wohnhaft während der Ass.-Zeit in: Arbeitnehmer/in in der Zeit vom bis als c) für die Zusatz-Weiterbildung

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1 Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Abt. Arztregister Humboldtstraße Hamburg Betriebsstättenstempel (BSNR) Antrag auf Assistentengenehmigung gemäß 32 Abs. 2 Ärzte-ZV Hiermit beantrage ich als Vertragsarzt/ärztin, Frau/Herrn geb. am approbiert am wohnhaft während der Ass.-Zeit in: in bzw. 10-Erlaubnis vom Arbeitnehmer/in in der Zeit vom bis als Weiterbildungsassistent/in a) für das Gebiet b) für den Schwerpunkt c) für die Zusatz-Weiterbildung Assistent/in wegen: (sonstige Begründung) ganztags in Teilzeitbeschäftigung mit wöchentlichen Arbeitsstunden im Rahmen meiner angezeigten Vormittagssprechstunden und/oder Nachmittagssprechstunden mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von in meiner Vertragspraxis beschäftigen zu dürfen. Die für die Erteilung der Genehmigung erforderliche Kopie der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs (Approbationsurkunde oder 10 Bescheinigung) und die Aufstellung über die ärztliche Tätigkeit des/der Assistenten/in (siehe Anlage) liegen diesem Antrag bei. Die auf der Rückseite abgedruckten Bestimmungen zur Beschäftigung eines Assistenten habe ich beachtet. Hamburg, den (Unterschrift d. Vertragsarztes/ärztin) LANR 121

2 Bestimmungen zur Beschäftigung von gem. 32 (2) Ärzte-ZV Assistenten in der Vertragspraxis 1. Die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung ist erforderlich. 2. Aus den berufsrechtlichen Vorschriften ergibt sich, dass der/die Assistent/in entsprechend den Anweisungen des/der Praxisinhabers/in tätig wird. Er/Sie ist also Angestellter/e des Praxisinhabers. Die arbeitsrechtliche Einordnung lässt sich auch nicht dadurch umgehen, dass der/die Assistent/in als freier Mitarbeiter bezeichnet oder mit ihm/ihr ein schriftlicher Vertrag nicht geschlossen wird. Der Praxisinhaber muss also Lohn- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge abführen. Ärzte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden. Angemessen sind insbesondre Bedingungen, die dem beschäftigten Arzt eine angemessene Vergütung gewähren ( 19 Berufsordnung der Hamburger Ärzte). 3. Eine Unterbrechung der Weiterbildungszeit - von mehr als 6 Wochen - infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehrdienst usw. kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden. 4. Der/die Vertragsarzt/ärztin hat Vertreter/in und Assistenten/in zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten ( 32 Abs. 4 Ärzte-ZV). 5. Werden Assistenten angestellte Ärzte oder Vertreter ( 32, 32a, 32b Ärzte-ZV) beschäftigt, so haftet der/die Vertragsarzt/ärztin oder das medizinische Versorgungszentrum für die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten wie für die eigene Tätigkeit. Das gleiche gilt bei der Beschäftigung nichtärztlicher Mitarbeiter ( 14 Abs. 2 BMV-Ärzte). 122

3 Aufstellung über die ärztliche Tätigkeit seit dem Staatsexamen Name des/der Assistenten/in: Tätigkeit nach dem Staatsexamen Ort: Name d. Institution: Klin. Abt. : von: bis: Tätigkeit nach der Approbation Ort: Name d. Institution: Klin. Abt. : von: bis: Tätigkeit als Assistent/in bei Vertragsärzten Ort: Name : Fach : von: bis: Ort und Datum Unterschrift d. Assistenten/in 123

4 MERKBLATT FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG VON ASSISTENTEN Das Merkblatt enthält nur unverbindliche Kurzhinweise. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, genauere Erkundigungen einzuziehen: Wegen der berufsrechtlichen Regelung bei der Ärztekammer, wegen vertragsarztrechtlicher Vorschriften bei der Kassenärztlichen Vereinigung. BERUFSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN (aus der Berufsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen vom 27 März 2000 i.d.f. vom 20.Februar 2006 und der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte in der Änderungssatzung vom 21.Februar 2005). 19 Berufsordnung Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiter in der Praxis setzt die Leitung der Praxis durch den niedergelassenen Arzt voraus. Sie ist der Ärztekammer anzuzeigen. Ärzte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden. Angemessen sind insbesondre Bedingungen, die dem beschäftigten Arzt eine angemessene Vergütung gewähren. Über die in der Praxis angestellten Ärzte müssen die Patienten in geeigneter Weise informiert werden. 5 Abs. 5 Weiterbildungsordnung Der Praxisinhaber muss von der Ärztekammer zur Weiterbildung befugt sein. 4 Abs. 1 Weiterbildungsordnung Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Bundesärzteordnung begonnen werden. 4 Abs. 5 und 6 Weiterbildungsordnung Die Weiterbildung ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Eine Teilzeitweiterbildung ist anzurechnen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt, die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Zeiten unter 6 Monaten sind in der Regel nicht anrechnungsfähig. 5 Abs. 3 Weiterbildungsordnung Der zur Weiterbildung befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten.

