GESTATTUNGSVERTRAG. abgeschlossen zwischen. Marktgemeinde Winklern Winklern Winklern. (im Folgenden kurz: Marktgemeinde genannt) und der

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1 GESTATTUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen Marktgemeinde Winklern Winklern Winklern (im Folgenden kurz: Marktgemeinde genannt) und der KELAG-Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft Arnulfplatz Klagenfurt (FN 99133i) (im Folgenden kurz: KELAG genannt) beide gemeinsam im Folgenden kurz: Vertragspartner genannt 1

2 1. Präambel Vertragsgegenstand ist die Errichtung, der Betrieb und die Erhaltung von Elektro- Ladeinfrastruktur (im Folgenden kurz EL genannt) einschließlich der erforderlichen elektrischen Versorgungs- und Datenübertragungsleitungen (im Folgenden kurz Anlage genannt) zum Aufladen von elektrisch oder teilweise elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen samt Geh- und Zufahrtsrechten für Fahrzeuge aller Art für die KELAG und berechtigte Dritte zum Zwecke des Ladens von oben angeführten Elektro-Fahrzeugen. 2. Derzeitige Rechts- und Sachlage Die Marktgemeinde Winklern ist grundbücherlicher Eigentümer des Parkplatzes am Rondell auf Parz. 838, KG Winklern. Die KELAG beabsichtigt, auf dem oben genannten Grundstück die unter Pkt. 1. genannte Anlage zu errichten, zu betreiben und zu erhalten. Die erforderlichen Parkflächen sind im Eigentum der Marktgemeinde und verbleiben in deren Erhaltungspflicht (Reinigung, Winterdienst etc.). Die Lage der Anlage ist in dem der Vertragsurkunde beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildenden, Lageplan ersichtlich. Die Marktgemeinde räumt in diesem Zusammenhang der KELAG nachstehende Rechte ein: 3. Rechtseinräumung (1) Die Marktgemeinde räumt hiermit mit Wirkung für sich und ihre Einzel- und/oder Gesamtrechtsnachfolger der KELAG und ihren Rechtsnachfolgern das unentgeltliche Recht ein, auf den unter Pkt. 2. genannten Grundstücken die unter Pkt. 1. eben dort genannte Anlage, im Wesentlichen bestehend aus einer E-Ladesäule, entsprechend dem beiliegenden, oben genannten Lageplan zu errichten, zu betreiben, zu überprüfen, zu erhalten, zu erneuern und umzubauen sowie die, den hierfür sicheren Bestand der Anlagen hindernden oder gefährdenden Bäume, Sträucher und Äste zu entfernen und zu all diesen Zwecken, das/die vertragsgegenständliche(n) Grundstück(e) zu betreten und mit Fahrzeugen aller Art über die/der Marktgemeinde gehörende(n) Grundstück(e) bis zur Anlage zu fahren. Weiters räumt die Marktgemeinde berechtigten Dritten zum Zweck des Ladens von Elektrofahrzeugen das jederzeitige, unentgeltliche und ungehinderte Zufahrtsrecht sowie den Zutritt zu den Ladestationen ein. Die KELAG wird die Parkflächen mit entsprechenden Schildern kennzeichnen und gegebenenfalls die Parkflächen zusätzlich ganzflächig grün streichen sowie mit einem E-Auto-Symbol versehen, sodass diese ausschließlich zum Laden elektrisch betriebener Kraftfahrzeuge gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Verwendung finden. Bei nicht vertragsgemäßer Verwendung der Stellplätze ist die KELAG berechtigt, die Freimachung dieser ohne vorherige Ankündigung zu veranlassen. (2) Die KELAG wird die unter Pkt. 3, Abs. 1 genannten Arbeiten selbst durchführen oder diese von geeigneten Dritten durchführen lassen. Die von der KELAG beauftragten Dritten sind berechtigt, die vertragsgegenständlichen Grundstücke zu betreten und mit Fahrzeugen aller Art über die der Marktgemeinde gehörenden Grundstücke bis zur Anlage zu fahren. (3) Die Marktgemeinde wird an der in diesem Vertrag genannten EL kein Eigentumsrecht beanspruchen bzw. künftig geltend machen. Die KELAG verpflichtet sich, die Marktgemeinde bezüglich jeglicher Forderungen Dritter in Zusammenhang mit dem Gebrauch der in diesem Vertrag genannten Anlage und den damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Verwendungen, schad- und klaglos zu halten sofern der Schaden seitens KELAG verursacht und verschuldet wurde. 2

