BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 26. November 2015 Teil I

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1 1 von 14 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 26. November 2015 Teil I 134. Bundesgesetz: Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003, des KommAustria- Gesetzes, des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und des Postmarktgesetzes (NR: GP XXV RV 845 AB 871 S BR: AB 9476 S. 847.) [CELEX-Nr.: 32014L0061] 134. Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria- Gesetz, das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und das Postmarktgesetz geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 Artikel 2 Änderung des KommAustria-Gesetzes Artikel 3 Änderung des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Artikel 4 Änderung des Postmarktgesetzes Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 Das Telekommunikationsgesetz 2003 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2013 sowie durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2014, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Wortfolge 4 Ausnahmebewilligung wird die Wortfolge 4a Zuschüsse eingefügt. b) In der Überschrift des 2. Abschnittes wird die Wortfolge Leitungs- und Mitbenutzungsrechte durch das Wort Infrastrukturnutzung ersetzt. c) Nach der Wortfolge 6 Inanspruchnahme und Abgeltung von Leitungsrechten werden die Wortfolgen 6a Koordinierung von Bauarbeiten und 6b Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben eingefügt. d) Nach der Wortfolge 9 Einräumung von Mitbenutzungsrechten wird die Wortfolge 9a Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen und Vor-Ort-Untersuchungen eingefügt. e) Die Wortfolge 5, 7, und 8 im Eintrag zu 10 wird durch die Wortfolge 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a ersetzt. f) Die Wortfolge 5, 7 und 8 im Eintrag zu 12 wird durch die Wortfolge 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a ersetzt. g) Die Wortfolge zur Einräumung von Leitungs- und Mitbenutzungsrechten im Eintrag zu 12a entfällt.

2 BGBl. I - Ausgegeben am 26. November Nr von 14 h) Das Wort Infrastrukturverzeichnis im Eintrag zu 13a wird durch die Wortfolge Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten ersetzt. i) Nach dem Eintrag zu 13a werden die Einträge 13b Zentrale Informationsstelle für Genehmigungen und 13c Gebäudeinterne physische Infrastrukturen eingefügt wird wie folgt geändert: a) Nach Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt: (2b) Dieses Bundesgesetz dient auch der Erleichterung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation und der Schaffung entsprechender Anreize, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze zu geringeren Kosten errichtet werden können. b) In Abs. 3 wird die Wendung und 2a durch die Wendung bis 2b ersetzt. c) Abs. 4 Z 7 lautet: 7. Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 155 vom , S wird wie folgt geändert: a) Nach Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt: 4a. Dienst von Drittanbietern ein Dienst, auf den folgende Merkmale zutreffen: a) der Dienst ist über öffentliche Kommunikationsdienste zugänglich, b) der Dienst wird in Ertragsabsicht betrieben, c) mit dem vom Teilnehmer für die Inanspruchnahme des Dienstes inkassierten Entgelt wird im Durchschnitt mehr als die bis zum Drittanbieter erbrachte Kommunikationsdienstleistung abgegolten, d) die Erstverrechnung des Entgeltes erfolgt gegenüber dem Teilnehmer, der dem in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss zugeordnet ist und e) die für die Verrechnung notwendigen Stammdaten des Teilnehmers werden von jenem Betreiber eines Kommunikationsdienstes bereitgestellt, der den in Zusammenhang mit dem Dienst genutzten Anschluss der konkreten Dienstenutzung zuordnet; b) Nach Z 5 werden folgende Z 5a und Z 5b eingefügt: 5a. Förderungsgeber Stellen, die öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur ausschreiben, vergeben oder verwalten; 5b. Förderungswerber Unternehmen oder sonstige Stellen, die sich um öffentliche Förderungen zum Ausbau von Kommunikationsinfrastruktur bewerben, solche in Anspruch nehmen oder genommen haben oder die Kommunikationsnetze betreiben, die unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungen errichtet wurden; c) Nach Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt: 9a. Kommunikationsinfrastruktur alle aktiven oder passiven Elemente von Kommunikationsnetzen samt Zubehör; d) In Z 25 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt. e) Nach Z 25 werden folgende Ziffern angefügt: 26. Netzbereitsteller ein Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinn des Z 2 und Z 17, oder ein Unternehmen, das eine physische Infrastruktur, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für Erdöl, Gas, Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung), Fernwärme, Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme) oder Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) bereitzustellen oder das eine Seilbahninfrastruktur ( 7f Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003) betreibt;

