Dekret über die Umsetzung des Umweltschutzrechts (Umweltschutzdekret, USD)

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1 78.0 Dekret über die Umsetzung des Umweltschutzrechts (Umweltschutzdekret, USD) Vom 7. Oktober 998 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 98 ), 8 Abs. lit. f der Kantonsverfassung vom 5. Juni 980, 9 und 6 lit. f des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 9. Januar 99 ) sowie Abs. und 9 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom. Januar 977 ), beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen I. Zweck Dieses Dekret regelt die Umsetzung des Umweltschutzrechts und legt die Ausnahmen von der Zuständigkeit der Gemeinden fest. Gegenstand II. Aufgaben von Kanton und Gemeinden Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen dieses Dekrets obliegen dem Kanton folgende Aufgaben: Kantonale Aufgaben ) SR 84.0 ) SAR 7.00 ) SAR 76.00

2 78.0 Umweltschutzdekret a) Vollzug der Vorschriften über den Schutz vor Störfällen; b) Grossräumige Überwachung der Luftqualität, Erstellung der Massnahmenpläne sowie Vollzug der Bestimmungen über die Luftreinhaltung bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab Megawatt, bei Holz- und Kohlefeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 70 Kilowatt sowie bei speziellen Anlagen mit Feuerungsabgasen wie Zementöfen, Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle, Verbrennungsanlagen für Sonderabfälle, thermischen Nachverbrennungsanlagen und Deponiegasfackeln; c) ) Vollzug der Lärmschutzvorschriften betreffend Kantonsstrassen sowie Anordnung von Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden entlang von Anlagen nationaler und kantonaler Bedeutung, namentlich Eisenbahnanlagen und Kantonsstrassen; d) Vollzug der Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe; e) Vollzug der Vorschriften über umweltgefährdende Organismen; f) Abfallplanung, Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten, Erteilung von Betriebsbewilligungen für die Entsorgung von Abfällen, Erteilung von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen für Deponien, Vollzug der Vorschriften über die Sanierung von durch Abfälle belasteten Standorten (Altlasten) und Vollzug der Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen; g) Vollzug der Vorschriften über Getränkeverpackungen; h) Grossräumige Beobachtung des Bodens, Ermittlung der Schadstoffquellen und Festlegung weiterer Bodenschutzmassnahmen; i) Unterstützung des Bundes beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) ) ; k) ) Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom. Dezember 999 4). Gemeinsame Aufgaben von Kanton und Gemeinden Kanton und Gemeinden arbeiten bei der Anwendung des Umweltschutzrechts zusammen. Insbesondere können Kanton und Gemeinden ) Fassung gemäss Ziff. 5. des Dekrets zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Kanton Aargau (NFA-Dekret Aargau, NFAD) vom 6. Juni 007, in Kraft seit. Januar 008 (AGS 007 S. 44). ) SR ) Eingefügt durch Dekret vom 0. August 00, in Kraft seit 0. September 00 (AGS 00 S. 46). 4) SR 84.70

3 Umweltschutzdekret 78.0 miteinander Vereinbarungen über die Art der Aufgabenerfüllung mit Zielen und Programmen schliessen. Der Kanton berät die Gemeinden. Die Gemeinden unterstützen den Kanton und erfüllen die übrigen Aufgaben des Umweltschutzrechts. Sie arbeiten untereinander und mit den Gemeindeverbänden zusammen. Über Verträge der Gemeinden und Gemeindeverbände über die Kantonsgrenzen hinweg ist das Baudepartement ) rechtzeitig vor deren Abschluss zu informieren. Zusätzlich zu anderen Vorschriften ist in folgenden Fällen vor dem Entscheid der Gemeinden die vorherige Zustimmung des Kantons erforderlich: a) Bewilligung von Bauten und Anlagen im Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 7. Februar 99 ) ; b) Bewilligung der Errichtung und wesentlichen Änderung der in lit. b genannten Feuerungsanlagen und speziellen Anlagen mit Feuerungsabgasen; c) Bewilligung von Bauten und Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; d) Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall in der Umgebung von Eisenbahnanlagen, Flugplätzen, fest eingerichteten Schiessund Übungsplätzen sowie National- und Kantonsstrassen; e) Bewilligung von Neubauten und wesentlichen Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen, bei denen trotz baulicher oder gestalterischer Massnahmen oder Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können und am Vorhaben ein überwiegendes Interesse besteht; f) Bewilligung von Bauten und Anlagen, die sich auf Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (Altlasten) auswirken; g) ) Bewilligung der Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen im Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom. Dezember Das Baudepartement 4) ist die allgemein zuständige kantonale Vollzugsund Aufsichtsbehörde. Innerkantonale Organisation ) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt ) SR 84.0 ) Eingefügt durch Dekret vom 0. August 00, in Kraft seit 0. September 00 (AGS 00 S. 46). 4) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt

4 78.0 Umweltschutzdekret Die Abteilung für Umwelt des Baudepartements ) ist die kantonale Fachstelle für Umweltschutz im Sinne der Bundesvorschriften. Sie nimmt Aufgaben der Koordination, der Information und der Ausbildung für die Tätigkeit der kantonalen Verwaltung sowie bei Gemeinden und Gemeindenverbänden wahr. ) Der Regierungsrat kann bestimmte Aufgaben und Befugnisse anderen kantonalen Amtsstellen übertragen. III. Vollzugsanordnungen Eigenverantwortung, Information und Verträge Verursacherprinzip 5 Jede Person ist verpflichtet, den Schutz der Umwelt eigenverantwortlich wahrzunehmen und die Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen selbst zu kontrollieren. Kanton und Gemeinden informieren die Öffentlichkeit über den Zustand der Umwelt und die nötigen Massnahmen. Der Regierungsrat gewährleistet eine angemessene Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Massnahmen. Private können mit Vollzugsaufgaben betraut werden. Auch bei Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private bleiben die Behörden für den Erlass von Verfügungen zuständig. 4 Zur Verbesserung der Eigenverantwortung und im Dienste eines koordinierten Vollzuges können die Behörden mit Betrieben oder Branchenverbänden Kooperationsverträge abschliessen. Diese regeln Art und Umfang der Selbstkontrolle, die nötige Berichterstattung an die Behörde sowie das Ausmass der unerlässlichen behördlichen Kontrolle. Sie berücksichtigen insbesondere die Eigenleistungen der Betriebe im Rahmen von Umweltmanagement-Systemen. 6 Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzrecht von Bund und Kanton verursacht, trägt dafür die Kosten. Für Amtshandlungen des Kantons bei der Umsetzung des Umweltschutzrechts ist das Dekret über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom. November 977 ) massgebend. Für Bewilligungen, ) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt ) Fassung gemäss Dekret vom 0. August 00, in Kraft seit 0. September 00 (AGS 00 S. 46). ) SAR

5 Umweltschutzdekret 78.0 Kontrollen und besondere Dienstleistungen wird eine kostendeckende Gebühr bis maximal Fr. 50'000. erhoben. 7 Die zuständigen Behörden können Bewilligungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen sowie für die Kosten möglicher Schadenfälle oder einer allfälligen Ersatzvornahme abhängig machen. Der Kanton trägt die Kosten zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung, wenn die hierfür verantwortlichen Personen nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. Das gilt insbesondere bei Massnahmen bezüglich umweltrechtskonformen regionalen Deponien. 8 Der Kanton kann die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage zur Durchführung von Abklärungen, die für die kantonalen Aufgaben erforderlich sind, direkt verpflichten, auch wenn er nicht selber Vollzugsbehörde ist. In diesem Fall informiert der Kanton unverzüglich die Gemeinde. Sicherheitsleistung und subsidiäre Kostentragung durch den Kanton Anordnung von Abklärungen durch den Kanton B. Besondere Bestimmungen I. Schutz vor Störfällen 9 Bei der Beurteilung von Kurzberichten und Risikoermittlungen sowie Kontroll- und Beurteilungsverfahren nach der Anordnung von zusätzlichen Massnahmen sind die betroffenen Gemeinden anzuhören. Störfallverordnung Ist eine Bundesbehörde für den Vollzug zuständig, bezieht der Kanton die betroffenen Gemeinden in die Anhörung ein. Die Bekanntgabe von Kontrollergebnissen an Dritte erfolgt durch die Gemeinden. II. Luftreinhaltung 0 Der Regierungsrat bezeichnet die Gebiete, bei denen feststeht oder zu erwarten ist, dass übermässige Immissionen auftreten. Er erlässt einen Massnahmenplan Luftreinhaltung 5

