Leopoldsdorf im Marchfelde
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- Maximilian Kuntz
- vor 7 Jahren
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1 Richtlinie zur Förderung ENERGIESPARENDER und EMISSIONSMINDERNDER MASSNAHMEN in der Marktgemeinde LEOPOLDSDORF Ziel der Förderungsmaßnahmen 1. Verbesserung der Umweltsituation durch Verminderung der CO 2 -Emission und Senkung des Energieverbrauches 2. Ersatz von Importenergie durch vermehrte Nutzung erneuerbarer, heimischer Energieträger 3. Stärkung des Umweltbewusstseins der Bürgerinnen und Bürger Allgemeine Fördervoraussetzungen 1. Unter förderungswürdigen Objekten sind bestehende Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhäuser (die durch eine durchgehende Feuermauer getrennte Wohneinheiten aufweisen) und Mehrparteienhäuser zu verstehen, bei denen die zu fördernde Maßnahme nach dem durchgeführt wurde. 2. Das Objekt der förderwürdigen Maßnahmemuss sich im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Leopoldsdorf befinden. 3. Förderungswerber/innen müssen ihren Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Leopoldsdorf haben. Das Gebäude, für welches die Förderung gewährt wurde, muss ganzjährig bewohnt oder genutzt werden. 4. Je Förderungswerber/in und je förderungswürdigen Objekt kann in einem Zeitraum von 10 Jahren je energiesparender Maßnahme nur einmal dieselbe Förderung durch die Marktgemeinde Leopoldsdorf gewährt werden. 5. Je Förderungswerber/in und je förderungswürdigen Objekt kann in einem Kalenderjahr nur eine Förderungsmaßnahme beantragt werden. 6. Der/Die Förderungswerber/in hat nachzuweisen, dass er/sie für die nachfolgenden angeführten Sanierungsmaßnahmen (Punkte 1 bis 9) die für Energie- und Klimaschutzmaßnahmen gegebenenfalls vorgesehene Landesförderung bekommt. Jedenfalls sind die jeweils geltenden technischen Kriterien, die bei der Eigenheimförderung bzw. Eigenheimsanierung vom Land Niederösterreich gefordert werden, zu erfüllen. Förderungswerber/in 1. Als Förderungswerber/in gelten natürliche Personen, Eigentümer, Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Mieter, Pächter und Bauberechtigte. 2. Natürliche Personen als Förderungswerber müssen EU-Bürger oder solchen gleichgestellt sein. 3. Ist der Errichter nicht Eigentümer/in des Objektes, an welchem die zu fördernde Anlage bzw. die zu fördernde Maßnahme angebracht ist bzw. werden soll, so ist die schriftliche Zustimmung des/der Eigentümer/in erforderlich. 1
2 Art und Höhe der Förderung, besondere Fördervoraussetzungen Die Marktgemeinde Leopoldsdorf gewährt Förderungen für die folgende energiesparenden und emissionsmindernden Maßnahmen bei förderwürdigen Objekten durch einen nicht rückzahlbaren Bargeldzuschuss zu den Anschaffungs- bzw. Errichtungskosten: 1. Förderung für nachträgliche Wärmedämmung einzelner Bauteile von bestehendenobjekten Grundlage für das Gewähren der Förderung ist der Nachweis der Einhaltung bestimmter Dämmwerte (U-Wert) der sanierten Gebäudeteile. Der U-Wert ist von einer befugten Person (z.b. Energieberater im Rahmen einer kostenlosen Beratung der Energieberatung NÖ, 02742/22144 oder Baumeister, etc.) abzuschätzen oder zu berechnen. Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung ist die Vorlage einer Bestätigung des U-Werts nach erfolgter Sanierung durch eine befugte Person. Des Weiteren, ist die Durchführung der erforderlichen Verbesserungen durch die Vorlage der saldierten Originalrechnungnachzuweisen. Gedämmter Bauteil U-Wert nach erfolgter Sanierung Außenwand 0,25 Oberste Geschoßdecke / Dachschräge 0,20 Kellerdecke/ erdberührter Fußboden 0,35 max. 1000,- max. 500,- max. 300,- 2. Förderung von Solaranlagen zur Warmwasserbereitung und Zusatzheizung Grundlage für das Gewähren der Förderung ist die Förderungsbestätigung der NÖ- Landesförderung bzw. die Einhaltung der jeweils geltenden technischen Kriterien, die bei der Eigenheimförderung bzw. Eigenheimsanierung vom Land Niederösterreich gefordert werden. Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderungist die Vorlage der Förderbestätigung bzw. die Vorlage einer Bestätigung der Einhaltung der jeweils geltenden technischen Kriterien durch eine befugte Person. Des Weiteren ist die Errichtung der Solaranlage durch die Vorlage der saldierten Originalrechnungnachzuweisen. Anlagenart Mindestvoraussetzungen Warmwasserbereitung Warmwasserbereitung und Zusatzheizung Mind. 4 m² Kollektorfläche, mind. 300 l Speicher Mind. 12 m² Kollektorfläche, mind. 600 l Speicher max. 400,- max. 800,- Die alleinige Beheizung von Schwimmbädern ist von der Förderung ausgenommen. 2
