A1 Telekom Austria AG PF Wien

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "A1 Telekom Austria AG PF Wien"

Transkript

1 GZ: /5 *146128* *146296* GZ: /5 PF Wien

2 ,, 1020 Wien - GZ: /5 Hermann Harald T: harald.hermann@kaim.at GZ: /5 Leitungsrecht Wien, 13.April 2016 Sehr geehrte Damen und Herren! Die (A1TA) ist im Dienste ihrer Kunden bemüht, das öffentliche Telekommunikationsnetz laufend zu verbessern und zu erweitern. Dafür ist es notwendig, fremde auch private Liegenschaften in Anspruch zu nehmen. Die A1TA ist berechtigt, Leitungsrechte an privaten Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn 1. die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und wenn 2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach 8 Abs. 1, 1c oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist. Die beabsichtigt, auf Ihrer (Ihren) Liegenschaft(en) folgende Telekommunikationsanlage(n) zu errichten: KG Rannersdorf, Einlagezahl 33 GST-NR:.270 Schaltkasten (freistehend) ARU Gemäß den angeführten gesetzlichen Bestimmungen erlauben wir uns daher, an der (den) oben bezeichneten Liegenschaft(en) das geltend zu machen. L E I T U N G S R E C H T Wir ersuchen um Unterfertigung und Rücksendung eines Exemplars der beiliegenden Vereinbarung zum Leitungsrecht mittels des angeschlossenen Rückkuverts. Das Briefporto dafür trägt die. Freundliche Grüße Ihr A1 Telekom Austria Team Anlage: Vereinbarung (2-fach), Rückkuvert, Planskizze(n)

3 ,, 1020 Wien - GZ: /5 GZ: /5 Vereinbarung zum Leitungsrecht gemäß Telekommunikationsgesetzes (TKG, 5, Abs. 4) 1. Benutzungsumfang 5. (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen gemäß 5 TKG das Recht (Auszug) 1. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten im Sinne des 8 Abs 6, 2. zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör, 3. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2 und 3 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt. Die (A1TA) beabsichtigt, auf Ihrer (Ihren) Liegenschaft(en) folgende Telekommunikationsanlage(n) entsprechend der Planbeilage zu dieser Vereinbarung zu errichten: KG Rannersdorf, Einlagezahl 33 GST-NR:.270 Schaltkasten (freistehend) ARU EigentümerIn / VertreterIn: Die A1TA wird die benützte Liegenschaft gemäß 10 TKG mit tunlichster Schonung und in möglichst wenig belästigender Weise in Anspruch nehmen. Sie haftet für Schäden nach den Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), die durch sie oder durch ihre Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Der Liegenschaftseigentümer gestattet die Errichtung, den Betrieb, die Erhaltung und Wartung von Anlagen, die der Anbindung der Vermittlungseinrichtung an das Netz des zuständigen Energieversorgungsunternehmens dient sowie von Raumlufttechnikanlagen (z.b. Anbringung von Klimaaußengeräten) und deren Infrastruktur. Der Liegenschaftseigentümer sichert der A1TA zu, keine baulichen Maßnahmen zu ergreifen, die den Betrieb der Vermittlungseinrichtungen stören. Er wird die A1TA von geplanten Maßnahmen rechtzeitig schriftlich verständigen, bei denen eine Beeinflussung der Anlage der A1TA nicht ausgeschlossen werden kann. 2. Zutritt Der Liegenschaftseigentümer gestattet und ermöglicht der A1TA den jederzeitigen und ungehinderten Zugang sowohl zu den Vermittlungseinrichtungen wie auch gegebenenfalls zu den Elektrizitäts- und Raumlufttechnikanlagen sowie die Durchführung aller erforderlichen und zweckmäßigen Arbeiten, wie z.b. Schneeräumung, Reinigung etc. Für die Dauer von Montage- und/oder Wartungsarbeiten ist die A1TA berechtigt, Fahrzeuge auf der Liegenschaft abzustellen.

4 ,, 1020 Wien - GZ: /5 3. Verzicht auf das Verfügungsrecht Gemäß 11 TKG wird der durch das Leitungsrecht belastete Liegenschaftseigentümer in der freien Verfügung über die Liegenschaft (Veränderung, Verbauung, Einbauten etc) nicht behindert. Sollte eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer Anlage des Leitungsberechtigten erfordern, so hat der Leitungsberechtigte die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner Anlage auf eigene Kosten durchzuführen. In Abänderung zu diesem Recht erklärt der Liegenschaftseigentümer sich bereit, für die Dauer von 10 Jahren keine Verfügungen über die Liegenschaft zu treffen, wodurch eine Entfernung oder Verlegung der von der A1TA eingebrachten Anlage nötig wäre. Die Anwendung des 11 TKG wird für den genannten Zeitraum ausdrücklich und einvernehmlich ausgeschlossen. 4. Abgeltung Für die eingeräumten Nutzungsrechte und den Verzicht auf die Anwendung des 11 TKG wird entsprechend 5 Abs. 5 TKG als einmalige Abgeltung der Betrag von 500,00 vereinbart. 5. Rechtsnachfolge Der Liegenschaftseigentümer verpflichtet sich, im Falle eines Eigentümerwechsels an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft seinen Rechtsnachfolger von dieser Vereinbarung zu informieren und diese an ihn zu überbinden. Der Liegenschaftseigentümer wird die A1TA von einem solchen Eigentümerwechsel unverzüglich schriftlich benachrichtigen. 6. Widmungsgemäße Verwendung Die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft wird im Sinne des 5 Abs. 4 Z 1 TKG durch die beabsichtigte Errichtung der Anlage nicht dauerhaft eingeschränkt. Der Inhalt der Vereinbarung wird zur Kenntnis genommen und der Inanspruchnahme des Leitungsrechtes zugestimmt.

