An a l l e Arbeitsinspektorate
|
|
|
- Gerburg Hertz
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 An a l l e Arbeitsinspektorate Name/Durchwahl: Herr Dipl.Ing. Piller / 2196 Geschäftszahl: BMWA /0016III/2/2005 Ihre Zahl/Ihre Nachricht vom: Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die Adresse [email protected] richten. Arbeitsstätten Reinigungs und Wartungsarbeiten auf Flachdächern Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, Flachdächer müssen mitunter zu Reinigungs und Wartungsarbeiten (Reinigung, Service technischer Aufbauten, Schneeräumung) von eigenen oder betriebsfremden Arbeitnehmer/innen begangen werden. Dieser Erlass stellt dar, welche Strategien der Vermeidung von Absturzgefahr bzw. der Sicherung gegen Absturz bei der Durchführung von Reinigungs und Wartungsarbeiten auf Flachdächern bestehen, unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass Arbeitgeber/innen technische Schutzmaßnahmen auf dem Dach durchführen können. Dieser Erlass behandelt die Durchführung von technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz, die Koordination bei der Beauftragung von Fremdunternehmen, die Evaluierung der Absturzgefahr, die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung und die Unterweisung der Arbeitnehmer/innen. Weiters werden dieses Thema berührende rechtliche Aspekte behandelt. Absturzgefahr ist im Randbereich von Flachdächern bei Arbeiten und zugehörigen Transportarbeiten anzunehmen, wenn keine abschließenden Geländer oder keine ausreichenden Attikahöhen (Dachrandhöhen) gegeben sind. Absturzgefahr besteht weiters bei Dachelementen (bspw. Oberlichten) für die keine Belege vorhanden sind, die die Durchtrittsicherheit bestätigen. Dieser Erlass regelt nicht Arbeiten auf Baustellen (Bauarbeiten). Sektion Arbeitsrecht und Arbeitsinspektion, Technischer Arbeitnehmerschutz A1040 Wien Favoritenstraße 7 Tel.: +43 (01) Fax: +43 (01) [email protected] DVR
2 Es sind folgende Fälle zu unterscheiden: I. Die Arbeiten werden von eigenen Arbeitnehmer/innen durchgeführt I.1. Grundsätzlich gilt: Evaluierung der Tätigkeiten muss die Gefahr des Absturzes beinhalten, insbesondere auch für nichtdurchbruchsichere Dachelemente, Unterweisung der eigenen Arbeitnehmer/innen über die Sicherung gegen Absturz, Erforderlichenfalls für eine wirksame Überwachung der Arbeitnehmer/innen sorgen ( 61 Abs. 6 ASchG), Den eigenen Arbeitnehmer/innen ist persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zur Verfügung zu stellen ( 72 AAV), wenn diese Schutzmaßnahme vorzusehen ist, Die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz dürfen nur an geeigneten Anschlagpunkten eingehängt werden ( 72 Abs. 2 AAV). I.2. Die Arbeiten werden von den eigenen Arbeitnehmer/innen jenes Arbeitgebers/jener Arbeitgeberin durchgeführt, der/die für das Dach verfügungsberechtigt ist: Wenn der/die Arbeitgeber/in für das eigene Dach verfügungsberechtigt ist, d.h. berechtigt ist, auf dem Dach technische Schutzmaßnahmen (insbes. Anbringen von Schutzeinrichtungen) durchzuführen (z.b. wenn der/die Arbeitgeber/in auch Eigentümer/in der Arbeitsstätte) ist, gilt zusätzlich zu I.1. Folgendes: Anbringen von Absturzsicherungen, Umwehrungen ( 11 Abs. 1 AStV) oder Anschlagpunkten für die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz durch die Arbeitnehmer/innen ( 72 Abs. 2 AAV) erforderlichenfalls Kennzeichnung der Gefahrenstellen ( 11 Abs. 2 AStV). 2
