Reglement über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente
|
|
- Alexander Winter
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr Ausgabe vom. April 008 Reglement über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente vom 8. September 986 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art. Abs. der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 97 und seitherigen Änderungen, erlässt folgendes Reglement:
2 I. Allgemeines Art. Grundsatz Die Stadt Luzern gewährt ihren Einwohnerinnen und Einwohnern zu den Leistungen der AHV/IV des Bundes und der Ergänzungsleistungen des Kantons nach Massgabe dieses Reglementes eine städtische Zusatzleistung. Art. Zweck Die städtische Zusatzleistung bezweckt, den Lebensbedarf mindestbemittelter Rentenbezügerinnen und -bezüger, die im eigenen Haushalt oder in einem Heim leben, möglichst abzudecken. Art. 3 II. Anspruchsvoraussetzungen. Persönliche Anspruchsvoraussetzungen Art. 4 3 Bezügerinnen und Bezüger von Alters-, Hinterbliebenenund Invalidenrenten Anspruch auf eine städtische Zusatzleistung haben Einzelpersonen und Ehepaare, die zum Bezug einer AHV- oder IV-Rente des Bundes berechtigt sind. Leben die Eheleute getrennt oder lebt ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder in einer Heilanstalt, gelten die Bestimmungen der Art. und a der Bundesverordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV (ELV). Fassung gemäss Änderung vom. November 007, in Kraft seit. Februar 008. Aufgehoben durch Änderung vom. November 007, in Kraft seit. Februar Fassung gemäss Änderung vom. November 007, in Kraft seit. Februar 008.
3 . Sachliche Anspruchsvoraussetzungen Art. 5 4 Wohnsitz Anspruch auf eine städtische Zusatzleistung hat, wer seit mindestens drei Jahren gesetzlichen Wohnsitz in der Stadt Luzern hat und so lange kontrollamtlich gemeldet ist. Für Ausländerinnen und Ausländer sowie Flüchtlinge und Staatenlose gelten zudem die Voraussetzungen von Art. Abs. des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG). 5 Art. 6 Vermögens- und Einkommensgrenze Anspruch auf eine städtische Zusatzleistung hat, wer die vom Stadtrat festgesetzte Vermögensgrenze nicht übersteigt. Für die Festlegung der Einkommensgrenze gilt grundsätzlich Art. des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG). 6 Der Grenzbetrag kann vom Stadtrat zur besseren Abdeckung der Lebenskosten erhöht werden. Art. 7 Anrechenbares Einkommen Das anrechenbare Einkommen berechnet sich grundsätzlich nach Art. 3 und 4 des ELG, 7 zuzüglich allfälliger kantonaler Ergänzungsleistungen. Die Abzüge entsprechen grundsätzlich dem Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 8. 3 Für weitergehende Abzüge zum Vorteil der Bezügerinnen und Bezüger kann der Stadtrat eine Sonderregelung treffen, wobei insbesondere die von der Ergänzungsleistung nicht anrechenbaren Miet- und Nebenkosten bis zu einem Betrag, der vom Stadtrat festgelegt wird, abzugsberechtigt sind. 4 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 995, in Kraft seit. März Art. 5 gemäss ELG vom 6. Oktober Art. 9, 0 und gemäss ELG vom 6. Oktober Art. 0 und gemäss ELG vom 6. Oktober SRL Nr. 88 3
4 3. Änderung der Anspruchsvoraussetzungen Art. 8 9 Amtliche Überprüfung und Meldepflicht Der einmal festgestellte Anspruch auf eine städtische Zusatzleistung bleibt bestehen, solange die anspruchsbegründenden Voraussetzungen gemäss Art. 5 ff. erfüllt sind. Die Anspruchsvoraussetzungen werden von Amtes wegen alle vier Jahre überprüft. 3 Die Empfängerinnen und Empfänger der städtischen Zusatzleistung oder deren Vertreter sind verpflichtet, jede Änderung in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen, die zur Einstellung oder Herabsetzung der städtischen Zusatzleistung führen kann, unverzüglich zu melden. Art. 9 Verzicht Die Empfängerin oder der Empfänger der städtischen Zusatzleistungen kann jederzeit auf die Leistungen verzichten. Der Verzicht ist widerrufbar, doch besteht bis und mit dem Quartal, in welchem der Widerruf erfolgt, kein Nachbezugsrecht. III. Städtische Zusatzleistung Art. 0 Leistung Die Differenz zwischen der Einkommensgrenze nach Art. 6 und dem anrechenbaren Einkommen nach Art. 7 ergibt die Höhe der städtischen Zusatzleistung. Resultiert eine städtische Zusatzleistung von weniger als Fr. 60. im Jahr, wird eine jährliche Mindestleistung von Fr. 60. ausgerichtet. 9 Fassung gemäss Änderung vom 30. November 995, in Kraft seit. März
