Satzung der Kulturstiftung des Freistaates Thüringen
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- Cathrin Lorentz
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1 1 Satzung der Kulturstiftung des Freistaates Thüringen Aufgrund 4 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Thüringen vom 19. Mai 2004 (GVBl. 11, Errichtungsgesetz) gibt sich die Kulturstiftung des Freistaates Thüringen die folgende Satzung: 1 Rechtsstellung, Sitz Die Kulturstiftung des Freistaates Thüringen ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechtes mit Sitz in Erfurt. 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Bewahrung von Kunst und Kultur in Thüringen. Ihr obliegt insbesondere die Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur der in Thüringen lebenden Künstlerinnen und Künstler *. Dieser Stiftungszweck wird erfüllt durch die Gewährung von Stipendien und die Förderung von Projekten. Hierzu dienen vor allem die Zinserträge des auf den Freistaat Thüringen entfallenden Vermögensanteils aus dem Liquidationsvermögen der Stiftung Kulturfonds. (2) Die Stiftung kann darüber hinaus bedeutsame Vorhaben der Dokumentation und Präsentation von Kunst und Geschichte fördern. Des Weiteren können der Erwerb und die Sicherung besonders wertvoller Kulturgüter, Kunstgegenstände und Sammlungen mit herausragender Bedeutung durch die Museen, Bibliotheken und Archive unterstützt werden. 3 Stiftungsvermögen (1) Als Stiftungsvermögen stattet das Land die Stiftung mit dem ihm zustehenden Kapitalanteil aus dem Liquidationsvermögen der Stiftung Kulturfonds nach Abzug zu begleichender Verbindlichkeiten aus der Liquidation aus. Soweit die Liegenschaften der Stiftung Kulturfonds von den Vertragsparteien des Staatsvertrages über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds verwertet werden, geht der Anteil Thüringens ebenfalls in das Stiftungsvermögen ein. (2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen von privaten oder öffentlichen Stiftern erhöht werden. (3) Die Stiftung kann durch einen Förderverein unterstützt werden. * Jegliche Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
2 2 (4) Der Stiftungsrat kann Richtlinien für die Anlage des Stiftungsvermögens erlassen. (5) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert zu erhalten. Eine Veräußerung von Vermögensgegenständen ist nur in begründeten Ausnahmefällen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes, insbesondere für Investitionen, die dem Werterhalt dienen, zulässig. 4 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszweckes verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Organe der Stiftung sind - der Stiftungsrat - der Vorstand sowie - das Kuratorium 5 Stiftungsorgane 6 Stiftungsrat, Sitzungen (1) Der Stiftungsrat besteht aus acht stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar - dem für Kunst zuständigen Minister, - einem Vertreter der Thüringer Staatskanzlei, - einem Vertreter des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen, - einem Vertreter des Thüringischen Landkreistages, - dem Vorsitzenden des Kuratoriums, - drei Vertretern des öffentlichen Lebens. (2) Den Vorsitz übernimmt der für Kunst zuständige Minister ( 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Errichtungsgesetzes). Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Die Thüringer Staatskanzlei, der Gemeinde- und Städtebund Thüringen, der Thüringische Landkreistag sowie das Kuratorium bestellen für ihre Vertreter jeweils einen Stellvertreter.
3 3 (4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder oder ihre bestellten Vertreter sowie der Vorsitzende des Stiftungsrates oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Bestimmungen des 4 Satz 1 sowie des 9 Absatz 1 Satz 2 des Errichtungsgesetzes bleiben davon unberührt. (5) Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der Stimmen zustande, sofern das Errichtungsgesetz oder die Satzung nichts anderes vorsehen. Eine Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über den Wirtschaftsplan sowie bei Entscheidungen über die Anlage des Stiftungsvermögens. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von sechs Stimmen sowie der Zustimmung der beiden Landesvertreter ( 4 Absatz 1 Satz 1 des Errichtungsgesetzes). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) In Ausnahmefällen, insbesondere bei besonderer Eilbedürftigkeit, kann der Vorsitzende des Stiftungsrates eine Beschlussfassung auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Abstimmung einleiten (Umlaufverfahren). Diese Beschlussfassung ist wirksam, wenn kein Mitglied des Stiftungsrates diesem Verfahren widerspricht. (7) Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch den Vorstand vorbereitet. Der Vorstand beruft im Auftrag des Vorsitzenden des Stiftungsrates die Stiftungsratssitzungen ein. Der Stiftungsrat wird nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, zu einer Sitzung einberufen. Die Einladung erfolgt grundsätzlich schriftlich drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung. In dringenden Ausnahmefällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden; diese Frist darf jedoch nicht weniger als ein Woche betragen. Die Sitzungsunterlagen sollen grundsätzlich mit der Einladung versandt werden. (8) Die Beschlüsse des Stiftungsrates und der wesentliche Verlauf der Sitzung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden des Stiftungsrates und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Anträge, die Beschlüsse und gegebenenfalls die Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Der Vorsitzende des Stiftungsrates bestimmt vor jeder Stiftungsratssitzung den Schriftführer. (9) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder, die nicht Vertreter der Landesregierung sind, können auf Antrag eine Erstattung ihrer notwendigen Auslagen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Landes erhalten. (10) Näheres kann eine Geschäftsordnung des Stiftungsrates bestimmen. 7 Aufgaben des Stiftungsrates (1) Im Rahmen des Stiftungszweckes ( 2 des Errichtungsgesetzes) bestimmt der Stiftungsrat die Ziele der Stiftungsarbeit. Er entscheidet auf Vorschlag des Kuratoriums über die Förderung von Vorhaben im Sinne des 2 Absatz 1 Sätze 3 und 4 des Errichtungsgesetzes. Der Stiftungsrat entscheidet darüber hinaus über alle Fragen von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Er beschließt insbesondere über: - den Wirtschaftsplan, - die Richtlinien zur Anlage des Stiftungsvermögens,