3 I.3. Die Arbeiten werden von den eigenen Arbeitnehmer/innen jenes Arbeitgebers/jener Arbeitgeberin durchgeführt, der/die für das Dach nicht verfügungsberechtigt ist (z.b. nur Mieter/in im Gebäude): Wenn der/die Arbeitgeber/in keine technischen Schutzmaßnahmen (insbes. Anbringen von Schutzeinrichtungen) durchführen darf, sind die Schutzmaßnahmen gemäß I.1. einzuhalten. Über die Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmer/innenschutzrecht hinaus, ist es im Interesse der Arbeitgeber/innen gelegen, sich um Verbesserungen baulicher Art gegenüber ihren Vertragspartner/innen zu bemühen (z.b. Rechte aus dem Mietvertrag), dies im Hinblick auf im Falle eines Unfalles mögliche zivilrechtliche Schadenersatzforderungen. Dazu gehören insbesondere: Anbringung von Absturzsicherungen, Umwehrungen oder Anschlagpunkten für die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz durch die Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls Kennzeichnung der Gefahrenstellen. I. Die Arbeiten werden von einem Fremdunternehmen durchgeführt II.1. Pflichten des Fremdunternehmens (dessen Arbeitnehmer/innen fremde Dächer als auswärtige Arbeitsstellen begehen müssen): Evaluierung der Tätigkeiten muss die Gefahr des Absturzes beinhalten, insbesondere auch für nichtdurchbruchsichere Dachelemente, Koordination mit Arbeitgeber/innen der Arbeitsstätte, in der die Arbeiten durchgeführt werden sollen ( 8 Abs. 2 ASchG). Dachelemente zu denen keine anders lautende Bestätigung vorliegt, sind als nicht durchtrittsicher aufzufassen, Unterweisung der eigenen Arbeitnehmer/innen über die Sicherung gegen Absturz, Erforderlichenfalls für eine wirksame Überwachung der Arbeitnehmer/innen sorgen ( 61 Abs. 6 ASchG), Den eigenen Arbeitnehmer/innen ist persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zur Verfügung zu stellen ( 72 AAV), wenn diese Schutzmaßnahme vorzusehen ist, 3
4 Die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz dürfen nur an geeigneten Anschlagpunkten eingehängt werden ( 72 Abs. 2 AAV). II.2. Pflichten der Arbeitgeber/innen, gegenüber den fremden Arbeitnehmer/innen II.2.1. Grundsätzlich gilt: Koordinationspflichten ( 8 Abs. 2 ASchG): Information der Arbeitgeber/innen der Fremdunternehmen über die Gefahrenstellen auf dem Dach vor Beginn der Arbeiten, Zugang zu den Sicherheits und Gesundheitsschutzdokumenten für die Arbeitgeber/innen der Fremdunternehmen, einvernehmliche Festlegung von Schutzmaßnahmen mit den Arbeitgeber/innen der Fremdunternehmen, II.2.2. Pflichten jenes Arbeitgebers/ jener Arbeitgeberin, der/die berechtigt ist, auf dem eigenen Dach technische Schutzmaßnahmen (insbes. Anbringen von Schutzeinrichtungen) durchzuführen (z.b. wenn diese/r auch Eigentümer/in der Arbeitsstätte ist), gegenüber den fremden Arbeitnehmer/innen. Es gilt zusätzlich zu II.2.1 (Koordination): Anbringen von Absturzsicherungen, Umwehrungen ( 11 Abs. 1 AStV) oder Anschlagpunkten für die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz durch die Arbeitnehmer/innen der Fremdunternehmen ( 72 Abs. 2 AAV), erforderlichenfalls Kennzeichnung der Gefahrenstellen ( 11 Abs. 2 AStV). II.2.3. Pflichten jenes Arbeitgebers/ jener Arbeitgeberin, der/die nicht berechtigt ist, auf dem eigenen Dach technische Schutzmaßnahmen (insbes. Anbringen von Schutzeinrichtungen) durchzuführen (z.b. wenn diese/r nur Mieter/in im Gebäude ist) gegenüber den fremden Arbeitnehmer/innen, wenn keine ausreichenden technischen Schutzmaßnahmen vorhanden sind. Es gilt zusätzlich zu II.2.1 (Koordination): 4