3 3. Förderung von Biomasseheizungenfür bestehende Objekte Grundlage für das Gewähren der Förderung ist der Einbau einer der folgenden Anlagen in bestehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, Doppelhäuser und Mehrparteienhäuser(Heizkesseltausch). Nachfolgende Anlagen können gefördert werden sofern eine Typenprüfung vorliegt und die in Niederösterreich jeweils gültigen Emissionsgrenzwerte eingehalten bzw. unterschritten werden und das ganze Haus damit beheizt wird: Heizanlagen mit automatischer Beschickung (Hackschnitzel, Holzpellets) unabhängig von der Größe der Brennstoffbevorratung (Tages-, Wochen-, Jahresbehälter) wenn ein Wärmeverteilungssystem (Zentralheizung) angeschlossen ist. Stückholzkessel (Holzvergaserkessel) mit Pufferspeicher und elektronisch geregeltem Verbrennungsablauf wenn ein Wärmeverteilungssystem (Zentralheizung) angeschlossen ist. Kachelofen-Ganzhausheizungen sind meist Kachelöfen mit Wärmetauschern, sodass auch Warmwasser für die Zentralheizung erzeugt werden kann. (Hier ersetzt eine normgerechte Berechnung der Rauchzüge und des Brennraumes die Typenprüfung) Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderungist die Vorlage einer Bestätigung der Typenprüfung. Des Weiteren ist der Heizkesseltausch durch die Vorlage der saldierten Originalrechnungnachzuweisen. Anlagenart Mindestvoraussetzungen Biomasseheizung Wie oben beschrieben 1000,- 4. Förderung von Wärmepumpen Grundlage für das Gewähren der Förderung:Die Wärmepumpenanlage muss eine Mindestjahresarbeitszahl (nach VDI-Richtlinie 4650) von 4 aufweisen. Die Wärmepumpenanlagen sind nach Möglichkeit mit Solaranlagen oder Photovoltaikanlagen zu kombinieren. Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung ist eine Bestätigung durch das ausführende Unternehmen aus der die Einhaltung der Fördervoraussetzungen ersichtlich istunddie Vorlage saldierteroriginalrechnungen. Anlagenart Zur Beheizung und Warmwasserbereitung Zur Beheizung und/od. Warmwasserbereitung Voraussetzungen Erdreich/Wasser od. Wasser/Wasser-Wärmepumpe in Kombination mit Fußboden- od. Wandheizung, monovalenter Heizungsbetrieb Ausbezahlter Zuschuss 1000,- Luft/Wasser-Wärmepumpe 700,- 3
4 5. Förderung von Photovoltaikanlagen Grundlage für das Gewähren der Förderung ist die Förderungsbestätigung der NÖ- Landesförderung bzw. die Einhaltung der jeweils geltenden technischen Kriterien, die bei der Eigenheimförderung bzw. Eigenheimsanierung vom Land Niederösterreich gefordert werden. Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderungist die Vorlage der Förderbestätigung bzw. die Vorlage einer Bestätigung der Einhaltung der jeweils geltenden technischen Kriterien durch eine befugte Person. Des Weiteren ist die Errichtung der Photovoltaikanlage durch die Vorlage der saldierten Originalrechnungnachzuweisen. Art der Förderung Voraussetzungen Investitionskostenzuschuss Mind. 1 kwp bis max. 5 kwp 200,- je kwp 6. Förderung Energieausweis, thermische Sanierung bestehender Objekte Im Zuge einer thermischen Sanierung bestehender Objekte können Kosten für die Erstellung eines Energieausweises gefördert werden. Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung ist die Vorlage der saldierten Originalrechnungen für die Erstellung des Energieausweises, sowie für mindestens eine umgesetzte Sanierungsmaßnahme. Art der Förderung Kostenzuschuss zur Berechnung eines Energieausweises nach OIB Richtlinie 6 50 %, max. 300,00 7. Förderung von Energieberatungen Gefördert wird der Fahrtkostenbeitrag für eine Vor-Ort Beratung durch die unabhängige Energieberatung NÖ ( ) in der Höhe von 30,00. Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung:Die Energieberatung erfolgt vor der Umsetzung der eingereichten Maßnahmen. 8. Förderung von Elektrofahrrädern und Elektromotorrollern Um Förderung kann von Privatpersonen für den Ankauf eines in Österreich für den Straßenverkehr zugelassenen einspurigen neuen Elektromotorrollers (Bauartgeschwindigkeit 45 km/h) oder neuen Elektrofahrrads angesucht werden. Pro Haushalt kann nur ein Fahrzeug gefördert werden. Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung ist die Vorlage der saldierten Originalrechnung und bei Ankauf eines Elektromotorrollers die Vorlage des Zulassungsscheins (in Kopie). Art der Förderung Investitionskostenzuschuss 100,- (Fahrrad) / 200,- (Motorroller) 4