3 BGBl. I - Ausgegeben am 26. November Nr von Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation ein Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s in Downstreamrichtung bereitzustellen; 28. Gebäude jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst; 29. physische Infrastrukturen Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen können, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, wie beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; vom Begriff umfasst sind auch unbeschaltete Glasfasern; Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 330 vom S. 32, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom S. 14 des Rates genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Bestimmung; 30. gebäudeinterne physische Infrastrukturen physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden; 31. hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen; 32. umfangreiche Renovierungen Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Genehmigung erfordern; 33. Zugangspunkt ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht; 34. Starkstromleitungsmasten Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von 110 kv oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen; 35. Antennentragemasten Masten oder sonstige Baulichkeiten, die zu dem Zweck errichtet wurden oder tatsächlich dazu verwendet werden, um Antennen, das sind jene Teile einer Funkanlage, die unmittelbar zur Abstrahlung oder zum Empfang von elektromagnetischen Wellen dienen, zu tragen. 4. Nach 4 wird folgender 4a samt Überschrift eingefügt: Zuschüsse 4a. Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können auf Grundlage von Sonderrichtlinien zweckgebundene Zuwendungen gewährt werden. - Zweckgebundene Zuwendungen an außerhalb der Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen (inkl. Gemeindeverbände) sind Förderungen im Sinne des 30 Abs. 5 BHG BGBl. Nr. 139/ Zweckgebundene Zuwendungen an Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Leerrohre zum Lückenschluss bei der flächendeckenden Errichtung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation errichten oder betreiben sind Zweckzuschüsse im Sinne des 12 Abs. 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/ Die Überschrift vor 5 lautet: 6. 5 wird wie folgt geändert: 2. Abschnitt Infrastrukturnutzung a) In Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge 8 Abs. 6 durch die Wortfolge 3 Z 35 ersetzt.

4 BGBl. I - Ausgegeben am 26. November Nr von 14 b) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Vereinbarungen über Leitungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen wird wie folgt geändert: a) Abs. 3 lautet: (3) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Leitungsrecht nach 5 Abs. 3 oder Abs. 4 oder über die Abgeltung eines Leitungsrechts gemäß 5 Abs. 5 binnen einer Frist von vier Wochen ab nachweislicher Bekanntmachung des Vorhabens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes haben auf schriftliches Verlangen eines Teilnehmers ( 3 Z 19) Leitungsrechte gemäß 5, auch behördlich (Abs. 3 ivm 12a), geltend zu machen, wenn der Teilnehmer a) in einem aufrechten Vertragsverhältnis über die Erbringung von Kommunikationsdiensten mit dem Bereitsteller steht und b) er glaubhaft macht, dass er die Beibringung der für die weitere Erbringung der Kommunikationsdienste erforderlichen Zustimmung des oder der Grundeigentümer zur Leitungsführung schriftlich, wenngleich erfolglos, versucht hat. Eine dem Grundeigentümer gemäß 5 Abs. 5 zustehende Abgeltung oder allfällige Kosten für die Verlegung bestehender Kommunikationslinien ( 11) sind nach Billigkeit in angemessenem Verhältnis zwischen dem Bereitsteller und dem Teilnehmer aufzuteilen. Der Bereitsteller hat dem Teilnehmer vor und in Kenntnis der Höhe einer ihn treffenden Zahlungsverpflichtung ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen, auf den Anspruch auf Ausübung des Leitungsrechts zu verzichten. Der Bereitsteller hat den Teilnehmer im Anlassfall über die Rechte und Verpflichtungen nach diesem Absatz schriftlich zu informieren. 8. Nach 6 werden folgende 6a und 6b samt Überschriften eingefügt: Koordinierung von Bauarbeiten 6a. (1) Netzbereitsteller, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Zuschüssen finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, müssen Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, die ihrerseits den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation planen oder ausführen, auf Nachfrage (Abs. 3) ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Koordinierung der Bauarbeiten zu ermöglichen und zu erleichtern. Die mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbundenen Kosten sind in angemessenem Verhältnis aufzuteilen. (2) Netzbereitsteller können Nachfragen nach Abs. 1, vorbehaltlich Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz nur ablehnen, a) wenn die nachgefragte Koordinierung gegenüber den geplanten Bauarbeiten zusätzliche Kosten verursachen würde und diese Kosten nicht