5 Information der Arbeitnehmer/innen des Fremdunternehmens über die Gefahrenstellen auf dem Dach vor Beginn der Arbeiten ( 8 Abs. 2 ASchG) und Information der Arbeitnehmer/innen des Fremdunternehmens über allfällig vorhandene Anschlagpunkte für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz. Vorschreibungen zusätzlicher Maßnahmen Die Vorschreibungen zusätzlicher Maßnahmen wie Geländer, Laufstege udgl. ( 94 ASchG, 10 ArbIG) können nur gegenüber Personen beantragt werden, die sowohl Arbeitgeber/in sind als auch die erforderliche Verfügungsberechtigung zur Umsetzung der Zusatzmaßnahme haben, weil Arbeitnehmerschutzbestimmungen nur gegenüber Arbeitgeber/innen als Normadressat/innen wirksam sind. Diese Grenzen des Arbeitnehmerschutzrechts zeigen sich generell bei Tätigwerden auf auswärtigen Arbeitsstellen (wie z.b. Außendienst, Bewachung oder Reinigungstätigkeiten in externen Objekten). Über die Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmer/innenschutzrecht hinaus ist es im Interesse der Arbeitgeber/innen gelegen, sich um Verbesserungen baulicher Art gegenüber ihren Vertragspartner/innen zu bemühen (z.b. Rechte aus dem Mietvertrag), dies im Hinblick auf im Falle eines Unfalles mögliche zivilrechtliche Schadenersatzforderungen. Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) Relevant ist in diesem Zusammenhang die Unterlage für spätere Arbeiten ( 8 BauKG), die in vielen Fällen bei der Hausverwaltung aufbewahrt wird und die u.a. auch Anschlagpunkte enthalten muss (bzw. bei deren Fehlen geeignete Informationen zum sicheren Anseilen). Zum Thema nicht durchbruchsichere Dachelemente wurde von der AUVA unter Beteiligung des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten ein Merkblatt mit Checklisten herausgebracht, die sich zum einen mit bestehenden Dachelementen auseinander 5
6 setzen und zum anderen die Unterlage für spätere Arbeiten (gem. BauKG) betreffen bzw. Anforderungen an neu zu errichtenden Dächern beinhalten. In der Anlage wird das Merkblatt zur Information übersendet. AUVAMerkblatt Mit freundlichen Grüßen Wien, am Für den Bundesminister: Dr. EvaElisabeth Szymanski Elektronisch gefertigt. 6
GZ: BMASK /0003-VII/A/2/2014 Wien, Reinigungs- und Wartungsarbeiten auf Flachdächern (Neufassung 2014)
Alle Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Dipl.Ing. Ernst Piller Tel: (01) 711 00 DW
Wartung und Instandhaltung von Gebäuden Arbeitnehmerschutz gesetzeskonform umgesetzt
Wartung und Instandhaltung von Gebäuden Arbeitnehmerschutz gesetzeskonform umgesetzt Sicherheit bei Dacharbeiten Ing. Thomas Holzknecht AUVA Innsbruck Fachkundiges Organ für Bauwesen Gefahren bei Dachsanierungsarbeiten
An a l l e Arbeitsinspektorate
An a l l e Arbeitsinspektorate Name/Durchwahl: Mag. Helga Oberhauser /2183 Dipl.Ing. Josef Kerschhagl/ 2182 Geschäftszahl: BMWA461.308/0016III/3/2006 Ihre Zahl/Ihre Nachricht vom: Antwortschreiben bitte
Präventivfachkräfte, Weisungsfreiheit und organisatorische Einrichtung
A l l e Arbeitsinspektorate Name/Durchwahl: Dr. in Renate Novak / 6283 Geschäftszahl: BMWA461.302/0043III/3/2008 Ihre Zahl/Ihre Nachricht vom: Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an
A l l e Arbeitsinspektorate. GZ: BMASK /0001-VII/A/2/2011 Wien,
«AutoSeriendruckfeld» A l l e Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Dipl.Ing. Ernst Piller
Die Erlässe Zl /118-IX/2/00 vom 21. Dezember 2000 und Zl /107- IX/2/01 vom 31. Oktober 2001 werden aufgehoben!
