Errichtungs- und Organisationssatzung

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1 Errichtungs- und Organisationssatzung Stand: des Kreises Segeberg für das Kommunalunternehmen Anstalt öffentlichen Rechts Gebäudemanagement des Kreises Segeberg (GM AöR) vom , ergänzt am Präambel Die Bewirtschaftung der eigenen und angemieteten Gebäude und Grundstücke gehört nicht zu den Kernkompetenzen einer Kreisverwaltung. Diese Aufgabe dient der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsablaufes, stellt aber in der Regel kein hoheitliches, auf Gesetz oder Verordnung beruhendes Verwaltungshandeln dar. Der Kreis Segeberg hat intern und extern prüfen lassen, in welcher Rechtsformträgerschaft eine effiziente und kostengünstige Aufgabenwahrnehmung optimalerweise erfolgen sollte. Nach intensiver Beratung ist der Kreis Segeberg nunmehr zu der Auffassung gelangt, dass zur weiteren Optimierung der Bewirtschaftung der Gebäude und Grundstücke des Kreises Segeberg ein Eigenbetrieb und ein Kommunalunternehmen in Form einer Anstalt öffentlichen Rechts zu gründen sind. Hierzu werden dem Eigenbetrieb sämtliche Gebäude und Grundstücke des Kreises Segeberg zugeordnet; eine Zuordnung der Kreisstraßen und Ausgleichsflächen wird zu diesem Zeitpunkt indes nicht angestrebt. Der Eigenbetrieb wird ohne einen eigenen Personalkörper ausgestattet. Die Anstalt öffentlichen Rechts wiederum wird die notwendigen Sachmittel und das notwendige Personal zur optimalen Bewirtschaftung der Gebäude und Grundstücke des Eigenbetriebes vorhalten, ohne selbst Eigentümer eines Gebäudes oder eines Grundstückes zu werden. Zwischen dem Eigenbetrieb und der Anstalt öffentlichen Rechts werden Dienstleistungsverträge geschlossen, die zur Erfüllung der vorgenannten Ziele erforderlich sind. Aus diesem Grund hat der Kreistag des Kreises Segeberg in seinen Sitzungen vom und aufgrund des 57 der Kreisordnung des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit 4 Absatz 1 und des 106 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVOBl. Schl.-H. S. 285) und in Verbindung mit 6 der Verordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts für das Land Schleswig-Holstein (KUVO) in der Fassung vom 29. Oktober 2003 (GVOBl. 2003, S. 535) folgende Errichtungs- und Organisationssatzung für das Kommunalunternehmen Gebäudemanagement des Kreises Segeberg AöR vom , ergänzt am beschlossen: 1

2 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsform, Rechtsgrundlage, Name, Sitz Seite 2 2 Stammkapital Seite 3 3 Gegenstand, Zweck des Kommunalunternehmens Seite 3/4 4 Organe Seite 4 5 Der Vorstand (Geschäftsführung) Seite Der Verwaltungsrat Seite 6 7 Zuständigkeit des Verwaltungsrates Seite 7/8 8 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates Seite 8/9 9 Verpflichtungserklärung Seite 9 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Seite 9 11 Wirtschaftsjahr Seite Satzungsergänzungen Seite Inkrafttreten Seite 10 1 Rechtsform, Rechtsgrundlage, Name, Sitz (1) Das Kommunalunternehmen ist ein selbständiges Unternehmen des Kreises Segeberg in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit, gemäß 106 a der Gemeindeordnung. Es wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung geführt. Insbesondere werden, sollte es zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Klarstellung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung erforderlich sein, die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Kreisordnung entsprechend und ergänzend angewandt. (2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen "Gebäudemanagement des Kreises Segeberg" mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz im Kreis Segeberg. (4) Das Kommunalunternehmen führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Kreises Segeberg und der Umschrift Gebäudemanagement des Kreises Segeberg AöR. (5) Der Kreis Segeberg überweist an das Kommunalunternehmen zum Betriebesbeginn am eine Einmalzahlung in Höhe von ,00 (in Worten: sechsmillionenundvierhundertundvierzehntausend Euro). 2