5 ,, 1020 Wien - GZ: /5 Vereinbarung zum Leitungsrecht gemäß Telekommunikationsgesetzes (TKG, 5, Abs. 4) 1. Benutzungsumfang 5. (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen gemäß 5 TKG das Recht (Auszug) 1. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten im Sinne des 8 Abs 6, 2. zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör, 3. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2 und 3 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt. Die (A1TA) beabsichtigt, auf Ihrer (Ihren) Liegenschaft(en) folgende Telekommunikationsanlage(n) entsprechend der Planbeilage zu dieser Vereinbarung zu errichten: KG Rannersdorf, Einlagezahl 33 GST-NR:.270 Schaltkasten (freistehend) ARU EigentümerIn / VertreterIn: Die A1TA wird die benützte Liegenschaft gemäß 10 TKG mit tunlichster Schonung und in möglichst wenig belästigender Weise in Anspruch nehmen. Sie haftet für Schäden nach den Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), die durch sie oder durch ihre Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Der Liegenschaftseigentümer gestattet die Errichtung, den Betrieb, die Erhaltung und Wartung von Anlagen, die der Anbindung der Vermittlungseinrichtung an das Netz des zuständigen Energieversorgungsunternehmens dient sowie von Raumlufttechnikanlagen (z.b. Anbringung von Klimaaußengeräten) und deren Infrastruktur. Der Liegenschaftseigentümer sichert der A1TA zu, keine baulichen Maßnahmen zu ergreifen, die den Betrieb der Vermittlungseinrichtungen stören. Er wird die A1TA von geplanten Maßnahmen rechtzeitig schriftlich verständigen, bei denen eine Beeinflussung der Anlage der A1TA nicht ausgeschlossen werden kann. 4. Zutritt Der Liegenschaftseigentümer gestattet und ermöglicht der A1TA den jederzeitigen und ungehinderten Zugang sowohl zu den Vermittlungseinrichtungen wie auch gegebenenfalls zu den Elektrizitäts- und Raumlufttechnikanlagen sowie die Durchführung aller erforderlichen und zweckmäßigen Arbeiten, wie z.b. Schneeräumung, Reinigung etc. Für die Dauer von Montage- und/oder Wartungsarbeiten ist die A1TA berechtigt, Fahrzeuge auf der Liegenschaft abzustellen.

6 ,, 1020 Wien - GZ: /5 5. Verzicht auf das Verfügungsrecht Gemäß 11 TKG wird der durch das Leitungsrecht belastete Liegenschaftseigentümer in der freien Verfügung über die Liegenschaft (Veränderung, Verbauung, Einbauten etc) nicht behindert. Sollte eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer Anlage des Leitungsberechtigten erfordern, so hat der Leitungsberechtigte die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner Anlage auf eigene Kosten durchzuführen. In Abänderung zu diesem Recht erklärt der Liegenschaftseigentümer sich bereit, für die Dauer von 10 Jahren keine Verfügungen über die Liegenschaft zu treffen, wodurch eine Entfernung oder Verlegung der von der A1TA eingebrachten Anlage nötig wäre. Die Anwendung des 11 TKG wird für den genannten Zeitraum ausdrücklich und einvernehmlich ausgeschlossen. 6. Abgeltung Für die eingeräumten Nutzungsrechte und den Verzicht auf die Anwendung des 11 TKG wird entsprechend 5 Abs. 5 TKG als einmalige Abgeltung der Betrag von 500,00 vereinbart. 7. Rechtsnachfolge Der Liegenschaftseigentümer verpflichtet sich, im Falle eines Eigentümerwechsels an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft seinen Rechtsnachfolger von dieser Vereinbarung zu informieren und diese an ihn zu überbinden. Der Liegenschaftseigentümer wird die A1TA von einem solchen Eigentümerwechsel unverzüglich schriftlich benachrichtigen. 8. Widmungsgemäße Verwendung Die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft wird im Sinne des 5 Abs. 4 Z 1 TKG durch die beabsichtigte Errichtung der Anlage nicht dauerhaft eingeschränkt. Der Inhalt der Vereinbarung wird zur Kenntnis genommen und der Inanspruchnahme des Leitungsrechtes zugestimmt.

