ITF VORSTAND GLOBALE RAHMENVEREINBARUNGEN
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- Moritz Armbruster
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1 Anhang 1 zu Dok. 42 C 14/RWSC/Wichtigste Entwicklungen ITF VORSTAND EB/Okt. 09/10d London, 22. und 23. Oktober 2009 Punkt 10d) der Tagesordnung: GLOBALE RAHMENVEREINBARUNGEN Einleitung 1. Im Oktober 2007 beauftragte der Vorstand den Generalsekretär mit der Bildung einer Arbeitsgruppe, die einen Leitlinienvorschlag für den Abschluss Globaler Rahmenvereinbarungen (GRV) ausarbeiten sollte. Dem Ausschuss gehören die folgenden Mitglieder an: Øystein Aslaksen (Norsk Lokomotivmannsforbund, Norwegen), Tim Beaty (IBT, USA), Owen Herrnstadt (IAMAW, USA), Peter Lovkvist (Svenska Transportarbetareförbundet, Schweden), Martin Mayer (TGWU Unite, Großbritannien) und Rod Pickette (MUA, Australien). Bei der Erarbeitung der Leitlinien stand die Gruppe über und Telefonkonferenzen in Kontakt. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe sollte der Vorstand bei der Prüfung des Vorschlagsentwurfs insbesondere die folgenden Punkte beachten: Eine GRV ist nur eines von mehreren Instrumenten zur Entwicklung einer effektiven Strategie für den Umgang mit multinationalen Unternehmen und die Organisierung ihrer Beschäftigten. GRV sollten in eine breitere Strategie zur Stärkung der Gewerkschaften in globalen Verkehrsunternehmen eingebettet sein. Diese Leitlinien liefern noch keine solche Strategie, sondern legen lediglich die Grundnormen fest, die für eine effektive GRV erforderlich sind. Die ITF Strategie sollte weitgehend darauf ausgerichtet sein, alle wichtigen Unternehmen, die auf einem bestimmten Markt agieren, für den möglichen Abschluss einer GRV anzuvisieren. Dabei muss allerdings klar sein, dass vermutlich nur ein kleiner Kreis von Unternehmen eine auf hohen Normen beruhende GRV unterzeichnen wird. Die ITF sollte eher darauf abzielen, eine kleinere Zahl qualitativ hochwertiger GRV abzuschließen als eine große Zahl ineffektiver oder unmaßgeblicher GRV. Für die effiziente Kontrolle und Umsetzung der GRV wird die ITF ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen bereitstellen müssen. Sie sollte eine Sachverständigengruppe einsetzen, um die Anwendung der in diesen Leitlinien festgelegten Normen zu überwachen und den Generalsekretär vor der Unterzeichnung einer GRV zu beraten. Diese Gruppe wäre auch zuständig für die Überprüfung der innerhalb der ITF geltenden Verfahren und Strategien zur Unterzeichnung und Umsetzung von GRV. EMPFEHLUNG 2. Der Vorstand ist gebeten, zu den in Anhang 1 beiliegenden GRV Leitlinien Stellung zu nehmen und sie zu genehmigen. Er sollte ferner den Vorschlag zur Gründung einer Beratergruppe prüfen. Übers.: AR/kb
2 LEITLINIENENTWURF FÜR GLOBALE RAHMENVEREINBARUNGEN DER ITF 1. Eine Globale Rahmenvereinbarung (GRV) ist ein Abkommen auf globaler Ebene zwischen den Gewerkschaften und ihren Globalen Gewerkschaftsverbänden, die die Beschäftigten in den weltweiten Niederlassungen eines globalen Unternehmens vertreten, auf der einen und der jeweiligen Unternehmensleitung auf der anderen Seite. 