A1 Telekom Austria AG PF Wien
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1 GZ: /5 *146128* *146296* GZ: /5 PF Wien
2 ,, 1020 Wien - GZ: /5 Hermann Harald T: harald.hermann@kaim.at GZ: /5 Leitungsrecht Wien, 13.April 2016 Sehr geehrte Damen und Herren! Die (A1TA) ist im Dienste ihrer Kunden bemüht, das öffentliche Telekommunikationsnetz laufend zu verbessern und zu erweitern. Dafür ist es notwendig, fremde auch private Liegenschaften in Anspruch zu nehmen. Die A1TA ist berechtigt, Leitungsrechte an privaten Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn 1. die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und wenn 2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach 8 Abs. 1, 1c oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist. Die beabsichtigt, auf Ihrer (Ihren) Liegenschaft(en) folgende Telekommunikationsanlage(n) zu errichten: KG Rannersdorf, Einlagezahl 33 GST-NR:.270 Schaltkasten (freistehend) ARU Gemäß den angeführten gesetzlichen Bestimmungen erlauben wir uns daher, an der (den) oben bezeichneten Liegenschaft(en) das geltend zu machen. L E I T U N G S R E C H T Wir ersuchen um Unterfertigung und Rücksendung eines Exemplars der beiliegenden Vereinbarung zum Leitungsrecht mittels des angeschlossenen Rückkuverts. Das Briefporto dafür trägt die. Freundliche Grüße Ihr A1 Telekom Austria Team Anlage: Vereinbarung (2-fach), Rückkuvert, Planskizze(n)
3 ,, 1020 Wien - GZ: /5 GZ: /5 Vereinbarung zum Leitungsrecht gemäß Telekommunikationsgesetzes (TKG, 5, Abs. 4) 1. Benutzungsumfang 5. (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen gemäß 5 TKG das Recht (Auszug) 1. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten im Sinne des 8 Abs 6, 2. zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör, 3. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2 und 3 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt. Die (A1TA) beabsichtigt, auf Ihrer (Ihren) Liegenschaft(en) folgende Telekommunikationsanlage(n) entsprechend der Planbeilage zu dieser Vereinbarung zu errichten: KG Rannersdorf, Einlagezahl 33 GST-NR:.270 Schaltkasten (freistehend) ARU EigentümerIn / VertreterIn: Die A1TA wird die benützte Liegenschaft gemäß 10 TKG mit tunlichster Schonung und in möglichst wenig belästigender Weise in Anspruch nehmen. Sie haftet für Schäden nach den Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), die durch sie oder durch ihre Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Der Liegenschaftseigentümer gestattet die Errichtung, den Betrieb, die Erhaltung und Wartung von Anlagen, die der Anbindung der Vermittlungseinrichtung an das Netz des zuständigen Energieversorgungsunternehmens dient sowie von Raumlufttechnikanlagen (z.b. Anbringung von Klimaaußengeräten) und deren Infrastruktur. Der Liegenschaftseigentümer sichert der A1TA zu, keine baulichen Maßnahmen zu ergreifen, die den Betrieb der Vermittlungseinrichtungen stören. Er wird die A1TA von geplanten Maßnahmen rechtzeitig schriftlich verständigen, bei denen eine Beeinflussung der Anlage der A1TA nicht ausgeschlossen werden kann. 2. Zutritt Der Liegenschaftseigentümer gestattet und ermöglicht der A1TA den jederzeitigen und ungehinderten Zugang sowohl zu den Vermittlungseinrichtungen wie auch gegebenenfalls zu den Elektrizitäts- und Raumlufttechnikanlagen sowie die Durchführung aller erforderlichen und zweckmäßigen Arbeiten, wie z.b. Schneeräumung, Reinigung etc. Für die Dauer von Montage- und/oder Wartungsarbeiten ist die A1TA berechtigt, Fahrzeuge auf der Liegenschaft abzustellen.
4 ,, 1020 Wien - GZ: /5 3. Verzicht auf das Verfügungsrecht Gemäß 11 TKG wird der durch das Leitungsrecht belastete Liegenschaftseigentümer in der freien Verfügung über die Liegenschaft (Veränderung, Verbauung, Einbauten etc) nicht behindert. Sollte eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer Anlage des Leitungsberechtigten erfordern, so hat der Leitungsberechtigte die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner Anlage auf eigene Kosten durchzuführen. In Abänderung zu diesem Recht erklärt der Liegenschaftseigentümer sich bereit, für die Dauer von 10 Jahren keine Verfügungen über die Liegenschaft zu treffen, wodurch eine Entfernung oder Verlegung der von der A1TA eingebrachten Anlage nötig wäre. Die Anwendung des 11 TKG wird für den genannten Zeitraum ausdrücklich und einvernehmlich ausgeschlossen. 4. Abgeltung Für die eingeräumten Nutzungsrechte und den Verzicht auf die Anwendung des 11 TKG wird entsprechend 5 Abs. 5 TKG als einmalige Abgeltung der Betrag von 500,00 vereinbart. 5. Rechtsnachfolge Der Liegenschaftseigentümer verpflichtet sich, im Falle eines Eigentümerwechsels an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft seinen Rechtsnachfolger von dieser Vereinbarung zu informieren und diese an ihn zu überbinden. Der Liegenschaftseigentümer wird die A1TA von einem solchen Eigentümerwechsel unverzüglich schriftlich benachrichtigen. 6. Widmungsgemäße Verwendung Die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft wird im Sinne des 5 Abs. 4 Z 1 TKG durch die beabsichtigte Errichtung der Anlage nicht dauerhaft eingeschränkt. Der Inhalt der Vereinbarung wird zur Kenntnis genommen und der Inanspruchnahme des Leitungsrechtes zugestimmt.