Leitungs- und Mitbenutzungsrechte nach der TKG-Novelle 2011 für Bundesdienststellen

Leitungs- und Mitbenutzungsrechte nach der TKG-Novelle 2011 für Bundesdienststellen Leitungs- und Mitbenutzungsrechte nach der TKG-Novelle 2011 für Bundesdienststellen Thomas Mikula RTR-GmbH 26.04.2012 Agenda Leitungs- und Mitbenutzungsrechte nach dem TKG 2003 Verfahren Rechtsprechung

Mehr

Bescheid. I. Spruch. Anordnung über ein Leitungsrecht. 1 Gegenstand D 5/17-8

Bescheid. I. Spruch. Anordnung über ein Leitungsrecht. 1 Gegenstand D 5/17-8 D 5/17-8 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. DI Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder in der Sitzung vom

Mehr

Der 2. Abschnitt des TKG 2003 in der Fassung der Novelle im Überblick

Der 2. Abschnitt des TKG 2003 in der Fassung der Novelle im Überblick Infrastrukturnutzung Der 2. Abschnitt des TKG 2003 in der Fassung der Novelle 2015 1 im Überblick 1 Allgemeines...2 2 Leitungsrechte ( 5 ff TKG 2003)...2 3 Nutzungsrechte ( 7 TKG 2003)...3 4 Koordinierung

Mehr

Antrag. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) geändert wird.

Antrag. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) geändert wird. Antrag der Abgeordneten Mag. Karin Hakl, Ing. Kurt Gartlehner und Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) geändert wird. Der Nationalrat

Mehr

Breitbandausbau in den Gemeinden

Breitbandausbau in den Gemeinden Fachworkshop des Landes Tirol Breitbandausbau in den Gemeinden LWL-Ausrollung notwendige Rechte an Liegenschaften RA MMag. Dr. Eduard Wallnöfer 1 Themenübersicht Vertragsstrukturen für die LWL-Ausrollung

Mehr

DIENSTBARKEITSBESTELLUNGSVERTRAG

DIENSTBARKEITSBESTELLUNGSVERTRAG Entwurf vom 31.5.2016 DIENSTBARKEITSBESTELLUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen 1. Stadtgemeinde Schwechat, Rathausplatz 9, 2320 Schwechat, - im Folgenden auch kurz Stadtgemeinde genannt - sowie der 2. Allgemeine

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII. Einleitung... 1 I. Gegenstand der Untersuchung... 1 II. Gang der Untersuchung...

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII. Einleitung... 1 I. Gegenstand der Untersuchung... 1 II. Gang der Untersuchung... Inhaltsverzeichnis VII Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Einleitung.... 1 I. Gegenstand der Untersuchung... 1 II. Gang der Untersuchung... 3 A. Historischer Aufriss... 5 I. Entwicklung des Telekommunikationsrechts

Mehr

DIENSTBARKEITSBESTELLUNGSVERTRAG

DIENSTBARKEITSBESTELLUNGSVERTRAG Entwurf vom 31.5.2016 DIENSTBARKEITSBESTELLUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen 1. Stadtgemeinde Schwechat, Rathausplatz 9, 2320 Schwechat, - im Folgenden auch kurz Stadtgemeinde genannt - sowie der 2. Wohnbauvereinigung

Mehr

Bescheid. I. Spruch D 6/17-10

Bescheid. I. Spruch D 6/17-10 D 6/17-10 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und DI Franz Ziegelwanger als weitere Mitglieder in der Sitzung vom 04.09.2017

Mehr

GESTATTUNGSVERTRAG. abgeschlossen zwischen. Marktgemeinde Winklern Winklern Winklern. (im Folgenden kurz: Marktgemeinde genannt) und der

GESTATTUNGSVERTRAG. abgeschlossen zwischen. Marktgemeinde Winklern Winklern Winklern. (im Folgenden kurz: Marktgemeinde genannt) und der GESTATTUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen Marktgemeinde Winklern Winklern 9 9841 Winklern (im Folgenden kurz: Marktgemeinde genannt) und der KELAG-Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft Arnulfplatz

Mehr

1468 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

1468 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP 1468 der Beilagen XX. GP - Volltext 1 von 5 1468 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP Nachdruck vom 20. 11. 1998 Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz

Mehr

Bescheid. I. Spruch D 4/12-15

Bescheid. I. Spruch D 4/12-15 D 4/12-15 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder über Antrag der A1 Telekom

Mehr

DR. HARALD MEZRICZKY DR. MARTIN ROCH

DR. HARALD MEZRICZKY DR. MARTIN ROCH DR. HARALD MEZRICZKY DR. MARTIN ROCH ÖFFENTLICHE NOTARE 2320 SCHWECHAT, HIMBERGERSTR: 7 Telefon: +43 1 707 13 40 Telefax: +43 1 707 13 40-50 Email: office@1anotar.at www.1anotar.at DVR Nr.: 0633984 Waschbär

Mehr

K A U F V E R T R A G

K A U F V E R T R A G 1 K A U F V E R T R A G vom Datum geschlossen am heutigen Tage zwischen den Verkäufer1, geboren am Geburtsdatum1, Beruf1, und Verkäufer2, geboren am Geburtsdatum2, Beruf2, Postleitzahl und Ort, Straße

Mehr

TKG-Novelle Thomas Mikula/Jan Weber. RTR-GmbH

TKG-Novelle Thomas Mikula/Jan Weber. RTR-GmbH TKG-Novelle 2009 Thomas Mikula/Jan Weber RTR-GmbH Ziel der Novelle 15.07.2009 IAG #15: TKG-Novelle 2009 Seite 2 Ziel: Förderung des Breitbandausbaues/NGA Regierungsübereinkommen: Durch eine Novelle zum