3 2 Stammkapital Das Stammkapital beträgt ab ,- Euro (in Worten: einhunderttausend Euro). 3 Gegenstand, Zweck des Kommunalunternehmens (1) Gegenstand und Zweck des Kommunalunternehmens einschließlich etwaiger Hilfs- und Nebenbetriebe sind a) die zentrale Verwaltung und Bewirtschaftung von unbebauten und bebauten Liegenschaften, die angemietet sind oder die im Eigentum des Eigenbetriebes Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg stehen und/oder die dem Kreis Segeberg zur Erfüllung seiner Aufgaben dienen, b) Neubau, Umbau und Sanierung (Bauplanung und Bauüberwachung), die Anund Vermietung der in a) genannten Liegenschaften, die Bewirtschaftung von Nebenflächen und Nebennutzungen sowie die Sicherstellung der infrastrukturellen Dienste der Kreisverwaltung Segeberg (wie beispielsweise zentrales Beschaffungsmanagement, Haus- und Postdienste, Fuhrparkverwaltung, Reinigungsmanagement, Kantine, Logistik) und c) das Betreiben aller dem Betriebszweck dienenden Geschäfte. (2) Die für den Kreis Segeberg und den Eigenbetrieb Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg wahrzunehmenden Aufgaben des Kommunalunternehmens sowie die für das Kommunalunternehmen wahrzunehmenden Aufgaben des Kreises Segeberg (hier: Dienstleistungen aller Art, Personalgestellung und sonstige Leistungsbeziehungen) werden in gesonderten Verträgen zwischen dem Kreis Segeberg, dem Eigenbetrieb und dem Kommunalunternehmen geregelt. Im Übrigen gilt 13 KUVO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (3) Das Kommunalunternehmen kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Gebietskörperschaften (im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom GVOBl. S. 285) im Rahmen einer Beistandsleistung wahrnehmen. Zu den Aufgaben des Unternehmens gehört auch der Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, Unternehmensgemeinschaften und die Errichtung, Betriebsführung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern bzw. die wirtschaftlich mit ihnen 3

4 zusammenhängen - einschließlich des Abschlusses von Kooperations-, Konzessions- und Lieferverträgen. (4) Dem Kommunalunternehmen können durch Kreistagsbeschluss weitere - im Rahmen der in Absatz 1 bis 3 genannten - Aufgaben übertragen werden. (5) Das Kommunalunternehmen übernimmt seine Aufgaben im eigenen Namen und in eigener Verantwortung. Es ist Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts. (6) Der Kreis Segeberg überträgt dem Kommunalunternehmen zu Beginn des Geschäftsbetriebes das zur ordentlichen Betriebsführung notwendige Eigentum an Gerätschaften und sonstigen Arbeitsmaterialien gemäß der Inventarliste (Anlage). 4 Organe Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand ( 5) und der Verwaltungsrat ( 6 bis 8). Die Ausschließungsgründe nach 22 GO und 81 LVwG sowie die Treuepflichten nach 21 und 23 GO in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend. 5 Der Vorstand (Geschäftsführung) (1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied übernimmt die Geschäftsführung. (2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von 5 Jahren bestellt; eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat (siehe 6 dieser Satzung) kann die Bestellung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund widerrufen (Abberufung). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann - 40a Absatz 1 und Absatz 2 GO gilt entsprechend. (3) Der Vorstand benennt eine/einen stellvertretende/n Geschäftsführerin/Geschäftsführer, die/der nicht aus den eigenen Reihen des Vorstandes kommen muss. (4) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich und mit Entscheidungsbefugnis, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. 4

5 (5) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. (6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. Der Vorstand hat insbesondere zu berichten über a) die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), b) die Rentabilität des Kommunalunternehmens (insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals), c) die Geschäfte, die für die Rentabilität und Liquidität des Kommunalunternehmens von erheblicher Bedeutung sein können, d) die grundsätzlichen Angelegenheiten und Maßnahmen, die das Kommunalunternehmen für den Eigenbetrieb Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg wahrnimmt, e) wichtige prozessuale Angelegenheiten. (7) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge (mehr als 10 % des Gesamtvolumens) oder Mehraufwendungen (mehr als 10% des Gesamtvolumens) zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt des Kreises haben können, sind der Hauptausschuss des Kreises Segeberg und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten. (8) Der Vorstand ist sofern nicht vom Kreis Segeberg gestellt oder abgeordnet - zuständig für die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten bis Besoldungsgruppe A 10, von Beschäftigten bis TVÖD Entgeltgruppe 10. Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der eigenen Beamtinnen und Beamten sowie der Beschäftigten. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der vom Kreis Segeberg abgeordneten Beamtinnen und Beamten sowie der gestellten Beschäftigten. (9) Der Verwaltungsrat kann den Vorstand erweitern. In diesem Fall ist der bestehende Vorstand vorher anzuhören. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, erlässt der Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung. Wird der Vorstand erweitert, ist das für kaufmännische Angelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied für das Rechnungswesen des Kommunalunternehmens verantwortlich. 5