An die Arbeitsinspektorate für den 1. bis 19. Aufsichtsbezirk Name/Durchwahl: Josef Kerschhagl / 2182 Geschäftszahl: BMWA-461.309/5004-III/2/2004 - Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl
An a l l e Arbeitsinspektorate
An a l l e Arbeitsinspektorate Name/Durchwahl: Dr. Alexandra Marx/6432 Geschäftszahl: BMWA-460.404/0003-III/3/2005 Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die E-Mail-Adresse [email protected]
Für die Raumhöhe insbesondere in Pflegeheimen sind einheitliche Vorgangsweisen festzulegen.
An die Arbeitsinspektorate für den 1. bis 19. Aufsichtsbezirk Name/Durchwahl: Dipl.-Ing. Josef Kerschhagl / 2182 Geschäftszahl: 461.204/12-III/2/04 Betreff: Raumhöhe, Raumkubatur und Lüftung; Pflegeheime
Name/Durchwahl: Dipl.-Ing. Josef Kerschhagl / 2182
An die Arbeitsinspektorate für den 1. bis 19. Aufsichtsbezirk Name/Durchwahl: Dipl.-Ing. Josef Kerschhagl / 2182 Geschäftszahl: BMWA-461.308/5033-III/2/2004 - Antwortschreiben bitte unter Anführung der
Durchführung von Tätigkeiten zur Bodenbearbeitung in elektrischen Freiluftanlagen
An die Arbeitsinspektorate für den 1. bis 19. Aufsichtsbezirk Name/Durchwahl: Dipl.-Ing. Walter Rauter/2419 Geschäftszahl: 461.207/1-III/2/04 Betreff: Durchführung von Tätigkeiten zur Bodenbearbeitung
A l l e Arbeitsinspektorate GZ: BMASK /0038-VII/A/3/2017
A l l e Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag.a Dr.in iur. Alexandra Marx DI Ernst
Tabakgesetz, Novelle BGBl. I Nr. 120/2008, Nichtraucherschutz in der Gastronomie
A l l e Arbeitsinspektorate Name/Durchwahl: Fr. Dr. Alexandra Marx/6432 Geschäftszahl: BMWA461.304/0013III/3/2008 Ihre Zahl/Ihre Nachricht vom: Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl
MERKBLATT. Die Arbeitsinspektion informiert LISTE VERPFLICHTEND ZU BESTELLENDER ARBEITNEHMERSCHUTZ-FUNKTIONEN IM BETRIEB.
Die Arbeitsinspektion informiert MERKBLATT LISTE VERPFLICHTEND ZU BESTELLENDER ARBEITNEHMERSCHUTZ-FUNKTIONEN IM BETRIEB Vorbemerkung: Die meisten Funktionen basieren auf einer EU-Richtlinien-Verpflichtung.
Der Erlass vom 22. März 1995, Zl /11-3/95, wird durch die folgenden Ausführungen
Alle Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag.a iur. Helga Oberhauser Tel: (01) 711
GZ: BMASK /0004-VII/A/2/2014 Wien, Erlass zu Ausnahmen/Abweichungen von Klimabestimmungen der AStV
Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 A l l e Arbeitsinspektorate AUSKUNFT Dipl.-Ing. Walter Rauter Tel: (01) 711
Information. Kontrolle durch die Arbeitsinspektion
Information Kontrolle durch die Arbeitsinspektion Wer ist die Arbeitsinspektion? Teil des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz 1 Zentral-Arbeitsinspektorat (Koordination,
A l l e Arbeitsinspektorate. GZ: BMASK /0005-VII/A/2/2011 Wien,
A l l e Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Dipl.Ing. Ernst Piller Tel: (01) 711 00
GZ: BMASK /0143-VII/A/4/2017 Wien, Betreff: Neuregelung der Ermächtigung gemäß 56 ASchG.
Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Angelika Zapfel Tel: (01) 711 00 DW 862191 Fax: +43 (1) 71894702597
Mit diesem Erlass werden grundlegende Festlegungen zur Anwendung von Positionierungsverfahren
«AutoSeriendruckfeld» A l l e Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Dipl.Ing. Ernst Piller
Bauarbeitenkoordination
Merkblatt Bauarbeitenkoordination Leitfaden für den Bauherrn Einleitung Auf Baustellen ist das Risiko einen Arbeitsunfall zu erleiden doppelt so hoch wie im Durchschnitt; bei tödlichen Unfällen ist das
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 7. August 2009 Teil II 256. Verordnung: Änderung der Arbeitsstättenverordnung und die Bauarbeiterschutzverordnung [CELEX-Nr.:
Dokumentationspflichten von ArbeitsmedizinerInnen nach dem ASchG
Dokumentationspflichten von ArbeitsmedizinerInnen nach dem ASchG Arbeitsmedizinische Jahrestagung 2015 24. 26. September in Steyr Ingrid Theuermann-Weikinger Brigitte Schigutt Anna Geroldinger Ärztlicher
Wien, 18.03.2015 Nachrüstung von Arbeitsmitteln: Leitlinie und Beispielsammlung
A l l e Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Dipl.Ing. Ernst Piller Tel: (01) 711 00
Sicheres Arbeiten an Photovoltaikanlagen 13.Alpines Kolloquium Friedrichshafen,
Sicheres Arbeiten an Photovoltaikanlagen 13.Alpines Kolloquium Friedrichshafen, 2012 11 05 Dipl. Ing. Ernest STÜHLINGER Ausgangssituation Freiflächen, Dachintegrierte und Aufdachanlagen Ergebnis Der Weg..bis
Herzlich Willkommen!
Herzlich Willkommen! Wartung und Instandhaltung von Gebäuden Arbeitnehmerschutz gesetzeskonform umgesetzt ARB EITSINSPEKTION ARBEITSINSPEKTION ARBEITSINSPEKTION A RBEITSINSPEK TION A RBEITSINSPEKTION ARBEITSINSPEKTION
Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen nach dem ASchG/B-BSG
Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen nach dem ASchG/B-BSG Julia Steurer, Gruppe Zentral-Arbeitsinspektorat Abteilung Arbeitsmedizin, Arbeitshygiene und Arbeitspsychologie SVP aktuell arbeitsinspektion.gv.at
Gefährdungen bei der Montage von Photovoltaikanlagen
Service/Aktion Gefährdungen bei der Montage von Photovoltaikanlagen Ein hohes Unfallgeschehen mit schweren Unfallfolgen durch Abstürze erfordert von Ihnen als Unternehmer besondere Maßnahmen für den Arbeitsschutz
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 12. April Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 12. April 1996 53. Stück!'" Verordnung: Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO)
Begleitheft Dacharbeiten
Begleitheft Dacharbeiten Dacharbeiten Diese Information dient dem Vortragenden als Unterstützung bei der Präsentation zum Thema Dacharbeiten. Es enthält grundlegende stichwortartige Informationen und soll
Aktuelle Informationen zur Arbeitssicherheit. Peter Mayr, WKO Oberösterreich, Umweltservice
Aktuelle Informationen zur Arbeitssicherheit Peter Mayr, WKO Oberösterreich, Umweltservice Inhaltsübersicht Neue bzw. geänderte Vorschriften seit Dezember 2011 Neue Erlässe Abrufbar unter www.arbeitsinspektion.gv.at
Verordnung Persönliche Schutzausrüstung PSA-V
Verordnung Persönliche Schutzausrüstung PSA-V Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung Grundregeln
PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG ABT. SICHERHEIT, GESUNDHEIT UND ARBEIT, AK WIEN
PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG ABT. SICHERHEIT, GESUNDHEIT UND ARBEIT, AK WIEN PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG AUGENSCHUTZ HANDSCHUTZ FUSSSCHUTZ GEHÖRSCHUTZ KOPFSCHUTZ ATEMSCHUTZ HAUTSCHUTZ ABSTURZ/VERSINKEN
Montage von Holzfertigteilen
Situationsbericht - Österreich 15. Alpines Kolloquium, 08. - 09.Oktober 2014 Bozen, Italien - Südtirol Stephan Pum Rechtliche Grundlagen ASchG (Arbeitnehmerinnenschutzgesetz) Begriffsbestimmungen 2. (3)
Zusammenarbeit zwischen der Abteilung Bau des AI-Graz und der AUVA im Rahmen der österreichischen Arbeitsschutzstrategie
Zusammenarbeit zwischen der Abteilung Bau des AI-Graz und der AUVA im Rahmen der österreichischen Arbeitsschutzstrategie Vorwort Die Schwerpunktaktion war ein Projekt im Rahmen der regionalen Vernetzung.