6 78.0 Umweltschutzdekret Massnahmenplan, soweit die Immissionen nicht von einer einzelnen stationären Anlage verursacht werden, und weist die Vollzugsbehörden an, diese Massnahmen innert einer Frist zu vollziehen. Zur Verhinderung oder Beseitigung von übermässigen Immissionen, die von mehreren stationären Anlagen verursacht werden, kann der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen durch Verordnung festlegen. Der Regierungsrat überprüft die Verhältnisse alle fünf Jahre und erlässt bei Bedarf einen geänderten Massnahmenplan. Er informiert die Bevölkerung über die Wirksamkeit der in den Plänen enthaltenen Massnahmen. Kontrolle und Messungen Die Gemeinden führen nach den Weisungen des Kantons die Emissionsmessungen und -kontrollen bei den ihnen unterstellten Anlagen durch. Für die Emissionsmessungen bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter Megawatt bestimmen die Gemeinden fachlich ausgewiesene Personen. Die Kontrolle von Feuerungsanlagen dürfen nur Personen vornehmen, die im Besitz des eidgenössischen Fachausweises «Feuerungskontrolleur/-in» sind. Anlagebetreiberinnen und Anlagebetreiber können die Messungen einer Wartungsfirma übertragen, wenn diese die gestellten Anforderungen in personeller und technischer Hinsicht erfüllt. Die Gemeinden erstatten dem Kanton jährlich Bericht über den Zustand der ihnen unterstellten Feuerungsanlagen. III. Lärmschutz Lärmbelastungskataster, Strassensanierungsprogramme und Mehrjahrespläne Der Kanton und die Gemeinden koordinieren die Ermittlung der Lärmimmissionen an National-, Kantons-, Gemeinde- und Privatstrassen und integrieren die Ergebnisse in einen gesamtheitlichen Strassenlärmbelastungskataster. Der Regierungsrat beschliesst nach Anhörung der betroffenen Gemeinden über die Sanierungsprogramme sowie die Mehrjahrespläne für die Kantonsstrassen. Er stimmt sie auf die zur Verfügung stehenden Mittel ab. ) ) Fassung gemäss Ziff. 5. des Dekrets zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im Kanton Aargau (NFA-Dekret Aargau, NFAD) vom 6. Juni 007, in Kraft seit. Januar 008 (AGS 007 S. 44). 6

7 Umweltschutzdekret 78.0 Die Gemeinden erstellen die Sanierungsprogramme und Mehrjahrespläne für die übrigen Strassen und koordinieren mit dem Kanton die Weiterleitung an den Bund. IV. Umweltgefährdende Stoffe Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Verbote für das Ausbringen von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln an dafür nicht zulässigen Standorten eingehalten werden. 4 Die Gemeinden überprüfen öffentliche und private Anlagen und Betriebe auf schadstoffhaltige Kondensatoren und Transformatoren und deren Deklaration gemäss den Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe. Die Ergebnisse dieser Kontrollen stellen sie dem Kanton zur Verfügung. Kondensatoren und Transformatoren V. Abfälle 5 Die Gemeinden sorgen dafür, dass geeignete Annahmestellen für Sonderabfälle aus Haushalten bereitstehen. Sonderabfälle aus Haushalten 6 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Entsorgung tierischer Tierische Abfälle Abfälle. Er bezeichnet insbesondere die Entsorgungsbetriebe für die Gemeinden und regelt die Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Er hört die betroffenen Gemeinden an. Er kann die Gemeinden zum Betrieb von Sammelstellen verpflichten. Er schliesst mit den von ihm bezeichneten Entsorgungsbetrieben eine Vereinbarung ab. 7 Wer Anlagen zur Entsorgung (einschliesslich der Behandlung oder Zwischenlagerung) von Abfällen gewerbsmässig betreiben will, bedarf einer Betriebsbewilligung des Kantons. Wer Abfälle bloss sammelt oder transportiert, benötigt keine Betriebsbewilligung. Die Bewilligung wird erteilt, wenn auf Grund eines Konzepts über technische und organisatorische Vorkehren Gewähr für die umwelt- Dünger und Pflanzenbehandlungsmittel Betriebsbewilligung für die Entsorgung von Abfällen 7