vom Nachfrager getragen werden, b) wenn durch die nachgefragte Koordinierung die Kontrolle über die geplanten Bauarbeiten behindert würde, c) wenn bei Einlangen der Nachfrage bereits sämtliche erforderliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden beantragt sind, d) sofern Bauvorhaben betroffen sind, für die eine Verordnung nach Abs. 6 erlassen wurde. Ablehnungen von Nachfragen sind gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen und die Voraussetzungen der Ablehnung glaubhaft zu machen. (3) Nachfragen nach Abs. 1 sind schriftlich zu stellen. Der Nachfrager hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 glaubhaft zu machen und sein beabsichtigtes Ausbauvorhaben, einschließlich des Gebiets, in dem eine Koordinierung von Bauarbeiten beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan, detailliert anzugeben. (4) In Bezug auf sämtliche Informationen, die Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze oder Netzbereitstellern nach Abs. 1 bis Abs. 3 zur Kenntnis gelangen, ist 48 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

5 BGBl. I - Ausgegeben am 26. November Nr von 14 Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen. (5) Kommt zwischen den beteiligten Parteien eine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten, einschließlich der angemessenen Kostentragung, binnen eines Monats ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. (6) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung für Bauvorhaben, die in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, Ausnahmen von den in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Pflichten vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle derartigen Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen. Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben 6b. (1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß 13a Abs. 4 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen zu erhalten, um die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß 6a prüfen zu können. (2) Die zentrale Informationsstelle gemäß 13a macht dem gemäß Abs. 1 Berechtigten die Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag (Abs. 5) unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer Form zugänglich, informiert ihn darüber, wo die beantragten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden oder verständigt ihn darüber, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Dies gilt nicht für Verfahren isd Abs. 5 und 5a. Die in 6a Abs. 1 genannten Netzbereitsteller werden von der zentralen Informationsstelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen über die Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen informiert. (3) Die in 6a Abs. 1 genannten Netzbereitsteller haben dem gemäß Abs. 1 Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage die Mindestinformationen, die nicht gemäß Abs. 2 von der zentralen Informationsstelle zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen oder ihn darüber zu informieren, wo die begehrten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden. Abs. 4 gilt sinngemäß. (4) Der Antragsteller (Abs. 2) hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem der Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Abs. 3 gelten nicht als Nachfragen auf Koordinierung von Bauarbeiten im Sinn des 6a, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden. (5) Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen nach Abs. 2 und 3 ist nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Bauvorhaben betroffen sind, für die eine Verordnung nach 6a Abs. 6 oder 13a Abs. 8 erlassen wurde. Jede Verweigerung ist gegenüber dem Antragsteller, im Fall des Abs. 2 mit Bescheid, schriftlich zu begründen. (5a) Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen (Abs. 2) Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller entsprechend 13a Abs. 4 letzter Satz bezeichnet wurden, hat die zentrale Informationsstelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder betroffene Netzbereitsteller. (6) In Bezug auf sämtliche Informationen, die Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze oder Netzbereitstellern nach Abs. 1 bis Abs. 5 zur Kenntnis gelangen, ist 48 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Vereinbarungen über den Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen. (7) Kommt zwischen dem Nachfrager nach Abs. 3 und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen, einschließlich der angemessenen Entgelte, binnen zwei Wochen nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

