Durchführung von Tätigkeiten zur Bodenbearbeitung in elektrischen Freiluftanlagen
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- Elly Frank
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1 An die Arbeitsinspektorate für den 1. bis 19. Aufsichtsbezirk Name/Durchwahl: Dipl.-Ing. Walter Rauter/2419 Geschäftszahl: /1-III/2/04 Betreff: Durchführung von Tätigkeiten zur Bodenbearbeitung in elektrischen Freiluftanlagen Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sämtliche im Erlass genannten Punkte und Tabellen nehmen Bezug auf die in 2 Elektroschutzverordnung ESV 2003 für rechtsverbindlich erklärte ÖVE EN : (ÖVE EN eingearbeitet) und sind in der Anlage als Volltext angeführt. Bei der Durchführung von Tätigkeiten zur Bodenbearbeitung (wie z.b. Rasenmäharbeiten, Schneeräumung, Reinigungsarbeiten) in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten müssen die mit der Arbeit betrauten Personen vor Beginn der Arbeit über das Einhalten der notwendigen Abstände von spannungsführenden Teilen und den getroffenen Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt im Zuge einer elektrotechnischen Unterweisung unterrichtet worden sein. Die Grenze des Arbeitsbereichs insbesondere zu spannungsführenden Teilen hin ist unter Berücksichtigung der verwendeten Arbeitsmittel durch geeignete Maßnahmen (Abgrenzung, Kennzeichnung) festzulegen (Punkt ), wobei ein Teil der Unterweisung direkt am Arbeitsplatz derart zu erfolgen hat, dass die Grenzen des Arbeitsplatzes für alle an der Arbeit beteiligten Personen eindeutig erkennbar sind. Die Begrenzung des Arbeitsplatzes SEKTION ARBEITSRECHT UND ARBEITSINSPEKTION A-1040 Wien Favoritenstraße 7 Tel: +43 (01) Fax: +43 (01) walter.rauter@bmwa.gv.at DVR:
2 muss einen Mindestabstand zu spannungsführenden Teilen nach Tabelle 101 (in Punkt angeführt) gewährleisten. Im Falle eines abgelegenen Arbeitsplatzes ist nach 61 Abs. 6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) eine Überwachung der Arbeitnehmer durchzuführen, was zumindest eine Intervallkontrolle am Anfang und Ende des Arbeitseinsatzes oder eine gleichwertige Kontrollmaßnahme verlangt. Das Anliegen von Hochspannung an Anlagenteilen in der Nähe des Arbeitsplatzes alleine ist nicht als Grund für eine Erhöhung der Unfallgefahr anzusehen, falls die in diesem Erlass beschriebenen Vorgangsweisen befolgt werden. Die Beurteilung der Alleinarbeit kann z.b. gemäß Broschüre "Alleinarbeitsplätze (AAP) - Sicherheitstechnische Grundlagen" durchgeführt werden, die im Internet unter D6C97CA4A7D5/0/allein_br.pdf zu finden ist. Bei der Durchführung der Bodenarbeiten sind insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten: jedenfalls die Punkte und bei Verwendung von schiebbaren, fahrbaren oder selbstfahrenden Geräten: Punkt (bei Einhaltung der ÖVE E 5 Teil 1/1989: Erreichen des in diesem Punkt geforderten Schutzziels durch Evaluierung nach 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG) Insbesondere dürfen Teile von Abgrenzungen oder Abschrankungen, wie z.b. Bänder oder Ketten, keinesfalls unterfahren werden, falls dadurch die Gefahrenzone verletzt wird. In die Gefahrenzone nach Tabelle 101 (in Punkt ) darf ausnahmslos weder mit Teilen des Körpers, noch mit Geräten oder Fahrzeugen eingedrungen werden! Die obige konkretisierte Vorgangsweise für Bodenarbeiten gilt grundsätzlich auch für Anlagen, bei denen die Normenserie ÖVE E 5 Teil 1/1989 an Stelle der ÖVE EN
