Technische Normen für Sportboote, unvollständige Sportboote und Bauteile
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- Fanny Kneller
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1 Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) Technische en Sportboote, unvollständige Sportboote und Bauteile Gestützt auf Artikel 148g Absatz 2 der Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, SR ) werden im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat Wirtschaft (SECO) die technischen en bezeichnet, welche geeignet sind, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Sportboote, unvollständige Sportboote oder Bauteile zu konkretisieren. Die en wurden im Auftrag der EU-Kommission und der EFTA in technischen Komitees erarbeitet und vom Komitee ung (CEN) herausgegeben. Die geeigneten en werden nachstehend im Anhang dieser Veröffentlichung aufgelistet. Die Aufzählung ist abschliessend. Im Vergleich zur 6. Publikation im Bundesblatt (BBl ) werden die folgenden en erstmals publiziert: :2011 Aufblasbare Boote Teil 4: Boote mit einer Gesamtlänge zwischen 8 m und 24 m mit einer Motorleistung von 15 kw und mehr :2009 Dimensionierung Teil 8: Ruder :2012 Dimensionierung Teil 9: Anhänge von Segelbooten 16180: Positionslaternen Einbau, Anordnung und Tragweite 25197:2012 Elektrische/elektronische Regelungssysteme Steuerung, Schaltung und Antrieb Im Weiteren wurden sechs bereits publizierte en durch neue oder geänderte en ersetzt. Vier en erhielten einen Nachtrag. Einzelheiten dazu geben die entsprechenden en in Verbindung mit den en. Fünf en enthalten ein Vorwort mit Hinweisen auf den Vorrang der schweizerischen Gesetzgebung. Die Erläuterungen die en befinden sich im Anschluss an diese Liste. Die Listen der Titel der bezeichneten en und deren Texte können bei der Schweizerischen en-vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, bezogen werden ( 27. Dezember Bundesamt Verkehr: Peter Füglistaler
2 Anhang Referenz der : : : : : : : : : : :2004/ AC: : : 1997 Titel Ersetzte Datum der Beendigung (1) Aufblasbare Boote Teil 1: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kw Aufblasbare Boote Teil 2: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kw bis 15 kw Aufblasbare Boote Teil : Boote mit einer Motorhöchstleistung von mindestens 15 kw Aufblasbare Boote Teil 4: Boote mit einer Gesamtlänge zwischen 8 m und 24 m mit einer Motorleistung von 15 kw und mehr Feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche Toiletten-Abfall-Sammel- Anlage Nichtfeuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche Schiffsantriebs-Hubkolben- Verbrennungsmotoren Leistungsmessungen und Leistungsangaben Hauptdaten Steuerungssystem Kabelund Seilzugsteuerung Elektrisch angetriebene Gleichstrom-Bilgepumpen Seeventile und Aussenhautdurchführungen Teil 1: Metallische Teile 7840: : : : :199 ( ) (1.1.) ( ) ( ) ( ) C 5/2005 C 18/2001 C 165/2 C 22/ C 118/200 C 5/ 2005 C 61/2006 C 5/2005 C 18/
3 909-2: : : : : 1994/ 10087: : : : : : : 1995/ 11105: : 2005 Titel Ersetzte Datum der Beendigung (1) Seeventile und Aussenhautdurchführungen Teil 2: Nicht metallische Teile Brandschutz Teil 1: Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge bis 15 m Brandschutz Teil 2: Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge über 15 m Elektrische Ventilatoren Schiffskörper-Kennzeichnung Codierungssystem Fest eingebaute Kraftstoffsysteme Elektrische Systeme Kleinspannungs-Gleichstrom (DC)-Anlagen Flüssiggas-Anlagen (LPG) Handbuch Schiffsführer Hydraulische Steueranlagen Belüftung von Räumen mit Ottomotoren und/oder Benzintanks Graphische Symbole 10087: : : : :1996 ( ) ( ) (1.5.) (0.6.) ( ) ( ) ( ) C 80/200 C 16/200 C 118/200 C 165/2 C 18/2001 C 11/ /C 109/05 C 107/2005 C 165/2 C 18/2001 C 84/1997 C 61/
