaurecht nach Baugesetzbuch kann mit Zustimmung der Stadt von 5 Abs. 4 abgewichen werden. (6) Die Oberfläche von Tiefgaragen ist, sofern sie nicht selbst als Stellplatzfläche genehmigt ist, als Grünfläche zu gestalten, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Grünfläche ist soweit wie möglich naturnah zu gestalten. Flachdächer von Garagenanlagen über 100 m² sind zu begrünen. (7) Stellplätze bei Tankstellen, Kfz-Werkstätten sowie Wasch-, Wartungs- und Reinigungsplätze auf sonstigen Grundstücken sind abweichend von Abs. 1 mit einem wasserableitenden, kraftstoff- und ölresistenten Belag (z. B. Asphalt, bituminöse Decken, Beton mit kraftstoff- und ölresistenter Fugenausbildung) zu befestigen. Sie sind außerdem mit Schlammfängern und Abscheidern für Leichtflüssigkeiten zu versehen. Die entsprechenden Bestimmungen der DIN Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke (Beuth Verlag GmbH, Berlin) und der Entwässerungssatzung der Stadt Langen (Hessen) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. (8) Garagen und Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern kann davon abgewichen werden, sofern je Wohnung zwei Stellplätze zugeordnet werden.

4 6.4 Seite 4 (9) Fahrradabstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über eine Rampe oder Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen sein. Jeder Abstellplatz muss über eine ausreichende Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. Die Abstellplätze für Fahrräder im Freien sollen möglichst überdacht werden. Sie müssen so gestaltet sein, dass Rahmen und Räder kippsicher angeschlossen werden können. (10) Für Wohngebäude nach Nr. 1.1 bis 1.9 der Anlage zu 4 Abs. 1 sollen 50 % der geforderten Fahrradabstellplätze in Gebäuden nachgewiesen werden. In den übrigen Fällen ist ein Aufstellort im Freien zulässig. 6 Ablösung (1) Die Herstellungspflicht für Garagen oder Stellplätze für Pkw kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garage oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht. (2) Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt. (3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt: in Wohngebieten in Mischgebieten in Kerngebieten in Gewerbegebieten 9.200,00 Euro 7.700,00 Euro 7.700,00 Euro 6.100,00 Euro (4) Die Ablösung lässt Rechte hinsichtlich von Garagen oder Stellplätzen, die mit den Geldbeträgen geschaffen werden, nicht entstehen. 7 Bauvorlagen Notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze sowie deren Zu- und Abfahrten sind im Freiflächenplan darzustellen. Die Stellplätze für Besucher sind besonders zu kennzeichnen. 8 Herstellung, Instandhaltung (1) Notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze sind zusammen mit den baulichen und sonstigen Anlagen herzustellen. (2) Notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze sind so herzustellen und instand zu halten, dass die Benutzbarkeit stets gewährleistet ist.

5 6.4 Seite 5 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 2 Abs. 1 bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben. 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat. 10 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt. Langen (Hessen), den Der Magistrat der Stadt Langen Gebhardt Bürgermeister V. g. Satzung wurde am in der Langener Zeitung öffentlich bekannt gemacht

6 6.4 Seite 6 Anlage zur Stellplatzsatzung ( 4 Abs. 1) Stellplatzbedarf für Pkw und Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw 1 Wohngebäude 1.1 Wohngebäude und sonstige Gebäude mit bis zu 2 Wohnungen 1.2 Wohngebäude und sonstige Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen 1.3 Gebäude mit Appartements und Kleinwohnungen (unter 45 qm Wohnfläche) 1.4 Gebäude mit Altenwohnungen 1.5 Wochenend- und Ferienhäuser 1.6 Kinder-, Jugend-, Schüler- und Schülerwohn- und -freizeitheime 1.7 Student-, Studenten-, Schwestern- und Pfleger- sowie Arbeitnehmer- und Arbeitnehmerwohnheime 1.8 Senioren- und Behindertenwohnheime 1.9 Asylbewerberwohnheime und -unterkünfte für Be- su Zahl der Abstellplätze für Fahrräder für Besu- 1,5 Stpl. je Wohnung 3 je Wohnung 1,5 Stpl. je Wohnung 10 2 je Wohnung 20 1 Stpl. je Wohnung 30 1 je Wohnung 0,5 Stpl. je Wohnung 20 0,5 je Wohnung 20 1 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung 10 1 Stpl. je 15 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl je 3 Betten 20 1 Stpl. je 2 Betten 10 1 je Bett 20 1 Stpl. je 10 Betten jedoch mind. 3 Stpl je 3 Betten 50 1 Stpl. je 6 Betten, 1 je 2 Betten jedoch mindestens 3 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl. je angefangene 30 qm 20 1 je 60 qm 2.2 Räume mit erheblichem 1 Stpl. je 20 qm 75 1 je 50 qm Besuverkehr, jedoch (z. B. Schalter-, Abfertigungs- mindestens 3 Stpl. oder Beratungs- räume, Postfilialen, Arztpraxen) 3 Verkaufsstätten (zum Begriff Verkaufsnutzfläche siehe Ziff. 11.2) 3.1 Läden, Geschäftshäuser und Kaufhäuser 1 Stpl. je 30 qm Verkaufsnutzfläche 75 1 je 60 qm Verkaufsnutzfläche