5 B) KASSENARZTRECHTLICHE VORSCHRIFTEN Nach 46 Abs. 4 der Satzung der KVH hat der Vertragsarzt, der einen Assistenten in seiner Praxis beschäftigen will, dieses der KVH zur Genehmigung gemäß 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte unverzüglich mitzuteilen. Nach 32 Abs. 4 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, 14 Bundesmantelvertrag-Ärzte und 14 Arzt/Ersatzkassenvertrag hat der Vertragsarzt seinen Assistenten zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten; er haftet für die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten durch seinen Assistenten wie für die eigene Tätigkeit. C) ARBEITSRECHTLICHE UND SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE EINORDNUNG Aus den berufsrechtlichen Vorschriften ergibt sich, dass der Assistent entsprechend den Anweisungen des Praxisinhabers tätig wird. Er ist also Angestellter des Praxisinhabers. Diese arbeitsrechtliche Einordnung läßt sich auch nicht dadurch umgehen, dass der Assistent als "freier Mitarbeiter" bezeichnet oder mit ihm ein schriftlicher Vertrag nicht geschlossen wird. Empfohlen wird die Vereinbarung einer Probezeit, mit dem Recht jederzeitiger Kündigung ohne Angabe von Gründen. Hartmannbund und Marburger Bund haben ein diesbezügliches Vertragsmuster entwickelt. Der arbeitsrechtlichen Einordnung entsprechend steht der Assistenzarzt während der Weiterbildungszeit zum Vertragsarzt in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Das hat folgende Konsequenzen: Der Assistent ist vom Praxisinhaber bei der Pflicht- oder Ersatzkasse zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung anzumelden, bei der er evtl. krankenversichert ist. Ein Versäumen der Anmeldung kann Ordnungsstrafen nach sich ziehen. Ist der Assistent bei keiner Pflicht- oder Ersatzkasse versichert, werden Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des 175 As. 3 Satz 2 SGB V gewählt hat. Die Anmeldepflicht zur Rentenversicherung entfällt jedoch, wenn eine Befreiung nachgewiesen ist; als solche gilt auch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Ärztekammer. Zu den Beiträgen für eine Pflege- und Krankenversicherung 1 bei einer Pflichtoder Ersatzkasse oder einer privaten Versicherung mit gleichwertigen Leistungen 1 Krankenversicherungspflicht besteht nicht oder endet wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze in der Krankenversicherung: 2009 = ,00 jährlich (monatl ,00).

6 erhält der Assistent vom Arbeitgeber einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des anfallenden Betrages. Die Versicherungsbeiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung sind je zur Hälfte vom Assistenten und Praxisinhaber zu tragen. Bei den Meldungen an die Berufsgenossenschaft ist der Assistent und die Zeit seiner Beschäftigung in der Praxis anzugeben. D) STEUERLICHE EINORDNUNG Der Assistent ist als Arbeitnehmer des Praxisinhabers einzuordnen, der Praxisinhaber muss also für ihn Lohn- und Kirchensteuer abführen. E) HAFTPFLICHT Soweit der Assistent Patienten des Praxisinhabers untersucht oder behandelt, handelt er juristisch gesprochen als Erfüllungsgehilfe des Praxisinhabers im Rahmen des Behandlungsvertrages zwischen Praxisinhaber und Patient. Macht der Assistent einen Fehler, der zu einem Schadensersatzanspruch des Patienten führt, so haftet hierfür der Praxisinhaber nach 278 BGB. Es empfiehlt sich deshalb dringend, die für die Praxis bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu überprüfen, ob diese auch Schäden deckt, die von ärztlichen Mitarbeitern des Praxisinhabers verursacht werden. Gegebenenfalls sollte die Haftpflichtversicherung erweitert werden. Hamburg, im Januar

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