Krankenhaus. Zulässigkeit und Grenzen der Beauftragung von Vertragsärzten, rzten und sonstigen Ärzten im Krankenhaus. rzten, Konsiliarärzten

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1 Einsatz von Drittärzten im Krankenhaus Zulässigkeit und Grenzen der Beauftragung von Vertragsärzten, rzten, Konsiliarärzten rzten und sonstigen Ärzten im Krankenhaus Dr. Kerrin Schillhorn Fachanwältin für Verwaltungsrecht

2 Ausgangslage zunehmender Wettbewerb zwischen den Krankenhäusern steigender Ärztemangel steigende Personalkosten arbeitszeitrechtliche Begrenzungen tarifliche Bindungen Notwendigkeit der Bindung von Zuweiserärzten an das Krankenhaus 2

3 Tatsächliche Entwicklungen Zuweisungspauschalen an Vertragsärzte Kooperationsvereinbarungen mit Vertragsärzten Einsatz von Vertragsärzten für Krankenhausleistungen Einsatz von Privatärzten/Honorarärzten im Krankenhaus 3

4 Abgrenzung Hiervon nicht erfasst: Belegärzte: diese sind gesetzlich geregelt und erbringen keine Krankenhausleistungen im Rechtssinne Leistungen im Rahmen der integrierten Versorgung: gesetzliche Regelung, die die sektorenübergreifende Leistungserbringung ausdrücklich ermöglicht MVZ am Krankenhaus: keine Krankenhausleistung, sondern vertragsärztliche Leistung des MVZ Konsiliarärzte im engeren Sinne, d.h. Hinzuziehung einer ärztlichen Zweitmeinung im eigenen oder fremden Fachgebiet, keine eigene Leistungserbringung am Patienten des Konsiliararztes 4

5 Rechtliche Rahmenbedingungen I -> keine ausdrücklichen rechtlichen Vorgaben für Erbringung der ärztlichen Leistungen im Krankenhaus -> 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG: auch Leistungen Dritter können als Krankenhausleistungen abgerechnet werden -> Aber: Leistungsfähigkeit des Krankenhauses i.s.d. 1 Abs. 1 KHG bezieht sich auf Bordmittel, d.h. regelmäßig verfügbare Mittel -> Versorgungsauftrag des Krankenhauses darf nicht überschritten werden 5

6 Rechtliche Rahmenbedingungen II 7 KHEntgG regelt die Wahlleistungen und bezieht sich dabei auf alle angestellten und verbeamteten Ärzte eines Krankenhauses Die Krankenhausgesetze der Länder sehen zum Teil Regelungen vor z.b. 9 Abs. 3 und 4 LKGBbg, 4 HessKHG, 3 LKHG M-V, 8 KHGG NW, 30 LKG RP, 4 KHG Saarl., 27 Sächs. KHG, 25 ThürKGH z.t. wird der Abschluss von Vereinbarungen vorgesehen, jedoch keine konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit es fehlen Anhaltspunkte für die Auflösung der Sektorengrenze. Ausdrückliche Gebote, Krankenhausärzte anzustellen oder in den Beamtenstatus zu erheben, sind jedoch in den Krankenhausgesetzen der Länder nicht enthalten. 6

7 Berufsrecht 1 MBO (Musterberufsordnung): ärztlicher Beruf ist ein freier Beruf und kein Gewerbe 17 MBO: ärztliche Tätigkeit erfolgt nur in eigener Praxis oder in Krankenhäusern; Problem: Ärzte, die keine eigene Praxis haben und im Krankenhaus tätig werden, ohne dort angestellt zu sein 31 MBO: Verbot des Zuweisungsentgeltes an Vertragsärzte 24 MBO: Vorlage sämtlicher Verträge mit Ärzten bei Ärztekammer 7

