RICHTLINIEN ZUR ERSTATTUNG VON KOSTEN UND AUSGABEN NACH 30 ABSATZ (2) UND ABSATZ (3) DER BUNDESSATZUNG
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- Ursula Pfeiffer
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1 Schatzmeister des Kreisverbands Dieter Görtz Vollmühle Selfkant RICHTLINIEN ZUR ERSTATTUNG VON KOSTEN UND AUSGABEN NACH 30 ABSATZ (2) UND ABSATZ (3) DER BUNDESSATZUNG Die nachfolgenden Richtlinien zur Erstattung von Kosten und Ausgaben basieren auf das Parteiengesetz in der zuletzt geänderten Fassung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673) und auf den Beschluss des Präsidiums vom mit Wirkung vom in Kraft. FDP Schatzmeisterhandbuch, Fach 6, Einlage 4, Aufwands- und Leistungsspenden Aufwendungen (Kosten und Ausgaben) für Parteibelange sind Ausgaben des privaten Lebensbereiches. Im Unterschied von Zuwendungen (Beiträge und Spenden) werden Aufwendungen steuerlich nicht begünstigt. Wenn jedoch ein Rechtsanspruch auf die Erstattung der Aufwendungen besteht und der Anspruchsberechtigte erklärt, auf die Erstattung zu verzichten, entsteht gemäß 10 b Absatz (3), Sätze vier und fünf des Einkommensteuergesetzes eine Spende in Höhe des Zahlungsbetrages zugunsten der Partei. Gespendet werden mithin nicht die Aufwendungen, sondern der zu erstattende Betrag, der durch den Auszahlungsverzicht an die Partei zurück fließt. Der Rechtsanspruch auf Erstattung muss entweder generell durch Satzung oder im Einzelfall durch Vertrag (Auftrag) eingeräumt worden sein. Der Anspruch muss unabdingbar sein. Er darf nicht unter der Bedingung des Verzichts begründet werden. Eine Erstattung kann mithin nicht für alle Kosten und Ausgaben beansprucht werden, sondern nur für die Aufwendungen, die nach Satzung oder Vertrag ausdrücklich erstattungspflichtig sind. Die Bundessatzung begründet in 30 Absatz (2) für ehrenamtliche Amtsträger und Beauftragte und in Absatz (3) für Kandidaten bei öffentlichen Wahlen einen Rechtsanspruch auf Erstattung der in Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur entstehenden Aufwendungen, deren Höhe und Umfang durch Beschlüsse des Bundesvorstandes oder der Landesvorstände geregelt werden. Aufwendungen für Kandidaturen können nur im Rahmen eines Wahlkampfhaushaltes geltend gemacht werden. Darüber hinaus können Gliederungsvorstände im Einzelfall durch ehrenamtliche Beauftragung, die ausdrücklich die Verpflichtung zur Kostenübernahme beinhalten muss, einen Erstattungsanspruch einräumen. Erstattungsregelungen sind immer Ausgabenbeschlüsse. Sie müssen daher nicht nur unabdingbar, sondern auch von der Kassenlage her gedeckt sein. Hierbei ist 1 Absatz (4) des Parteiengesetzes zu beachten: Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben. Formal kann die Erstattung nur durch einen Erstattungsantrag beansprucht werden. Hierzu ist ein vom Bundesverband entwickeltes Formular - oder eine nach diesem Muster gebildete edv-gestützte Aufzeichnung - zu verwenden. Die Aufwendungen müssen nachgewiesen werden oder nachweisbar sein. Sie verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt am 01. Januar des auf die Entstehung folgenden Jahres. Zweckmäßigerweise sind daher Erstattungsanträge einmal kalenderjährlich möglichst bis Ende November so rechtzeitig bei der zuständigen Gliederung einzureichen, dass für die weitere Bearbeitung genügend Zeit bleibt. Danach entstehende Ansprüche können im Folgejahr geltend gemacht werden. Die umgangssprachliche, auch von der Steuerbehörde übernommene Bezeichnung Aufwandspende ist eigentlich nicht zutreffend, da, wie ausgeführt, nicht der Aufwand, sondern der zu erstattende Betrag gespendet wird. Es handelt sich daher vom Wesen her um eine so genannte verkürzte Geldspende. Bankverbindung: Raiffeisenbank Heinsberg BLZ Konto.-Nr Seite 1 von 5
