Änderungen aufgrund des GKV-VStG

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1 Gesellschafterwechsel, Zulassungsausgliederung &MVZ-Übertragung: Von der Theorie zur Praxis Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Tel.: 0331/ Mail: Schroeder-Printzen Kaufmann & Kollegen Potsdam Hannover Änderungen aufgrund des GKV-VStG Seit erhebliche Änderungen für die vertragsärztliche Versorgung Weitere Änderungen sind zum zu erwarten: Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte Loslösung vom Landkreis 3 unterschiedliche Gruppen, mit unterschiedlicher Planungstiefe Nachbesetzung in der Arztpraxis Seite 1

2 Änderungen für MVZ I Beschränkung der Gründungsberechtigten auf: Vertragsärzte zugelassene Krankenhäuser Erbringern von nichtärztlichen Dialyseleistungen Gemeinnützige Träger, die auf Grund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Beschränkung der Gesellschaftsform auf: Personengesellschaft Eingetragene Genossenschaft GmbH Änderungen für MVZ II Aber Bestandsschutz für Alt-MVZ MVZ, die bereits am zugelassen sind. Bezogen auf Trägerschaft Rechtsform. Seite 2

3 Änderung für MVZ III Begründung des Gesetzgebers: Ausschluss von Kapitalgebern durch den Aufkauf kleiner Leistungserbringer mit der sich daraus ergebenden Gründungsberechtigung. Umfassender Bestandsschutz in der Tätigkeit nach außen Zulässigkeit der Änderungen der Organisationsstruktur der Rechtsform der Trägerstruktur der Gesellschaftsverhältnisse Änderungen für MVZ IV Problemfälle: Neuaufnahme eines nicht mehr zugelassenen Träger in die Gesellschaft? Verschiebung von Gesellschaftsanteilen? Verschmelzung von Gesellschaften? Zulässigkeit von unselbständigen MVZ als Ableger? Seite 3

4 Ausgliederung der Zulassung I Umwandlung einer Angestelltenzulassung in eine eigene Zulassung durch 95 Abs. 9b SGB V: Gilt nur für eine volle oder halbe Zulassung. Der Arbeitgeber muss zeitgleich einen Antrag nach 103 Abs. 4 SGB V stellen, wenn er die Abgabe an den Angestellten vermeiden will. Dann findet eine Ausschreibung nach 103 Abs. 4 SGB V statt. Ergeben sich daraus ein neues Verständnis zur Abgabe einer Praxis? Muss noch etwas übergeben werden? Ausgliederung einer Zulassung II Einbindung eines angestellten Arztes als Einbindung eines angestellten Arztes als zukünftiger Gesellschafter: Vertragliche Verbindung mit Vertragsstrafe Gleichzeitiger Antrag der Übertragung und der Genehmigung der BAG Seite 4

5 Ausgliederung einer Zulassung III Übertragung von einer Zulassung von einem MVZ auf ein anderes MVZ Nach wie vor nicht unmittelbar möglich. Aber es gibt die Möglichkeit des Umweges: Übertragung des Sitzes auf einen angestellten Arzt Sitzverlegung des neuen Vertragsarztes Verzicht zu Gunsten der Anstellung. Komplizierter Vorgang, der eine Vielzahl von Verträgen erforderlich macht. Ausgliederung einer Zulassung IV Ausschreibung des Vertragsarztsitzes und Bewerbung des 2. MVZ Auswahlentscheidung durch die Zulassungsgremien Berufliche Eignung Approbationsalter Dauer der ärztlichen Tätigkeit Bereitschaft, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, die die KV vorgibt. In der Praxis große Probleme für die Bewerbung. Seite 5

6 Zweigpraxis Geringfügige Beeinträchtigungen sind dann unerheblich, wenn dies durch die Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis ausgeglichen wird (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2). Nicht mehr erforderlich, dass das Fachgebiet auch am Vertragsarztsitz angeboten wird (Abs. 3 Satz 2), wobei in den Bundesmantelverträgen Ausnahmen vorgesehen werden können (Abs. 3 Satz 3). Gilt auch schon für noch laufende Verfahren. NOCH FRAGEN? Tel.: 0331/ Mail: Sekretariat.sp@spkt.de Schroeder-Printzen Kaufmann & Kollegen Potsdam Hannover Seite 6

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19

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