Gesetz über Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien (FamELG)
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- Johann Vogel
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1 Antrag der Kommission Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien 1 Vernehmlassungsvorlage ( ) Gesetz über Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien (FamELG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d und 38 Absatz 3 der Kantonsverfassung 1, auf Antrag der Kommission Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien, beschliesst: 1. Allgemeines Zweck Art. 1 Der Kanton Bern gewährt Familien, bei denen die Eltern erwerbstätig und die weiteren in diesem Gesetz umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Begriff der Familie Art. 2 1 Eine Familie im Sinne dieses Gesetzes bilden Kinder und die in folgendem Verhältnis zu ihnen stehenden sowie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen: a leibliche Eltern oder Adoptiveltern, b ein leiblicher Elternteil oder ein Adoptivelternteil jeweils mit oder ohne Partner aus Ehe, eingetragener Partnerschaft oder einem mindestens zwei Jahre dauernden Konkubinatsverhältnis, c Stiefeltern mit oder ohne Partner aus Ehe, eingetragener Partnerschaft oder einem mindestens zwei Jahre dauernden Konkubinatsverhältnis, d Pflegeeltern, welche die Kinder unentgeltlich und zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben. 2 Als Einelternfamilien gelten Familien, in denen nur eine Person gemäss Artikel 1 Buchstaben a bis d mit einem oder mehreren Kindern zusammenlebt. Als Zweielternfamilien gelten Familien, in denen zwei Personen gemäss Absatz 1 Buchstaben a bis d mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben. 3 Kinder, die abwechslungsweise bei ihren getrennt lebenden Eltern leben, werden zur Familie desjenigen Elternteils gezählt, bei dem sie sich zeitlich überwiegend aufhalten. 4 Kinder, die volljährig sind, gelten bis zum Ende des Monats, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, als Teil der Familie, wenn sie eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 2 absolvieren oder erwerbsunfähig im Sinne von Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1 BSG SR
2 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 3 sind. Art. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere zum Begriff der Familie in den Ausführungsbestimmungen. Subsidiarität Art. 4 1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV schliesst den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien aus. 2 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien schliesst den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen aus. Allgemeines 2. Anspruchsvoraussetzungen Art. 5 Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 6 bis 10 kumulativ erfüllt sind. Wohnsitz Art. 6 Die Familienmitglieder gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d haben unmittelbar vor der Gesuchstellung mindestens fünf Jahre ununterbrochenen Wohnsitz in einer Gemeinde des Kantons Bern. Mindestgrösse Familie Art. 7 Zur Familie gehört mindestens ein Kind, welches das Alter der ordentlichen Schulpflicht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG) 4 noch nicht erreicht hat. Mindestgrösse Familie Modellvariante Art. 7 Zur Familie gehören a bei Einelternfamilien mindestens ein Kind, welches das Alter der ordentlichen Schulpflicht gemäss Artikel 22 Absatz 1 VSG noch nicht erreicht hat, a bei Zweielternfamilien mindestens drei Kinder, wobei eines der Kinder das Alter der ordentlichen Schulpflicht gemäss Artikel 22 Absatz 1 VSG noch nicht erreicht hat. Minimale Erwerbstätigkeit Art. 8 Die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d weisen folgende minimale durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf: a Einelternfamilien 16 Stunden, b Zweielternfamilien 40 Stunden. Minimales Nettoeinkommen Art. 9 1 Falls eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht nachgewiesen werden kann, ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen beschränkt auf Familien mit folgendem jährlichen minimalen Nettoerwerbseinkommen der Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d: a Einelternfamilien CHF , 3 SR BSG
3 3 b Zweielternfamilien CHF Der Regierungsrat kann das minimale Nettoeinkommen anpassen. Bedarf Art. 10 Familien haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anrechenbaren Ausgaben der Familie nach Artikel 11ff. deren anrechenbare Einnahmen nach Artikel 17 übersteigen. Anrechenbare Ausgaben 1. Allgemeiner Lebensbedarf 3. Berechnung der Leistungen Art. 11 Für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr sind 90 Prozent der im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) 5 für den allgemeinen Lebensbedarf festgelegten Beträge anrechenbar. 2. Wohnkosten Art Die Wohnkosten sind als Ausgaben anrechenbar. 2 Die Anrechnung der Mietkosten wird begrenzt auf den Bruttomietzins der Wohnung; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. 3 Die anrechenbaren monatlichen Mietkosten dürfen nicht übersteigen a für zwei Personen Franken, b für drei und vier Personen Franken, c ab fünf Personen Franken. 4 Die Anrechnung der Wohnkosten für Eigentümer selbstbewohnter Liegenschaften richtet sich nach der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. 5 Leben im Haushalt der Familie weitere Personen, die nicht zur Familie gemäss Artikel 2 gehören, ist eine angemessene Beteiligung dieser Personen an den Wohnkosten mit einzuberechnen. 3. Kosten für Kinderbetreuung Art Die effektiven Kosten für die familienexterne Kinderbetreuung pro Arbeitstag der Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d sind als Ausgaben anrechenbar. 2 Bei Zweielternfamilien sind Betreuungskosten nur für die Tage anrechenbar, für welche die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d den Nachweis erbringen, dass sie gleichzeitig erwerbstätig sind. 3 Der Regierungsrat kann die pro Kind jährlich anrechenbaren Kosten in den Ausführungsbestimmungen begrenzen. 4. Gewinnungskosten Art Als Gewinnungskosten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit sind als Ausgaben anrechenbar: a die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, b die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit, 5 SR
