K I N D E R T A G E S S T Ä T T E N S A T Z U N G

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1 K I N D E R T A G E S S T Ä T T E N S A T Z U N G DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF 1

2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S: Präambel / Kindertagesstättensatzung 1 - Begriff und Träger 2 - Aufnahme und Kriterien 3 - Öffnungszeiten / Schließungszeiten 4 - Pflegerische Fürsorge, medizinische und körperliche Versorgung 5 - Elternbeiträge 6 - Fernbleiben, Abmeldung und Aufsichtspflicht 7 - Haftung 8 - Ausschluss 9 - In-Kraft-Treten 8. Ergänzungslieferung: 2

3 K I N D E R T A G E S S T Ä T T E N S A T Z U N G DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF Aufgrund der 5, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011(GVBl. I S. 786), der 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17.März 1970 (GVBl. I S. 225) zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31. Januar 2005 (GVBI.I S. 54) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18.Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) geändert am 16. Dezember 2011 (GVBL.I S. 820) sowie der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 02.Januar 2007 (GVBl. I S. 3), geändert durch Verordnung vom 17.Dezember 2007 (GVBl. I S. 942) sowie durch Art. 4 der achten Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Vorschriften vom (GVBI. I S. 702) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mörfelden-Walldorf in ihrer Sitzung am nachstehende Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten beschlossen: Kindertagesstättensatzung Die Kindertagesstätten haben einen eigenständigen Bildungsauftrag nach 26 HKJGB (Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch) sowie 1 SGB VIII (Sozialgesetzbuch, 8. Buch Kinder- und Jugendhilfe), die regeln 26 HKJGB Aufgaben: 1. Die Tageseinrichtung für Kinder hat einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie und soll die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben. 2. Für die Ausgestaltung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ist der Träger der Tageseinrichtung unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten verantwortlich. 3. In den Räumen und auf dem Gelände der Tageseinrichtung ist das Rauchen untersagt. 8. Ergänzungslieferung: 3

4 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe: 1. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. 2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 3. Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere: - junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, - Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, - Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, - dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. 1 Begriff und Träger Die Stadt Mörfelden-Walldorf unterhält als öffentlich rechtlicher Träger Kindertageseinrichtungen. Kindertageseinrichtungen, (in Folge ab 2 Kindertagesstätten) sind gemäß 25 HKJGB: (1) Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. (2) Tageseinrichtungen für Kinder sind insbesondere: 1. Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr 2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt 3. Kinderhorte für Kinder im Schulalter 4. altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder. 8. Ergänzungslieferung: 4

5 2 Aufnahme und Kriterien Die Kindertagesstätten der Stadt stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt ihren Wohnsitz haben, je nach Betreuungsart vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr und vom 3. Lebensjahr bis zum Schulbesuch sowie Schulkindern bis zum Ende der Grundschulzeit offen Die Aufnahme von Schulkindern in Kindertageseinrichtungen erfolgt nur insoweit, wie für die betreffenden Kinder keine Schulkindbetreuung an der jeweiligen Grundschule geltend gemacht werden kann. Die Betreuung in der Kindertageseinrichtung (Hort) endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Schulkindbetreuung in die jeweilige Grundschule übergeht. In der Regel ist dies der Schuljahresbeginn. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich nach den Kriterien des 24 SGB VIII (Sozialgesetzbuch) und bedarf nach Antragstellung noch eines schriftlichen Bescheides der Stadt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Tageseinrichtung besteht nicht. Mit der Aufnahme Ihres Kindes/Ihrer Kinder in einer der städt. Kindertagesstätte anerkennen die Eltern/die Erziehungsberechtigte/n diese Satzung und die Gebührensatzung. Zusätzliche Kriterien zur Aufnahme Die Betreuungsplätze/Plätze mit Mittagsversorgung werden im Rahmen ihrer Verfügbarkeit vergeben. Sofern die vorhandenen Betreuungsplätze/Plätze mit Mittagsversorgung nicht ausreichen, werden die nachfolgend aufgelisteten Kriterien zusätzlich einbezogen: 1. Alleinerziehende Berufstätige 2. Bedürftigkeit 3. Arbeitszeit 4. Ältere Kinder vor jüngeren Kindern bei der Aufnahme 3-6 jähriger Änderungen in der Berufstätigkeit sind der Verwaltung/der Kindertagesstättenleitung bekannt zu geben. Ein Nachweis über die Berufstätigkeit kann seitens der Verwaltung jederzeit verlangt werden.. 8. Ergänzungslieferung: 5

