Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 24. September 2015

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1 Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 24. September 2015 Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze (Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz) sowie zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, der Integrationskursverordnung und weiterer Verordnungen

2 Inhalt A. B. VORBEMERKUNG 3 ENTWURF EINES GESETZES ZUR ÄNDERUNG DES ASYLVERFAHRENSGESETZES, DES ASYLBEWERBERLEISTUNGSGESETZES UND WEITERER GESETZE (ASYLVERFAHRENSBESCHLEUNIGUNGSGESETZ) 4 Artikel 11 Änderung SGB V... 4 Nr Abs. 1 SGB V... 4 Nr Abs. 2a S. 3 SGB V... 6 C. ENTWURF EINER VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DER BESCHÄFTIGUNGSVERORDNUNG, DER INTEGRATIONSKURSVERORDNUNG UND WEITERER VERORDNUNGEN 8 Artikel 4 - Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) Abs. 1 (Ärzte-ZV)

3 A. Vorbemerkung Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) unterstützt das Ziel der Bundesregierung einer effektiveren gesundheitlichen Versorgung von Flüchtlingen. Niedergelassene Kolleginnen und Kollegen sowie Kassenärztliche Vereinigungen engagieren sich heute trotz ungenügend aufeinander abgestimmter Vorgehensweisen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene bei der Versorgung von Flüchtlingen. Sowohl im Hinblick auf den Leistungsanspruch als auch der Frage, welche Eingangsuntersuchungen durchzuführen sind, fehlen jedoch bundesweit abgestimmte Vorgehensweisen. Leistungsansprüche für Erkrankte, die sich je nach Aufenthaltsort der erkrankten Flüchtlinge unterscheiden, sind für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie für Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten grundsätzlich inakzeptabel. Neben der medizinisch nicht zu vertretenden Ungleichbehandlung erwachsen hieraus Folgeprobleme, die letztlich bei den behandelnden Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie den Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten abgeladen werden. Nach Auffassung der KBV darf es keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Ausformungen des Versorgungsumfangs geben. Für die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie für die Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten steht der medizinische Versorgungsbedarf von Flüchtlingen im Vordergrund. Die KBV hält es deshalb für erforderlich, dass die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben in 264 und 291 SGB V einheitlich umgesetzt werden. Die KBV bekennt sich ausdrücklich zum ärztlichen Selbstverständnis und damit zum ärztlichen Behandlungsauftrag von erkrankten Flüchtlingen und unterstützt die Bemühungen um die Verbesserung der gesundheitlichen Versorgungssituation von Flüchtlingen. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie die Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten erbringen auch in dieser neuen, besonderen Situation mit hohem Engagement z. T. auf dem Wege des Ehrenamts Leistungen in Flüchtlingsheimen. Dringend erforderlich sind nach Auskünften dieser Kolleginnen und Kollegen in diesem Zusammenhang einheitliche Grundsätze der medizinischen Betreuung insbesondere zum Zeitpunkt der Erstaufnahme. Hierzu gehören vor allem Standards der erforderlichen Eingangsuntersuchungen und Dokumentation. Die vorgelegten Änderungsvorschläge lassen Regelungen in dieser Hinsicht vermissen. Aus Sicht der KBV wird es durch die Finanzierungsregelung des 264 Abs. 6 SGB V zu erhöhten Finanzaufwendungen der für die Versorgung von Anspruchsberechtigten nach Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Sozialbehörden kommen. Eine weitere Folge sind Belastungen, die unmittelbare Auswirkungen auf die Regelung nach 87a Abs. 3 SGB V haben. Im Sinne der von der KBV vertretenen Positionierung und dem Ziel der Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung für Flüchtlinge erscheinen diese Ausgaben jedoch als geboten. Die hierfür benötigten zusätzlichen Finanzmittel sind in ausreichendem Maße bereitzustellen

4 B. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze (Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz) Artikel 11 Änderung SGB V Nr Abs. 1 SGB V Durch eine Neuregelung und Ergänzung des 264 Abs. 1 SGB V im Gesetzesentwurf ist geplant, die Krankenkassen zur Übernahme der Krankenbehandlung für Leistungsberechtigte nach den 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes zu verpflichten, sofern sie durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert werden oder mit den Krankenkassen eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wird. Weiterhin wird der Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gewährleistet und die Erstellung von Rahmenempfehlungen durch den GKV-Spitzenverband mit den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden gefordert. Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass die Gesundheitsversorgung von Leistungsberechtigten nach den 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz mit Gesundheitsleistungen, die bisher alleine über die für die Sozialleistungen zuständigen Behörden erfolgte, nunmehr auch durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgen kann, bzw. im Falle des Auftrages auch erfolgen muss. Mit der Neuregelung wird damit eine Gesetzeslücke geschlossen, die aus einem systematischen Widerspruch des bisherigen 264 Abs. 2 SGB V zum bisherigen 264 Abs. 1 SGB V bestand. Dieser Widerspruch hatte bisher in der Gesetzesauslegung dazu geführt, dass die Übertragungsmöglichkeit nach 264 Abs. 1 SGB V nicht für Anspruchsberechtigte nach den 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz zur Anwendung kommen konnte. Weiterhin wird durch die Neuregelung sichergestellt, dass für Anspruchsberechtigte nach den 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz eine elektronische Gesundheitskarte ausgegeben werden kann