4 4 - die Richtlinien für die Vergabe von Fördermitteln, - Anträge zur Förderung von Vorhaben auf Vorschlag des Kuratoriums, - Satzungsänderungen, - die Geschäftsordnung des Stiftungsrates, - die Annahme von Zustiftungen, - die Berufung und Abberufung des Vorstandes sowie seines Stellvertreters, - die Bestellung des Rechnungsprüfers, - den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes, - die Angelegenheiten, die ihm der Vorstand zur Beschlussfassung vorlegt, - alle sonstigen Geschäfte, über die der Stiftungsrat sich die Beschlussfassung vorbehält. (2) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates: - Abschluss von Gesellschaftsverträgen jeder Art, Erwerb und Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften, - alle Rechtsgeschäfte, die die Stiftung zu einer Ausgabe von mehr als verpflichten, - Gewährung von Krediten, - Übernahme von Bürgschaften und die Bestellung von Sicherheiten zu Lasten der Stiftung, - Erlass von Zahlungsansprüchen, - Übereignung von Kunstwerken, die im Eigentum der Stiftung stehen, - die Vertretung des Vorstandes. (3) Der Stiftungsrat kann weitere Arten von Geschäften an seine Zustimmung binden. Er kann dem Vorstand seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften erteilen. (4) Der Stiftungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Vorstand. Er entlastet den Vorstand nach Prüfung des Jahresabschlusses. (5) Bei Vorhaben im Sinne des 2 Absatz 1 Sätze 3 und 4 des Errichtungsgesetzes beteiligt der Stiftungsrat das Kuratorium zur Ausübung seines Vorschlagsrechts. (6) Näheres kann eine Geschäftsordnung des Stiftungsrates bestimmen. 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführer der Stiftung. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er nimmt die Vertretung der Stiftung nach außen wahr. Der Vorstand ist verpflichtet, den Stiftungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ihm über alle Angelegenheiten der Stiftung Auskunft zu erteilen. (2) Der Vorstand hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Stiftungsrat und der Stiftungsaufsicht vorzulegen. (3) Der Vorstand erlässt die Zuwendungsbescheide, reicht die Fördermittel auf der Grundlage
5 5 der Förderrichtlinien aus und prüft deren ordnungsgemäße Verwendung. (4) Auf Vorschlag des Vorstandes wird durch den Stiftungsrat ein Stellvertreter des Vorstandes berufen. 9 Kuratorium (1) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat und den Vorstand in allen den Stiftungszweck betreffenden Fragen. Es entscheidet insbesondere über Anträge zur Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur der in Thüringen lebenden Künstlerinnen und Künstler durch Stipendien und Projekte auf der Grundlage der Förderrichtlinien ( 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Errichtungsgesetzes). Er unterbreitet dem Stiftungsrat Vorschläge zur Förderung von Vorhaben im Sinne des 2 Absatz 1 Sätze 3 und 4 des Errichtungsgesetzes. (2) Von den einschlägigen Kunst- und Kulturverbänden Thüringens sollen als Kandidaten für das Kuratorium solche Personen vorgeschlagen werden, deren Sachverständigkeit im Sinne des 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Kulturstiftung Thüringen in der Regel nachgewiesen ist. Dies ist in der Regel der Fall bei Nachweis einer einschlägigen mehrjährigen Berufspraxis oder einschlägiger abgeschlossener (Hochschul-) Ausbildung(en). Unabhängig im Sinne des 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Kulturstiftung Thüringen sind diese Sachverständigen in der Regel, wenn sie weder in einem Beschäftigungsverhältnis oder in sonstiger Weise regelmäßig in vertraglichen Beziehungen zu den Kunst- und Kulturverbänden stehen noch Mitglieder von deren Organen und keine regelmäßig Begünstigten von Programmen der Kunst und Kulturverbände Thüringens sind. (3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. (4) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. (5) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Kuratoriums vor. Er leitet dem Kuratorium die Förderanträge mit seiner Stellungnahme zu den formalen Voraussetzungen sowie zur Vereinbarkeit mit dem Stiftungszweck zu. Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Kuratoriums teil. (6) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Die Kuratoriumsmitglieder können auf Antrag eine Erstattung ihrer notwendigen Auslagen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Landes erhalten. (7) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Kuratoriums. Die Stiftung kann ein Dienstsiegel führen. 10 Dienstsiegel
6 6 11 Aufsicht, Wirtschaftsführung, Rechnungsprüfung (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für Kunst zuständigen Ministeriums. (2) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand den Wirtschaftsplanentwurf aufzustellen. Dieser bildet die Grundlage für die Einnahmen und Ausgaben. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss zu erstellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung im Sinne des 109 Abs. 2 Satz 1 ThürLHO erfolgt jährlich durch einen vom Stiftungsrat beauftragten externen Prüfer. Die Prüfung der Haushaltsund Wirtschaftsführung der Stiftung durch den Rechnungshof nach 111 Abs. 1 ThürLHO bleibt hiervon unberührt. (4) Der Jahresabschluss ist mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Stiftungsrat und der Stiftungsaufsicht vorzulegen. (5) Der Stiftungsrat erteilt dem Vorstand nach Prüfung des Jahresabschlusses Entlastung und kann von ihm jederzeit Auskunft und Bericht sowie die Vorlage der Akten und Bücher verlangen. (6) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Freistaates Thüringen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften entsprechend. 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Stiftungsrates der Kulturstiftung des Freistaates Thüringen in Kraft. Erfurt, den
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