Mehr

Bescheid. I. Spruch D 1/15-17

Bescheid. I. Spruch D 1/15-17 D 1/15-17 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. DI Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder über Antrag der LIWEST

Mehr

Anschließervertrag für private Brandmeldeanlagen

Anschließervertrag für private Brandmeldeanlagen Stadt Heilbronn - Amt 37 Feuerwehr - Anschließervertrag für private Brandmeldeanlagen Zwischen der Stadt Heilbronn, vertreten durch das Kommando der Feuerwehr Heilbronn, - nachstehend Stadt genannt - und

Mehr

Vertrag über den Anschluss an das Glasfasernetz der Bioenergiegenossenschaft Kleinseelheim eg. z w i s c h e n. u n d d e r.

Vertrag über den Anschluss an das Glasfasernetz der Bioenergiegenossenschaft Kleinseelheim eg. z w i s c h e n. u n d d e r. Vertrag über den Anschluss an das Glasfasernetz der Bioenergiegenossenschaft Kleinseelheim eg z w i s c h e n Name, Vorname Straße / Nr. Mitglieds-Nr. nachstehend als Glasfaserkunde bezeichnet u n d d

Mehr

TKG-Novelle 2018: Nutzung fremder Infrastruktur

TKG-Novelle 2018: Nutzung fremder Infrastruktur TKG-Novelle 2018: Nutzung fremder Infrastruktur Dr. Wolfgang Feiel Leiter Recht, RTR-GmbH Salzburg Congress 8. und 9. November 2018 2018 Das Jahr der drei TKG-Novellen Mai 2018 (I): Änderung des Strafprozessrechts

Mehr

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere

Mehr

Vertrag über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaates Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen

Vertrag über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaates Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung vom 01.11.2002 Vertrag über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaates Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen Anlage 1: Lageplan/Lagepläne

Mehr

Bescheid. I. Spruch D 3/15-12

Bescheid. I. Spruch D 3/15-12 D 3/15-12 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Mag. Nikolaus Schaller als Vorsitzenden sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. DI Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder über den Antrag

Mehr

GESTATTUNGSVERTRAG. Wohnungsgenossenschaft EINHEIT eg Chemnitz Alfred-Neubert-Straße Chemnitz. - im Nachfolgenden Genossenschaft genannt -

GESTATTUNGSVERTRAG. Wohnungsgenossenschaft EINHEIT eg Chemnitz Alfred-Neubert-Straße Chemnitz. - im Nachfolgenden Genossenschaft genannt - GESTATTUNGSVERTRAG Zwischen der Wohnungsgenossenschaft EINHEIT eg Chemnitz Alfred-Neubert-Straße 17 09123 Chemnitz gesetzlich vertreten durch: - im Nachfolgenden Genossenschaft genannt - und «Pos_Ort_Vertrag_Bez»

Mehr

Wartungsvertrag für Alarmanlage

Wartungsvertrag für Alarmanlage Wartungsvertrag für Alarmanlage abgeschlossen zwischen Name Kunde Strasse PLZ Ort und Wartungsunternehmen: Elektro Zelenka GmbH Guntramsdorferstr. 17 A-2514 Möllersdorf Gegenstand: Alarmanlage TYPE, Inbetriebnahme

Mehr

Rechtliche Grundlagen von Dienstbarkeiten

Rechtliche Grundlagen von Dienstbarkeiten Rechtliche Grundlagen von Dienstbarkeiten Einige ausgewählte Probleme Prof. Dr. iur. Jörg Schwarz Rechtsanwalt und Notar in Luzern Titularprofessor für Privatrecht an der Universität Luzern Herbsttagung

Mehr

Infotag Trinkwasser 2010, Burgenland. Leitungsrechte, öffentliches Recht vs Zivilrecht. Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt

Infotag Trinkwasser 2010, Burgenland. Leitungsrechte, öffentliches Recht vs Zivilrecht. Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt Infotag Trinkwasser 2010, Burgenland Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt 1 Wasserbenutzungsanlagen benötigen Leitungen Typische bewilligungspflichtige Anlagen sind etwa Wasserversorgungsanlagen (zur Trink-

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und Az: 700.74 / 1897 Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und vom 16.Juni 1997 Änderungen Gemeinderat am 05.12.2005 Inkraftgetreten am 01.01.2006

Mehr

Bescheid. I. Spruch D 5/12-15

Bescheid. I. Spruch D 5/12-15 D 5/12-15 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder über Antrag der A1 Telekom

Mehr

Grundstücksnutzungvertrag im Sinne des 45 A TKG LWL-Erschließung

Grundstücksnutzungvertrag im Sinne des 45 A TKG LWL-Erschließung Zwischen: Grundstückeigentümer 1. Der/die Grundstückseigentümer gestattet/gestatten envia TEL die Mitbenutzung folgender Grundstücke Ggf. Grundstückeigentümer 2 Ggf. Grundstückeigentümer 3 und Friedrich-Ebert-Straße

Mehr

Bescheid. I. Spruch ' D 8/13-25

Bescheid. I. Spruch ' D 8/13-25 ' D 8/13-25 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. DI Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder über Antrag der

