Belehrung über das Infektionsschutzgesetz
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- Etta Lorentz
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1 Belehrung über das Infektionsschutzgesetz Neuordnung des IfSG vom
2 42: Beschäftigkeits-/Tätigkeitsverbot bei folgenden Krankheiten (oder dem Verdacht darauf): Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, infektiöse Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E Infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit einer Übertragung auf Lebensmittel besteht 2
3 42: Beschäftigkeits-/Tätigkeitsverbot bei folgenden Krankheiten (oder dem Verdacht darauf): Ebenso Personen, die Krankheitserreger wie Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden (Ausscheider). 3
4 42: Beschäftigkeits-/Tätigkeitsverbot gilt für ALLE Personen, die in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten (Mitarbeiter, Unternehmer, Selbständige). 4
5 42: Beschäftigkeits-/Tätigkeitsverbot gilt für ALLE Personen, die mit Bedarfsgegenständen (Geschirr, Besteck, Arbeitsgegenstände) so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmittel möglich ist (z.b. Spülküche auf der sauberen Seite). 5
6 42: Beschäftigkeits-/Tätigkeitsverbot gilt für ALLE Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder In- Verkehrbringen direkt oder indirekt von leicht verderblichen oder sonst problematischen Lebensmitteln in Berührung kommen. 6
7 43 des IfSG: Belehrung, Dokumentation Es müssen alle im 42 genannten Personenkreise belehrt werden. Diese Unterweisung muss dokumentiert werden. 7
8 Lebensmittel sind ein guter Nährboden für Krankheitserreger. photocase Meist werden Keime von Menschen in das Nahrungsmittel gebracht. 8
9 Zu Lebensmittelkontaminationen kommt es meist durch Unwissenheit Fahrlässigkeit Faulheit 9
10 Konsequenzen der Lebensmittelkontamination: Lebensmittelinfektionen Lebensmittelvergiftungen Tod photocase 10
11 weitere Folgen: Verbraucherbeschwerden Geld- und Freiheitsstrafen Schadensersatzklagen Rufschädigung/Existenzgefährdung Betriebsschließung 11
12 Gefährliche Lebensmittel sind: Geflügelfleisch, Fleisch und Erzeugnisse daraus Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis Fische, Weichtiere, Krebse und Erzeugnisse daraus Eiprodukte Säuglings- und Kleinkindernahrung 12
13 Gefährliche Lebensmittel sind: Speiseeis, Speiseeishalberzeugnisse Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage Feinkostsalate, Rohkostsalate, Kartoffelsalate Marinaden, Mayonnaise, emulgierte Saucen, Nahrungshefen 13
14 Wichtigste Symptome für Krankheiten mit Beschäftigungsverbot: Gastroeneritis (z.b. Salmonellose) Übelkeit Erbrechen Durchfall Bauchschmerzen Fieber 14
15 Wichtigste Symptome für Krankheiten mit Beschäftigungsverbot: Shigellenruhr blutiger Durchfall hohes Fieber Bauchschmerzen 15
16 Wichtigste Symptome für Krankheiten mit Beschäftigungsverbot: Typhus erst Verstopfung, später heftiger Durchfall hohes Fieber mit Kopf-, Bauch- und Gelenkschmerzen rotfleckiger Hautausschlag 16
17 Wichtigste Symptome für Krankheiten mit Beschäftigungsverbot: Cholera schwerer, milchig-weißer Durchfall erniedrigte Körpertemperatur 17
18 Wichtigste Symptome für Krankheiten mit Beschäftigungsverbot: Ansteckende Gelbsucht Gelbfärbung der Haut und der Augäpfel Schwäche Appetitlosigkeit 18
19 Unverzügliche Meldung an den Arbeitgeber/Vorgesetzten bei: Erbrechen Magen-Darmbeschwerden Durchfall Fieber Erkältungen/Grippe Wunden/Verletzungen Hautinfektionen/plötzlich auftretende Ausschläge 19
20 Anzeichen einer infizierten Wunde: Rötung Nässen Schwellung Schmieriger Belag Eiter Nur mit einem korrekten, absolut wasserdicht angelegten Wunderverschluss kann gearbeitet werden. 20
21 Menschen, die Krankheitserreger in sich tragen und ausscheiden (z.b. über den Stuhlgang) ohne selbst Krankheitszeichen zu zeigen, sind Ausscheider. 21
22 Es gilt ein Beschäftigungsverbot für Ausscheider von: Shigellen Salmonellen Enerohämorrhagischen Escherichia coli Choleravibrionen 22
23 Die Pflicht des Arbeitnehmers ist: unverzüglich eine Krankheit oder den Verdacht auf eine Krankheit zu melden. einen Arzt aufzusuchen. photocase dem Arzt zu sagen, dass Sie in einem Lebensmittelbetrieb arbeiten. 23
24 Die Pflicht des Arbeitgebers ist: Unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, so dass eine Weiterverbreitung der Krankheitserreger verhindert wird. 24
25 Geschafft! Das war die jährliche Belehrung des Infektionsschutzgesetzes. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 25
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