5 KBV Grundsätzlich begrüßt die KBV die Absicht des Gesetzgebers zur Vereinfachung der gesundheitlichen Versorgung von Anspruchsberechtigten nach den 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz, da hiermit im Ergebnis die Versorgung von erkrankten Asylbewerbern vor dem Hintergrund der großen Anzahl der derzeit Anspruchsberechtigten tatsächlich sichergestellt werden kann. Die KBV ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass sich allein aus dem Aufenthaltsstatus keine unterschiedliche Versorgungsqualität ableiten darf, da die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte als Medizinerinnen und Mediziner insofern die Belange des Behandlungsbedürftigen im Fokus haben müssen. In diesem Sinne spricht aus Sicht der KBV viel für eine Lösung, die im Ergebnis auch eine Vereinheitlichung von Leistungsansprüchen beinhaltet. Allerdings weist die KBV darauf hin, dass in der Konsequenz der beabsichtigten Neuregelungen auch die unterschiedlichen Leistungsansprüche nach den 2, 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz vereinheitlicht werden sollten. Wo es bisher Aufgabe der zuständigen Sozialämter war, den Leistungsanspruch der lediglich nach 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz Berechtigten zu konkretisieren, kann dies künftig nicht Aufgabe der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte sein. Diese können insofern nicht an die Stelle von Entscheidern der Sozialhilfeträger treten. Dies gilt umso mehr als die im Asylbewerberleistungsgesetz getroffene Unterscheidung zwischen verschiedenen Gruppen von Anspruchsberechtigten nicht auf medizinischen, sondern alleine auf monetären Kriterien (im Rahmen einer Ermessensentscheidung) beruht, sodass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte letztlich nicht die richtigen Ansprechpartner sind, um einen entsprechenden Leistungsanspruch zu konkretisieren. In jedem Fall sollten daher Regresse gegen Ärztinnen und Ärzte wegen des unterschiedlichen Leistungsanspruches von Asylbewerbern ausgeschlossen sein. Es wird seitens der KBV über dies darauf hingewiesen, dass schon bisher über die Regelung des 75 Abs. 6 SGB V die Möglichkeit für die Kommunen bzw. die Länder bestand, als sonstige Kostenträger Verträge mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Erbringung von Gesundheitsleistungen als sog. sonstige Kostenträger zu schließen. Dies ist in einem Teil der Bundesländer auch erfolgt. Insofern gibt die KBV zu bedenken, dass eine Einbeziehung der Kassenärztlichen Vereinigungen in die entsprechenden Regelungen eine effektivere und passgenaue Umsetzung der gewollten medizinischen Versorgung auf der Landesebene ermöglichen würde. In jedem Fall sollte aber sichergestellt sein, dass der ärztliche Wunsch nach einer hochqualitativen ambulanten medizinischen Versorgung auch für die Leistungsberechtigten nach den 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz gewährleistet ist. Dies ließe sich am besten durch die Vorgabe von Vertragsschlüssen im Rahmen der Gesamtvertragspartner ermöglichen

6 Änderungsvorschläge der KBV a) Vereinheitlichung des Leistungsanspruches nach den 2, 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz. Alternativ: Aufnahme einer Regelung in 264 Abs. 6 SGB V wonach keine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Hinblick auf den verminderten Leistungsanspruch der Leistungsberechtigten nach den 2, 4 und 6 SGB V erfolgt. b) Aufnahme einer Regelung, die die Einbeziehung der Kassenärztlichen Vereinigungen in die Ausgestaltung der ambulanten medizinischen Versorgung der Asylbewerberinnen und Asylbewerber sicherstellt und über die auch die Finanzierung einer hochwertigen medizinischen Versorgung gewährleistet wird. Nr Abs. 2a S. 3 SGB V Es wird die Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten durch eine Anpassung von 291 Abs. 2a SGB V ermöglicht. Durch eine Neuregelung und Ergänzung des 291 Abs. 2a S. 3 SGB V wird aus der Anpassung des 264 Abs. 1 SGB V in Bezug auf die Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte im Gesetzentwurf folgend eingeführt, dass die elektronischen Gesundheitskarten eine Angabe enthalten, aus der der eingeschränkte Leistungsanspruch, wie er sich aus dem Asylbewerberleistungsgesetz ergibt, hervorgeht. Mit dieser Regelung wird implizit ein neuer Versichertenstatus im Sinne von 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB V in Bezug auf die Kennzeichnung einer besonderen Personengruppen eingeführt. KBV Grundsätzlich begrüßt die KBV auch die Absicht des Gesetzgebers zur Einführung einer Angabe auf der elektronischen Gesundheitskarte, die den eingeschränkten Leistungsanspruch des Anspruchsberechtigten nach Asylbewerberleistungsgesetz enthält. Zu Bedenken ist allerdings, dass die Einführung einer solchen Kennzeichnung im Sinne der Einführung einer weiteren Personengruppe ( 291 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB V) diverse Umsetzungsschritte insbesondere im Rahmen der Abstimmungsprozesse der gematik nach sich ziehen würde. Diese werden zeitaufwändig sein und sich überdies auch nicht auf solche elektronischen Gesundheitskarten beziehen, die bis zum Zeitpunkt der Einführung eines solchen Kennzeichens ausgegeben wurden