3 (4) Die Marktgemeinde verpflichtet sich, den Bestand, den Betrieb, die Erhaltung und Erneuerung der in diesem Vertrag genannten Anlage samt allen Arbeiten und Vorkehrungen im angeführten Umfange zu dulden und alles zu unterlassen, was eine Beschädigung, Störung oder Behinderung der Anlagen bzw. der KELAG in Ausübung ihrer Rechte zur Folge haben könnte. Anmerkung der Gemeinde: Für die Durchführung von Veranstaltungen ist es notwendig, die vorbeiführende Gemeindestraße an wenigen Tagen (ca. 0-5 Tage) pro Jahr zu sperren. Die Benützung der E-Tankstelle ist in diesem Zeitraum nicht möglich. (5) Sollten die zur Anlage führenden elektrischen Versorgungs- und/oder Datenübertragungsleitungen späterhin einer widmungsgemäßen Bebauung hinderlich sein, so verpflichtet sich die KELAG auf eigene Kosten Maßnahmen zum Schutz der Leitungen zu treffen bzw. wenn notwendig diese im technisch unbedingt erforderlichen Ausmaß auf eigene Kosten zu verlegen. (6) Einem Verfahren für die Erlangung einer behördlichen Bewilligung zur Errichtung von Baulichkeiten aller Art im o.a. Leitungsschutzbereich ist die KELAG als Berechtigte beizuziehen. (7) Die obgenannten Rechte gelten auf Bestandsdauer der Anlage. Die KELAG nimmt diese Rechtseinräumung rechtsverbindlich an. 4. Kündigung Der vorliegende Gestattungsvertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum eines Jahres seitens der Marktgemeinde jedoch erstmalig mit Wirkung zum schriftlich gekündigt werden; ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um ein weiteres Jahr. Die Möglichkeit, diesen Gestattungsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Im Falle einer ordnungsgemäßen Kündigung ist die gegenständliche Anlage binnen einer angemessenen Frist auf Kosten der KELAG zu entfernen. 5. Behördliche Genehmigungen Sollte für die Errichtung und den Betrieb der in diesem Vertrag genannten Anlage weitere Bewilligungen erforderlich sein, verpflichtet sich die Marktgemeinde die diesbezüglichen Zustimmungen zu erteilen. Werden im Zuge eines behördlichen Bewilligungsverfahrens Änderungen an der Anlage vorgenommen und erhebt die Marktgemeinde diesbezüglich keine Einwendungen, so gelten diese gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages als vereinbart insbesondere hinsichtlich der Lage der Anlage. 6. Wert des Rechtes Zum Zwecke der steuerlichen Gebührenbemessung wird ein einmaliger symbolischer Wert von Euro 10,- (in Worten: Zehn Euro) vereinbart. 3

4 7. Kosten, Gebühren Die vertragsgegenständlichen Rechtseinräumungen erfolgen seitens der Marktgemeinde unentgeltlich. Die Versorgung der Ladestation mit elektrischer Energie erfolgt direkt aus dem Verteilernetz des örtlichen Verteilernetzbetreibers. Die Kosten für den Netzanschluss, für den laufenden Betrieb und Instandhaltung der Ladestation, werden von der Kelag getragen. Die Marktgemeinde beteiligt sich mit einem einmaligen Errichtungskostenbeitrag von netto 3.500,- (brutto 4.200,-) und wird den Betrag innerhalb von vier Wochen nach Errichtung der Ladestation und erfolgter Rechnungslegung durch die KELAG bezahlen. Die mit der Ausführung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Abgaben trägt die KELAG. Rechtsfreundliche Beratungen zu diesem Vertrag trägt jede Vertragspartei selbst. 8. Flurschaden und Demontage Die KELAG verpflichtet sich, alle Schäden, die anlässlich der Errichtung, des Betriebes, der Überprüfung, der Erhaltung, der Erneuerung, der Reparatur- oder Instandsetzung der Anlage von der KELAG oder einer Person, für welche die KELAG einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und verschuldet wurden, der Marktgemeinde angemessen zu ersetzen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Im Fall der dauernden Außerbetriebnahme der vertragsgegenständlichen Anlage hat die KELAG auf ihre Kosten die Anlage auf Verlangen der Marktgemeinde abzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. 9. Allgemeine Bestimmungen Die Vertragsparteien beauftragen und bevollmächtigen die KELAG, diesen Vertrag zur Vergebührung zu bringen. Die Vertragspartner verpflichten sich, wechselweise den Bestand und sicheren Betrieb der Anlagen im angeführten Umfang zu dulden und alles zu unterlassen, was geeignet ist, den störungsfreien Betrieb oder den Bestand der Ladestationen zu gefährden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Die nichtige oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck dieses Gestattungsvertrages am nächsten kommt. Der vorliegende Vertrag geht auf die Rechtsnachfolger seien es Einzel- und/oder Gesamtrechtsnachfolger der Vertragsparteien über. Beide Vertragspartner verpflichten sich überdies, im Falle einer Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung der vertragsgegenständlichen Liegenschaft bzw. Liegenschaftsanteile, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf den künftigen Erwerber, Mieter oder Pächter zu überbinden. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag können nur schriftlich vorgenommen werden. Die Vertragsparteien erklären ausdrücklich, dass keine mündlichen Nebenabreden getroffen wurden. 4

5 Für alle im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag entstehenden Streitigkeiten entscheidet das am Sitz der KELAG sachlich zuständige Gericht. Auf den vorliegenden Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der Marktgemeinde und der KELAG ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts anzuwenden. 10. Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird in zwei Originalausfertigungen errichtet, wovon jeder Vertragspartner ein Exemplar erhält. Winklern, am... Marktgemeinde Winklern Klagenfurt, am... KELAG-Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (FN 99133i) 5 Ausstellung am

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