2. Mit der Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung erkennt das Unternehmen das Wohl und die Rechte der Beschäftigten als wesentlichen Faktor für seinen Erfolg an. Eine GRV wirkt sich darüber hinaus positiv auf das Image eines Unternehmens aus, da es sich im Rahmen eines glaubwürdigen Prozesses zur Einhaltung hoher und wirksam überwachter Normen der sozialen Unternehmensverantwortung bereit erklärt. Das Unternehmen akzeptiert die wichtige Rolle der Gewerkschaften als Interessensvertretung der Beschäftigten und erkennt die ITF als ihren globalen Partner an. 3. Das Ziel von GRV besteht in der Festlegung und Umsetzung globaler Rahmenbedingungen für Rechte und Normen in allen Niederlassungen des Unternehmens rund um den Globus. Geltungsbereich von GRV 4. Die Vereinbarung gilt für alle Niederlassungen des Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften. Es sollte ferner die gesamte "Verantwortungskette" des Unternehmens einbeziehen, einschließlich seiner Auftragnehmer und Subunternehmen, die für den Unternehmensbetrieb notwendige Tätigkeiten ausführen. Dies bezieht sich auch auf so genannte "Selbständige", wie selbständige Fahrer/innen, die in Wirklichkeit an die Tätigkeit des Hauptunternehmens gebunden sind. Das Verfahren 5. Bei der Erzielung einer Globalen Rahmenvereinbarung müssen die folgenden Schritte berücksichtigt werden: Koordinierung und Konsultation der Gewerkschaften, die die Beschäftigten in den weltweiten Niederlassungen des Unternehmens vertreten, im Rahmen eines globalen Gewerkschaftsnetzwerks. Dieses Netzwerk sollte möglichst viele Beschäftigte der Unternehmensniederlassungen vertreten und die geographische und betriebliche Streuung des Unternehmens angemessen repräsentieren. Es sollte in Verbindung zu der/n maßgeblichen ITF Fachsektion/en stehen. Das Netzwerk sollte Vertreter/innen benennen, die in seinem Namen eine GRV aushandeln und unterzeichnen können. Der Gewerkschaft am Heimatstandort des Unternehmens sollte in der Regel eine wesentliche Rolle zukommen. Das ITF Sekretariat sollte bei den Verhandlungen um eine GRV und im weiteren Sinne für das Netzwerk eine koordinierende Rolle übernehmen. Die Genehmigung erfolgt durch die Unterschrift des Generalsekretärs oder eines für ihn ernannten Stellvertreters. 6. Für die Unterzeichnung durch den Generalsekretär müssen alle GRV die in diesen Leitlinien festgelegten allgemeinen Normen erfüllen.
3 Seite 2 7. Die ITF wird eine eigene Arbeitsgruppe zu GRV einrichten, die den Generalsekretär zu Fragen im Zusammenhang mit GRV, von der inhaltlichen Gestaltung bis zur Umsetzung, berät und unterstützt. 8. Bei branchenübergreifenden Unternehmen ist möglicherweise die gemeinsame Unterzeichnung der GRV mit einem oder mehreren anderen Globalen Gewerkschaftsverbänden sinnvoll. Inhalt Rahmenrechte der Beschäftigten 9. Das Unternehmen muss seine Verpflichtung anerkennen, dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten die Grundrechte genießen können, die in der Menschenrechtserklärung der UN, den IAO Übereinkommen und der damit verbundenen Rechtsprechung (siehe Anlage 1) sowie der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind. Dazu gehören: Vereinigungsfreiheit und das Recht der Beschäftigten auf Beitritt zu einer Gewerkschaft ihrer Wahl (IAO Überkommen 87). das Recht zur Durchführung von Kollektivverhandlungen (IAO Überkommen 98 und 135) die IAO Übereinkommen zu Zwangsarbeit (IAO Überkommen 29 und 105) und Kinderarbeit (IAO Überkommen 138 und 182). 10. Die Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, Rasse, Religion, Ethnizität, Nationalität, sexueller Orientierung, Behinderung oder prekärer Beschäftigung ist untersagt (teilweise abgedeckt von IAO Übereinkommen 100 und 111). 11. Das Unternehmen erklärt sich bereit, die in den OECD Richtlinien für multinationale Unternehmen dargelegten Rechte und Verfahren der Arbeitgeber /Arbeitnehmerbeziehungen einzuhalten, einschließlich der Verpflichtung zu konstruktiven Verhandlungen mit den Gewerkschaften. 