Mehr

Benutzungsordnung. für den Bürgersaal im Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten

Benutzungsordnung. für den Bürgersaal im Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten Benutzungsordnung für den Bürgersaal im Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten Für das Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten wird nachstehende Benutzungs- und Entgeltordnung erlassen: 1 Allgemeines, Geltungsbereich

Mehr

Satzung. der Gemeinde Niestetal über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern

Satzung. der Gemeinde Niestetal über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern Satzung der Gemeinde Niestetal über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Die Satzung der Gemeinde Niestetal über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von wurde am 16.07.1973 durch die

Mehr

Vertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage

Vertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage Vertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage zwischen Herrn N.N. N.N.-str. 15 93000 Stadt - Nutzer - und N.N.2 94000 Stadt - Eigentümer- Inhaltsübersicht 1 Vertragsgegenstand 2

Mehr

Muster für einen. Mitbenutzungsvertrag mit dinglicher Sicherung

Muster für einen. Mitbenutzungsvertrag mit dinglicher Sicherung (Stand: Januar 2002) Muster für einen Mitbenutzungsvertrag mit dinglicher Sicherung über die Benutzung von Grundstücken im kommunalen Eigentum, die nicht öffentliche Verkehrswege sind, für Telekommunikationslinien

Mehr

Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall

Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Schrozberg vom 30.09.1994 Aufgrund von 45 b Abs. 3.des Wassergesetzes für

Mehr

C 7 Benutzung der Obdachlosenunterkünfte C 7

C 7 Benutzung der Obdachlosenunterkünfte C 7 Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Fallingbostel vom 26.09.1979 gültig ab dem 29.09.1979 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck und Benutzerkreis 2 Einweisung 3 Verlegung 4 Meldepflicht

Mehr

Gestattungsvertrag. Errichtung von Ladeinfrastruktur

Gestattungsvertrag. Errichtung von Ladeinfrastruktur Gestattungsvertrag betreffend die Errichtung von Ladeinfrastruktur zwischen [Gebäudeeigentümer] vertreten durch den Verwalter nachfolgend Eigentümerin genannt und [SWM] nachfolgend SWM genannt sowie den

Mehr

Dienstbarkeitsvertrag (im Sinne von Art. 781 ZGB)

Dienstbarkeitsvertrag (im Sinne von Art. 781 ZGB) Version zu Handen Gemeindeversammlung vom 15.06.2015 Öffentliche Urkunde Dienstbarkeitsvertrag (im Sinne von Art. 781 ZGB) 1 Parteien 1.1 Die dienstbarkeitsbelastete Eigentümerin von Grundbuch Däniken

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen (Abwassersatzung für Kleinkläranlagen) Fassung vom

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen (Abwassersatzung für Kleinkläranlagen) Fassung vom Gemeinde 71287 Weissach Landkreis Böblingen Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen (Abwassersatzung für Kleinkläranlagen) Fassung vom 13.12.1999 I. Allgemeines... 3 1 Öffentliche Einrichtungen,

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom mit Änderung vom

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom mit Änderung vom Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom 19.12.1995 mit Änderung vom 30.10.2001 Auf Grund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Verpflichtungserklärung

Verpflichtungserklärung Verpflichtungserklärung nach 81 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Die Baulast beinhaltet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der/des jeweiligen Eigentümers/Eigentümerin/Eigentümerinnen zu einem

Mehr

Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern

Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Aufgrund des 5 HGO in der jetzt geltenden Fassung vom 01.07.1960 (GVBl. S. 103)

Mehr

Bescheid. I. Spruch D 3/13-27

Bescheid. I. Spruch D 3/13-27 D 3/13-27 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ.-Prof. DI Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder über Antrag der xxxxxxx

Mehr

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und

Nutzungsvertrag. Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen. der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, und Nutzungsvertrag Katholische Kindertageseinrichtung, Zwischen der Katholischen Kirchengemeinde St. in, vertreten durch den Kirchenvorstand, (nachfolgend Kirchengemeinde genannt) und der Katholische Kindertageseinrichtungen

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung)

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung) Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung) der Gemeinde Freiamt vom 11.02.1992 Aufgrund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg,

Mehr

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. 2003,

Mehr

TEILNAHMEBEDINGUNGEN. 1. Bezeichnung und Organisator des Gewinnspiels

TEILNAHMEBEDINGUNGEN. 1. Bezeichnung und Organisator des Gewinnspiels TEILNAHMEBEDINGUNGEN 1. Bezeichnung und Organisator des Gewinnspiels 1.1. Bezeichnung und Beschreibung des Gewinnspiels: Trafikplus Gewinnspiel (kurz: Gewinnspiel ). Das Gewinnspiel bietet den Teilnehmern

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das Süchtelner Weberhaus in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989 4.10 Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989 in der Fassung der Fünften Änderungsordnung vom 03.04.2003 Der Rat der

Mehr

Satzung der Stadt Heusenstamm über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern

Satzung der Stadt Heusenstamm über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern Satzung der Stadt Heusenstamm über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern Aufgrund des 5 HGO in der jetzt geltenden Fassung vom 01.07.1960 (VGBl. S. 103), zuletzt