6 BGBl. I - Ausgegeben am 26. November Nr von wird wie folgt geändert: a) Abs. 3 lautet: (3) Sobald dem Grundeigentümer ein Angebot auf Abgeltung gemäß dem einheitlichen Richtsatz gelegt wird oder sofern eine solche Abgeltung bereits für eine Nutzung für Kommunikationslinien geleistet wurde, ist die Nutzung des Grundstücks für die in Abs. 1 genannten Zwecke nicht gehemmt. Vereinbarungen über Nutzungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen. b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Kommt zwischen dem gemäß Abs. 1 Berechtigten und dem Grundeigentümer eine Vereinbarung über die Ausübung des Nutzungsrechts oder die Abgeltung binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Angebot auf Abgeltung nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 lautet: (1) Wer ein Wege-, Leitungs- oder Nutzungsrecht nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen auf Grund eines Bescheides oder einer Vereinbarung mit dem Berechtigten ausübt, muss die Mitbenützung dieser Rechte oder der auf Grund dieser Rechte errichteten Gebäude, Gebäudeteile oder sonstigen Baulichkeiten, für Kommunikationslinien nutzbaren Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen wie Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Rohre, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte oder Verteilerkästen oder von Teilen davon für Kommunikationslinien insoweit gestatten, als ihm dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist. b) Abs. 1a bis 1c lauten: (1a) Netzbereitsteller haben Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze für Zwecke des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation auf schriftliche Nachfrage die Mitbenutzung ihrer physischen Infrastrukturen insoweit zu gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist. (1b) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen und von Verkabelungen in Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen Baulichkeiten müssen deren Mitbenutzung für Kommunikationslinien bis zum ersten Konzentrations-, Verteilungs- oder Zugangspunkt durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes insoweit gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre. (1c) Bei Ausübung der Rechte nach Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 1b sind die Nutzung bestehender Einrichtungen sowie künftige technische Entwicklungen, welche die vorläufige Freihaltung von Kapazitäten nachweislich erfordern, zu berücksichtigen. c) In Abs. 3 wird die Wortfolge gemäß Abs. 1, 1a, 1c oder 2 durch die Wortfolge gemäß Abs. 1, 1a, 1b oder 2 ersetzt. d) In Abs. 4 entfällt das Wort geldwerte. e) Abs. 5 und 6 entfallen wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 lautet: (1) Jeder gemäß 8 Abs. 1, 1a und 1b Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. Jeder gemäß 8 Abs. 2 Verpflichtete muss Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf schriftliche Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abgeben. In der Nachfrage sind jeweils die Komponenten des Projekts, für das Mitbenutzung begehrt wird, einschließlich eines genauen Zeitplans anzugeben. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern.

7 BGBl. I - Ausgegeben am 26. November Nr von 14 b) Abs. 3 lautet: (3) Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze, über die mobile Kommunikationsdienste öffentlich angeboten werden, sind verpflichtet, Rahmenvereinbarungen für die Mitbenutzung ihrer Antennentragemasten zu erstellen. c) Abs. 4 lautet: (4) Rahmenvereinbarungen gemäß Abs. 3 und Vereinbarungen über Mitbenutzungsrechte gemäß 8 sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen. 12. Nach 9 wird folgender 9a samt Überschrift eingefügt: Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen und Vor-Ort-Untersuchungen 9a. (1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Mindestinformationen gemäß 13a Abs. 2 letzter Satz über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen, einschließlich physischer Infrastrukturen gemäß 3 Z 29, zu erhalten, um die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß 8 prüfen zu können. (2) Die zentrale Informationsstelle gemäß 13a macht dem gemäß Abs. 1 Berechtigten die Mindestinformationen über dessen schriftlichen Antrag (Abs. 5) unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen des vollständigen Antrags in elektronischer Form zugänglich oder verständigt den Antragsteller darüber, dass die beantragten Daten nicht vorliegen. Dies gilt nicht für Verfahren isd Abs. 6 und 6a. Die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten der Infrastrukturen werden von der zentralen Informationsstelle in angemessener Frist, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zugänglichmachung der Mindestinformationen, über die Identität des Nachfragers und die diesem mitgeteilten Informationen informiert. (3) Netzbereitsteller als Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von in Abs. 1 genannten Infrastrukturen haben dem gemäß Abs. 1 Berechtigten über dessen gesonderte schriftliche Nachfrage (Abs. 5) die Mindestinformationen, die nicht gemäß Abs. 2 von der zentralen Informationsstelle zugänglich gemacht werden können, binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Nachfrage gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Abs. 5 erster Satz gilt sinngemäß. (4) Netzbereitsteller haben auf schriftliche Nachfrage eines Bereitstellers eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, der den beabsichtigten Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation glaubhaft macht, die