Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht. Vertragsarztrecht
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- Dieter Dittmar
- vor 8 Jahren
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1 Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht Vertragsarztrecht Teil I Ausgangsfall: Krankenhausarzt A möchte sich in Augsburg als fachärztlich tätiger Internist (Schwerpunkt Kardiologie) niederlassen bzw., falls dies nicht möglich sein sollte, in sonstiger Form an der ambulanten Versorgung teilnehmen. Er kommt zu Ihnen mit der Fragestellung, welche Voraussetzungen er hierzu erfüllen muss und welche Möglichkeiten einer Tätigkeit im ambulanten Bereich grundsätzlich in Frage kommen. a) Welche persönlichen Voraussetzungen einer Tätigkeit im ambulanten Sektor sind zu erfüllen? b) Welche Niederlassungsmöglichkeiten bzw. Möglichkeiten einer Tätigkeit im ambulanten Bereich bestehen grundsätzlich? - 1 -
2 Teil II. 1. Allgemeinarzt A will im für Hausärzte gesperrten Planungsbereich Augsburg die Praxis seines Vaters ebenfalls Allgemeinarzt übernehmen. a)ist dies ohne weiters möglich? Was gilt es dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachten? Neben A ist auch der Internist B an der Praxis interessiert. b) Was bedeutet dies für die Praxisübergabe? 2. Das Krankenhaus K möchte um neben der stationären Versorgung auch ambulante Leistungen anbieten zu können - ein Medizinisches Versorgungszentrum gründen. Ist dies möglich und wenn ja, welche Voraussetzungen sind hierfür zu beachten? 3. Arzt A ist nunmehr in Einzelpraxis niedergelassen. Er möchte seine ärztliche Tätigkeit zukünftig mit anderen Kollegen ausüben bzw. seine Leistungen auch an anderen Standorten anbieten. Welche Kooperationsformen kommen in Betracht bzw. in welcher Form kann er ambulante Leistungen auch neben der Tätigkeit in seiner Praxis anbieten? - 2 -
3 Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht Vertragsarztrecht Lösungsübersicht: Teil I a) 95 a SGB V / 18 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) Approbation als Arzt Erfolgreicher Abschluss entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung Eintragung im Arztregister der örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Weitere Voraussetzungen: Bescheinigung über bisherige ärztliche Tätigkeiten (seit der Approbation), polizeiliches Führungszeugnis, (grundsätzlich) kein weiteres Beschäftigungsverhältnis Grundsätzlich Tätigkeit in Vollzeit (Beschränkung des Versorgungsauftrages auf die Hälfte möglich, sog. Halbtagszulassung, 19 a Ärzte-ZV) b) 95 ff SGB V, 19 ff Ärzte-ZV Niederlassung im nicht überversorgten (Planungs-)Bereich (= keine Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss), 95 SGB V, 19 ff Ärzte- ZV - 3 -
4 Niederlassungsmöglichkeit bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen Praxisabgabe- bzw. Übernahmeverfahren gem. 103 Abs. (3a), (4) SGB V Sog. Job-Sharing Zulassung oder Job-Sharing Anstellung gem. 101 Abs. (1) Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V, 23a ff Bedarfsplanungs-Richtlinie (bei Zulassungsbeschränkungen) Voraussetzung: Verpflichtung zur Leistungsbegrenzung (Budgetdeckelung) Anstellung bei einem bereits niedergelassenem Arzt im nicht überversorgten Gebiet gem. 95 Abs. (9) SGB V, 32 b Ärzte-ZV, 14 a Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) Vorteil: keine Budgetdeckelung wie im Rahmen des Job-Sharing Anstellung im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) gem. 95 Abs. (1) SGB V bzw. bei Zulassungsbeschränkungen Anstellungsmöglichkeit im Rahmen der Nachbesetzung eines aus dem MVZ ausgeschiedenen Arztes gem. 103 Absatz (4a) letzter Satz SGB V Sondertatbestände: -Sonderbedarfszulassung gem. 101 Abs. (1) Satz 1 Nr. 3 SGB V, 24 ff Bedarfsplanungs-Richtlinie - sog. Belegarztzulassung gem. 103 Abs. (7) SGB V Ermächtigung i.d.r. für einzelne Leistungen gem. 95 Abs. (1) SGB V, 31, 31a Ärzte-ZV Assistentengenehmigung der KV für bereits niedergelassenen Arzt (für Überbrückungszeitraum, i.d.r. bis max. 6 Monate) Teil II 1.a) formelle Voraussetzung / Verwaltungsverfahren Siehe Folienvortrag - 4 -
5 b) Auswahlverfahren nach 103 Absatz (4) Satz 4 SGB V siehe auch Folienvortrag 2. MVZ 95 SGB V Wesentliche Voraussetzungen: Gründungseigenschaft: nur durch Leistungserbringer, die durch Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen - z.b.: Ärzte/Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Heil- und Hilfsmittelerbringer (z.b.: Physiotherapeuten, Sanitätshäuser), Apotheken Fachübergreifende Tätigkeit, d.h. mindestens zwei Ärzte verschiedener Fachgruppen und/oder verschiedener Schwerpunktbezeichnungen Ärztliche Leitung Wenn Rechtsform GmbH: selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen der Gesellschafter für Forderungen von KV und Krankenkassen 3. Kooperationsmöglichkeiten/Leistungserbringung an weiteren Orten Berufsausübungsgemeinschaft (örtlich/überörtlich), Praxisgemeinschaft - 33 Ärzte- ZV MVZ, 95 Abs. (1), 103 Abs. (4a) SGB V Sog. Filialgenehmigung durch KV (früher Zweigpraxis ) - 24 Absatz (3) Zulassungsverordnung (ZV) / ausgelagerte Praxisräume - 24 Absatz (5) ZV 04/15 Wk - 5 -
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