4 4 c die erforderlichen Kosten für besondere Berufskleidung. 2 Die genaue Höhe der anrechenbaren Gewinnungskosten richtet sich nach der Steuergesetzgebung. 3 Der Regierungsrat kann die anrechenbaren Gewinnungskosten in den Ausführungsbestimmungen weiter begrenzen. 5. Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge Art. 15 Die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge sind als Ausgaben anrechenbar. 6. Beiträge an Sozialversicherungen Art Die geleisteten Beiträge an obligatorische Sozialversicherungen sind als Ausgaben anrechenbar. 2 Die Berücksichtigung der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung richtet sich nach der Regelung für die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Anrechenbare Einnahmen Art Folgende Beträge werden pro Jahr als Einnahmen angerechnet: a 90 Prozent des Nettoerwerbseinkommens, b Leistungen aus Sozialversicherungen, c Weitere Renten und andere wiederkehrende Leistungen, d Familienzulagen, e Familienrechtliche Unterhaltszahlungen, f das Vermögen, soweit die Verwertung zumutbar ist, abzüglich eines Freibetrages von Franken, g Vermögenserträge, h Einkommen und Vermögen, auf das die Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d verzichtet haben, i Ausbildungsbeiträge, soweit sie zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs und nicht zur Deckung der Ausbildungskosten im engeren Sinn bestimmt sind. 2 Die Berechnung der Beträge von Absatz 1 Buchstaben c bis h erfolgt nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. 4. Verfahren Gesuch Art Das Verfahren zur Gewährung von Ergänzungsleistungen für Familien wird auf Gesuch hin eröffnet. 2 Das Gesuch ist von einer Person oder gemeinsam von mehreren Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d schriftlich bei der Vollzugsstelle einzureichen. 3 Der Regierungsrat regelt in den Ausführungsbestimmungen, wie der Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen zu erbringen ist. Zeitliche Begrenzung Art Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht erstmals für den
5 5 Monat, in dem ein Gesuch eingereicht worden ist und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen endet am Ende des Monats, in dem das jüngste Kind der Familie das Alter der ordentlichen Schulpflicht gemäss Artikel 22 Absatz 1 VSG erreicht hat oder in dem eine der anderen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. 1 Mitwirkungspflicht Art. 20 Wer Ergänzungsleistungen für Familien beansprucht, muss alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Leistungen erforderlich sind. 2 Personen, die Ergänzungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Meldepflicht Art. 21 Jede wesentliche Änderung in den für die Anspruchsberechtigung massgebenden Verhältnissen ist von den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern der Vollzugsstelle zu melden. Sicherung der Leistungen Art Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. 2 Eine Abtretung der Nachzahlung von Leistungen ist jedoch zulässig an den Sozialdienst oder eine Versicherung, soweit diese Vorleistungen erbringen. Auszahlung der Leistungen Art Haben mehrere Personen, die im gleichen Haushalt wohnen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, einigen sie sich darüber, an wen die Leistung ausbezahlt wird. 2 Auf Antrag einer anspruchsberechtigten Person kann die Ergänzungsleistung aufgeteilt und separat ausgerichtet werden. Rückerstattung Art Unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen für Familien sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Vollzugsstelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. 3 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. 5. Rechtspflege Einsprache Art Gegen Verfügungen der Vollzugsstelle kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. 2 Die Bestimmungen von Artikel 52 ATSG betreffend die Einsprache sind analog anwendbar. Beschwerde Art. 26 Gegen Einspracheentscheide der Vollzugstelle kann Beschwerde
6 6 beim Verwaltungsgericht geführt werden. Verfahren Art. 27 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) Finanzierung Art Der Kanton finanziert die Ergänzungsleistungen für Familien sowie die Kosten der Durchführung vor. 2 Die Aufwendungen des Kantons für die Ergänzungsleistungen werden von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich entsprechend Artikel 28 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanzausgleich (FILAG) 7 getragen. 3 Die zuständige Stelle der Finanzdirektion berechnet jeweils nach Erhalt der Abrechnung des Bundes die von den einzelnen Gemeinden zu tragenden Lastenanteile nach den Bestimmungen des FILAG. 4 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion eröffnet den Gemeinden die Lastenanteile durch Verfügung. 7. Organisation und Vollzug Vollzug Art Der Vollzug dieses Gesetzes wird der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) [Variante: dem Amt für Sozialversicherungen (ASV) der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion] übertragen. 2 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Ergänzendes Recht [Art. 30 gilt nur für die Variante, nach welcher der Vollzug der AKB übertragen wird] Art. 30 Die Bestimmungen der Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend Organisation, Geschäftsführung, Zweigstellen, Schweigepflicht der Organe, Aufsicht, Verantwortlichkeit, Revision und Vollzug gelten sinngemäss, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Zurverfügungstellung von Daten Art. 31 Die zuständige Stelle der Finanzdirektion macht der Vollzugsstelle die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten der GERES- Plattform und der zentralen Personenverwaltung (ZPV) gemäss der Gesetzgebung über die Harmonisierung amtlicher Register zugänglich. 8. Strafbestimmungen Art. 32 Wer Leistungen oder Beiträge des Kantons durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigung von Tatsachen erwirkt, wird mit Busse bestraft. Inkrafttreten 9. Schlussbestimmungen Art. 33 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 6 BSG BSG 631.1
7 7 Bern, Im Namen der Kommission Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien Die Präsidentin:
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