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1 Textgegenüberstellung Änderung der Verordnung über das Aktionsprogramm 2003 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2003 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2008 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus Aktionsprogramm Nitrat 2008

2 Bedingungen für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Nähe von Wasserläufen 5. (1) Bei der Düngung entlang von Oberflächengewässern sind die Nutzflächen unter Berücksichtigung der Hangneigung und des Bewuchses im Bereich eines im folgenden Absatz angeführten Abstandes zum Gewässer (Randzone) so zu behandeln, dass ein direkter Düngereintrag in die Oberflächengewässer im Zuge der Düngerausbringung sowie eine Düngerabschwemmung in diese vermieden wird. (2) Der in Abs. 1 geregelte Abstand zum Gewässer hat zu betragen: 1. zum stehenden Gewässer bei: a) Seen mindestens 20 Meter b) Sonstigen stehenden Gewässern mit einer Größe unter einem Hektar (ausgenommen Beregnungsteiche) mindestens 10 Meter 2. zum Fließgewässer: a) Mindestens 10 Meter, sofern die zum Gewässer angrenzende Fläche eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10% zum Gewässer aufweist, oder b) Mindestens 5 Meter, sofern die zum Gewässer angrenzende Fläche eine durchschnittliche Neigung von weniger als 10% zum Gewässer aufweist. Sofern es sich bei dieser angrenzenden Fläche um einen Hektar nicht überschreitenden schmalen Schlag in Gewässerrichtung mit einer Breite von höchstens 50 Metern handelt oder das Gewässer einen Entwässerungsgraben darstellt, kann der Abstand auf bis zu drei Meter reduziert werden. Bedingungen für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Nähe von Wasserläufen 5. (1) Bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist 1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines im Folgenden angeführten Abstandes zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden und 2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt. Wenn eine natürliche Böschungsoberkante nicht eindeutig erkennbar ist, so ist der im Folgenden angeführte Abstand zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Anschlagslinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser zuzüglich weiterer drei Meter einzuhalten. (2) Der in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Abstand hat 1. zu natürlichen stehenden Gewässern mindestens 20 Meter 2. zu künstlich entstandenen stehenden Gewässern (ausgenommen Beregnungsteiche) mindestens zehn Meter und 3. zu Fließgewässern mindestens fünf Meter zu betragen. Sofern es sich bei der an das Fließgewässer angrenzenden Fläche um einen ein Hektar nicht überschreitenden schmalen Schlag in Gewässerrichtung mit einer Breite von höchstens 50 Metern handelt oder das Gewässer einen Entwässerungsgraben darstellt, kann der Abstand auf bis zu drei Meter reduziert werden.

3 (3) Auf Ackerflächen, die eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10% zum Fließgewässer aufweisen (zum Gewässer geneigte Flächen), dürfen Düngemittel innerhalb eines Abstands von mindestens zehn Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden. (4) Sofern für das Ausbringen der stickstoffhältigen Düngemittel Geräte verwendet werden, bei denen die Streubreite der Ausbringungsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, kann 1. der in Abs. 2 Z 1 und 2 festgelegte Abstand jeweils bis zur Hälfte und der in Abs. 2 Z 3 festgelegte Abstand bis auf einen Meter bei landwirtschaftlichen Nutzflächen, die eine durchschnittliche Neigung von bis zu 10% zum Gewässer aufweisen, reduziert werden und 2. der in Abs. 3 festgelegte Abstand bis zur Hälfte bei Ackerflächen, die eine durchschnittliche Neigung von mehr als 10% zum Fließgewässer aufweisen, reduziert werden.

4 Begrenzung des Ausbringens von Stickstoffen aus Wirtschaftsdünger 8. (1) Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. (2) Abweichend von Abs. 1 darf bei einem landwirtschaftlichen Betrieb für den Zeitraum, in dem - mindestens drei Großvieheinheiten gehalten werden sowie mindestens 2/3 der Großvieheinheiten Rinder sind und - die Fruchtfolge auf mehr als 70% der landwirtschaftlichen Nutzflächen Kulturen mit besonders hohem Stickstoffbedarf und langer Wachstumsphase (Anlage 4 Z 2) umfasst, der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, bis zu 230 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr betragen, wenn zusätzlich zu den Vorgaben gemäß 2 bis 7 alle in Anlage 4 festgelegten Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen eingehalten werden. (3) Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 3. (4) Weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Wirtschaftsdünger in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten bleiben von den Festlegungen der Abs. 1 bis 3 unberührt. Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen 8. (1) Die Ausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen darf die in Anlage 3 festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten. (2) Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4. (3) Eine Bewilligungspflicht gemäß 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt.