7 Damit würde die Einführung einer solchen Personengruppe, die den bereits bestehenden Kennzeichnungen von Versichertenstatus entsprechen würde, in der Praxis eine schnelle, handhabbare und unbürokratische Lösung erschweren. Um eine der Regelungen in der vertragsärztlichen Versorgung handhabbar zu machen, ist eine Kennzeichnung erforderlich, die unmittelbar ab Inkrafttreten des Gesetzes seine Wirkung entfaltet und dennoch den bisherigen Kennzeichnungen entspricht. Eine einfache Lösung wäre auch hier über eine Vereinheitlichung des Leistungsanspruchs zu suchen. Hierdurch würde auch sichergestellt werden, dass dem behandelnden Arzt kein weiteres Ermessen in Bezug auf die tatsächlich erbringbaren Leistungen zukommt und der Versicherte diejenigen Leistungen zukommen, die erforderlich sind. Sofern eine Vereinheitlichung des Leistungsanspruchs nicht umgesetzt wird, muss der behandelnde Arzt insbesondere vor Regressen der Krankenkassen geschützt werden, wenn dieser die erforderlichen Behandlungen vornimmt und im Sinne der Versicherten handelt. Bisher wird dieses Ermessen zunächst von den Sozialbehörden ausgeübt, die entscheiden, ob eine Behandlung erforderlich ist. Durch die Neuregelungen würde diese Entscheidung entfallen und gänzlich in die vertragsärztliche Versorgung verlagert werden. Hierdurch werden Unsicherheiten bei den behandelnden Ärzten geschaffen. Gleichzeitig dient sie nicht einer adäquaten Versorgung der Versicherten

8 C. Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, der Integrationskursverordnung und weiterer Verordnungen Artikel 4 - Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) 31 Abs. 1 (Ärzte-ZV) Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte soll dahingehend geändert werden, dass durch Anfügen eines Satzes in 31 Abs. 1 ein weiterer Ermächtigungstatbestand geschaffen wird. Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung sowie Einrichtungen mit einer fachlich-medizinischen ständigen ärztlichen Leitung sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Empfängern laufender Leistung nach 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu ermächtigen. KBV Rechtsgrundlage für die Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ist 98 Abs. 2 Nr. 11 SGB V. Danach können die Zulassungsverordnungen Vorschriften enthalten über die Voraussetzungen, unter denen Ärzte oder Einrichtungen durch die Zulassungsausschüsse zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden können. Die gesetzliche Ermächtigungsvorschrift sieht - entgegen der vorgesehenen Neuregelung in der Zulassungsverordnung - ein Ermessen der Zulassungsausschüsse bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ermächtigung vor. Eine Ermächtigung ist subsidiär gegenüber der Zulassung und setzt einen Bedarf voraus, den der Zulassungsausschuss festzustellen hat. Etwas anderes gilt in den vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelten gesetzlichen Ermächtigungstatbeständen wie z. B bei der Ermächtigung von Psychiatrischen Institutsambulanzen nach 118 SGB V. Somit besteht keine gesetzliche Grundlage für die vorgesehene Vorschrift. Neben dieser formellen Problematik ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach der geltenden Rechtslage Ärzte oder Einrichtungen vom Zulassungsausschuss auf Antrag, insbesondere im Bereich der psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung ermäch

9 tigt werden können, wenn z. B. für die Behandlung eines besonderen Personenkreises keine ausreichende vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung steht. Sollte aus politischen Gründen Bedarf an einer konkretisierenden Regelung im Hinblick auf die Versorgung eines besonderen Personenkreises gesehen werden, wird folgende Änderung vorgeschlagen. Änderungsvorschlag der KBV: Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung sowie Einrichtungen mit einer fachlich-medizinischen ständigen ärztlichen Leitung können vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Empfängern von laufender Leistung nach 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, ermächtigt werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, für die psychotherapeutische psychiatrische Versorgung eines bestimmten Personenkreises im Falle einer bestehenden oder unmittelbar drohenden Unterversorgung weitere Psychotherapeuten oder Einrichtungen mit Psychotherapeuten einzubeziehen. Die Entscheidung darüber trifft der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen in der Systematik des geltenden Zulassungsrechts

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