Mehr

Nutzungsvertrag. zwischen. - im folgenden Anlagenbetreiber - und. - im folgenden Grundstückseigentümer -. Präambel

Nutzungsvertrag. zwischen. - im folgenden Anlagenbetreiber - und. - im folgenden Grundstückseigentümer -. Präambel Nutzungsvertrag zwischen - im folgenden Anlagenbetreiber - und - im folgenden Grundstückseigentümer -. Präambel Der Anlagenbetreiber beabsichtigt, im Rahmen einer von ihm geplanten Solaranlage nach Vorliegen

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS)

SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS) SATZUNG ÜBER DIE ENTSORGUNG VON KLEINKLÄRANLAGEN UND GESCHLOSSENEN GRUBEN (ENTSORGUNGSSATZUNG EntsS) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für

Mehr

Dienstwagenüberlassungsvertrag. Ein kostenloser Service des Deubner Verlags

Dienstwagenüberlassungsvertrag.  Ein kostenloser Service des Deubner Verlags Dienstwagenüberlassungsvertrag www.deubner-steuern.de Ein kostenloser Service des Deubner Verlags IMPRESSUM by Deubner Verlag GmbH & Co. KG Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung auch

Mehr

GEHEIMHALTUNGSVERTRAG

GEHEIMHALTUNGSVERTRAG - 1 - GEHEIMHALTUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen RICHER GmbH Grubenstrasse 7a 79576 Weil am Rhein (im Folgenden RICHER genannt) und XXX (im Folgenden XXX genannt) wie folgt: - 2 - INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Vertrag. über die Nutzung von Uferbauwerken als Stützkörper für den Um- und Neubau von privaten Hochwasserschutzanlagen

Vertrag. über die Nutzung von Uferbauwerken als Stützkörper für den Um- und Neubau von privaten Hochwasserschutzanlagen Vertrag über die Nutzung von Uferbauwerken als Stützkörper für den Um- und Neubau von privaten Hochwasserschutzanlagen zwischen der Hamburg Port Authority Anstalt öffentlichen Rechts Neuer Wandrahm 4 20457

Mehr

Abtretung. Dienstbarkeitsvertrag (im Sinne von Art. 781 ZGB)

Abtretung. Dienstbarkeitsvertrag (im Sinne von Art. 781 ZGB) Version zu Handen Gemeindeversammlung vom 15.06.2015 Öffentliche Urkunde Abtretung Dienstbarkeitsvertrag (im Sinne von Art. 781 ZGB) 1 Parteien 1.1 Die dienstbarkeitsbelastete Eigentümerin von Grundbuch

Mehr

Wartungsvertrag. SCHNEIDER Elektronik GmbH Industriestraße Steinbach

Wartungsvertrag. SCHNEIDER Elektronik GmbH Industriestraße Steinbach Wartungsvertrag Zwischen dem Auftraggeber: Firma Und dem Auftragnehmer: SCHNEIDER Elektronik GmbH Industriestraße 4 61449 Steinbach wird auf der Grundlage der vereinbarten Wartungsbedingungen ein Vertrag

Mehr

Gestattungsvertrag. zwischen. Magistrat der Stadt Heringen (Werra) Obere Goethestraße 17, Heringen (Werra) im folgenden Stadt genannt.

Gestattungsvertrag. zwischen. Magistrat der Stadt Heringen (Werra) Obere Goethestraße 17, Heringen (Werra) im folgenden Stadt genannt. Gestattungsvertrag zwischen Magistrat der Stadt Heringen (Werra) Obere Goethestraße 17, 36266 Heringen (Werra) im folgenden Stadt genannt und Name eingeben im folgenden Nutzer genannt - 1 - Präambel Der

Mehr

Grundstücks- und Gebäudenutzungsvertrag. Präambel

Grundstücks- und Gebäudenutzungsvertrag. Präambel Coevordener Straße 35 49824 Laar Fon: +49 (0) 5947 990190 Fax: +49 (0) 5947 990192 Mail: info@bgb-grafschaft.de Grundstücks- und Gebäudenutzungsvertrag Präambel Die Breitband Grafschaft Bentheim GmbH &

Mehr

d. Besucher Besucher ist jede natürliche Person, welche an einer von der Betreiberin organisierten und/oder durchgeführten Veranstaltung teilnimmt.

d. Besucher Besucher ist jede natürliche Person, welche an einer von der Betreiberin organisierten und/oder durchgeführten Veranstaltung teilnimmt. AGB I. GRUNDSATZ ART. 1 BEGRIFFE a. Online-Portal www.terrazzza.com (nachfolgend «Online-Portal») ist ein Informations- und Dienstleistungsangebot im Internet. b. Betreiberin Betreiberin des Online-Portals

Mehr

Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung LaserTeck GmbH

Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung LaserTeck GmbH Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung LaserTeck GmbH zwischen LaserTeck GmbH Notzinger Str. 34 73230 Kirchheim/Teck nachfolgend LaserTeck GmbH und dem Kunden, der bei LaserTeck GmbH anfragt,

Mehr

Satzung über die Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hürth vom (1)