gemeinsame Vor-Ort-Untersuchung von Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des vollständigen Antrags (Abs. 5) gegen angemessenes Entgelt insoweit zu ermöglichen, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und, es insbesondere technisch, vertretbar ist. (5) Der Antragsteller (Abs. 2) hat das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen glaubhaft zu machen und jedenfalls das Gebiet, in dem eine Mitbenutzung gemäß 8 bzw. im Fall des Abs. 4 der Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist, samt dem beabsichtigten Zeitplan detailliert anzugeben. Nachfragen nach Abs. 3 gelten nicht als Nachfragen auf Einräumung von Mitbenutzung im Sinn des 9 Abs. 1, können aber mit solchen Nachfragen verbunden werden. (6) Die Verweigerung des Zugangs zu Mindestinformationen gem. Abs. 2 und 3 oder Vor-Ort- Untersuchungen nach Abs. 4 ist, vorbehaltlich Abs. 4 letzter Halbsatz, nur insoweit zulässig, als es für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist oder als es sich auf physische Infrastrukturen bezieht, bei denen durch eine Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden oder sofern Infrastrukturen betroffen sind, für die eine Verordnung nach 13a Abs. 8 erlassen wurde. Jede Verweigerung ist gegenüber dem Antragsteller im Fall des Abs. 2 mit Bescheid, in den Fällen der Abs. 3 und 4 gegenüber dem Nachfrager schriftlich zu begründen. (6a) Sind bei der Beantwortung von schriftlichen Anträgen (Abs. 2) Mindestinformationen umfasst, die von einem Netzbereitsteller entsprechend 13a Abs. 3 letzter Satz bezeichnet wurden, hat die zentrale Informationsstelle jedenfalls mit Bescheid über die Zugänglichmachung der Daten abzusprechen. Parteistellung im Verfahren hat auch jeder betroffene Netzbereitsteller. (7) In Bezug auf sämtliche Informationen, die Bereitstellern öffentlicher Kommunikationsnetze oder Netzbereitstellern nach Abs. 1 bis Abs. 6 zur Kenntnis gelangen, ist 48 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

8 BGBl. I - Ausgegeben am 26. November Nr von 14 Vereinbarungen über den Zugang zu Mindestinformationen über Infrastrukturen und über Vor-Ort- Untersuchungen sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen. (8) Kommt zwischen dem Nachfrager nach Abs. 3 oder 4 und dem Verpflichteten eine Vereinbarung über den Zugang zu Mindestinformationen oder über die Vor-Ort-Untersuchung, einschließlich der angemessenen Entgelte, jeweils binnen der in Abs. 3 bzw. Abs. 4 genannten Frist nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. 13. In der Überschrift zu 10 wird die Wendung 5, 7, und 8 durch die Wendung 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a ersetzt Abs. 1 lautet: (1) Bei der Ausübung von Rechten nach den 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a ist in möglichst wenig belästigender Weise und mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Berechtigte während der Ausführung von Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der benützten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten schleunigst einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch ist auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten Rücksicht zu nehmen wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 erster Satz lautet: (1) Durch die Rechte nach den 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile oder Baulichkeiten bzw. der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen (Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen, die die Inanspruchnahme nach den 5, 7 oder 8 unzulässig erscheinen lassen) nicht behindert. b) In Abs. 4 wird die Wortfolge nach 5, 7 und 8 durch die Wortfolge nach den 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a ersetzt. 16. In der Überschrift zu 12, in 12 Abs. 1 und in 12 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge nach den 5, 7 und 8 durch die Wortfolge nach den 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a ersetzt. 17. In 12 Abs. 2 wird nach dem Wort Kommunikationslinien die Wortfolge oder physischen Infrastrukturen eingefügt a samt Überschrift lautet: Verfahren 12a. (1) Wird die Regulierungsbehörde nach den 6, 6a, 6b, 7, 9, 9a oder 11 angerufen, gibt sie dem Antragsgegner unverzüglich nach Fortführung des Verfahrens gemäß 121 Abs. 3 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit, binnen zwei Wochen seine Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen. (2) Über den Antrag hat die Regulierungsbehörde unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Stellungnahme des Antragsgegners oder dem Ablauf der Frist zur Stellungnahme, gegebenenfalls auch mit Zwischenbescheid, zu entscheiden. Die Anordnung ersetzt die nicht zu Stande gekommene Vereinbarung. Die Parteien des Verfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. (3) Die Kosten für die einem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Berechtigten zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. 19. In 13 Abs. 1 wird die Wortfolge nach 5, 7 oder 8 durch die Wortfolge nach 5, 6a, 6b, 7, 8 und 9a ersetzt.