Gruppe 1 / ArbVG 89-93
Gruppe 1 / ArbVG 89-93 Abschnitt 1 Allgemeine Befugnisse Überwachung 89. Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen.
BETRIEBSKURIER. Arbeitnehmerinnenschutzgesetz SOZIAL-, ARBEITS- UND STEUERRECHTLICHE PROBLEME IN EINZELDARSTELLUNGEN
BETRIEBSKURIER so (J * Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) u SOZIAL-, ARBEITS- UND STEUERRECHTLICHE PROBLEME IN EINZELDARSTELLUNGEN Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz-
Herzlich willkommen. 3. ASI Gipfel
Herzlich willkommen 3. ASI Gipfel ASCHG / BauV / BauKG - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BauV Bauarbeitenkoordinationsgesetz Ing. Thomas Holzknecht Unfallverhütungsdienst [email protected] Betriebsanlage
Arbeitssicherheit im Betrieb Die Wirksamkeit von Sicherheitsfachkräften verstehen Johanna Bunner, Institut für Arbeits- und Organisationspsychologie
Arbeitssicherheit im Betrieb Die Wirksamkeit von Sicherheitsfachkräften verstehen, Institut für Arbeits- und Organisationspsychologie Projektziel: die Arbeit von Sicherheitsfachkräften verstehen und verbessern
Übersicht über aktuelle und neue Publikationen der Suva mit "Flachdachrelevanz"
Themen Bauarbeitenverordnung 2011 Übersicht über aktuelle und neue Publikationen der Suva mit "Flachdachrelevanz" Fakten & Kernaussagen zu Oblichtern Beispiel Flachdach in Bern Bauarbeitenverordnung 2011
BAUHERR/INNEN PFLICHTEN GEM. BAUKG BERICHT ÜBER DIE SCHWERPUNKTAKTION DER ARBEITSINSPEKTION 2013 AM BAU
BAUHERR/INNEN PFLICHTEN GEM. BAUKG BERICHT ÜBER DIE SCHWERPUNKTAKTION DER ARBEITSINSPEKTION 2013 AM BAU Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat 1010 Wien,
Bernhard von Mühlenen / Suva / / Fachtag Flachdach Gebäudehülle Schweiz. Logo
Bernhard von Mühlenen / Suva / [email protected] 1 17.11.2011 / Fachtag Flachdach Gebäudehülle Schweiz Referent Bernhard von Mühlenen Suva Themen Bauarbeitenverordnung 2011 Übersicht über aktuelle und neue Publikationen
Arbeitsstättenregel ASR A 2.1
Arbeitsstättenregel ASR A 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen Erlassen Oktober 2012 Arbeitsschutz und Prävention Auflauf 1. Vorstellung 2. Notwendigkeit
Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA
Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA In der aktuellen Periode 3 Themen: - GDA ORGA (Arbeitsschutzorganisation) - GDA MSE (Schutz vor Muskel-Skeletterkrankungen) - GDA PSYCHE (Psychische Belastungen
Anforderungen an den Absturzschutz auf Flachdächern von Arbeitsstätten
Anforderungen an den Absturzschutz auf Flachdächern von Arbeitsstätten Antworten zu Anfragen bayerischer Architekten Sofern Flachdächer betreten werden müssen, besteht insbesondere am Dachrand, auf nicht
Begleitheft Bodenöffnungen
Begleitheft Bodenöffnungen Sicherheit bei Bodenöffnungen (im Betrieb) Dieses Begleitheft dient dem Vortragenden als Unterstützung bei der Präsentation zum Thema Bodenöffnungen. Es enthält grundlegende
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) Grundlagen und praktische Beispiele
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) Grundlagen und praktische Beispiele 1 Rechtliche Grundlagen ArbSchG ArbStättV inkl. ASR BetrSichV inkl. TRBS PSA-BV BG-Regelwerk DIN-Vorschriften 2 Rechtliche
A1 Telekom Austria AG PF Wien