Satzung über die Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hürth vom (1) Ortsrecht Satzung über die Errichtung und Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Hürth vom 10.12.2008 (1) Aufgrund der 7 und 41 Absatz 1, Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Bescheid. I. Spruch D 2/12-16

Bescheid. I. Spruch D 2/12-16 D 2/12-16 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Elfriede Solé als Vorsitzende sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. Dr. Günter Haring als weitere Mitglieder über Antrag der Gemeinde

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Winterlager- und Sommerlagerplätzen der Hunte Marina in Elsfleth

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Winterlager- und Sommerlagerplätzen der Hunte Marina in Elsfleth Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Winterlager- und Sommerlagerplätzen der Hunte Marina in Elsfleth Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten für

Mehr

Muster für einen. Mitbenutzungsvertrag ohne dingliche Sicherung

Muster für einen. Mitbenutzungsvertrag ohne dingliche Sicherung (Stand: Januar 2002) Muster für einen Mitbenutzungsvertrag ohne dingliche Sicherung über die Benutzung von Grundstücken im kommunalen Eigentum, die nicht öffentliche Verkehrswege sind, für Telekommunikationslinien

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma MS Reinigung & Handel Stefan Münst Ginsterweg 11 88471 Laupheim Tel. 07392-9389664 Fax. 07392-9389663 Email: info@muenst.biz Steuernummer:

Mehr

B A U R E C H T S V E R T R A G

B A U R E C H T S V E R T R A G B A U R E C H T S V E R T R A G abgeschlossen zwischen Stadtgemeinde Schwechat, 2320 Schwechat, Rathausstraße 9 im folgenden kurz Baurechtsgeberin genannt, einerseits, und Gemeinnützige Bau- u. Wohnungsgenossenschaft

Mehr

An a l l e Arbeitsinspektorate

An a l l e Arbeitsinspektorate An a l l e Arbeitsinspektorate Name/Durchwahl: Herr Dipl.Ing. Piller / 2196 Geschäftszahl: BMWA461.304/0016III/2/2005 Ihre Zahl/Ihre Nachricht vom: Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl

Mehr

S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck

S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck 32/6 S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds.

Mehr

Leistungsbeschreibung für den Service von Übertragungswegen (LB Service Übertragungswege)

Leistungsbeschreibung für den Service von Übertragungswegen (LB Service Übertragungswege) Leistungsbeschreibung für den Service von Übertragungswegen (LB Service Übertragungswege) Diese Leistungsbeschreibung gilt ab 16. Juli 2007. Die am 15. Februar 2006 veröffentlichte LB Service Übertragungswege

Mehr

Verordnung über die Benützung der Sportanlage Muttli

Verordnung über die Benützung der Sportanlage Muttli Verordnung über die Benützung der Sportanlage Muttli vom. November 08 Der Gemeinderat der, gestützt auf Artikel Absatz des Organisationsreglements vom 7. Mai 00, beschliesst:. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben. Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen. Satzung

Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben. Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen. Satzung Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Vom 16. November 1993 Auf Grund von 45 b Abs. 3

Mehr

Grundstück Nutzungsvertrag

Grundstück Nutzungsvertrag (Ausfertigung für die ) des Eigentümers / der Eigentümerin mit der (Netzbetreiber), Hafenbahn 10, 48431 Rheine. Der Eigentümer / die Eigentümerin ist damit einverstanden, dass der Netzbetreiber auf seinem

Mehr

GESTATTUNGSVERTRAG. Wohnungsgenossenschaft EINHEIT eg Chemnitz Alfred-Neubert-Straße Chemnitz

GESTATTUNGSVERTRAG. Wohnungsgenossenschaft EINHEIT eg Chemnitz Alfred-Neubert-Straße Chemnitz GESTATTUNGSVERTRAG Zwischen der Wohnungsgenossenschaft EINHEIT eg Chemnitz Alfred-Neubert-Straße 17 09123 Chemnitz gesetzlich vertreten durch: Daniel Kempe, Kaufmännischer Vorstand Michael Schiffner, Technischer

Mehr

Werkzeugvertrag A. über die Nutzung BHTC-eigener Werkzeuge für beigefügten Anhang Stand: 03/ nachstehend "BHTC" genannt -

Werkzeugvertrag A. über die Nutzung BHTC-eigener Werkzeuge für beigefügten Anhang Stand: 03/ nachstehend BHTC genannt - Seite: 1/4 zwischen der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeugeigentum 1.1 Sämtliche im beigefügten

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben. I. Allgemeines. 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmung Gemeinde Plankstadt Rhein-Neckar-Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Aufgrund von 45 b des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung des Wasserversorgungsund Abwasserzweckverbandes

Satzung des Wasserversorgungsund Abwasserzweckverbandes Satzung des Wasserversorgungsund Abwasserzweckverbandes Güstrow - Bützow - Sternberg über die Entsorgung des gesammelten Schmutzwassers aus nichtöffentlichen abflusslosen Sammelgruben und des Abwasser-/Schlammgemisches

Mehr

Satzung für die Benutzung der Mehrzweckhalle Weisendorf

Satzung für die Benutzung der Mehrzweckhalle Weisendorf Satzung für die Benutzung der Mehrzweckhalle Weisendorf Rechtsgrundlagen: Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) Fassung vom: Veröffentlichung am: Wirksamkeit ab: Neufassung 18.10.1988

