Einleitung. 2 Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete

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1 SATZUNG über die Entschädigung der Kreistagsabgeordneten, Ehrenbeamten und sonstigen ehrenamtlich Tätigen im Landkreis Leer (Entschädigungssatzung) vom Aufgrund der 10, 44, 54, 55, 58, 71 und 73 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 291), hat der Kreistag des Landkreises Leer in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Einleitung Die Tätigkeit als Mitglied des Kreistages und die sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für den Landkreis wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Auslagenersatz, Sitzungsgeld, Erstattung von Verdienstausfall und Nachteilsausgleich entsteht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur im Rahmen dieser Satzung. 2 Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete (1) Die Kreistagsabgeordneten erhalten für die Wahrnehmung ihres Mandats eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 175,00 Euro. Mit der Aufwandsentschädigung sind auch die Aufwendungen für die Bereitstellung technischer Einrichtungen zur Nutzung des Kreistagsinformationssystems sowie für die mit der laufenden Nutzung des Systems verbundenen Kommunikations- und Sachaufwendungen abgegolten. Fahrkosten, Aufwendungen für Dienstreisen und erforderliche Kinderbetreuung sowie Verdienstausfall/Nachteilsausgleich werden gesondert erstattet. (2) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird jeweils für einen vollen Monat gezahlt. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit als Kreistagsabgeordnete/r nur für einen Teil des Monats wahrgenommen wurde. 3 Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete mit besonderer Funktion (1) Neben der Entschädigung nach 2 Abs. 1 wird den nachstehend aufgeführten Funktionsträgern eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in folgender Höhe gewährt: a) der/dem 1. stellv. Landrätin/Landrat 430,00 Euro monatlich b) der/dem 2. stellv. Landrätin/Landrat 250,00 Euro monatlich 1

2 c) der/dem 3. stellv. Landrätin/Landrat 150,00 Euro monatlich d) der/dem Vorsitzenden des Kreistages 75,00 Euro pro Kreistagssitzung e) der/dem Fraktionsvorsitzenden 120,00 Euro monatlich und je Fraktionsangehörige/n 10,00 Euro monatlich (2) Bei Kreistagsabgeordneten mit besonderer Funktion, die länger als sechs Wochen an der Wahrnehmung ihres Mandats gehindert sind, wird die Zahlung der zusätzlichen Aufwandsentschädigung vom Beginn des folgenden Monats für die Dauer der weiteren Verhinderung ausgesetzt. Die Feststellung hierüber trifft der Kreisausschuss. 4 Sitzungsgeld (1) Kreistagsabgeordnete und andere nicht dem Kreistag angehörende Mitglieder von Ausschüssen oder Beiräten des Landkreises erhalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an einer Kreistags-, Ausschuss- oder Beiratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 24,00 Euro. (2) Ein Sitzungsgeld in Höhe von 24,00 Euro wird auch gezahlt, wenn die Kreistagsabgeordneten als Vertreterinnen/Vertreter des Landkreises Leer an Sitzungen von Körperschaften, Gesellschaften, Verbänden, Vereinen etc. teilnehmen, in die sie aufgrund ihrer Mandatstätigkeit vom Kreistag gewählt wurden, sofern hierfür von anderer Seite keine Entschädigung gezahlt wird. Das Sitzungsgeld wird ebenfalls für die Teilnahme an Besprechungen, Besichtigungen und Empfängen gezahlt, sofern die Teilnahme an diesen Veranstaltungen vom Kreisausschuss genehmigt worden ist. (3) Kreistagsabgeordnete erhalten für die Teilnahme an einer Fraktions- oder Gruppensitzung, die der Vorbereitung einer Kreistags-, Kreisausschuss- oder Fachausschusssitzung dient, ebenfalls ein Sitzungsgeld in Höhe von 24,00 Euro, höchstens jedoch für 18 Sitzungen jährlich. Ausgenommen sind Vorbesprechungen von Kreistags-, Ausschuss-, Fraktions- oder Gruppensitzungen sowie Sitzungen der Fraktions- oder Gruppenvorstände. (4) Bei mehreren Sitzungen an einem Tag werden höchstens zwei Sitzungsgelder gezahlt. Bei zwei zeitlich direkt aufeinander folgenden Sitzungen (Unterbrechung von weniger als 1 Stunde) wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. (5) Das Sitzungsgeld nach Absatz 1 entfällt für diejenigen Sitzungsteilnehmer/innen, die aufgrund einer hauptberuflichen Stellung im öffentlichen Dienst Mitglieder des Ausschusses oder Beirates sind. Auf Antrag sind jedoch die entstandenen Fahrkosten zu erstatten. (6) Für Kreistagsabgeordnete aus Borkum und für Sitzungen auf Borkum werden, zusätzlich zum Sitzungsgeld, die nachgewiesenen Übernachtungskosten für erforderliche Übernachtungen am Sitzungsort im ortsüblichen Rahmen erstattet. 2

