Praxis und Selbstständigkeit
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- Eike Goldschmidt
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Praxis und Selbstständigkeit KV-Zulassungen für Psychotherapeuten Gibt es das noch? Christa Prieß
2 Möglichleiten einer KV - Zulassung Bedarfsabhängige Zulassung normale Praxiszulassung (= in HH und vielen anderen Regionen gesperrt) Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)(= Entwicklung abwarten) Sonderbedarfszulassung Lokale Sonderbedarfszulassung(= Chancen für KJP) Ermächtigungen (=zur Zeit wenig Chancen) Jobsharing (= Chancen für PP und KJP) Anstellung in einer Praxis Praxis-Nachbesetzungsverfahren (zunehmend gute Chancen für PP und KJP)
3 Notwendige Schritte für einen Zulassungsantrag Approbation Eintragung in Arzt-/Psychotherapeutenregister Eintragung in die Warteliste für Praxis-Nachfolgebesetzungen Zulassungsantrag stellen für Normale Zulassung (Lokale) Sonderbedarfszulassung Ermächtigungen Jobsharing Angestellter in einer Praxis Angestellter in einem MVZ Praxis-Nachfolgebesetzung Wichtig : Eintragung in die Warteliste Bewerbung auf eine ausgeschriebene Praxis im Nachfolgeverfahren Wichtig : Neue gesetzliche Entwicklungen in der Ärzte- /Psychotherapeutenzulassungsverordnung und SGB V verfolgen! 3
4 Verpflichtungen/Regeln einer vertragspsychotherapeutischen Zulassung Im erforderlichen Maße für die Versorgung der GKV-Versicherten Versicherten persönlich zur Verfügung stehen Berufstätigkeit im geringen Umfang Interessenkonflikt Altersgrenzen - 55 Jahre Altersgrenze bei Neueinstieg in die KV-Zulassung - 68 Jahre Altersgrenze für Dauer der KV-Zulassung Praxis an einem Ort Wichtig : Neue gesetzliche Entwicklungen in der Ärzte- /Psychotherapeutenzulassungsverordnung und SGB V verfolgen! 4
5 Sonderbedarf / lokaler Sonderbedarf Sonderbedarf in gesperrten Gebieten Ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsärzte/- psychotherapeutensitze soweit diese zur Wahrung der Qualität der ärztlichen/psychotherapeutischen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich ist Qualitativer Sonderbedarf in einem Schwerpunktbereich Lokaler Sonderbedarf Bezieht sich auf einen Teil eines großstädtischen Planungsbereiches oder großräumigen Landkreises Zulassungsausschuss darf Auflagen aussprechen: - Bindung an den Bezirk - Mindestzeiten der Arbeitsstunden 5
6 Jobsharing (und Angestellte) Voraussetzung ist ein bereits KV-zugelassener Seniorpartner Fachgebietsidentität zwischen Senior- und Juniorpartner Nicht PP und KJP Nicht PP/KJP und Arzt Unklarheit bezüglich Verfahrensidentität (AT, TP und VT) Leistungsbegrenzung und 3 % - Klausel Teilnahmestatus Abhängigkeit von dem erstzugelassenen Teilnehmer (Seniorpartner) Vollzulassung nach Entsperrung unter 110% Automatische Vollzulassung nach 10 Jahren Nach 5 Jahren bevorzugt Berücksichtigung in einem Nachfolgeverfahren ahren 6
7 Praxis-Nachfolgebesetzungen Nachfolgebesetzung untrennbar mit der Fortführung der bisherigen Praxis verbunden. Nachfolgebesetzungen möglich mit Ende der Zulassung bei Erreichen der Altergrenze Tod Verzicht auf die Zulassung ( auch Wegzug aus Planungsbezirk) Entziehung der Zulassung (auch bei gröblicher Verletzung vertragsärztlicher/-psychotherapeutischer Pflichten). Fachgebietsidentität Spezielle Voraussetzungen für den Praxis-Nachfolger identische Arzt-/Psychotherapeutengruppe nur innerhalb der Gruppen der Ärzte, PP und KJP zulässig nicht zwischen PP und KJP 7
8 Praxis- Nachfolgebesetzungen = Bewerberauswahl Bei der Auswahl der Bewerber hat der Zulassungsausschuss nach folgenden im SGB V 103 IV festgelegten Kriterien zu entscheiden : berufliche Eignung Approbationsalter Dauer der ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeit Dauer der Eintragung in die Warteliste Ehegatte oder Kind des Praxisabgebers angestellter Arzt/Psychotherapeut des Praxisabgebers Gemeinschaftspraxispartner des Praxisabgebers als Bewerber Interesse des oder der in der Praxis verbleibenden Gemeinschaftspraxispartner wirtschaftliche Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes/-psychotherapeuten Das Gesetz sieht keine Gewichtung der Auswahlkriterien vor. Ermessensspielräume der Zulassungsausschüsse In Hamburg zur Zeit : Verfahrenidentität gilt als ein primäres Vergabekriterium, danach folgen Approbationsalter und Bei der Auswahl der Bewerber hat der Zulassungsausschuss nach folgenden im SGB V 103 IV festgelegten Kriterien zu entscheiden : 8
9 Praxis- Nachfolgebesetzungen = Bewerberauswahl Bei der Auswahl der Bewerber hat der Zulassungsausschuss nach folgenden Kriterien (festgelegt im SGB V 103 IV ) zu entscheiden : berufliche Eignung Approbationsalter Dauer der ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeit Dauer der Eintragung in die Warteliste Ehegatte oder Kind des Praxisabgebers angestellter Arzt/Psychotherapeut des Praxisabgebers Gemeinschaftspraxispartner des Praxisabgebers als Bewerber Interesse des oder der in der Praxis verbleibenden Gemeinschaftspraxispartner wirtschaftliche Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes/-psychotherapeuten Das Gesetz sieht keine Gewichtung der Auswahlkriterien vor. Hier gibt es Ermessensspielräume der Zulassungsausschüsse. In Hamburg (vorbehaltlich der immer geltenden Einzelfallentscheidung) gilt zur Zeit : Verfahrenidentität ist das primäre Vergabekriterium, danach folgen f Approbationsalter und Dauer der psychotherapeutischen Tätigkeit nach Approbation. Bei mehreren nach diesen Kriterien gleichwertigen Bewerberinnen kommt die Dauer der Eintragung in die Warteliste zum Tragen. Alle weiteren Kriterien kommen selbstverständlich zum Tragen, wenn sie in einem Nachfolgeverfahren relevant werden. 9
10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 10
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