12. Diese IAO Übereinkommen legen die Mindestnormen fest. Vom Unternehmen wird die Umsetzung höherer Normen erwartet. Darüber hinaus schwächt oder untergräbt diese Vereinbarung in keinerlei Hinsicht bestehende Praktiken oder Abkommen der Arbeitgeber /Arbeitnehmerbeziehungen, die bereits von einer im Unternehmen tätigen Gewerkschaft eingeführt wurden, wenn diese über den oben genannten Normen liegen. Alle internationalen Schifffahrtsbetriebe des Unternehmens, falls vorhanden, unterliegen den in den jeweiligen internationalen ITF Verträgen verankerten Normen. Gewerkschaftsrechte und anerkennung 13. Damit die Beschäftigten diese Rechte in der Praxis ausüben können, muss das Unternehmen: garantieren, dass die Gewerkschaften die Beschäftigten ohne Behinderung oder Einmischung seitens der Unternehmensleitung organisieren können. Die Unternehmensleitung wird sich gegenüber der Organisierungstätigkeit der Gewerkschaften neutral verhalten und für die schriftliche Erklärung der örtlichen Führungsebenen des Unternehmens sorgen, wonach es den Beschäftigten freisteht, mit Gewerkschaftsvertreter/innen zusammenzutreffen, an Versammlungen teilzunehmen und frei und ohne Angst vor Anschuldigungen oder Repressalien über einen Gewerkschaftsbeitritt zu entscheiden.
4 Seite 3 gewährleisten, dass im Rahmen von gewerkschaftlichen Organisierungsaktivitäten angemessener Zugang zu Belegschaften gewährt wird, einschließlich des Zutritts zum Eigentum des Arbeitgebers sowie Informationen zu Beschäftigten, wie Namen, Adressen und Tätigkeitskategorien. Das Unternehmen wird die Verteilung legaler Gewerkschaftsmaterialien erlauben und der Gewerkschaft den Kontakt zu allen neuen Mitarbeiter/innen in deren Einführungszeit gewähren. sich verpflichten, einen rechtmäßigen Anspruch auf Gewerkschaftsanerkennung nicht zu verweigern oder zu behindern, und im Falle, dass der ITF angeschlossene Gewerkschaften dies beantragen, in Absprache mit der Gewerkschaft das schnellste Verfahren zu ihrer Anerkennung zu verfolgen. der Gewerkschaftsbewegung positiv gegenüberstehen und auf Anfrage eine Erklärung abgeben, die den Beschäftigten das Recht auf Beitritt zu einer Gewerkschaft zusichert. den Gewerkschaften und ihren Vertreter/innen angemessene Einrichtungen zur Verfügung stellen. die Belegschaften im Falle eines Arbeitskonflikts weder durch andere Beschäftigte ersetzen noch internationale Normen, die Aspekte von Kollektivverhandlungsverfahren betreffen, auf andere Weise verletzen. Normen und Sozialschutz 14. Das Unternehmen wird seine Verpflichtung anerkennen, für ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld zu sorgen sowie menschenwürdige Arbeitszeit und Bezahlungsnormen einzuhalten. Wo die nationalen Gesetze den in diesem Dokument ausgeführten internationalen Arbeitsnormen nicht entsprechen, haben die internationalen Arbeitsnormen höhere Geltung, und zwar für alle Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses, wie Sozialschutz, Mindestlöhne, Arbeitszeitbegrenzungen, Arbeitsschutznormen und sonstige vom nationalen Gesetz vorgeschriebenen Regelungen. Für den Fall, dass IAO Übereinkommen oder die betreffende GRV höhere Normen festlegen, müssen diese angewandt werden. 