GZ: 2015-0114-0483/5 *146128* *146296* GZ: 2015-0114-0483/5 PF1001 1011 Wien ,, 1020 Wien - GZ: 2015-0114-0483/5 Hermann Harald T: +43 664 8113767 E-Mail: [email protected] GZ: 2015-0114-0483/5 Leitungsrecht
Verantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen
Verantwortung bei der Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen 1 Verantwortung und Haftung VERANTWORTUNG HAFTUNG Pflicht zum Tätig werden (Einhaltung von Regeln) Rechtsfolgen aus Pflichten bei
Talk am Fleet
Talk am Fleet 15.11.2017 Zusammenstellung: BLC GmbH Hamburg, November 2017 BLC BUSINESS & LAW CONSULTING GMBH Van-der-Smissen-Str. 2a 22767 Hamburg fon +49 (0)40 39 99 90-0 fax +49 (0)40 39 99 90-29 [email protected]
Sicherheitstechnische Anforderungen für den Einsatz von Fremdfirmen
Sicherheitstechnische Anforderungen für den Einsatz von Fremdfirmen 02.06.2015 Allgemeine Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Stefan Köck ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Arbeitgeber sind verpflichtet, die
ABNAHMEN, PRÜFUNGEN & LEISTUNGEN im SINNE des ASchG
82B GEWERBEORDNUNG FLEXIBILITÄT QUALITÄT VERANTWORTUNG HBV 2009 ERGONOMIE 8 WIEDERKEHRENDE PRÜFUNGEN 9 PRÜFUNG NACH AUSSERG. EREIGNISSEN 7 ABNAHMEPRÜFUNGEN SCHULUNGEN MSV 2010 PRÜFUNG VON ARBEITSMITTEL
BAUKOORDINATIONSGESETZ
DOKUMENTATION BAUKOORDINATIONSGESETZ VOM 01. JULI 1999 INGENIEUR BÜRO Seite 1 von 10 Seiten BAUARBEITENKOORDINATIONSGESETZ BGBL. I 1999/37, geändert durch BGBL. I 1999/85, geändert durch BGBL. I 2001/136
Arbeitsinspektorate für den 1. bis 19. Aufsichtsbezirk. GZ: BMASK /0014-VII/A/2/2011 Wien,
«AutoSeriendruckfeld» Arbeitsinspektorate für den 1. bis 19. Aufsichtsbezirk Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001
Werkzeug. Checkliste Arbeitssicherheit
Werkzeug Checkliste Arbeitssicherheit Steckbrief Arbeitssicherheit Was? Warum? Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates ( 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) legen fest, dass dieser zur Überwachung der Einhaltung
An die Arbeitsinspektorate für den 1. bis 19. Aufsichtsbezirk. Mehlsiloanlagen - Ausnahme vom konstruktiven Explosionsschutz
An die Arbeitsinspektorate für den 1. bis 19. Aufsichtsbezirk Name/Durchwahl: Hr. Kerschhagl / 2182 Geschäftszahl: BMWA-461.308/0013-III/2/2006 - Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl
Betreff: Arbeitsstätten - Anforderungen an Regale zur Lagerung von Druckgaspackungen in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung
«AutoSeriendruckfeld» Arbeitsinspektorate 1-19 Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag. Andreas Silberholz Tel: (01) 711 00 DW 6475 Fax: 2190 [email protected] E-Mail Antworten
ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITS SCHUTZ IM REINIGUNGSGEWERBE
ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITS SCHUTZ IM REINIGUNGSGEWERBE Checkliste zur Selbstüberprüfung ERMITTLUNG UND BEURTEILUNG VON GEFAHREN UND BELASTUNGEN, SCHUTZMASSNAHMEN UND DOKUMENTATION, BETEILIGUNG Werden
Betreff: Unterweisung ( 14 ASchG) - elektronische Unterweisung für wiederkehrende allgemeine Unterweisungen
«AutoSeriendruckfeld» A l l e Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag. Andrea Thomann,