Mehr

Satzung über die Entsorgung von. Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Satzung über die Entsorgung von. Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Satzung über die Entsorgung von Vom 17.12.99 Rechtskräftig seit 01.01.2000 1 Satzung über die Entsorgung von Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der

Mehr

Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) 1 Satzung für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft

Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) 1 Satzung für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft 232 Entwurf Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) 1 Satzung für eine Immobilien- und Standortgemeinschaft (1) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch kann die Gemeinde

Mehr

Inhouse-Verkabelung - Stand der Überlegungen i.r.d. TKG-Novelle

Inhouse-Verkabelung - Stand der Überlegungen i.r.d. TKG-Novelle Innovationspolitik, Informationsgesellschaft, Telekommunikation Inhouse-Verkabelung - Stand der Überlegungen i.r.d. TKG-Novelle Dr. Andreas Schuseil www.bmwi.de Gliederung 1. Status Quo 2. EU-Vorgaben

Mehr

B E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof

B E N U T Z U N G S O R D N U N G. für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof 331/0 B E N U T Z U N G S O R D N U N G für das Kulturhaus Forum Fränkischer Hof Vorbemerkungen: Die Stadt Bad Rappenau ist Eigentümerin des Kulturhauses Forum Fränkischer Hof in der Heinsheimer Straße

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Mittelstadtstr. 58 78628 Rottweil Steuernummer DE293001430 Stand: 17.03.2014 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen 7/11 und geschlossenen Gruben der Stadt Mössingen

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen 7/11 und geschlossenen Gruben der Stadt Mössingen Satzung zur Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben (Entsorgungssatzung) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Beispielbild. Ausbaurechte in der Gemeinschaftsordnung

Beispielbild. Ausbaurechte in der Gemeinschaftsordnung Beispielbild Ausbaurechte in der Gemeinschaftsordnung Grundlagen Klauselbeispiel (nach LG Hamburg ZMR 2013, 558): Dem jeweiligen Eigentümer der im Dachgeschoß belegenen Wohnungseigentumseinheit Nr. 5 wird

Mehr

Nutzungsvereinbarung

Nutzungsvereinbarung Zwischen der Ortsgemeinde Selzen, vertreten durch Frau Ortsbürgermeisterin Monja Seidel, - nachstehend "Eigentümerin" genannt - und Herrn/Frau wohnhaft in - nachstehend "Nutzer" genannt - wird folgende

Mehr

Ansuchen um. Fotoaufnahmen (bitte zutreffendes ankreuzen)

Ansuchen um. Fotoaufnahmen (bitte zutreffendes ankreuzen) Ansuchen um Drehgenehmigung Fotoaufnahmen (bitte zutreffendes ankreuzen) Angaben zum Antragsteller Firma Name, Vorname Straße, PLZ, Ort Land Telefon, Fax E-Mail Rechnungsadresse, falls abweichend Verantwortliche/r

Mehr

MUSTERVERTRAG PREKARIUM 12

MUSTERVERTRAG PREKARIUM 12 MUSTERVERTRAG PREKARIUM 12 abgeschlossen am heutigen Tage zwischen: vertreten durch 3 als Prekariumsgeber in weiterer Folge so genannt sowie vertreten durch als Prekariumsnehmer 4 in weiterer Folge auch

Mehr

Antrag auf Herstellung / Reparatur für einen Grundstücksanschluss

Antrag auf Herstellung / Reparatur für einen Grundstücksanschluss Datum: Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) - EWF - Stadtentwässerung Ackerstraße 24 67227 Frankenthal Antrag auf Herstellung / Reparatur für einen Grundstücksanschluss Vom Eigentümer / Nutzungsberechtigten

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung -

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung - Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung - Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Vertraulichkeitsvereinbarung

Vertraulichkeitsvereinbarung Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der Stadt Kelsterbach, vertreten durch den Magistrat der Stadt Kelsterbach, dieser vertreten durch Mörfelder Str. 33, 65451 Kelsterbach, - nachfolgend Stadt genannt

Mehr

Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen

Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen Beispielbild Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Agenda I. Was sind bauliche Veränderungen? II. Was ist dazu im Gesetz geregelt? III.Kostenverteilung

Mehr

Stadt Laupheim. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung EntsS) vom 22.

Stadt Laupheim. Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung EntsS) vom 22. Stadt Laupheim Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung EntsS) vom 22. März 2004 Auf Grund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis

Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 17. Dezember 1998 Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006

STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006 STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am. Dezember 006 Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Mai 007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Benützung der Waschanlage

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Benützung der Waschanlage Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Benützung der Waschanlage 1. Geltungsbereich Morawa-Berchtold Transporte GmbH Valiergasse 15, 6020 Innsbruck Tel.: +43 512 291 502 Stand: Dezember 2016 1.1 Diese

Mehr

1 Geltungsbereich. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 Abs. 1 BGB.

1 Geltungsbereich. 3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 14 Abs. 1 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Herrn Torsten Däbler 1 Geltungsbereich Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen

Mehr

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS)

Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS) Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS) Stand und Änderungen Aufgrund von 45 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden Württemberg (WG), 4

Mehr