3 eingehalten wird, was nach 2 Abs. 3 ESV 2003 noch bis 14. Juni 2007 zulässig ist. Eine Tabelle der den in diesem Erlass angeführten Punkte der ÖVE EN (ÖVE EN eingearbeitet) entsprechenden Paragraphen der ÖVE-E 5 Teil 1/1989 befindet sich in der Anlage. Beilage Mit freundlichen Grüßen! Wien, am 21. April 2004 Für den Bundesminister: S z y m a n s k i Für die Richtigkeit der Ausfertigung: 3
4 Anlage zu Zahl /1-III/2/04 A) Auszüge aus ÖVE EN (ÖVE EN eingearbeitet): Tabelle 101 in Punkt Äußere Grenze der Gefahrenzone Netz- Nennspannung U n (Effektivwert) Innenraumanlage Freiluftanlage Bemessungs-Steh- Blitz- /Schaltstoßspannung U imp (Scheitelwert) D 1) L (Abstand in Luft) kv mm kv 1 < 1 Keine Berührung / / ) Werte D L sind für die höchste Bemessungs-Stehstoßspannung (Blitz- oder Schaltstoßspannung) angegeben; weitere Werte für niedrigere Bemessungsspannungen siehe pren Punkt Vor Beginn der Arbeiten muss der Arbeitsverantwortliche die für die Arbeit vorgesehenen Personen, insbesondere solche, die mit Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile nicht vertraut sind, über das Einhalten der notwendigen Abstände sowie über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen unterrichten und zum sicherheitsbewussten Verhalten auffordern. Die Grenzen des Arbeitsbereichs sind jeweils genau anzugeben, auf Besonderheiten ist hinzuweisen. Unterrichtung und Aufforderung sind in angemessenen Zeitabständen oder nach Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
5 Punkt Die Arbeitsstelle ist durch geeignete Flaggen, Seile, Schilder usw. zu kennzeichnen. Benachbarte unter Spannung stehende Schaltfelder können durch zusätzliche, deutlich sichtbare Hilfsmittel gekennzeichnet werden, z.b. Warnschilder an Türen. Punkt Der Arbeitende hat bei jeder Bewegung stets selbst darauf zu achten, dass er weder mit einem Teil seines Körpers noch mit Werkzeugen oder Gegenständen die Gefahrenzone erreicht. Besondere Vorsicht ist geboten beim Umgang mit langen Gegenständen, wie z. B. Werkzeugen, Leitungsenden, Rohren, Leitern. Punkt In abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten mit Nennspannungen über 1 kv dürfen unter Spannung stehende Teile ohne Schutzvorrichtung mit Fahrzeugen und fahrbaren oder verschiebbaren Geräten unterquert werden, wenn bei Nennspannungen - bis 30 kv ein Mindestabstand von 500 mm eingehalten wird, - über 30 kv bis 380 kv die Abstände nach Tabelle 101 nicht erreicht werden. Dabei dürfen sich Personen auf den Fahrzeugen oder fahrbaren Geräten nur aufhalten, wenn durch entsprechende Schutzvorrichtungen am Fahrzeug oder fahrbaren Gerät, z.b. Kabinendach, sichergestellt ist, dass die vorgenannten Abstände nicht erreicht werden können. Punkt Bei Arbeiten, die ohne Gefahr vom Erdboden oder einem gleichwertigen Standort aus durchgeführt werden, darf der Arbeitende höchstens den Fußpunkt der Isolation erreichen können, jedoch ist der Abstand nach Tab. 101 einzuhalten. 2
6 B) Entsprechungstabelle ÖVE EN (ÖVE EN eingearbeitet) ÖVE-E 5 Teil 1/ , keine Entsprechung (Evaluierung!) (2.Satz) Tabelle 101 (in Punkt ) Tabelle16-1 (in ) 3
Für die Raumhöhe insbesondere in Pflegeheimen sind einheitliche Vorgangsweisen festzulegen.
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