5 Art. Reduktion Die städtische Zusatzleistung wird für Teilrentnerinnen und Teilrentner nach Massgabe ihres Rentenanteils reduziert. Art. 0 Auszahlung Die Auszahlung erfolgt periodisch in vierteljährlichen Raten. Die erste Rate wird für die gesamte Periode ausgerichtet, in der das Gesuch gestellt wurde. Bei einem Heimaufenthalt erfolgt die Auszahlung monatlich. Art. 3 Widerrechtlicher Bezug der städtischen Zusatzleistung Städtische Zusatzleistungen, die aufgrund unrichtiger Angaben oder Unterlassung der Meldung nach Art. 8 Abs. 3 erfolgten, sind von den Bezügerinnen und Bezügern oder ihren Erben zurückzuerstatten. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. IV. Verfahren Art. 4 Gesuch Das Gesuch um eine städtische Zusatzleistung wird schriftlich oder mündlich bei der Dienstabteilung Sozialversicherungen gestellt. Art. 5 Überprüfung und Beweismittel Die Anspruchsvoraussetzungen werden von Amtes wegen überprüft. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist zur Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und zur Erteilung sämtlicher Auskünfte verpflichtet, die der Überprüfung der Anspruchsberechtigung dienen. 0 Fassung gemäss Änderung vom. November 007, in Kraft seit. Februar
6 Art. 6 Entscheid Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat Anspruch auf einen schriftlichen Entscheid. Der Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Art. 7 Art. 8 3 Vollzug Die Dienstabteilung Sozialversicherungen vollzieht dieses Reglement. V. Schlussbestimmungen Art. 9 Öffentliche Bekanntmachung Auf die städtischen Zusatzleistungen wird durch öffentliche Bekanntmachung aufmerksam gemacht. Art. 0 4 In-Kraft-Treten Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und veröffentlicht das Reglement im Kantonsblatt. Art. Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenbeihilfe der Stadt Luzern vom 5. Oktober 979 ist aufgehoben. Aufgehoben durch Änderung vom. November 007, in Kraft seit. Februar Fassung gemäss Änderung vom. November 007, in Kraft seit. Februar Auf den. Januar 987 in Kraft gesetzt (StB 036 vom 0. Dezember 986); veröffentlicht im Kantonsblatt vom 0. Dezember
7 Luzern, 8. September 986 Namens des Grossen Stadtrates Rudolf Meier Ratspräsident Kurt Zihlmann Stadtschreiber-Stellvertreter 7
8 Tabelle der Änderungen des Reglements über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente vom 8. September 986 Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt Seite f.. 44/ Geänderte Stellen Art. 5, Art. 8, Art., Art. 4, Art. 7 f. Art. 3, Art. 7 Anpassung des Reglements an die sprachliche Gleichbehandlung von Mann und Frau, Art., Art. 4, Art., Art. 4, Art. 8 Art der Änderung In-Kraft- Treten geändert.3.96 aufgehoben geändert..08 8
Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)
Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:
MehrReglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) 1
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 7..4.. Ausgabe vom. September 0 Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) vom. September 99
MehrGebührentarif der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 0.5.2.1.2 Ausgabe vom 1. April 2007 Gebührentarif der Einwohnerkontrolle der Stadt Luzern vom 26. Februar 1997 Der Stadtrat von Luzern, gestützt auf 12 Abs.
MehrReglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 5.4..1.1 Ausgabe vom 1. April 007 Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern vom 30. November 1995 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art.
MehrReglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der Gemeinde Bennwil
Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der Gemeinde Bennwil INHALTSVERZEICHNIS 1 ZWECK 3 2 JAHRESEINKOMMEN 3 3 JAHRESNETTOMIETE 3 4 HÖCHSTMIETEN 3 5 JAHRESEINKOMMENSHÖCHSTGRENZE 4 6 VERMÖGENSHÖCHSTGRENZE
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrErgänzungsleistungen zur AHV / IV. Jsabella Bruni / AHV-Zweigstelle Thun
Ergänzungsleistungen zur AHV / IV Jsabella Bruni / AHV-Zweigstelle Thun mein Name ist Ich darf mich kurz vorstellen Jsabella Bruni und ich arbeite seit 2008 bei der AHV-Zweigstelle in Thun. Seite 1 Organisation
MehrErgänzungsleistungen zur AHV/IV. INFORMATIONSMARKT Älter werden in Adliswil
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV INFORMATIONSMARKT Älter werden in Adliswil 01. Oktober 2016 1 Ablauf der Informationsveranstaltung Was sind Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Unterschied zu Zusatzleistungen
Mehrüber die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
84.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die
MehrReglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der Einwohnergemeinde Diegten Einwohnergemeindeversammlung vom 26. November 2015 1 Zweck 2 Definition 3 Aktuelles Jahreseinkommen 4 Jahreseinkommenshöchstgrenze
MehrVerordnung über die Vermietung von Räumlichkeiten im Rathaus, im Am-Rhyn-Haus und in der Kornschütte
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 3.4.3.1.1 Ausgabe vom 1. April 2007 Verordnung über die Vermietung von Räumlichkeiten im Rathaus, im Am-Rhyn-Haus und in der Kornschütte vom 17. Januar 1996
MehrGesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 )
8. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ) Vom. Dezember 9 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 7 der Verfassung des Kantons Solothurn vom.
MehrINFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE
INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.
MehrVerordnung über den Sold und die Entschädigungen der Feuerwehr Stadt Luzern
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 1.2.2.1.1 Ausgabe vom 1. August 2009 Verordnung über den Sold und die Entschädigungen der Feuerwehr Stadt Luzern vom 29. Januar 1997 Der Stadtrat von Luzern,
MehrVerordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder *
5.050 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * Vom. Mai 986 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 9 Abs. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) )
MehrVerordnung über die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Adliswil (Bürgerrechtsverordnung) vom 3. Februar 1993 (Stand )
Verordnung über die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Adliswil (Bürgerrechtsverordnung) vom 3. Februar 1993 (Stand 16.11.2016) Bürgerrechtsverordnung i Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen.
MehrReglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 7..3.. Ausgabe vom. November 994 Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen vom 5. Juli 990 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt
MehrErgänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV
833 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 5. Februar 973 (Stand. Januar 06) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai
MehrDepartement Gesundheit und Soziales Kantonaler Sozialdienst
Kurt Jenni, Abteilungsleiter Obere Vorstadt 3, Postfach 2254, 5001 Aarau Telefon 062 835 29 90 Fax 062 835 49 95 An die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte des Kantons Aargau sowie an die Empfängerinnen
Mehrvom 27. Januar 2009 Aufgrund von Art. 107 des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl Nr. 29 1, verordnet die Regierung:
852.011 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 55 ausgegeben am 30. Januar 2009 Verordnung vom 27. Januar 2009 über die Beiträge des Staates an die Kosten für die Betreuung und Pflege
MehrGesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)
Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat
MehrReglement über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 0.4...3 Ausgabe vom. November 004 Reglement über die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 8. Dezember 003 Der Grosse Stadtrat von Luzern,
MehrZusatzleistungen zur AHV/IV
Fsdgfdgsfg Zusatzleistungen zur AHV/IV 2012 November 2013 (intern) Zusatzleistungen zur AHV/IV 2012 Der statistische Bericht zu den Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur informiert über die