3 5 Fahrkosten (1) Fahrkosten werden in den Fällen des 4 Abs. 1 bis 3 und für vom Kreisausschuss genehmigte Anlässe für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes gezahlt. Bei der Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens werden 0,30 Euro je km berechnet. Fahrkosten sind unabhängig von der tatsächlichen Entfernung der Anreise nur bis zu einer Höhe von 30,00 Euro erstattungsfähig. Für Kreistagsabgeordnete aus Borkum und Sitzungen auf Borkum sind die Höchstgrenze für Fahrtkosten gemäß Satz 3 und die Beschränkung auf das Kreisgebiet gemäß Satz 1 nicht anzuwenden. (2) Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die tatsächlich entstandenen Fahrkosten, höchstens jedoch 30,00 Euro, erstattet, soweit sie angemessen sind. Bei Fahrten mit der Bahn wird jedoch nur die niedrigste Beförderungsklasse erstattet. Die Kosten für Fahrten mit einem Mietwagen oder einem Taxi werden nur aus triftigem Grund und in nachgewiesener Höhe erstattet. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. (3) Zusätzlich wird der/m 1. stellv. Landrätin/Landrat eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von 200,00 Euro, der/m 2. stellv. Landrätin/Landrat in Höhe von 115,00 Euro und der/m 3. stellv. Landrätin/Landrat in Höhe von 100,00 Euro für die durch diese ehrenamtliche Tätigkeit entstehenden Fahrkosten innerhalb des Kreisgebietes gezahlt. 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Für Repräsentationsbesuche auf Borkum werden Fahrkosten gemäß Abs. 1 und Übernachtungskosten nach Maßgabe des 4 Abs. 6 erstattet. (4) Für Kreistagsabgeordnete aus Borkum und Sitzungen auf Borkum werden in den Fällen des 4 Abs. 1 bis 3 und für die gemäß 5 Abs. 1 genehmigten Anlässe die tatsächlich entstandenen Fahrkosten bei der Schiffsbenutzung und - sofern unabweisbar erforderlich - bei der Benutzung eines Flugzeugs erstattet. 6 Dienstreisen Für Dienstreisen von Abgeordneten und anderen Abgesandten außerhalb des Kreisgebietes, die vom Kreisausschuss genehmigt wurden, werden Reisekosten nach den landesrechtlichen Bestimmungen gezahlt. 7 Kinderbetreuung (1) Kreistagsabgeordnete, die erforderliche Vorkehrungen für die Betreuung ihrer Kinder treffen müssen, um in Ausübung ihrer Mandatstätigkeit an Sitzungen oder sonstigen Veranstaltungen teilnehmen zu können, haben Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen. Dies gilt für die stellvertretenden Landrätinnen/Landräte auch in der Zeit, in der sie an Terminen und Veranstaltungen als Vertreterin/Vertreter der/des Landrätin/Landrates teilgenommen haben. 3