8 78.0 Umweltschutzdekret gerechte Entsorgung (einschliesslich der Behandlung oder Zwischenlagerung) der Abfälle besteht. Die Bewilligung kann jederzeit eingeschränkt oder entzogen werden, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt oder gegen Bestimmungen, insbesondere der Umwelt- oder Gewässerschutzgesetzgebung, verstösst. 8 Wer auf einer Parzelle, bei der eine Verunreinigung besteht oder ein begründeter Verdacht dafür vorliegt, Boden ausheben und an einem anderen Ort wieder verwenden oder ablagern will, muss das Aushubmaterial vorgängig auf Schadstoffe untersuchen. Ist das Aushubmaterial verunreinigt, muss die Bauherrschaft der zuständigen Behörde vorgängig Vorschläge zur umweltverträglichen Entsorgung (einschliesslich der Verwertung) unterbreiten. VI. Bodenbelastungen Verunreinigter Aushub und Bodenverunreinigungen Bodenüberwachung 9 Der Kanton betreibt ein Messnetz zur Überwachung der Bodenbelastung und führt an ausgewählten Standorten Untersuchungen über die Bodenbelastung durch. Er erhebt damit in regelmässigen Abständen: a) physikalische, chemische und biologische Eigenschaften des Bodens; b) im Boden enthaltene Schadstoffe. Der Kanton sorgt bei Bedarf für weitere Untersuchungen zur Bodenbelastung, z.b. über die Belastung aus der Luft oder die Belastung durch landwirtschaftliche Hilfsstoffe. C. Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Massgebliches Verfahren 0 Überlässt das Bundesrecht die Festsetzung des massgeblichen Verfahrens dem Kanton, wird die Umweltverträglichkeit in demjenigen Verfahren geprüft, in dem das Vorhaben öffentlich aufgelegt wird. Wird im Hinblick auf ein Vorhaben eine Nutzungsplanung durchgeführt, so erfolgt die erste Stufe der UVP bereits in diesem Verfahren. Für Nutzungspläne, die nur eine Freihaltung bezwecken, ist keine UVP erforderlich. Wird das Vorhaben in mehreren Verfahren öffentlich aufgelegt, wird die UVP möglichst frühzeitig und in jedem Verfahren so weit durchgeführt, 8

9 Umweltschutzdekret 78.0 wie die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen. Einwände gegen UVP-pflichtige Anlagen sind nur so weit zulässig, wie sie nicht im vorausgegangenen Verfahrensstadium vorgebracht werden konnten. Auf eine mehrstufige UVP darf verzichtet werden, wenn in der ersten Stufe das Vorhaben im Hinblick auf das Umweltrecht bereits umfassend beurteilt werden kann. Bei Vorhaben, die der UVP unterliegen, kündigt die Bewilligungsbehörde im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der entsprechenden Gemeinde die öffentliche Auflage des Gesuches an. Entscheide über Vorhaben, die der UVP unterliegen, sind im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der entsprechenden Gemeinde zu veröffentlichen. Die Bewilligungsbehörde weist dabei auf den ergangenen Entscheid hin. Sie teilt mit, wo der Bericht, die Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes und der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können. D. Straf- und Schlussbestimmungen Für die Verletzung von Vorschriften dieses Dekrets sind die Strafbestimmungen des Baugesetzes ) massgebend. Strafrecht Bis Ende des Jahres 004 darf die Kontrolle von Feuerungsanlagen gemäss Abs. auch von Personen vorgenommen werden, die nicht im Besitz des eidgenössischen Fachausweises «Feuerungskontrolleur / -in» sind. Für bereits bestehende Anlagen zur Entsorgung von Abfällen müssen Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäss 7 innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Dekrets eingereicht werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht. Bereits bestehende Verträge gemäss Abs. mit einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren sind dem Kanton zuzustellen. Publikationsvorschriften Übergangsbestimmungen ) SAR

10 78.0 Umweltschutzdekret Aufhebung bisherigen Rechts, Publikation und Inkrafttreten 4 Das Dekret über den Vollzug des Umweltschutzrechtes vom. März 990 ) wird aufgehoben. Dieses Dekret ist nach Genehmigung durch den Bund in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Vom Bund genehmigt am 0. Januar 999. Inkrafttreten:. April 999 ) ) AGS Bd. S. 89; Bd. 4 S. 48 (SAR 78.0) ) RRB vom 4. Februar 999 (AGS 999 S. 54). 0

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