8 Zulassungsrecht/Vertragsarztrecht 19a Abs. 1/Abs. 2 ÄrzteZV Grundsätzlich ist die vertragsärztliche Tätigkeit in Vollzeit auszuüben. Eine teilweise Beschränkung ist seit Vertragsarztrechtsänderungsgesetz möglich. 20 Abs. 1 ÄrzteZV: Vertragsarzt muss im erforderlichen Maße für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung stehen. Dies ist nur dann erfüllt, wenn höchstens 13-Wochenstunden auf die Nebentätigkeit verwandt werden. Nebentätigkeit muss mit vertragsärztlicher Tätigkeit vereinbar sein; seit Vertragsarztrechtsänderungsgesetz unproblematisch 8

9 Zwischenfazit Kein ausdrückliches gesetzliches Verbot der Einbindung von Drittärzten Aber: Sektorentrennung des SGB V ist zu beachten Versorgungsauftrag/Zulassungsumfang sind zu beachten Berufsrecht ist zu beachten (Verbot des Zuweisungsentgeltes) Vertragsarztrecht ist zu beachten Arbeitsrecht ist zu beachten 9

10 Konsequenzen bei Rechtswidrigkeit Wenn rechtswidriger Einsatz von Drittärzten: - Leistung ggf. nicht abrechenbar (s.u.) - Leistung ggf. nicht versichert - Berufsrechtliche/Aufsichtsrechtliche Maßnahmen - Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche/Schadensersatz - Herausnahme aus Krankenhausplan 10

11 Praktische Probleme Einbindung in die Organisationsstruktur des Krankenhauses Weisungsrecht gegenüber nichtärztlichen und ärztlichen Mitarbeitern Dienstplaneinbindung Haftungsproblematik Vergütung 11

12 Vertragliche Inhalte Einbindung in die Organisationsstruktur des Krankenhauses, Dienstplaneinbindung, Weisungsrecht gegenüber nichtärztlichen und ärztlichen Mitarbeitern und Haftungsproblematik sind in der vertraglichen Vereinbarung klar zu regeln Achtung: Arbeitsrecht beachten Problematik Freie Mitarbeit! 12

13 Vergütung von Drittärzten (I) Zwingende Anwendbarkeit der GOÄ? 1 GOÄ: Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte Hier aber nicht Leistungen gegenüber Patient, sondern gegenüber Krankenhaus hier Vertragsfreiheit? Weil nicht ärztliche Leistung gegenüber Patient vergütet wird, sondern die Arbeitskraft des Arztes. So wird im Falle eines angestellten Arztes auch ein Lohn gezahlt und nicht die ärztliche Leistung im Sinne der Leistungserbringung gegenüber dem Patienten. Aber: Problematik der Abrechnung als Krankenhausleistung, wenn Leistungserbringung durch Dritten, insbesondere Vertragsarzt 13

14 Vergütung von Drittärzten (II) Landessozialgericht Chemnitz hat die Vergütung einer Operation durch einen Vertragsarzt im Krankenhaus als Krankenhausleistung abgelehnt. Auch der Vertragsarzt hat seine Leistung der ambulanten Operation weder im Wege der gesetzlich vorgesehen Vergütung noch im Wege des Bereicherungsrechtes erhalten. arg.: Vertragsärztliche Leistung war keine Leistung des Krankenhauses und für den Vertragsarzt nicht von seinem Versorgungsauftrag erfasst Hier ist größte Sorgfalt geboten, damit Leistungen nicht erbracht werden, ohne dass sie abrechenbar sind. 14

15 Fazit Große rechtliche Unsicherheit bei Einsatz von Honorarärzten. Vorsicht ist geboten, insbesondere bei möglichen Verstößen gegen das Berufsrecht! 15

16 Alternativen Forum für fachlichen Austausch Vereinbarung gemeinsamer Qualitätsstandards Vermietung von Krankenhausräumen und geräten an Vertragsärzte (Teilzeit-)Anstellung von Vertragsärzten 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Ihre Rückfragen: Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Dr. Kerrin Schillhorn, MIL Fachanwältin für Verwaltungsrecht Erftstr. 19 a (Am MediaPark) Köln Tel.: (0)221 / Fax: (0)211 / schillhorn@mkrg.com

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