5 Gesamtbegrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen unter Anrechnung des Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger 8a. (1) Das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgenommen Gartenbauflächen wird grundsätzlich wie folgt begrenzt: 1. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung: Unter Zusammenrechnung der über Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder andere zur Düngung ausgebrachte Abfälle eingesetzten Stickstoffmenge darf die Höchstgrenze von 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschritten werden. 2. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland: Unter Zusammenrechnung der über Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder andere zur Düngung ausgebrachte Abfälle eingesetzten Stickstoffmenge darf die Höchstgrenze von 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschritten werden. 3. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit stickstoffzehrender Fruchtfolge: Unter Zusammenrechnung der über Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder andere zur Düngung ausgebrachte Abfälle eingesetzten Stickstoffmenge darf die Höchstgrenze von 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschritten werden. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß 8 in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird. (2) Die in Abs. 1 angeführten Mengen gelten als Höchstmengen, welche ausschließlich unter der Voraussetzung eines im Detail nachgewiesenen höheren Nährstoffbedarfes der Kulturen und einer vorhergehenden wasserrechtlichen Bewilligung gemäß 32 WRG 1959 befristet bis längstens 31. Dezember 2007 überschritten werden dürfen. Eine Überschreitung der in 8 angeführten Höchstmengen an Stickstoff aus Wirtschaftsdünger ist nicht zulässig. (3) Weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten bleiben von den Festlegungen der Absätze 1 und 2 unberührt. 8a. entfällt.

6 Besondere Bestimmungen über die Gewässeraufsicht bei Betrieben gemäß 8 Abs. 2 8b. (1) Zur Beurteilung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung hat die Behörde unbeschadet weiterer Tätigkeiten der Gewässeraufsicht jedenfalls jährlich zu überprüfen, 1. ob die den Meldungen gemäß Anlage 4 Z 1 beigelegten Aufzeichnungen das in 8 Abs. 2 festgelegte Tier- und Fruchtfolgeverhältnis erfüllen, 2. die der Behörde von den Betrieben, die eine erhöhte Menge an Stickstoff aus Wirtschaftsdünger gemäß 8 Abs. 2 ausbringen, gemäß Anlage 4 Z 10 übermittelten Düngebilanzen und 3. die Einhaltung der Bestimmungen durch Kontrollen vor Ort bei mindestens drei Prozent der Betriebe, die im jeweiligen Bundesland eine erhöhte Menge an Stickstoff aus Wirtschaftsdünger gemäß 8 Abs. 2 ausbringen. (2) Zur Erfüllung der Berichtspflicht gemäß 55k WRG 1959 hat der Landeshauptmann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich spätestens bis 30. April des Folgejahres pro Bezirk 1. die Anzahl der eingelangten Meldungen gemäß Anlage 4 Z 1, 2. den gesamten Viehbestand der Betriebe, die eine erhöhte Menge an Stickstoff aus Wirtschaftsdünger gemäß 8 Abs. 2 ausbringen, und die aus Wirtschaftsdünger anfallende Stickstoffmenge, 3. die düngewürdige landwirtschaftliche Nutzfläche der Betriebe, die eine erhöhte Menge an Stickstoff aus Wirtschaftsdünger gemäß 8 Abs. 2 ausbringen, 4. die Anzahl der eingelangten und geprüften Düngebilanzen (Abs. 1 Z 1), 5. die Anzahl der durchgeführten Kontrollen vor Ort (Abs. 1 Z 1) und 6. die Anzahl der hinsichtlich der einzelnen Bestimmungen festgestellten Abweichungen und die gegebenenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen. 8b. entfällt.

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