MehrStadt. Luzern. Verordnung über die Verkehrskommission der Stadt Luzern. Der Stadtrat von Luzern, vom 18. Oktober 2000
Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr. 6.4.1.1.1 Ausgabe vom 1. Dezember 2016 Verordnung über die Verkehrskommission der Stadt Luzern (VKL) vom 18. Oktober 2000 Der Stadtrat von Luzern, gestützt
MehrAusführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (AGELG) vom 29. September 1998
- 1 - Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (AGELG) vom 29. September 1998 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31, Absatz 3 und 42, Absatz 2 der Kantonsverfassung;
MehrSatzung der Stadt Lindau (Bodensee) für den Lindau-Pass (Lindau-Pass-Satzung) vom 13. Dezember 2000*
Lindau (B) Nr. III/21. Satzung der Stadt Lindau (Bodensee) für den Lindau-Pass (Lindau-Pass-Satzung) vom 13. Dezember 2000* Geändert durch: Erste Änderungssatzung vom 28. März 2007 Die Stadt Lindau (Bodensee)
MehrErgänzungsleistungen. www.el-info.ch
Ergänzungsleistungen Fachkurs Sozialversicherungsfachleute SVS Anspruchsvoraussetzungen 1. Kapitel Grundlagen 2 Geschichte 1948: AHV tritt in Kraft 1960: IV tritt in Kraft 1966: EL tritt in Kraft 3 Drei
MehrTarif für die Miete von Material und Fahrzeugen des Zivilschutzes sowie für zivile Einquartierungen in städtischen Zivilschutzunterkünften
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 1.3.2.1.2 Ausgabe vom 1. Juli 2001 Tarif für die Miete von Material und Fahrzeugen des Zivilschutzes sowie für zivile Einquartierungen in städtischen Zivilschutzunterkünften
MehrDie Gemeinde Wallisellen richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach Massgabe über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen
s. POLITISCHE GEMEINDE WALLISELLEN Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen, des kantonalen Gesetzes über die Beihilfen sowie über die Gewährung von Gemeindezulagen
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
84.3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG) vom 7..008 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf
MehrReglement über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 5.4.2.3.3 Ausgabe vom 1. Januar 2013 Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote vom 29. März 2012 Der Grosse Stadtrat von
MehrERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ZUR AHV/IV
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ZUR AHV/IV Hintergrundbericht Jahr 2016 ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ZUR AHV/IV Grundlagen der Ergänzungsleistungen Leistungspalette Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) sind einkommens-
MehrReglement über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELR) vom 9. Dezember 1998
- 1 - Reglement über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELR) vom 9. Dezember 1998 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Mehrüber die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
Verordnung vom 8. November 2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995
MehrVerordnung über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrates. I. Allgemeines, Besoldung und Ferien
Dienstverhältnis und berufliche Vorsorge Stadtrat. Verordnung über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrates vom 9. August 008 Der Grosse Stadtrat, gestützt auf Art.
MehrSchenkungen und Vorempfänge Aspekte der Ergänzungsleistungen, Alters- und Pflegeheimkosten
Schenkungen und Vorempfänge Aspekte der Ergänzungsleistungen, Alters- und Pflegeheimkosten www.be.prosenectute.ch Inhaltsverzeichnis I. Vorbemerkungen II. III. IV. V. Tipps Alters- und Pflegeheime im Kanton
MehrHerzlich Willkommen. Altersgerechte Zukunft? Ergänzungsleistungen. 1. April Martin Messerli Bereichsleiter Leistungen
Herzlich Willkommen Altersgerechte Zukunft? Ergänzungsleistungen Martin Messerli Bereichsleiter Leistungen 1. April 2014 Inhaltsübersicht Alters- und Versicherungsamt Anspruch und Grundprinzip der Berechnung
MehrReglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung. vom 19. März 2007
Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung vom 19. März 2007 Stand Januar 2012 Inhaltsverzeichnis Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsatz 2 Personenbezeichnung
MehrAusführungsbestimmungen zum Reglement über den Fonds zur Förderung des Späteinstiegs in die Ausbildung Pflege HF sowie MTT-Berufe HF
Ausführungsbestimmungen zum Reglement über den Fonds zur Förderung des Späteinstiegs in die Ausbildung Pflege HF sowie MTT-Berufe HF Der Vorstand der OdA G des Kantons Zürich erlässt gestützt auf Art.