5 ,, 1020 Wien - GZ: /5 Vereinbarung zum Leitungsrecht gemäß Telekommunikationsgesetzes (TKG, 5, Abs. 4) 1. Benutzungsumfang 5. (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen gemäß 5 TKG das Recht (Auszug) 1. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten im Sinne des 8 Abs 6, 2. zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör, 3. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2 und 3 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt. Die (A1TA) beabsichtigt, auf Ihrer (Ihren) Liegenschaft(en) folgende Telekommunikationsanlage(n) entsprechend der Planbeilage zu dieser Vereinbarung zu errichten: KG Rannersdorf, Einlagezahl 33 GST-NR:.270 Schaltkasten (freistehend) ARU EigentümerIn / VertreterIn: Die A1TA wird die benützte Liegenschaft gemäß 10 TKG mit tunlichster Schonung und in möglichst wenig belästigender Weise in Anspruch nehmen. Sie haftet für Schäden nach den Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), die durch sie oder durch ihre Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Der Liegenschaftseigentümer gestattet die Errichtung, den Betrieb, die Erhaltung und Wartung von Anlagen, die der Anbindung der Vermittlungseinrichtung an das Netz des zuständigen Energieversorgungsunternehmens dient sowie von Raumlufttechnikanlagen (z.b. Anbringung von Klimaaußengeräten) und deren Infrastruktur. Der Liegenschaftseigentümer sichert der A1TA zu, keine baulichen Maßnahmen zu ergreifen, die den Betrieb der Vermittlungseinrichtungen stören. Er wird die A1TA von geplanten Maßnahmen rechtzeitig schriftlich verständigen, bei denen eine Beeinflussung der Anlage der A1TA nicht ausgeschlossen werden kann. 4. Zutritt Der Liegenschaftseigentümer gestattet und ermöglicht der A1TA den jederzeitigen und ungehinderten Zugang sowohl zu den Vermittlungseinrichtungen wie auch gegebenenfalls zu den Elektrizitäts- und Raumlufttechnikanlagen sowie die Durchführung aller erforderlichen und zweckmäßigen Arbeiten, wie z.b. Schneeräumung, Reinigung etc. Für die Dauer von Montage- und/oder Wartungsarbeiten ist die A1TA berechtigt, Fahrzeuge auf der Liegenschaft abzustellen.
6 ,, 1020 Wien - GZ: /5 5. Verzicht auf das Verfügungsrecht Gemäß 11 TKG wird der durch das Leitungsrecht belastete Liegenschaftseigentümer in der freien Verfügung über die Liegenschaft (Veränderung, Verbauung, Einbauten etc) nicht behindert. Sollte eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer Anlage des Leitungsberechtigten erfordern, so hat der Leitungsberechtigte die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner Anlage auf eigene Kosten durchzuführen. In Abänderung zu diesem Recht erklärt der Liegenschaftseigentümer sich bereit, für die Dauer von 10 Jahren keine Verfügungen über die Liegenschaft zu treffen, wodurch eine Entfernung oder Verlegung der von der A1TA eingebrachten Anlage nötig wäre. Die Anwendung des 11 TKG wird für den genannten Zeitraum ausdrücklich und einvernehmlich ausgeschlossen. 6. Abgeltung Für die eingeräumten Nutzungsrechte und den Verzicht auf die Anwendung des 11 TKG wird entsprechend 5 Abs. 5 TKG als einmalige Abgeltung der Betrag von 500,00 vereinbart. 7. Rechtsnachfolge Der Liegenschaftseigentümer verpflichtet sich, im Falle eines Eigentümerwechsels an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft seinen Rechtsnachfolger von dieser Vereinbarung zu informieren und diese an ihn zu überbinden. Der Liegenschaftseigentümer wird die A1TA von einem solchen Eigentümerwechsel unverzüglich schriftlich benachrichtigen. 8. Widmungsgemäße Verwendung Die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft wird im Sinne des 5 Abs. 4 Z 1 TKG durch die beabsichtigte Errichtung der Anlage nicht dauerhaft eingeschränkt. Der Inhalt der Vereinbarung wird zur Kenntnis genommen und der Inanspruchnahme des Leitungsrechtes zugestimmt.
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