4 Titel Ersetzte Datum der Beendigung (1) 11547: : 1995/ 11591: : : : : : : : :2008 Schutz vor Start unter Last Motorgetrieben Sichtfeld vom Steuerstand Kleine Wasserfahrzeuge bis 8 m Rumpflänge Bestimmung der maximalen Vortriebsleistung Wasserdichte und schnell lenzende Plichten Dimensionierung Teil 1: Werkstoffe: Härtbare Harze, Verstärkungsfasern aus Textilglas, Referenzlaminat Dimensionierung Teil 2: Werkstoffe: Kernwerkstoffe Verbundbauweise, eingebettete Werkstoffe Dimensionierung Teil : Werkstoffe: Stahl, Aluminiumlegierungen, Holz, andere Werkstoffe Dimensionierung Teil 4: Werkstatt und Fertigung Dimensionierung Teil 5: Entwurfsdrücke Einrumpffahrzeuge, Entwurfsspannungen, Ermittlung der Dimensionierung Dimensionierung Teil 6: Bauanordnung und Details 11591:2000 ( ) ( ) C 165/2 C 18/2001 C 59/2002 C 18/2001 C 25/2002 C 25/2002 C 25/2002 C 08/05/ 2008 C 08/05/
5 : :2009/ AC: : : : :2002/ A1: : : :2002/ A1: : : : : : 2004/ AC: : : 2001/ AC: 2005 Titel Ersetzte Datum der Beendigung (1) Dimensionierung Teil 8: Ruder Dimensionierung Teil 9: Anhänge von Segelbooten Fenster, Bullaugen, Luken, Seeschlagblenden und Türen Anforderungen an die Festigkeit und Wasserdichtheit Festlegung und Kategorisierung von Querstabilität und Auftrieb Teil 2: Segelboote ab 6 m Rumpflänge Festlegung und Kategorisierung von Stabilität und Auftrieb Teil : Boote unter 6 m Rumpflänge Elektrische Systeme Wechselstromanlagen Steuerungssystem Zahnsegmentgetriebe Systeme mit direktem Anschluss Kombüsenherde flüssige Brennstoffe Hersteller-Schild Maximale Zuladung Festlegung und Kategorisierung von Querstabilität und Auftrieb Teil 1: Nicht- Segelboote ab 6 m Rumpflänge 1297:2000 ( ) ( ) (1.5.) C 18/2002 C 25/2002 C 25/2002 C 25/2002 C 59/2002 C 261/200 C 165/2 C 165/2 9765
6 1508: : : : 200/ A1: : : : :2002/ A1: 16180: : : : :199/ 28848: :199/ Titel Ersetzte Datum der Beendigung (1) Lenzeinrichtungen Ankern, Festmachen und Schleppen Festpunkte Verhütung von Mann-über Bord-Unfällen und Bergung Einbau-Benzinmotoren Fest am Motor montierte Bauteile die Kraftstoffund Stromversorgung Flüssiggas-(LPG-) Geräte und Ausrüstungsteile Flüssiggas-(LPG-) Antriebssysteme Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge Kleine Wasserfahrzeuge Positionslaternen Einbau, Anordnung und Tragweite Fest eingebaute Ottokraftstoff- und Dieselkraftstofftanks Elektrische/elektronische Regelungssysteme Steuerung, Schaltung und Antrieb Elektrische Geräte Zündschutz gegenüber entflammbaren Gasen Steueranlagen 15609:2008 Eingebaute Dieselmotoren Am Motor befestigte Kraftstoff- und Elektrikbauteile 21487:2006 ( ) ( ) 1.8. (1.5.) ( ) ( ) C 261/200 C 16/200 C 261/200 C 59/2002 C 80/200 C 255/1995 C 18/2001 C 255/199 C 18/
7 Titel Ersetzte Datum der Beendigung (1) 29775: :199/ : 2000 Steueranlagen Einzelaussenbordmotoren mit einer Leistung von 15 kw bis 40 kw ( ) C 255/1995 C 18/2001 Elektrische Anlagen auf Schiffen Teil 507: Yachten C 17/200 1 Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme das Datum der Zurücknahme sein («Dow»), das von der europäischen ungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser en werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann. Die neue (oder geänderte) hat den gleichen Anwendungsbereich wie. Zum festgelegten Datum gilt nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der. 2.2 Die neue hat einen größeren Anwendungsbereich als. Zum festgelegten Datum gilt nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der. 2. Die neue hat einen engeren Anwendungsbereich als. Zum festgelegten Datum gilt die (teilweise) ersetzte nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der jene Produkte oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der neuen fallen. Die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der zu Produkten oder Dienstleistungen, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen fallen, ist nicht betroffen. Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie. 4 Das Europäische Komitee ung verwendet bei Nachträgen unterschiedliche Abkürzungen. Dabei stehen die Abkürzungen «AC» formelle und «A1» materielle Nachträge. 5 Für diese besteht ein nationales Vorwort (z.b. mit Hinweisen auf den Vorrang der Bestimmungen in der schweizerischen Gesetzgebung). 9767
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