MehrGewährung von Gemeindezuschüssen zu den Zusatzleistungen
Gewährung von Gemeindezuschüssen zu den Zusatzleistungen Aufhebung Referent: Sozialvorsteher Reto Beutler ANTRAG Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung folgenden Beschluss zu fassen: 1. Die
MehrSeniorenuniversität Bern
Seniorenuniversität Bern Veranstaltung vom 6. Mai 2016 Prof. Dr. iur. Ueli Kieser 2 Einige Zahlen Ein Blick zurück Prof. Dr. iur. Ueli Kieser 3 Bezüger/innen von AHV-Leistungen Total Bezüger/innen 3000000
MehrVerordnung über die Benennung der Verkehrsanlagen und die Nummerierung der Häuser
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 7.2.1.1.1 Ausgabe vom 1. April 2007 Verordnung über die Benennung der Verkehrsanlagen und die Nummerierung der Häuser vom 6. April 2005 Der Stadtrat von
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und
Mehr3.05 Stand am 1. Januar 2013
3.05 Stand am 1. Januar 2013 Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ Allgemeines 1 Leistungen der AHV/IV (Renten, Hilflosenentschädigungen), der Erwerbsersatzordnung (EO) inkl. Mutterschaftsentschädigung
MehrLohnkompensation bei den Ergänzungsleistungen. wie läuft das Verfahren? Mai 09
Lohnkompensation bei den Ergänzungsleistungen wie läuft das Verfahren? 1 Gesetzliche Grundlagen (gemäss Bundesgesetz) Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergütbaren Krankheitskosten gelten
MehrDie Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 4 der Kantonsverfassung 1), Beitragsberechtigte Vor-, Aus- und Weiterbildung
45. Stipendiengesetz vom 4. April 988 (Stand. Januar 008) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 7 Abs. 4 der Kantonsverfassung ), beschliesst: Art. Grundsätze Der Kanton leistet
MehrVerordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon
Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon vom 4. April 06 - Antrag an die Gemeindeversammlung VO externe Betreuung Kindern
MehrKurtaxenreglement SRRJ 575.001
SRRJ 575.001 Kurtaxenreglement Der Stadtrat Rapperswil-Jona erlässt gestützt auf Art. 16ff des Tourismusgesetzes (sgs 575.1; abgek. TourG) und Art. 38 der Gemeindeordnung (SRRJ 111.01) folgendes Kurtaxenreglement:
MehrStand am 1. Januar Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen
1.2007 Stand am 1. Januar 2007 Änderungen auf 1. Januar 2007 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und
Mehr4181 d Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Chancen für Kinder»
1 Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit* vom 5. Dezember 2006 4181 d Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Chancen für Kinder» (vom............) Der Kantonsrat, nach
MehrReglement über die vorzeitige Alterspensionierung
70.0 Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung Vom 9. März 0 (Stand. April 0) Gestützt auf Art. 5 Abs. des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz,
MehrÄnderung vom 14. Dezember 2016 (fett gedruckt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Verwaltungskommission (PKLK) Die Anpassungen sind durch die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) nicht geprüft. Reglement
MehrGesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)
6. Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 6. April 990 (Stand. August 0). Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge Grundsatz Staatliche Ausbildungsbeiträge werden an Personen ausgerichtet,
MehrReglement über Beiträge der Eltern an die familienergänzende Betreuung (Elternbeitragsreglement, EBR Urdorf 2012) vom 30.
Reglement über Beiträge der Eltern an die familienergänzende Betreuung (Elternbeitragsreglement, EBR Urdorf 2012) vom 30. November 2011 Gültig ab 1. Juli 2012 Inhaltsverzeichnis Seite I. Anwendungsbereich
MehrVerordnung über die Kommission Bildende Kunst
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 3.2.1.1.1 Ausgabe vom 1. April 2007 Verordnung über die Kommission Bildende Kunst vom 8. November 2006 Der Stadtrat von Luzern, gestützt auf Art. 37 f. der
MehrVerordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) 1)
Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV: V 83.710 Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) 1) Vom 1. Dezember 1989 ) Der
MehrÄnderungen auf 1. Januar 2005 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2005
1.2005 Stand am 1. Januar 2005 Änderungen auf 1. Januar 2005 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-2 Leistungen der AHV 3-5 Leistungen der IV 6-7 Ergänzungsleistungen zur AHV und
Mehrvom 31. März 2003 (Stand 1. Januar 2014)
Nr. 0 Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) vom. März 00 (Stand. Januar 04) Der
MehrVerordnung. über die Behindertenhilfe. über die Behindertenhilfe. SGS-Nr GS-Nr
Erlasstitel SGS-Nr. 80. GS-Nr..09 Verordnung über die Behindertenhilfe Erlass-Datum. September 00 In Kraft seit. Januar 00 Inkrafttreten der letzten Änderung. Januar 0 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung
MehrVerordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes
8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
MehrVerordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) 1)
33.0 Verordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) ) vom 3. August 988 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6
MehrPraxisbeispiel Reglement zur familienergänzenden Kinderbetreuung bei Betreuungsgutschein-Modell (Beispiel Luzern)
Praxisbeispiel Reglement zur familienergänzenden Kinderbetreuung bei Betreuungsgutschein-Modell (Beispiel Luzern) Beilage 4 Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. März 202 Der Grosse
MehrUVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017)
UVG (Stand am 1. Januar 2013) UVG (Stand am 1. Januar 2017) Höhe Art. 20 Art. 20 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend
MehrDekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen
46.00 Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen vom 6. August 98 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, ) gestützt auf Art. 9 und 89 des Schulgesetzes ) vom 7. April 98 und Art. 8
MehrErgänzungsleistungen für Familien: Wunschdenken oder Notwendigkeit?