4 (2) Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind erforderlich, wenn das Kind/die Kinder nicht vorübergehend ohne Betreuung bleiben und es/sie nicht von einem weiteren Familienmitglied betreut werden kann/können. (3) Nicht erstattungsfähig sind Kosten der Kinderbetreuung, die regelmäßig anfallen und nicht im Zusammenhang mit der Mandatstätigkeit stehen. (4) Die Entschädigung für eine Kinderbetreuung nach den Absätzen 1 und 2 beträgt bis zu 10,00 je Stunde. 8 Verdienstausfall, Nachteilsausgleich (1) Die Kreistagsabgeordneten und andere nicht dem Kreistag angehörende Mitglieder von Ausschüssen des Landkreises haben in den Fällen des 4 Abs. 1 bis 3 Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 35,00 Euro je Stunde. Der Ersatz des Verdienstausfalls wird für die mandatsbedingte, erforderliche Abwesenheit vom Arbeitsplatz für jede angefangene Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, jedoch höchstens für zehn Stunden täglich. (2) Unselbständig Tätigen wird der entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbständig Tätigen kann eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gewährt werden, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. (3) Kreistagsabgeordnete haben Anspruch auf Zahlung eines Pauschalstundensatzes in Höhe von 17,00, wenn 1. bei der Haushaltsführung oder im sonstigen beruflichen Bereich, einschließlich der Landwirtschaft, aus dringenden Gründen eine Hilfskraft, die nicht der Familie angehört, in Anspruch genommen wird, damit die Verpflichtungen aus der Mandatstätigkeit in zumutbarer Weise wahrgenommen werden können. 2. ein Haushalt ( hauptberuflich ) geführt wird, wenn der Haushalt zwei oder mehr Personen umfasst, zu denen mindestens ein Kind unter 14 Jahren gehört oder wenn im Haushalt eine anerkannt pflegebedürftige Person betreut wird. (4) Die stellvertretenden Landrätinnen/Landräte erhalten eine Verdienstausfallentschädigung entsprechend Abs. 1 und 2 bzw. einen Nachteilsausgleich im Sinne des Abs. 3 auch für die Zeit, in der sie an Terminen und Veranstaltungen als Vertreterin/Vertreter der Landrätin/des Landrates teilgenommen haben. 4

5 9 Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige (1) Für Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige werden die Aufwandsentschädigungen wie folgt festgesetzt: a) Kreisjägermeister/in 215,00 Euro monatlich b) Kreisbeauftragte/r für Naturschutzund Landschaftspflege 185,00 Euro monatlich c) Landschaftswarte für Natur und Landschaft 150,00 Euro jährlich d) vom Landkreis anerkannte Integrationslotsen bis zu 240,00 Euro jährlich für den Ersatz ihrer nachgewiesenen, für die Ausübung des Ehrenamtes erforderlichen Auslagen. Auslagen in diesem Sinne sind Fahrkosten, Kosten für Kinderbetreuung und Verdienstausfall. 5 Abs. 1,2 und 4, 7 und 8 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Ist eines der unter a) - c) genannten Ämter vakant, wird die Entschädigung für die Dauer der Vakanz an die Vertreter/innen gezahlt. (2) Für Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes gilt 6 sinngemäß. Für die Genehmigung der Dienstreisen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung des Landkreises Leer. 10 Auszahlung der Entschädigungen (1) Die Aufwandsentschädigungen ( 2, 3 und 9 a) c)), das Sitzungsgeld gemäß 4 Abs. 1 und die entsprechenden Fahrkosten sowie die monatliche Pauschalentschädigung für Fahrkosten gemäß 5 Abs. 3 werden ohne Anforderung durch die Verwaltung monatlich nachträglich gezahlt. (2) Alle anderen Entschädigungen sind schriftlich zu beantragen. 11 Diese Entschädigungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft. Leer, Landkreis Leer Bramlage Landrat 5

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