9 BGBl. I - Ausgegeben am 26. November Nr von a samt Überschrift lautet: Zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten 13a. (1) Die Regulierungsbehörde hat nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bis längstens 1. Jänner 2017 eine zentrale Informationsstelle für Infrastrukturdaten einzurichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren. (2) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches über Informationen in elektronischer Form betreffend für Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen wie beispielsweise Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Rohre, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen einschließlich physischer Infrastruktur gemäß 3 Z 29, verfügen, haben diese Informationen ehestmöglich, längstens bis zum 31. Juli 2016, der Regulierungsbehörde im Wege der Amtshilfe (Art. 22 B-VG) zugänglich zu machen. Diese Informationen haben den Standort und die Leitungswege, die Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, sowie einen Ansprechpartner (Mindestinformationen) zu umfassen, sofern diese Daten elektronisch verfügbar sind. (3) Netzbereitsteller haben der Regulierungsbehörde die bei ihnen in elektronischer Form vorliegenden Informationen über ihre Infrastrukturen gemäß Abs. 2 ehestmöglich, längstens bis 31. Juli 2016, zugänglich zu machen. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden. Netzbereitsteller können bei der Meldung jene Standorte und Leitungswege bezeichnen, bei denen durch die Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden. (4) Netzbereitsteller, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Zuschüssen finanzierte Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen direkt oder indirekt planen, haben der Regulierungsbehörde wenigstens sechs Monate vor der beabsichtigten erstmaligen Antragstellung auf eine Genehmigung bei den zuständigen Behörden als Mindestinformationen über diese Bauarbeiten den Standort und die Art der Arbeiten, die betroffenen Netzkomponenten, den geplanten Beginn und die geplante Dauer der Bauarbeiten sowie einen Ansprechpartner zugänglich zu machen oder sie darüber zu informieren, wo die beantragten Mindestinformationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden. Netzbereitsteller können bei der Meldung jene Standorte und Netzkomponenten bezeichnen, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden. (5) Die nach Abs. 2 bis 4 Verpflichteten haben Aktualisierungen und alle neuen Elemente der genannten Infrastrukturen, die bei ihnen in elektronischer Form verfügbar werden, der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Verfügbarkeit der Information zugänglich zu machen. Die Regulierungsbehörde kann diese Frist über begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren. (6) Die Regulierungsbehörde schützt die ihr nach Abs. 2 bis 5 zugänglich gemachten Daten nach dem jeweiligen Stand der Technik vor dem Zugriff Unberechtigter. (7) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Modalitäten, insbesondere über Art, Umfang, Struktur und Datenformat der ihr nach Abs. 2 bis 5 zugänglich zu machenden Informationen und über die Abfrage dieser Daten gemäß den 6b und 9a festzulegen. Dabei hat die Regulierungsbehörde die Zielbestimmungen des 1, insbesondere dessen Abs. 2b, sowie die Bestimmung des 125 zu berücksichtigen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (8) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung in Bezug auf Infrastrukturen, die nicht für Kommunikationslinien nutzbar oder die für den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation technisch ungeeignet sind bzw. für Bauvorhaben, die in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, Ausnahmen von den in den Abs. 2 bis 5 festgelegten Pflichten vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle derartigen Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

10 BGBl. I - Ausgegeben am 26. November Nr von Nach 13a werden folgende 13b und 13c samt Überschriften eingefügt: Zentrale Informationsstelle für Genehmigungen 13b. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht bis längstens 1. Jänner 2017 als zentrale Informationsstelle für Genehmigungen auf ihrer Homepage detaillierte allgemeine Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten, die für den Aufbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation notwendig sind, einschließlich allfälliger Informationen über die für solche Komponenten geltenden Ausnahmen von erforderlichen Genehmigungen und hält diese Informationen auf aktuellem Stand. Gebäudeinterne physische Infrastrukturen 13c. (1) Alle am Standort eines Endnutzers errichteten Neubauten, einschließlich zugehöriger Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen und für die nach dem 31. Dezember 2016 eine Baugenehmigung beantragt worden ist, sind mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ( 3 Z 31) bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten. Diese Verpflichtung gilt auch für umfangreiche Renovierungen ( 3 Z 32), für die die Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 2016 beantragt worden ist. (2) Alle neu errichteten Mehrfamilienhäuser, für die nach dem 31. Dezember 2016 eine Baugenehmigung beantragt worden ist, sind mit einem Zugangspunkt ( 3 Z 33) auszustatten. Diese Verpflichtung gilt auch für umfangreiche Renovierungen ( 3 Z 32) von Mehrfamilienhäusern, für die die Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 2016 beantragt wurde. (3) Für bestimmte Gebäudekategorien, insbesondere für Einfamilienhäuser, oder für umfangreiche Renovierungen können Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Pflichten vorgesehen werden, wenn die Erfüllung dieser Pflichten unverhältnismäßig wäre, beispielsweise in Bezug auf die Kosten für einzelne Eigentümer oder Miteigentümer oder in Bezug auf die Art des Gebäudes, wie z. B. bestimmte Kategorien von Baudenkmälern, historische Gebäude, Ferienhäuser, Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden. 22. In 16a Abs. 9 werden die Wortfolge Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Anhörung der Regulierungsbehörde durch Die Regulierungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Inneres sowie das Wort festzulegen durch das Wort festlegen ersetzt. 23. In 17 Abs. 2 wird die Wortfolge Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch die Wortfolge Die Regulierungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ersetzt Abs. 3 lautet: (3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Übertragung von Nummern festlegen. Dabei ist insbesondere auf internationale Vereinbarungen, die technischen Möglichkeiten, die hiefür erforderlichen Investitionen sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass die Nummer des portierenden Teilnehmers so schnell wie möglich, längstens aber innerhalb eines Arbeitstages nach der Vereinbarung über die Portierung im Netz des aufnehmenden Betreibers aktiviert wird Abs. 2 lautet : (2) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die näheren Bestimmungen über eine transparente und den erforderlichen Schutz der Nutzer beachtende Erbringung von Diensten von Drittanbietern festlegen. Hierbei können insbesondere Zugangskontrollen hinsichtlich bestimmter Nutzergruppen, Bestimmungen hinsichtlich der Bewerbung, Zeitbeschränkungen, Regelungen über Dialer-Programme sowie Entgeltinformationen, Preisobergrenzen und Berechnungsart der Entgelte, sofern sie über die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 geregelten Inhalte hinausgehen, festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können. Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Rahmen des Berichtes gemäß 34 Abs. 2 über unlautere Praktiken und die dazu getroffenen Maßnahmen zu informieren. 26. In 25 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge in schriftlicher Form durch die Wortfolge in geeigneter Form ersetzt.

11 BGBl. I - Ausgegeben am 26. November Nr von An 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesem Absatz kann die Regulierungsbehörde auch gemäß 91 einschreiten. 28. Nach 25d Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt: (3) Betreiber von Kommunikationsdiensten müssen Verbrauchern im Sinn des 1 KSchG die Beendigung von nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 geschlossenen Verträgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ermöglichen, wobei die Kündigung mit Ende des darauf folgenden Monats wirksam wird. Unternehmen im Sinn des 1 KSchG ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des darauf folgenden Monats abzuschließen. (4) Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde auch gemäß 91 einschreiten. 29. Nach 29 Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt: (2a) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben unbeschadet abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen das Recht, den Anschluss eines Teilnehmers für Dienste von Drittanbietern dauerhaft und kostenfrei zu sperren, wenn der Teilnehmer Entgelte für solche Dienste in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden bestreitet. 30. In 37 Abs. 2 wird im letzten Satz die Wortfolge sechs Monate durch die Wortfolge ein Jahr ersetzt. 31. In 50 Abs.1 wird die Zeichenfolge 23 Abs. 2 durch die Zeichenfolge 23 und die Zeichenfolge 23 Abs. 2 durch die Zeichenfolge 23 ersetzt. 32. Der bisherige Text des 83 erhält die Absatzbezeichnung (1). Folgender Abs. 2 wird angefügt: (2) Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche 1. technische Parameter und 2. Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und 3. Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in 73 Abs. 2 angeführten Ziele gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet Abs. 4 lautet: (4) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie auf Ersuchen des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001 in der Fassung, BGBl. I Nr. 123/2013, zu überprüfen. Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb sowie über das Bereitstellen von Anlagen im Sinn des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001 in der Fassung, BGBl. I Nr. 123/2013, zu geben. Bewilligungsurkunden sowie die gemäß 15 ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen. Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft von Geräten, zu erteilen sowie Unterlagen und Benutzerinformationen auf Verlangen vorzuweisen und das Ziehen von Proben zu dulden. 34. Nach 100 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt: (1a) Für Verträge, die nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 von Unternehmen im Sinn des 1 KSchG abgeschlossen werden, kann grundsätzlich eine Rechnung in elektronischer Form vorgesehen werden. Diese ist in einem speicherfähigen Format, wie z. B. im pdf- Format, an eine vom Teilnehmer bekannt gegebene elektronische Adresse zu übermitteln und vom