6 Für alle Einrichtungen / oder Einrichtungsformen gilt: 1. Ist der Rechtsanspruch durch einen anderen Träger gesichert, erfolgt keine Aufnahme. Dies gilt auch bei einer gewünschten Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren (KJHG 25 (3); 24 (2) hier: Tagespflege) 2. Zusätzlich können Kinder aufgenommen werden, wenn eine pädagogische oder sozialpflegerische Institution (Erziehungsberatungsstelle, Sozialamt, Jugendamt usw.) die Aufnahme empfiehlt oder das Kind im kommenden Jahr eingeschult wird. Über die Aufnahme entscheidet aufgrund eines schriftlich begründeten Antrags der zuständige Dezernent nach einer Stellungnahme der Kindertagesstättenleitung. 3. Der Träger bzw. die Stadt kann sich vorbehalten aus internen dienstlichen Gründen neben den genannten Kriterien weitere zusätzliche Aufnahmen vorzunehmen. Z. B. können abweichend von den o. g. Regelungen Kinder von Erziehern/Erzieherinnen, die bei der Stadt Mörfelden-Walldorf beschäftigt sind, mittels Einzelfallregelung zusätzlich aufgenommen werden 4. Geschwisterkinder können gemeinsam in eine Kindertagesstäte aufgegenommen werden, sofern ausreichend Plätze zur Verfügung stehen, die Aufnahmekriterien eingehalten werden und keine entscheidenden, organisatorischen Kriterien entgegenstehen. Werden bedingt durch die Aufnahmesituation und unterschiedliche Aufnahmetermine Geschwisterkinder in 2 verschiedenen Kindertagesstätten aufgenommen, ist ein Wechsel von einem Geschwisterkind in die andere Kindertagesstätte erst zur nächsten Hauptaufnahme möglich - sofern einem anderen Kind dadurch kein Nachteil entsteht. Plätze für Geschwisterkinder können nicht frei gehalten werden. 5. Kinder, deren familiäre Betreuung durch die Erkrankung eines Elternteiles/eines Erziehungsberechtigten zeitweise nicht oder unzureichend gewährleistet ist, können nach Vorlage eines Attestes vorübergehend zusätzlich in einer ihrem Alter entsprechenden Kindertagesstätte aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Dezernent nach einer Stellungnahme der Kindertagesstättenleitung. 6. Vor der endgültigen Aufnahme eines Kindes müssen die Eltern/die Erziehungsberechtigte/n sich durch einen Besuch in der Kindertagesstätte über das grundsätzliche pädagogische Konzept informieren. Im Rahmen eines verbindlichen Aufnahmegespräches ist eine festgelegte, wenn möglich durchgängige Eingewöhnungszeit von 2-4 Wochen je nach Alter des Kindes abzustimmen und einzuhalten. 7. Ein Wechsel innerhalb der städt. Kindertagesstätten ist nur im Einzelfall bei sozialen Härten und anderen zwingenden Gründen möglich. Die Entscheidung hierüber wird in Absprache mit der jeweiligen Kindertagesstättenleitung, der Verwaltung und der Abteilungsleitung getroffen. 8. Ergänzungslieferung: 6

7 3 Öffnungszeiten / Schließungszeiten Die Betreuungszeit ist gemäß 2 der Gebührensatzung nach den Kernzeiten und Modulen der jeweiligen Einrichtungsart Krippe, Kindergarten, Hort festgelegt. Die Kitas sind wie folgt geschlossen: Samstags, sonntags, an gesetzlichen Feiertagen, am Kerbemontag, am Betriebsausflug und vom bis ohne Notdienstregelung. Drei Wochen in den Sommerferien und eine Woche in den Herbstferien, interner Fortbildungstag - mit Notdienstregelung. Ein Notdienst wird gewährleistet für Kinder, deren Eltern/Erziehungsberechtigten innerhalb der Öffnungszeit der jeweiligen Kindertagesstätte einer Berufstätigkeit nachgeht/nachgehen und nachweislich keinen Urlaub nehmen können. Vorübergehende Schließungszeiten durch Streik oder höhere Gewalt. Der Träger teilt den Eltern/Erziehungsberechtigten spätestens bis zum Januar eines jeden Jahres den Zeitpunkt der Schließungszeiten durch Rundschreiben mit. Ausnahme sind die Schließungszeiten durch Streik oder höhere Gewalt. 4 Pflegerische Fürsorge, medizinische und körperliche Versorgung 1. Tritt in der Wohngemeinschaft eines Kindes eine ansteckende Krankheit auf oder besteht auch nur der Verdacht, dass eine auftretende Krankheit ansteckend sein kann, so sind die Eltern/Erziehungsberechtigten verpflichtet, dies dem Personal der Kindertagesstätte sofort mitzuteilen. Bei einer möglichen Ansteckungsgefahr für Dritte darf die Kindertagesstätte nicht besucht werden. Vor dem Wiederbesuch ist nach Aufforderung ein ärztliches Attest vorzulegen. 2. Kinder, die krank sind oder die an ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen die Kindertagesstätten nicht besuchen. Kinder, die krank sind oder an ansteckenden Krankheiten leiden und die Einrichtung trotzdem besuchen, sind umgehend nach Benachrichtigung von den Eltern/Erziehungsberechtigten abzuholen. 3. Sofern kein ärztliches Attest vorliegt, ist die Leitung der Kindertagesstätte befugt darüber zu entscheiden, ob die Betreuung eines Kindes wegen Krankheit oder einem entsprechenden Zustand abgelehnt wird und das Kind abgeholt werden muss. 8. Ergänzungslieferung: 7