15. Wenn das Unternehmen Arbeitnehmer/innen beschäftigt, die grenzüberschreitend tätig sind (z. B. Lkw Fahrer/innen, Lokführer/innen), dürfen nationale Unterschiede im Hinblick auf Bezahlung, Beschäftigungsbedingungen oder Sozialschutzbestimmungen nicht als Vorwand für Sozialdumping genutzt werden. Umsetzung und Kontrolle 16. Die Umsetzung und Kontrolle von GRV muss die folgenden Maßnahmen beinhalten: Mindestens einmal jährlich müssen Treffen zwischen der Unternehmensleitung und Vertreter/ innen der ITF/des globalen Gewerkschaftsnetzwerks stattfinden, um den Stand der Umsetzung des Abkommens zu überprüfen. Zwischen diesen Treffen stehen beide Parteien in ständiger Verbindung. Es muss eine effektive und klar definierte Evaluierung durchgeführt werden, und die Kontrolle der Umsetzung muss zeitnah erfolgen. Das beinhaltet u. a. eine vereinbarte Regelung für den Besuch einer Gruppe von Gewerkschaftsvertreter/innen und sonstigen Personen, die Kenntnis von der Umsetzung internationaler Arbeitsnormen haben, vor Ort, um sich Einblick in Aspekte zu verschaffen, die die praktische Umsetzung dieser Vereinbarung betreffen. Das Unternehmen wird ausreichende Mittel zur Finanzierung dieser Maßnahme zur Verfügung stellen.
5 Seite 4 Für den Umgang mit behaupteten Verstößen gegen die GRV, für die auf lokaler Ebene keine Lösung gefunden wurde, wird ein Beschwerdeverfahren eingeführt, das einen vereinbarten Mechanismus für die Untersuchung der Beschwerde beinhaltet. Für die mit der Umsetzung dieses Verfahrens verbundenen Kosten kommt das Unternehmen auf. Für alle im Zusammenhang mit der betreffenden GRV auftretenden Konflikte muss ein Konfliktlösungsverfahren vereinbart werden, an dessen Ende ein verbindliches Schiedsverfahren steht. Das Unternehmen wird ausreichende Mittel zur Finanzierung dieses Verfahrens zur Verfügung stellen. Innerhalb von 30 Tagen nach der Unterzeichnung der GRV wird das Unternehmen den Text der Vereinbarung, gegebenenfalls in übersetzter Form, allen Personalmitgliedern in sämtlichen Unternehmensbereichen vorlegen. Das Unternehmen wird für Verfahren und Mechanismen sorgen, um die Beschäftigten und Führungsebenen seines Unternehmens regelmäßig über alle Regelungen der GRV zu informieren und aufzuklären, was auch die Verteilung von Materialien in den erforderlichen Sprachen einschließt. Alle Vertragsunternehmen im Geltungsbereich der GRV werden über ihre Pflichten im Rahmen der darin festgelegten Bestimmungen in Kenntnis gesetzt. Zwischen leitenden Unternehmensvertreter/innen und dem globalen Gewerkschaftsnetzwerk für das jeweilige Unternehmen sollten regelmäßige Treffen stattfinden. Übers.: AR/kb
6 Anlage 1 zu den GRV Leitlinien 1. Alle von der ITF unterzeichneten Globalen Rahmenvereinbarungen sollten mindestens die Rechte und Normen garantieren, die in den wichtigen IAO Übereinkommen festgelegt sind: Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948 (IAO Übereinkommen 87). Vereinigungsrecht und Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (IAO Übereinkommen 98). Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb, 1971 (IAO Übereinkommen 135) Zwangsarbeit, 1930 (IAO Übereinkommen 29) Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (IAO Übereinkommen 105). Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 1973 (IAO Übereinkommen 138) Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (IAO Übereinkommen 182). Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit, 1951 (IAO Übereinkommen 100). Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 (IAO Übereinkommen 111). Übers.: AR/kb
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2 und dem übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123) gewährt wird; keine Unterscheidung,
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