Ergänzungsleistungen für Familien: Wunschdenken oder Notwendigkeit? Veranstaltung vom 27. April 2010 an der Hochschule Luzern - Wirtschaft Dr. iur. Erwin Carigiet, Zürich Einleitung Ergänzungsleistungen
MehrVerordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)
SRL Nr. 885a Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung) vom 8. November 008* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz 4, 3 Absatz 4 und Absatz
Mehrsoweit diese vom Bundesrecht abweichende Vorschriften enthält.
VERORDNUNG über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) (vom 11. Dezember 2002 1 ; Stand am 1. Januar 2016) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 42 des Schulgesetzes
MehrNr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom. Dezember 995* (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt
MehrBeitragsverordnung. der Stadt Bülach. über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter
Stadt Bülach Beitragsverordnung der Stadt Bülach über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter vom 10. Dezember 2014 1 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
MehrErwerb des Bürgerrechts der Gemeinde Kesswil oder Uttwil. Informationsbroschüre
Erwerb des Bürgerrechts der Gemeinde Kesswil oder Uttwil Informationsbroschüre Inhaltsverzeichnis Seite 3 Die Idee 4-5 Verfahrensablauf 6 Fragen zum Verfahrensablauf 7 Hinweis auf Orientierungsversammlungen
MehrSteuergesetz $$$ 511. Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November I. Allgemeine Bestimmungen
$$$ 5 Steuergesetz Beschlossen vom Gemeinderat am 8. November 2007 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Stadt Chur erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) Einkommens-
Mehr5.1 MERKBLATT ÜBER DIE ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ZUR AHV UND IV GRUNDSATZ ARTEN DER ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ANSPRUCHSBERECHTIGUNG GÜLTIG AB 1.
MERKBLATT ÜBER DIE ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ZUR AHV UND IV GÜLTIG AB 1. JANUAR 2014 GRUNDSATZ 1 Ergänzungsleistungen zu AHV- und IV-Renten (EL) werden dann ausgerichtet, wenn eine versicherte Person ihre minimalen
MehrBundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen
Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)
MehrAusführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften
Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften 951.241 vom 9. Dezember 1949 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
MehrReglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen vom 16. Dezember 1997 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Mietzinsbeiträge\Reglement
Mehr4.13 Leistungen der IV Hilflosenentschädigungen der IV
4.13 Leistungen der IV Hilflosenentschädigungen der IV Stand am 1. Januar 2015 Auf einen Blick Die Hilflosenentschädigung soll Menschen mit einer Behinderung eine unabhängige Lebensführung ermöglichen.
MehrVerordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)
87. Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG) Vom 0. März 996 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 6, 8, 5 Abs. und Abs. des Einführungsgesetzes
MehrKantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) (Änderung)
1 8.111.1 Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) (Änderung) Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst: I. Die kantonale Krankenversicherungsverordnung
Mehr4.13 Stand am 1. Januar 2013
4.13 Stand am 1. Januar 2013 Hilflosenentschädigungen der IV Allgemeines 1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen (ankleiden, auskleiden,
MehrGemeinde Oberengstringen. Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung
Gemeinde Oberengstringen Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung Beschluss der Gemeindeversammlung Oberengstringen vom 02. Juni 2014 1 1. Geltungsbereich Art. 1 Die Beitragsverordnung
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrÄnderungen ab 1. Januar 2001 bei den Beiträgen von Arbeitgebenden an die AHV, die IV, die EO und die ALV
Gültig ab 1. Januar 2001 Änderungen ab 1. Januar 2001 bei den Beiträgen von Arbeitgebenden an die AHV, die IV, die EO und die ALV Ab 1. Januar 2001 erfolgen verschiedene Neuerungen bei der Abrechnung und
MehrHerzlich willkommen. Netzwerk-Apéro 21. Juni 2016 Ausgleichskasse Luzern
Herzlich willkommen Netzwerk-Apéro 21. Juni 2016 Ausgleichskasse Luzern 50 Jahre Ergänzungsleistungen Veranstalter Wir arbeiten für Menschen Referate und Referenten Geschichte und Entwicklung der Ergänzungsleistungen
MehrErgänzungsleistungen.