Planungswerkzeug Baustellenspezifische Massnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Planungswerkzeug Baustellenspezifische Massnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz Sicher arbeiten Sicherheit und Gesundheitsschutz erfordern Planung und Koordination Baustellenspezifische Sicherheits-
Arbeitsstättenverordnung
Arbeitsstättenverordnung mit geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung verfasst von Alexander Heider Leiter der Abteilung Sicherheit, Gesundheit und Arbeit Arbeiterkammer Wien
Holz_Haus_Tage 2012 Bad Ischl am Die Gebäudehülle gesichert bearbeiten Reinhold Steinmaurer
Holz_Haus_Tage 2012 Bad Ischl am 12.10.2012 Die Gebäudehülle gesichert bearbeiten Reinhold Steinmaurer Alle Bauarbeiten sind unter Aufsicht durchzuführen Aufsichtsperson: geeignet und gewissenhaft theoretische
Sichere Flachdächer für den Betrieb eines Gebäudes Anforderungen und Lösungen
Sichere Flachdächer für den Betrieb eines Gebäudes Anforderungen und Lösungen Dr. Wilhelm, Heiland, Bundeskoordinatorentag 2015 05.11.2015 Sichere Flachdächer Sicher bedeutet unter anderem - keine Absturzgefahr
GZ: BMASK /0010-VI/B/1/2017 Wien,
11045/AB vom 30.03.2017 zu 11721/J (XXV.GP) 1 von 4 Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien ALOIS STÖGER Bundesminister Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 0 Fax: +43 1 711 00 2156
Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz 5 und Mutterschutzgesetz 10 (anlassunabhängig) Durchführungsanleitung Blatt 1.0
Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz 5 und Mutterschutzgesetz 10 (anlassunabhängig) Durchführungsanleitung Blatt 1.0 Gefährdungsbeurteilung Grundvoraussetzung für wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen
ARBEITSSICHERHEIT UND ARBEITNEHMERSCHUTZ. Angebote der AK für Sicherheitsvertrauenspersonen und Betriebsräte/-innen. ooe.arbeiterkammer.
ARBEITSSICHERHEIT UND ARBEITNEHMERSCHUTZ Angebote der AK für Sicherheitsvertrauenspersonen und Betriebsräte/-innen ooe.arbeiterkammer.at Dr. Josef moser, mba AK-direKtor Dr. Johann kalliauer AK-Präsident
Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 4 Lebensgrundlagen und Energie Postfach Salzburg.
w w w. a r b e i t s i n s p e k t i o n. g v. a t Arbeitsinspektorat Salzburg Stellungnahme Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 4 Lebensgrundlagen und Energie Postfach 527 5010 Salzburg [email protected]
Fachseminar Regierung von Unterfranken Gewerbeaufsichtsamt
Fachseminar 2015 Regierung von Unterfranken Gewerbeaufsichtsamt Arbeitsschutzgesetz 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
An a l l e Arbeitsinspektorate. GZ: /107-III/2/02 Wien, 27. September 2002
An a l l e Arbeitsinspektorate GZ: 461.208/107-III/2/02 Wien, 27. September 2002 Betreff: Schichtlüftung für Arbeitsräume mit produktionsbedingten Thermikprozessen, wie in Schweißer- und Gießereien; (Management
Bei Reparatur durchs Dach gestürzt. Publikation d
Bei Reparatur durchs Dach gestürzt Publikation 13068.d Bei Reparatur durchs Dach gestürzt Fahrlässige Tötung: Dach decker Michael P. (29)* stirbt beim Absturz durch ein Hallendach. Sein Arbeitgeber hat
Vorteile einer guten Evaluierung. DACHL , Salzburg
1 Vorteile und Nutzen Eine Evaluierung bringt vor allem Verbesserungs- und Einsparungsmöglichkeiten allgemein bekannt Die Vorteile einer professionellen Evaluierung liegen klar auf der Hand: erhöhte Rechtssicherheit