7 6.4 Seite 7 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw 3.2 Geschäftshäuser mit geringem Besu verkehr 3.3 Einzelhandelsbetriebe, Supermärkte (bis 800 qm Verkaufsnutzfläche) 3.4 Großflächige Handelsbetriebe, großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren (ab 800 qm Verkaufsnutzfläche) 1 Stpl. je 50 qm Verkaufsnutzfläche für Be- su Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 75 1 je 100 qm Verkaufsnutzfläche 1 Stpl. je 15 qm Verkaufsnutzfläche 90 1 je 100 qm Verkaufsnutz- fläche 1 Stpl. je 30 qm Verkaufsnutzfläche 90 1 je 200 qm Verkaufsnutzfläche für Besu Kioske und Imbissstände 1 Stpl. je 30 qm Verkaufsnutzfläche 75 4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 4.3 Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke 4.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 5 Sportstätten 1 Stpl. je 5 Sitzplätze sowie 1 Stpl. je 5 Stehplätze 1 Stpl. je 10 Sitzplätze 1 Stpl. je 25 Sitzplätze 1 Stpl. je 15 Sitzplätze 90 1 je 15 Sitzplätze 90 1 je 7 Sitzplätze je 15 Sitzplätze je 25 Sitzplätze Sportplätze ohne Besuplätze (z. B. Trainingsplätze) 5.2 Sportplätze und Sportstadien mit Besu plätzen 1 Stpl. je 250 qm Sportfläche 1 Stpl. je 250 qm Sportfläche, zusätzl. 1 Stpl. je 15 Besuplätze 5.3 Turn- und Sporthallen 1 Stpl. je 50 qm Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besu plätze 5.4 Tanz-, Ballett, Fitnessund Sportschulen 1 Stpl. je 30 qm Sportfläche 1 je 250 qm Sportfläche 1 je 250 qm Sportfläche zusätzl. 1 je 3 Besu plätze 1 je 50 qm Hallenfläche, zusätzl. 1 je 15 Besu plätze 1 je 30 qm Sportfläche

8 6.4 Seite 8 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw 5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl. je 200 qm Grundstücksfläche 5.6 Hallen- und Saunabäder 1 Stpl. je 5 Kleiderablagen, zusätzl. 1 Stpl. je 15 Besu plätze 5.7 Tennisplätze 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besu plätze für Be- su Zahl der Abstellplätze für Fahrräder für Besu- 1 je 200 qm 1 je 10 Kleiderablg., zusätzl. 1 je 10 Besu- plätze 1 je Spielfeld, zusätzl. 1 je 10 Besu plätze 5.8 Minigolfplätze 6 Stpl Kegel-, Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn 2 je Bahn Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 3 Boote 1 je 3 Boote Vereinshäuser und -anlagen, soweit nicht unter aufgeführt 1 Stpl. je 20 qm 90 1 je 30 qm 90 6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten, Schank- und Speisewirtschaften, Cafes, Bistros u. ä. von örtlicher Bedeutung 6.2 Gaststätten, Schank- und Speisewirtschaften, Cafes, Bistros u. ä. von ü- berörtlicher Bedeutung 6.3 Vergnügungsstätten, Diskotheken, Spielhallen, Varietes, Spielcasinos, Automatenhallen, Internet-Cafés 6.4 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 30 qm 1 Stpl. je 10 qm 1 Stpl. je 8 qm (siehe Ziff. 11.1) 1 Stpl. je 2 Gästezimmer, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr je 10 qm 1 je 40 qm 1 je 10 qm 75 1 je 20 Gästezimmer, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr Jugendherbergen 1 Stpl. je 5 Betten 75 1 je 10 Betten 7 Krankenhäuser 7.1 Krankenhäuser, Sanatorien 1 Stpl. je 6 Betten 60 1 je 25 Betten 75 und Kuranstalten 7.2 Pflegeheime 1 Stpl. je 10 Betten 75 1 je 50 Betten 75 8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

9 6.4 Seite 9 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw 8.1 Grundschulen 1 Stpl. je 30 Schüler/- 8.2 Sonstige allgemeinbildende 1 Stpl. je 20 Schü- Schulen, Berufsschulen ler/-, zusätzl. 1 und Berufsfachschulen Stpl. je 10 Schüler/- über 18 Jahre 8.3 Sonderschulen für Behindertler/- 1 Stpl. je 15 Schü- 8.4 Fachhochschulen, Hochschulerende 1 Stpl. je 3 Studie- 8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten 1 Stpl. je 20 Kinder, u. dgl. jedoch mind. 2 Stpl. 8.6 Jugendfreizeittreffs und 1 Stpl. je 30 qm dgl., jedoch mindestens 2 Stpl. 9 Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsplätze 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 9.5 Automatische Kfz- Waschstraße 9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen und Kleintierzuchtanlagen für Be- su Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 1 je 3 Schüler/- 1 je 3 Schüler/- 1 je 15 Schüler/- 1 je 3 Studierende 1 je 10 Kinder, jedoch mind. 2 1 je 15 qm 1 Stpl. je 50 qm 30 1 je 60 qm Nutzfl. 1 Stpl. je 100 qm 1 je 100 qm 6 Stpl. je Wartungsoder Reparaturstand 1 je 8 Wartungs- oder Reparaturstände 5 Stpl. je Pflegeplatz 5 Stpl. je Waschanlage 3 Stpl. je Waschplatz 1 Stpl. je 1 Nutzungseinheit 10.2 Friedhöfe 1 Stpl. je qm Grundstücksfläche jedoch mind. 10 Stpl Museen, Ausstellungs- 1 Stpl. je 250 qm und Präsentationsräume 11 Anwendungsbestimmungen 1 je 2 Nutzungseinheiten 1 je 750 qm Grundstücksfläche 1 je 100 qm für Besu Bei der Berechnung der Spielhallen- bleiben Nebenräume außer Betracht (DIN 277).

10 6.4 Seite 10 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Pkw für Be- su Zahl der Abstellplätze für Fahrräder für Besu Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen und Garagen (DIN 277) Soweit als Bemessungsgrundlagen oder Verkaufsnutzfläche angegeben wird, ist die begonnene Einheit maßgebend.

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