2 Vorbemerkung: Gemäß Bundessatzung räumt in 30, Absätze (2) und (3), haben somit die Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden die Schatzmeister und Wahlbewerbern aller Gliederungen, die weiteren Vorstandsmitglieder unter Beachtung von 11(2) des Parteiengesetzes, sowie Delegierten aller Parteigliederungen in Ausübung des Amtes einen generellen Anspruch auf Erstattung der Kosten und Ausgaben. Alle weiteren Mitglieder benötigen zur Antragsstellung eine Beauftragung (siehe Vorlage) des zuständigen Vorstands. Verjährung: Nach Änderungen der BGB-Vorschriften über die Verjährung von Ansprüchen beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nach 195 (neu) d r e i Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Sie endet mit dem Schluss des dritten nachfolgenden Jahres, sofern sie nicht gehemmt oder unterbrochen wird. Prüfung: Jeder Antrag ist vom Kreisschatzmeister und von der Buchungsstelle (LiPS) zu sorgfältig prüfen. Bitte besonders beachten: Sie tun weder sich, noch unserer Partei einen Gefallen, wenn Sie diesen Antrag auf Erstattung von Kosten und Ausgaben nicht stellen. Sie erhalten vom Bundesschatzmeister bei Verzicht auf Auszahlung eine Spendenquittung über die Antragssumme. Die Partei erhält im nachfolgendem Jahr vom Bundestagspräsidenten für jeden zugewendeten Euro einen staatlichen Zuschuss von 0,38. In der FDP wird dieser Zuschuss zwischen Bundes- und Landesverband geteilt. Der Landesverband NRW stellt von seinem Anteil derzeit den Kreisverbänden 25% zur Verfügung. Somit erhält unser Kreisverband derzeit von jeden Euro Ihrer Aufwandsentschädigung 0,045. Seite 2 von 5
3 Bearbeitungshinweise zur Excel-Arbeitsmappe 1. Arbeitsblatt Deckblatt persönliche Daten eintragen alle Amtsträgerbezeichnungen eintragen, z.b. Ortsverbandsvorsitzender, Delegierter KHA, Delegierter Landesparteitag, usw. Beauftragte müssen die beauftragende Gliederung vermerken (Häkchen und Name der beauftragenden Gliederung weitere notwendige Angaben sind bereits vorgemerkt. bitte Ort, Datum und die Unterschrift nicht vergessen! Sollte bei der Antrag eines berechtigten Mitglieds auf Barauszahlung des Erstattungsbetrags gestellt werden, mache ich gemäß 22 FiBeiO des Kreisverbands Heinsberg in diesem Fall als Schatzmeister grundsätzlich von meinem Widerspruchsrecht gebrauch. Die Entscheidung obliegt dann dem erweiterten Kreisvorstand, der nur mit einer 2/3 Mehrheit diesen Antrag befürworten kann. 2. Arbeitsblätter Blatt 1 Blatt 4 Einzutragen sind: Art und Ort der Veranstaltung/der Tätigkeit Datum der Veranstaltung Fahrtstrecke in km Anzahl der mitgefahrenen Personen Die Berechnungen bei Benutzung eines eigenen PKWs (pauschal 0,31 /km) und der Mitfahrer (zusätzlich pauschal 0,02 /km) sind bereits vorprogrammiert). Hinweise zur den Erstattungsbetragen 1. FAHRTKOSTEN Benutzung eigener Fahrzeuge und je berechtigtem Mitfahrer Motorrad / Motorroller pauschal 0,12 /km und je berechtigtem Mitfahrer zusätzlich pauschal 0,01 /km Fahrrad pauschal 0,04/km Öffentliche Verkehrsmittel nach Belegen 2. VERPFLEGUNGSMEHRAUFWAND bei zusammenhängender Abwesenheit von der Wohnung pro Kalendertag (0 24 Uhr) einschl. Hin- und Rückfahrt eintägig bis 6 Stunden 4,15 eintägig bei mehr als 6 Stunden 5,20 eintägig bei mehr als 8 Stunden 8,75 eintägig bei mehr als 10 Stunden 14,50 eintägig bei mehr als 12 Stunden 18,00 Seite 3 von 5