Ergänzungsleistungen Fachkurs Sozialversicherungsfachleute SVS Anrechenbare Einnahmen Einnahmen voll anrechenbar Renten (in- und ausländische) Vermögen (Teilbetrag) Taggelder (ALV, KVG, UVG) Leistungen
MehrVerordnung über die Besoldung der Lehrpersonen
Kanton Glarus 004 II C/4/ Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen (Vom 6. Juni 00) Der Landrat, gestützt auf Artikel 9 Buchstabe f der Kantonsverfassung ) und die Artikel 67 Absatz, 74 und 0 Absatz
MehrSchenkung Grundeigentum Auswirkungen auf spätere Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe und Familienunterstützung
Schenkung Grundeigentum Auswirkungen auf spätere Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe und Familienunterstützung Referat vom 2. Februar 2017 HEV Schlieren Lic. iur. Kurt Berger T 044 316 66 51 Rechtsanwalt
MehrBürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG)
0.00 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) Vom. August 005 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht in die Botschaft
Mehr> Mutterschaftsentschädigungen sind bei der AHV-Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers geltend zu machen.
Taggelder Wer zahlt Taggelder und wieviel? > Mutterschaftsentschädigungen sind bei der AHV-Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers geltend zu machen. AHV > «Kleines» Taggeld für erste Ausbildung ca. Fr.
MehrVerordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle
Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung) vom 3. Dezember 2008 Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1 der
MehrErgänzungsleistungen zur AHV/IV: Gesetz Vom 11. November 1987 (Stand 1. Januar 2012) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Gesetz 8.700 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung
MehrReglement über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELR)
- - 8.00 Reglement über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELR) vom 9. Dezember 998 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom 9. März 965 über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
MehrRichtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen. (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen)
Richtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen vom 25. April 2012 Stand 25.04.2012 (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht T 044 913 11 11 www.kuesnacht.ch
MehrGEMEINDE STALDENRIED
GEMEINDE STALDENRIED REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des
Mehrüber die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
8.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom. November 995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Mehr1.2011 Stand am 1. Januar 2011
1.2011 Stand am 1. Januar 2011 Änderungen auf 1. Januar 2011 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-5 Leistungen der AHV 6-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und
MehrZusatzleistungen zur AHV/IV. Präsentation von Fällen
Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich Zusatzleistungen zur AHV/IV Präsentation von Fällen Helga Schreiber Paul Wettstein Béatrice Peterhans 1 Fall 1 Somalischer Staatsangehöriger Einreise invalid
MehrReglement der Fürsorge-Stiftung der ProLitteris. Gültig ab 3. September 2011
Reglement der Fürsorge-Stiftung der ProLitteris Gültig ab 3. September 2011 Inhaltsverzeichnis Präambel 3 1 Begriffe 3 2 Zweck 4 3 Speisung der Stiftung 4 4 Leistungen der Stiftung 4 5 Altersrente für
MehrHOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung
0.0 HOTELA Vorsorgestiftung Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung Gültig ab. Juli 009. Revision vom. Januar 0 Rue de la Gare 8, Case postale 5, 80 Montreux, Tél. 0 96 49 49, www.hotela.ch
MehrAuszug aus dem Protokoll des Stadtrates vom 23. August 2010
Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates vom 23. August 2010 257 02.05 Ergänzungsleistungen/AHIB 02.05.12 Weitere Verbilligungsbeiträge 13.04 Alters- und Pflegeheim 13.06 Altersfürsorge 13.06.10 Betagtenbereich,
MehrGesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung 1
Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Vom 9. September 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Mehr