5 9. Förderung von Elektro-Kraftfahrzeugen Um Förderung kann von Privatpersonen für Ankauf/Leasing/Umrüstung eines in Österreich für den Straßenverkehr zugelassenen zweispurigenelektro-fahrzeuges angesucht werden. Pro Haushalt kann nur ein Fahrzeug gefördert werden. Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb (BEV Battery-Electric-Vehicle): Fahrzeuge der Klasse M (Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern) Elektro-Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerung (Plug-in-Hybrid, Range Extender): Fahrzeuge der Klasse M, deren maximale CO 2 -Emission 70 g/km nicht überschreiten Voraussetzung für die Auszahlung der Gemeindeförderung ist die Vorlage des Zulassungsscheins (in Kopie), sowie der saldierten Originalrechnungund des Leasingvertrags (in Kopie, falls zutreffend). Art der Förderung Investitionskostenzuschuss Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb Investitionskostenzuschuss Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerung max ,- max. 500,- 5
6 Verfahren Ansuchen um eine Förderung nach dieser Richtlinie sindschriftlich im Gemeindeamt einzubringen. Das Ansuchen für die Gemeindeförderung liegt im Gemeindeamt auf, kann aber auch von der Homepage der Marktgemeinde Leopoldsdorf ( heruntergeladen werden. 1. Vor der Installation bzw. Montage einer energiesparenden Maßnahme sind alle nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Anzeigen, bzw. Bewilligungen einzuholen. 2. Dem Förderungsantrag sind folgende Unterlagen beizuschließen: 3.1. Eigentumsnachweis an der Liegenschaft, auf der die zu fördernde Anlage errichtet wird (Punkt 1 bis 6) Nachweise entsprechend der besonderen Fördervoraussetzungen für die Maßnahmen 1 bis Ansuchen um Förderung nach dieser Richtlinie sind bis spätestens 12 Monate nach Anschaffung bzw. Errichtung der zu fördernden Anlage bzw. Maßnahme einzubringen. 4. Über Förderungen nach diesen Richtlinie entscheidet der Gemeindevorstand. 5. Über Bewilligung oder Ablehnung des Förderungsansuchens erhält der/die Förderungswerber/in eine schriftliche Verständigung, die im Falle der Ablehnung des Ansuchens die dafür maßgeblichen Gründe zu enthalten hat. Originalrechnungen werden mit diesem Schreiben retourniert. 6. Die Auszahlung des Förderungszuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein von dem/der Förderungswerber/in bekanntzugebendes Bankkonto. Kontrolle Die Marktgemeinde Leopoldsdorf behält sich das Recht vor, nach dieser Richtlinie geförderte Anlagen und Maßnahmen durch Beauftragte an Ort und Stelle zu begutachten. Dazu hatder/die Förderungswerber/in den beauftragten Personen gegen vorherige Anmeldung das Betreten der Liegenschaft bzw. des Objektes zu gestatten. Widerruf Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist vom Bürgermeister schriftlich zu widerrufen, wenn die Anlage nicht widmungsgemäß verwendet wird oder der/die Förderungswerber/inunrichtige Angaben gemacht hat. Der bereits überwiesene Förderungsbetrag ist in diesem Fall innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Widerrufs von dem/der Förderungswerber/inzurückzuzahlen. Rechtliche Natur der Förderung Diese Förderung ist eine freiwillige Leistung der Marktgemeinde Leopoldsdorf. Es besteht weder ein vertraglicher noch ein sonstiger Rechtsanspruch auf die Gewährung einer solchen und eine Auszahlung erfolgt nur nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. 6
7 Gesamtausmaß Die Summe der Förderungsbeträge darf den dafür im Voranschlag des jeweiligen Haushaltsjahres ausgewiesenen Voranschlagansatz nicht überschreiten. Wirksamkeitsbeginn Die Bestimmungen dieser Richtlinien, die vom Gemeinderat in der Sitzung am 15. Dezember 2014 beschlossen wurden, gelten ab 2. Jänner ggr für Umweltangelegenheiten DI Wilhelm Herok Bürgermeister Thomas Nentwich 7
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