4 mehrtägig bei mehr als 6 Stunden 6,80 mehrtägig bei mehr als 8 Stunden 11,80 mehrtägig bei mehr als 10 Stunden 18,50 mehrtägig bei mehr als 12 Stunden 24, Übernachtungskosten Hotelübernachtungen nach Beleg private Übernachtungen ohne Beleg bei Abwesenheit vom Wohnort EURO 20,00 /Nacht Beim Verpflegungsmehraufwand sind 4,15 bereits vorprogrammiert. Andere Beträge sind ggf. einzutragen. Bei mehr als 6 Stunden ist dann auch in den Spalten Abreise und Rückkehr eine Eintragung vorzunehmen. Bitte Beachten Sie das Uhrzeitformat. Stunden und Minuten sind mit Doppelpunkt zu trennen. Wichtig: Die angegebenen Beträge für den Verpflegungsmehraufwand sind Pauschalbeträge. Hier ist kein Einzelnachweis erforderlich. Weitergehende Aufwendungen sind im Einzelnen zu belegen. 3. Arbeitsblatt Telefonkosten privat und Telefonkosten geschäftlich Anspruchsberechtigt sind Amtsträger der Partei, sofern und so lange mit der Amtsausübung eine ständige Nutzung von Tele-Anschlüssen notwendigerweise verbunden ist. Beauftragte, bei denen eine ständige Nutzung zur Auftragserfüllung nicht erforderlich ist, können die Kosten einzelner, sachlich begründeter Nutzungen geltend machen. Nachweise: Gebührenrechnungen (oder Kopien), die auf den Amtsträger (Beauftragten) oder auf dessen (deren) mit ihm (ihr) in Wohngemeinschaft lebenden (Ehe) - Partner ausgestellt sind. Sind beide Partner anspruchsberechtigt und nutzen beide die Kommunikationsgeräte gemeinsam, kann nur der Partner, auf den die Rechnung ausgestellt ist, den Anspruch geltend machen. Erstattungsfähige Nutzungen sind stationäre und mobile Telefonanschlüsse, Telefaxanschlüsse und Internetanschlüsse Die Arbeitsblätter Telefonkosten privat und Telefonkosten geschäftlich sind bereits nach den Richtlinien vorprogrammiert. Ebenso der Übertrag auf dem Blatt Einzelausgaben. Es sind lediglich die Gesamtbeträge der persönlichen Telefonrechungen einzutragen. Rechungen an Familienmitglieder können nicht berücksichtigt werden. Die Gebührenrechnungen sind den Antrag im Original oder als Kopien beizufügen. 4. Arbeitsblatt Erstattungsfähige Einzelausgaben für die Partei Mit quittierten Einzelnachweisen (Originalbelege) und Angabe der Verwendung können hier weitere Aufwendungen geltend gemacht werden, wie z.b.: Bewirtungskosten, Parkgebühren, Bürobedarf, Porto, Ausgaben für einen Wahlkampf mit Genehmigung des Vorstands, usw. Seite 4 von 5
5 5. weitere Hinweise Ehrenamtliche Amtsträger sind die gewählten Vorstandsmitglieder und die einem Vorstand kraft Amtes oder kooptiert angehörenden Mitglieder. Ehrenamtlich beauftragte Mitglieder sind Delegierte, Mitglieder eines Fachausschusses oder eines Arbeitskreises. Bewerber zu öffentlichen Wahlen und Mitglieder, die ehrenamtlich einen Einzelauftrag übernommen haben; z.b. Wahlhelfer. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeiten ist unzulässig (PartG 26 Absatz (4) Bundessatzung 30 Absatz (1). Vergütungen sind nicht nur Löhne, Gehälter oder Honorare, sondern auch sog. Aufwandsentschädigungen. Mandatsträger sind die Mitglieder in Gemeinde- oder Stadträten, in Kreistagen und in Parlamenten. Dazu gehören auch die sachkundigen Bürger. Kosten und Ausgaben, die diesem Personenkreis in Ausübung des öffentlichen Mandats entstehen, sind nicht erstattungsfähig. Anträge sind bis zum 15. November beim Kreisschatzmeister einzureichen. Später anfallende Ausgaben können im folgenden Kalenderjahr geltend gemacht werden. Nach Vorprüfung durch den zuständigen Schatzmeister erfolgt die Festsetzung des Erstattungsbetrages durch einen Beauftragten des Landesverbandes oder des Bundesverbandes. Erst nach Rücksendung des Vorgangs an den zuständigen Schatzmeister sind die Anträge in der Buchhaltung der Gliederung zu buchen. Bei Auszahlungsverzicht und Spendenerklärung stellt die Landes- oder die Bundesgeschäftsstelle die Spendenempfangsbetätigung aus. Mit freundlichen Grüßen Dieter Görtz, Kreisschatzmeister Seite 5 von 5
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