8 4. Sollten die Eltern/die Erziehungsberechtigte/n ihr Kind nicht persönlich abholen können, sind grundsätzlich und verbindlich Ersatzpersonen für Notfälle durch die Eltern/die Erziehungsberechtigte/n zu benennen. 5. Die Kindertagesstättenleitung hat bei meldepflichtigen Krankheiten laut Bundesseuchengesetz usw. den Träger und das Gesundheitsamt Groß- Gerau sofort zu unterrichten und deren Weisungen zu befolgen. 6. Die Eltern/die Erziehungsberechtigte/n werden gebeten, die Kinder vorsorglich an ärztlichen Untersuchungen teilnehmen zu lassen. 5 Elternbeiträge Nach Maßgabe der jeweiligen gültigen Gebührensatzung sind für die Benutzung der Kindertagesstätten Gebühren (Benutzungsgebühren und/oder Verpflegungsentgelte) zu entrichten (s. Gebührensatzung 1 3 ). 6 Fernbleiben, Abmeldung und Aufsichtspflicht 1. Bleibt ein Kind der Kindertagesstätte fern, ist das Kindertagesstättenpersonal von den Eltern/Erziehungsberechtigten oder beauftragten sofort zu verständigen. 2. Soll ein Kind die Kindertagesstätte verlassen, oder von dritten Personen abgeholt werden, bedarf es einer persönlichen Erklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten. Eine persönliche Vorstellung der abholenden Personen in der Kindertageseinrichtung ist zu empfehlen, sofern die Personen nicht bekannt sind. 3. Soll das Kind die Kindertagesstätte ohne Begleitung oder mit einem Geschwisterkind verlassen, ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Voraussetzung dafür ist ferner, dass die betreffenden Kinder nach Alter und Entwicklungsstand dazu grundsätzlich in der Lage sind und keine bekannten oder besonderen Gefährdungen bestehen. 4. Die Aufsichtspflicht des Kindertagesstättenträgers beginnt mit der Übernahme des Kindes durch das Kindertagesstättenpersonal und endet mit dem Verlassen des Kindertagesstättengeländes beim Abholen bzw. mit der Übergabe an die abholberechtigte Person. 8. Ergänzungslieferung: 8

9 5. Kinder in allen genannten Betreuungsformen können nur bis zum 5. eines Monats zum Monatsschluss vom Besuch der Kindertagesstätte schriftlich abgemeldet werden. Für Kinder, die von der Krippe in den Kindergarten wechseln, ist keine Abmeldung notwendig. Der Wechsel erfolgt übergangslos. Kinder, die vom Kindergarten in den Hort wechseln, benötigen aufgrund begrenzter Platzkapazitäten eine neue Anmeldung. 7 Haftung Gegen alle in der Kindertageseinrichtung erlittenen Unfälle sind die aufgenommenen Kinder (auch Gastkinder) unfallversichert. Für alle Kinder besteht neben der Krankenversicherung der Eltern und sonstigen Personensorgeberechtigten im Rahmen der gesetzlichen Versicherungsbedingungen eine Unfallversicherung beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände. Auf dem Weg zwischen Elternhaus und Kindertagesstätte sind die Kinder grundsätzlich unfallversichert. Für Sachschäden, die während des Besuches der Kindertagesstätte eintreten, besteht nach Maßgabe der geltenden Versicherungsbedingungen ebenfalls eine Versicherung beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände. Es gelten die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen bzw. Ausschlüsse nach 637, Abs. 4, in Verbindung mit 636 RVO (Reichsversicherungsordnung). 8 Ausschluss 1. Der Träger behält sich das Recht vor, ein Kind vom Besuch der Kindertagesstätte auszuschließen, wenn es wiederholt durch sein Verhalten zur Gefährdung Dritter beiträgt, die Arbeit und Abläufe in der Kindertagesstätte erheblich stört und die Aufsichtspflicht gegenüber diesem Kind und anderen nicht ordnungsgemäß gewährleistet werden kann. 2. Das Anrecht auf den bisher eingenommenen Kindertagesstättenplatz erlischt, wenn die Sorgeberechtigten mit der Zahlung der Gebühren für mehr als zwei Monate im Rückstand sind oder das aufgenommene Kind länger als vier Wochen unentschuldigt fehlt. 8. Ergänzungslieferung: 9

10 9 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am in Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Mörfelden-Walldorf, Der Magistrat der Stadt Mörfelden-Walldorf Heinz-Peter Becker Bürgermeister Franz-Rudolf Urhahn Erster Stadtrat Beschlossen am: Veröffentlicht am: In Kraft getreten am Ergänzungslieferung: 10

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