6 (10) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern der Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüssen fast. 6 Der Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus der/dem Landrätin/dem Landrat als Vorsitzende(n) und 5 weiteren Mitgliedern. Für die weiteren Mitglieder werden Vertreter(innen) bestellt. (2) Die 5 weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Kreistag für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Kreistag angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Kreistag. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus (Austritt, Tod), so hat der Kreistag in seiner nächsten regulären Sitzung ein neues Mitglied zu bestellen. Der Kreistag kann Verwaltungsratsmitglieder und Vertreter(innen) vor Ablauf ihrer Amtszeit gemäß 4 Absatz 2 Satz 3 KUVO abberufen. Der Verwaltungsrat bleibt im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder im Falle der vorzeitigen Abberufung bestehen; 8 Absatz 4 dieser Satzung gilt entsprechend. (3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). (4) Der Verwaltungsrat hat den Organen des Kreises auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben. Bei Entscheidungen des Kommunalunternehmens, die Auswirkungen auf den Haushalt des Kreises Segeberg haben können, hat der Verwaltungsrat den Hauptausschuss des Kreises Segeberg unverzüglich zu unterrichten. (5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen entsprechend den für Sitzungsgelder geltenden Bestimmungen der Entschädigungsverordnung des Landes und entsprechend der Entschädigungssatzung des Kreises Segeberg in der jeweils geltenden Fassung. Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 6

7 7 Zuständigkeit des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Maßnahmen der Geschäftsführung stehen ihm nur bei Handlungsunfähigkeit des Vorstandes zu. (2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen. (3) Der Verwaltungsrat entscheidet über: 1. den Erwerb oder die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen oder Unternehmensteilen, 2. die Bestellungen und Abberufungen des Vorstandes sowie Regelungen des Dienstverhältnisses des Vorstandes einschließlich der Erteilung und dem Widerruf von Prokura, 3. die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten, soweit nicht der Vorstand zuständig ist ( 5 Abs. 8), 4. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, 5. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer des Kommunalunternehmens, 6. den Vorschlag an die Prüfungsbehörde für die Bestellung der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers, 7. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, 8. die Ergebnisverwendung, 9. die Zustimmung nach 18 Abs. 5 KUVO, 10. die Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, wenn der Gegenstandwert nicht im aktuell geltenden Wirtschaftsplan enthalten ist und im Einzelfall den Betrag von überschreitet, 11. die wesentlichen Änderungen des Betriebsumfanges gemäß der Aufgaben nach 3 dieser Satzung, 12. die Entscheidung und die Niederschlagung von Forderungen, wenn der Betrag im Einzelfall überschreitet, 13. die Auftragsvergaben, die nicht im aktuell geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind und einen Betrag von übersteigen, 14. die Gewährung und die Aufnahme von Darlehen, die im Einzelfall den Betrag von überschreiten, soweit sie nicht jeweils im aktuell geltenden Wirtschaftplan enthalten sind, 15. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, 16. den Verzicht auf Ansprüche und den Abschluss eines Vergleichs, wenn der Betrag im Einzelfall überschreitet, 17. die Befreiungen von den Beschränkungen des 181 BGB, 18. die Entlastung des Vorstands. 7

8 In den Fällen der Nummer 1. und 11. unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates dem Zustimmungsvorbehalt des Kreistages. (4) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. (5) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrates das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. 8 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung der/des Vorsitzende(n) des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tageszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. (2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem unverzüglich einberufen werden, wenn dies 3 Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates beantragen. (3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates, welche grundsätzlich am Sitz des Kommunalunternehmens stattfinden, werden von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter(innen) anwesend sind. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn 1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder 2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. (5) Ist die Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden. 8

9 (6) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. (7) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird von der/vom Vorsitzenden und der/dem Protokollführer(in) unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. 9 Verpflichtungserklärung (1) Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen des Kommunalunternehmens durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte. (2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, seine Stellvertreter mit dem Zusatz In Vertretung, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz Im Auftrage. Erklärungen des Verwaltungsrates werden von der/dem Vorsitzenden unter der Bezeichnung Verwaltungsrat des Gebäudemanagements des Kreises Segeberg - Anstalt öffentlichen Rechts abgegeben. 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Der Wirtschaftsplan ist dem Kreis zuzuleiten. (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung und Übersendung des Berichtes über die Abschlussprüfung durch die Prüfungsbehörde dem Verwaltungsrat unverzüglich zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von sämtlichen Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind dem Kreis zuzuleiten. (3) Die Anordnungen und Ausführungen finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des 81 Absatz 5 LVwG verbunden sein. 9

10 11 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr. 12 Satzungsergänzungen Ergänzungen zu dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses des Kreistages Segeberg. 13 Inkrafttreten Das Kommunalunternehmen entsteht am Gleichzeitig tritt diese Organisationssatzung in Kraft. Bad Segeberg, Georg Gorrissen - Landrat - 10

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