12 BGBl. I - Ausgegeben am 26. November Nr von 14 Anbieter für einen Zeitraum von sieben Jahren unentgeltlich zur Verfügung zu halten. Die Möglichkeit des Teilnehmers, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden. 35. Nach 104 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt: (6) Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde auch gemäß 91 einschreiten Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Z 1c wird folgende Z 1d eingefügt: 1d. entgegen 13a Abs. 3 und 4 der Regulierungsbehörde keine oder unvollständige Daten zugänglich macht; b) Nach Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt: 10a. entgegen den 6a Abs. 4, 6b Abs. 2, 9a Abs. 7 oder 48 Abs. 2 Informationen unzulässig nutzt oder weitergibt; c) In Z 11 wird nach dem Wort entgegen die Wortfolge den 5 Abs. 1, 6a Abs. 4, 6b Abs. 6, 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 oder 9a Abs. 7 Vereinbarungen oder entgegen eingefügt. d) in Z 11 wird die Wortfolge Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen durch Standardangebote oder Vereinbarungen über Netzzugang ersetzt. e) Z 19 lautet: 19. entgegen der Maßgabe nach 104 nicht die Möglichkeit einräumt, die Anzeige der Nummer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken bzw. einen eingehenden Anruf mit unterdrückter Nummer selbständig und entgeltfrei abzuweisen; 37. In 117 Z 1 wird die Wendung 6, 7, 9, 11 durch die Wendung 6, 6a, 6b Abs. 7, 7, 9, 9a Abs. 8, 11 ersetzt. 38. Am Ende des 117 Z 7 wird die Wortfolge sowie Anträge an die Europäische Kommission gemäß 47 Abs. 1 eingefügt. 39. In 120 Abs. 5 wird die Wortfolge den Verwaltungsgerichtshof durch die Wortfolge das Bundesverwaltungsgericht ersetzt wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 entfällt. b) Abs. 2 und Abs. 3 lauten: (2) Anträge betreffend 117 Z 1, 2, 7 und 7a sind an die Rundfunk und Telekom Regulierungs- GmbH zur Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens weiterzuleiten. (3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 2 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH weitergeleitet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen. Wird in Verfahren nach 117 Z 1 binnen vier Wochen und in Verfahren nach 117 Z 2, 7 und 7a binnen sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Telekom-Control-Kommission einzustellen, anderenfalls ist das Verfahren dort fortzuführen. Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in Verfahren nach 117 Z 2, 7 und 7a binnen vier Monaten. Diese Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Parteien des Streitschlichtungsverfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 Z 2 lautet: 2. über eine behauptete Verletzung dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder Bescheides,.

13 BGBl. I - Ausgegeben am 26. November Nr von 14 b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: (1a) Förderungsgeber ( 3 Z 5a) können der Regulierungsbehörde die nach ihren Förderbedingungen vorgeschriebenen Zugangsangebote von Förderungswerbern ( 3 Z 5b) zur Prüfung vorlegen. Die Regulierungsbehörde hat die Zugangsangebote insbesondere auf Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheiden, sowie den Förderbedingungen zu prüfen und den Verfahrensbeteiligten ihre Ansicht zu den geprüften Zugangsangeboten mitzuteilen. Der Förderungsgeber hat der Regulierungsbehörde eine Aufwandsentschädigung zu bezahlen, deren Höhe nach dem mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Personal- und Sachaufwand der Regulierungsbehörde zu bemessen und die auf den nach 34 KommAustria-Gesetz zu finanzierenden Aufwand der Regulierungsbehörde anzurechnen ist. Förderungswerber sind verpflichtet, im Verfahren mitzuwirken und auf Anforderung der Regulierungsbehörde alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. c) Abs. 2 erster Satz lautet: Die Regulierungsbehörde kann Richtlinien für die Durchführung der in Abs. 1 und Abs. 1a vorgesehenen Verfahren festlegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepasste Fristen für die Beendigung des Verfahrens zu bestimmen sind. 42. Nach 133 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt: (15) 65 Abs. 2 letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2016 außer Kraft. 43. Nach 137 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt: (7) 25d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 tritt drei Monate nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 in Kraft. Artikel 2 Änderung des KommAustria-Gesetzes Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ( KommAustria ) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2015, wird wie folgt geändert: 1. In 34 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: (1a) Zusätzlich zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gemäß Abs. 1 ist der RTR-GmbH ab dem Jahr 2016 ein weiterer Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von Euro in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden wird folgender Abs. 13 angefügt: (13) Abweichend von 34 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2016 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen. Artikel 3 Änderung des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen FTEG, BGBl. I Nr. 134/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2013, wird wie folgt geändert: 13 Abs. 2 entfällt.

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